Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 827/2007

Urteil vom 22. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, 4010 Basel,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1988 geborene R.________ war als Pflegeassistentin des Pflegeheims X.________ bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachstehend: ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Dezember 2006 durch ihren Arbeitgeber der ÖKK meldete, sie habe am 3. Dezember 2006 einen Berufsunfall erlitten. Die ÖKK lehnte eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. Januar 2007 und mit Einspracheentscheid vom 27. März 2007 ab, da die Versicherte weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten habe.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 26. September 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt R.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass sie am 3. Dezember 2006 einen Unfall erlitten habe.

Während die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gewährt die Unfallversicherung Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG). Unfall ist gemäss Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2006 einen Unfall im Sinne des zitierten Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG erlitten hat.

3.2 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalles als Altenpflegerin tätig. Gemäss ihrer Darstellung hat sich am 3. Dezember 2006 eine demente Patientin beim Gehen fallen lassen, worauf sie sie aufgefangen habe. Daraufhin seien starke Schulterschmerzen aufgetreten. Demgegenüber hielt der erstbehandelnde Arzt Dr. med. K.________, Spital Y.________, in seinem Notfall-Bericht vom 5. Dezember 2006 fest, die Versicherte habe ihn am 4. Dezember 2006 wegen Schulterschmerzen aufgesucht; sie habe in letzter Zeit schwere Lasten gehoben. Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Arzt von einem besonderen Vorfall berichtet hätte. Bei dieser Ausgangslage hegte die Vorinstanz erhebliche Zweifel darüber, ob das geltend gemachte Ereignis überhaupt stattgefunden hat, liess die Frage aber offen, da selbst dann, wenn man bezüglich des Sachverhaltes auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abstellte, kein Unfall im Rechtsinne vorliegen würde.

4.
Zu prüfen ist demnach zunächst, ob das Ereignis, wie es von der Beschwerdeführerin beschrieben wurde, als Unfall zu qualifizieren wäre.

4.1 Der von der Versicherten geltend gemachte Sachverhalt kann nicht mit jenem des von ihr angerufenen Präjudizes (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 [U 67/93]) gleichgesetzt werden, da in letzterem Fall bereits im Zeitpunkt des Einsackens des Patienten ein Körperkontakt zwischen der Gemeindekrankenschwester und dem Patienten bestand. Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin war die Patientin im vorliegenden Fall selbstständig unterwegs; zu einem Körperkontakt zwischen der Betreuerin und der Patientin kam es erst im Moment des Auffangens. Somit stellte beim von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignis bereits der Körper der Patientin, der auf ihren Körper auftraf, eine Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten dar.

4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis nicht als Unfall, da der äussere Faktor nicht ungewöhnlich sei. Für eine Pflegeassistentin stellten mögliche Stürze von zu betreuenden Personen alltägliche und übliche Situationen dar, mit denen in dieser Tätigkeit gerechnet werden müsse. Auch nach Auskunft der Arbeitgeberin der Versicherten musste diese damit rechnen, dass die Patientin stürzen könnte.
4.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann einzig aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, noch nicht die Ungewöhnlichkeit des Gefahreneintritts verneint werden. Würde anders entschieden, müsste etwa bei Verkehrsunfällen die Ungewöhnlichkeit regelmässig verneint werden, da Motorfahrzeuglenker stets mit dem Eintritt mannigfaltiger Gefahren rechnen müssen (vgl. BGE 126 IV 91 E. 4 S. 92). Der äussere Faktor ist viel mehr dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Gemäss den unbestritten gebliebenen, glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin pflegte sie die betreffende Patientin im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses seit rund einem halben Jahr, ohne dass sie je beobachten musste, dass sich diese bei ihr oder bei anderen Betreuerinnen plötzlich fallen gelassen hätte. Somit kann nicht von einem alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Gegen eine Alltäglichkeit spricht auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne weiteres zugetraut hatte, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbstständig zurückzulegen.
4.2.3 Sprengte das Ereignis den Rahmen dessen, was als alltäglich und üblich zu betrachten ist, so folgt daraus, dass die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen ist.

4.3 Stellte somit das Auftreffen des Körpers der sich fallenlassenden Patientin eine plötzliche, unbeabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Beschwerdeführerin dar, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hatte, so ist das Ereignis vom 3. Dezember 2006 - so es denn stattgefunden hat - als Unfall zu qualifizieren. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Versicherte auf den äusseren Faktor mittels einer unkoordinierten Bewegung - welche allenfalls ihrerseits als ungewöhnlichen äusseren Faktor zu bewerten wäre (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b [U 114/97] mit Hinweisen) - reagiert hat.

5.
Ist somit das Ereignis, wie es die Beschwerdeführerin schildert, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als Unfall zu qualifizieren, so kann die Frage, ob es tatsächlich stattgefunden hat, nicht offengelassen werden.

5.1 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist zunächst auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 E. 3.3.4 [U 236/03]).

5.2 Abgesehen davon, dass es sich beim Bericht des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 2006 nicht um eine Aussage der Beschwerdeführerin, sondern um eine zusammenfassende Darstellung einer Drittperson handelt, verbietet sich zum jetzigen Zeitpunkt die Anwendung der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" auch deshalb, weil von zusätzlichen Beweismassnahmen (etwa einem Parteiverhör oder von der Einvernahme der Mutter und des Arbeitgebers der Versicherten als Zeugen) noch weitere Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der kantonale Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - nach weiteren Abklärungen - über die Frage, ob das geltend gemachte Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, und damit über die Beschwerde neu entscheide.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 133 V 642, E. 5). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_827/2007
Date : 22. September 2008
Published : 10. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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ATSG: 4
BGG: 65  66  68  95  96  97  105  106
UVG: 6
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121-V-45 • 126-IV-91 • 130-III-136 • 133-V-642 • 134-V-72
Weitere Urteile ab 2000
8C_827/2007 • U_114/97 • U_236/03 • U_67/93
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