Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 114/2018

Urteil vom 22. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. November 2017 (VBE.2017.437).

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene A.________ ist seit 21. September 2004 Montageleiter bei der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 26. August 2015 stiess ein Auto ins Heck des seinigen, als er vor einem Kreisel anhielt. Er zog sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte sie ihre Leitungen per 30. September 2016 ein, da die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nicht adäquat unfallkausal seien. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. April 2017 ab.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. November 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die adäquate Unfallkausalität seiner Beschwerden auch nach dem 30. September 2016 zu bejahen; die Sache sei zur Neubeurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien ihm die vertraglichen und gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten, Rente) auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung der Leistungen aus dem Unfall des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 per 30. September 2016 vor Bundesrecht standhält.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem Unfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Ein organisches Korrelat habe für diese Beschwerden nicht gefunden werden können. Die von ihm erst am 19. November 2015 angegebenen Beschwerden am rechten Daumen, an der rechten Hand und am rechten Knie hätten weder zu einer Arztkonsultation noch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Suva sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine unfallbedingten organisch hinreichend nachweisbaren Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Die von der Schulthess Klinik, Zürich, am 30. September 2016 bloss noch empfohlenen muskelentspannenden Massnahmen (Physiotherapie, muskelrelaxierende Medikation) liessen über dieses Datum hinaus keine nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG relevante gesundheitliche Verbesserung erwarten, weshalb der Fallabschluss durch die Suva zulässig gewesen sei. Der Auffahrunfall vom 26. August 2015 sei als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Von den sieben Adäquanzkriterien seien höchstens zwei zu bejahen, nämlich diejenigen der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen. Da sie nicht besonders ausgeprägt erfüllt seien, sei die adäquate Unfallkausalität der Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Deshalb habe die Suva ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Leistungsausrichtung bis 30. September 2016 habe die Suva die natürliche und adäquate Unfallkausalität seiner gesundheitlichen Beschwerden anerkannt. Ab 1. Oktober 2016 habe er unter denselben Beschwerden gelitten wie zuvor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach dem 30. September 2016 sozusagen über Nacht weggefallen sein soll.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Prüfung der Adäquanz bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis erst in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 und E. 6.2 S. 116 f.; Urteil 8C 303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall per Ende September 2016 nicht erfüllt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bezogen auf den betreffenden Zeitpunkt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs geprüft hat.

5.

5.1. Umstritten ist zunächst die Unfallschwere. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; Urteil 8C 488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.2). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C 425/2016 E. 4.3.3).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und angesichts der im unfalltechnischen Gutachten der C.________ GmbH vom 6. Oktober 2015 festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 8-12 km/h beim Heckanstoss sei der Unfall vom 26. August 2015 der Suva folgend als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Den Akten seien diesbezüglich keine Besonderheiten zu entnehmen.

5.2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die C.________ GmbH gehöre zum Kompetenzzentrum der Versicherung D.________ als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin. Die Gutachterperson sei nicht unabhängig gewesen, habe sie doch die Interessen der Versicherung D.________ vertreten. In letzter Konsequenz sei das Gutachten der C.________ GmbH vom 6. Oktober 2015 eine Parteibehauptung der Suva, indem sie es unkritisch zur Stützung ihrer eigenen Postion übernommen habe. Dem Beschwerdeführer seien zudem die in Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG enthaltenen Mitwirkungsrechte verwehrt worden. Das Gutachten der C.________ GmbH sei ohne Prüfung und Untersuchung der Fahrzeuge erstellt worden. Es sei unbeachtet geblieben, dass beim Unfall die beiden Kopfstützen-Airbags ausgelöst worden seien, was erst ab einer Aufprallgeschwindigkeit von 30 km/h geschehe. Zudem seien die spezifischen Gewichte der beiden Fahrzeuge nicht eruiert und die physikalischen Auswirkungen der T-Träger-Anhängerkupplung an seinem Auto ignoriert worden. Auch die Reparaturrechnung und damit die effektiven Schäden bezüglich des Autos des Beschwerdeführers seien dem Gutachten der C.________ GmbH nicht bekannt gewesen. Insgesamt seien die Angaben in diesem Gutachten zur
Aufprallgeschwindigkeit und zu den durch den Aufprall verursachten Kollisionsdynamiken falsch, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Selbst nach Angaben im Gutachten der C.________ GmbH habe die Aufprallgeschwindigkeit mindestens zwischen 15 und 20 km/h betragen. Zudem habe die Unfallverursacherin das Brems- mit dem Gaspedal verwechselt, als sie in sein Auto geprallt sei. Dies und der Aufprall auf seine Anhängerkupplung sprächen für eine erhebliche Kollisionsdynamik. Insgesamt sei von einem schweren Heckaufprallunfall auszugehen.

5.3.

5.3.1. Einer unfallanalytischen oder biomechanischen Expertise kommt beweisrechtlich nicht erhöhtes Gewicht in dem Sinne zu, dass allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre. Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01 E. 3.2; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C 590/2007 E. 6.1). Die Qualifikation eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch den Unfallanalytiker, sondern durch den rechtsanwendenden Unfallversicherer oder gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden ist (Urteile 8C 137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.2 und 8C 786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.1).

5.3.2. Vorliegend sprechen folgende Umstände gegen eine aussergewöhnlich heftige Kollision: Die Unfallbeteiligten verzichteten auf den Beizug der Polizei oder einer Arztperson am Unfallort. Der Beschwerdeführer hatte keine äusseren Verletzungen und ging zuerst noch zur Arbeit, bevor er sich zum Arzt begab (vgl. auch Urteil 8C 321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1). Aus der umstrittenen Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung seines Autos beim Unfall kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es die Rechtsprechung infolge der stets mit unsicheren Faktoren behafteten Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeitsveränderung ablehnt, einen Grenzwert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen (BGE 134 V 109 E. 8.3 S. 121; Urteil 8C 786/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.1).

5.3.3. Letztlich kann offen bleiben, ob die vorinstanzliche Einstufung des Unfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen rechtens ist. Denn unter den gegebenen Umständen und aufgrund der fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers ist höchstens von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen. Diesfalls kann die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C 398/2012 E. 5.2.3 und E. 6 Ingress; Urteil 8C 803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, erfüllt seien die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der erheblichen Beschwerden. Hinzu kämen die von der Vorinstanz zu Recht erwähnten zwei Kriterien, die nicht besonders ausgeprägt erfüllt seien. Unter diesen Umständen sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben.

6.2. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz neben den von ihm genannten drei strittigen Adäquanzkriterien nicht zusätzlich noch zwei weitere anerkannt. Vielmehr hat sie das von ihm angeführte Kriterium der erheblichen Beschwerden und dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, aber beide nicht als besonders ausgeprägt, bejaht. Unbestritten ist, dass die drei Adäquanzkriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt sind. Hierzu erübrigen sich somit Weiterungen.
Umstritten und zu prüfen sind somit einzig die beiden Kriterien der besonders dramatische Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen.

6.3. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche die Bejahung dieses Kriteriums rechtfertigten (vgl. auch E. 5.3.2 hiervor). Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich beim Unfall an der rechten Hand, am rechten Daumen und am Knie verletzt. Denn im Rahmen dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C 285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 9.1). Gleiches gilt praxisgemäss für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auto-Reparaturkosten (vgl. auch Urteil 8C 357/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 9.1). Die fotografisch belegten Schäden an seinem Fahrzeug sprechen nämlich gegen die Bejahung des Kriteriums.

6.4. Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. die äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 31, 8C 616/2016 E. 7).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Unfallzeitpunkt den linken Arm auf der Türverkleidung aufgestützt und den Kopf auf die Hand aufgelegt. Sein Kopf sei daher nach links geneigt und versetzt zur Kopfstütze gewesen. Sein Hals sei nach links gebeugt gewesen. In dieser Haltung sei sein gesamter HWS-Bereich empfindlicher und ungeschützter gewesen. Zudem sei er entspannt gesessen und auf den Heckanstoss nicht vorbereitet gewesen. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es durch diese Körperhaltung zu besonderen Komplikationen gekommen wäre, die das typische Beschwerdebild zusätzlich beeinflusst hätten (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 sowie E. 10.2.2 S. 128; vgl. auch Urteil 8C 651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.7.2).

6.5. Entgegen dem Beschwerdeführer sind von zusätzlichen medizinischen, technischen und biomechanischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Deshalb durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 141 V 585; Urteil 8C 888/2017 vom 13. Juni 2018 E. 8).

6.6. Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht, dass die Unfalladäquanz des Gesundheitsschadens des Versicherten per 30. September 2016 zu verneinen ist, weshalb die Suva ihre Leistungen auf dieses Datum hin zu Recht eingestellt hat.

7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_114/2018
Date : 22. August 2018
Published : 09. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus, Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 44  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 19
BGE-register
125-V-351 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-V-199 • 138-V-218 • 140-V-356 • 141-V-585
Weitere Urteile ab 2000
8C_114/2018 • 8C_137/2014 • 8C_285/2016 • 8C_303/2017 • 8C_321/2010 • 8C_357/2009 • 8C_398/2012 • 8C_425/2016 • 8C_488/2017 • 8C_590/2007 • 8C_616/2016 • 8C_651/2016 • 8C_786/2009 • 8C_786/2011 • 8C_803/2017 • 8C_888/2017 • U_193/01
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