Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.237-238

Entscheid vom 22. August 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A.,

Beschwerdeführer 1 B. Foundation, Beschwerdeführerin 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetzter passiver Bestechung sowie Geldwäsche. Im Rahmen von Vergabeverfahren hatte die durch den griechischen Staat kontrollierte Gesellschaft C. AE im September 2001 bei zwei Ausschreibungen zur Beschaffung von Oberleitungsbussen den Zuschlag der Gesellschaft D. AE, einer nach griechischem Recht gegründeten Aktiengesellschaft, erteilt. Bei der D. AE soll es sich um eine Gesellschaft handeln, die wie die E. Limited und die F. Inc., zu einem Konzern rund um den griechischen Staatsangehörigen G. gehörte. Die D. AE übertrug die Herstellung der Oberleitungsbusse an die deutschen Firmen H. GmbH und I. Da Beschwerde gegen diesen Zuschlag eingelegt wurde, nahm die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen Ermittlungen auf. Diese zeigten Zahlungen des Firmenkonzerns J. an die K. Limited und die E. Ltd. auf. Bei der Zahlung der L. GmbH an die E. Ltd. wurde festgestellt, dass die betreffende Rechnung durch die F. Inc. ausgestellt und beim Zahlungsgrund Provisionen für Marketing- und Förderdienste angegeben worden war. G. hatte die Zahlung als Preisnachlass seitens der H. GmbH bezeichnet. Gemäss ersuchender Behörde besteht jedoch der Verdacht, dass es sich dabei um illegale Zahlungen an griechische Beamte handelt, um das Vergabeverfahren zu beeinflussen (act. 10.1).

B. Im Rahmen der Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 an die Schweiz und ersuchte um Auskünfte und Editionen bei der Bank M. AG, namentlich betreffend die Bankbeziehung mit der Nummer 1 der E. Ltd. sowie Konten der F. Inc. (act. 10.1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 28. Februar 2013 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies am selben Tag die Bank M. AG an, ihr im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf E. Ltd., sowie betreffend Kundenbeziehungen mit der F. Inc. und sämtliche Konten, an welchen diese Gesellschaften bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, sämtliche Bankunterlagen zukommen zu lassen (act. 10.2; act. 1.1, S. 2).

D. Am 14. März 2013 übermittelte die Bank M. AG die Unterlagen betreffend das Konto mit der Stammnummer 2 (statt Nr. 1), lautend auf die F. Inc., und wies die BA darauf hin, dass sie keine Beziehung lautend auf die E. Ltd. feststellen konnte und dass das Konto mit der Nummer 1 auf eine Drittperson laute. Mit Editionsverfügung vom 15. März 2013 forderte die BA die Bank M. AG auf, ihr dennoch sämtliche Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1 zu übermitteln. Am 26. März 2013 kam die Bank M. AG der Aufforderung nach (act. 1.1, S. 2).

E. Die von der BA am 28. Februar 2013 verlangten und von der Bank M. AG am 14. März 2013 übermittelten Bankunterlagen zeigten eine Überweisung vom Konto der F. Inc. auf das Konto Nr. 3 lautend auf die Bank N. bei der Banque O. auf. Daraufhin verlangte die BA am 9. Juli 2013 die Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto 3 bei der Banque O. (act. 1.1, S. 2). Die Analyse dieser Unterlagen ergab eine Verbindung der Zahlung der F. Inc. zu einem Konto Nr. 4 bei der Bank N., lautend auf die B. Foundation. Die BA verlangte schliesslich am 7. April 2014 die Edition der Bankunterlagen des Kontos Nr. 4 bei der Bank N. Diese Unterlagen wurden der BA am 17. April 2014 zugestellt (act. 10.8-10.10).

F. Mit ergänzendem Ersuchen vom 22. Juli 2014 forderte die griechische Behörde die Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Banque O. an sowie jene sämtlicher Konten des Inhabers des Kontos Nr. 4 (act. 10.3).

G. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2016 verfügte die BA die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 4 bei der Bank N., lautend auf die B. Foundation an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

H. Gegen die Schlussverfügung vom 21. September 2016 gelangen A. und die B. Foundation mit gemeinsamer Beschwerde vom 24. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge:

„1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2016 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.

2. Eventuell: Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2016 sei aufzuheben, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen,

a. den Beschwerdeführenden Einsicht in alle Unterlagen zu geben, die in der Schlussverfügung erwähnt werden (vgl. Rz 70 unten);

b. und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Unterlagen zu äussern,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

I. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten, beide vom 16. Dezember 2016, die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 10, 11). Die Beschwerdeführer ersuchten am 29. Dezember 2016 um eine Fristerstreckung, die ihnen bis zum 13. Januar 2017 gewährt wurde (act. 15). Innerhalb dieser Frist reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdereplik ein, die am 18. Januar 2017 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71].

2. Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Schlussverfügung vom 21. September 2016 wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 fristgerecht angefochten.

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160-164 vom 27. Februar 2017, E. 2.2.3; Marantelli Vera / HUBER Said, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2016, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG N. 5).

3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank N. (act. 10.10, pag. E-0001), so dass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und darauf einzutreten ist.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass er an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt sei. Sein Name soll ebenfalls offengelegt werden. Er sei deshalb beschwerdelegitimiert (act. 1, S. 2; act. 1.5 „Bankunterlagen der Banque N. betreffend Konto lautend auf B. FOUNDATION“).

3.3.2 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Ausschluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, dass derjenige, der eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen müsse; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechtshilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158).

3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20 März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, dass die Schlussverfügung durch das Rechtshilfeersuchen nicht abgedeckt sei. Es fehle gleichzeitig an den Voraussetzungen für die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nach Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG. Die Schlussverfügung müsse folglich schon deshalb aufgehoben werden. Die Herausgabe der Unterlagen würde ausserdem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen (act. 1 S. 16 ff.).

5.2 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 ersuchten die griechischen Behörden um Unterlagen betreffend Bankbeziehungen der E. Ltd. und F. Inc. Dabei wurde um die Übermittlung von Kontoauszügen und weiteren Belegen, sowie vollständige Abschriften der Unterlagen über die Eröffnung des Kontos mit der Nummer 1 ersucht. Das Ersuchen umfasst weiter vollständige Personalangaben der Begünstigten sowie der (natürlichen oder juristischen) Personen, die auf dieses Konto oder alle anderen aufzufindenden Konten dieser Firmen Geld eingelegt oder davon abgehoben haben und alle Finanzberichte, die sich auf dieses Konto oder alle anderen bei der Untersuchung aufzufindenden Konten der obigen Firmen beziehen (act. 10.1, deutsche Übersetzung, S. 16). Es stellte sich dabei heraus, dass die Person, welche Kontoinhaberin des Kontos Nr. 1 ist, in keinem Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen steht. Hingegen laute die Bankbeziehung mit der Nummer 2 auf die F. Inc. (act. 1.1, S. 2).

Am 14. März 2013 übermittelte die Bank M. AG der BA die Unterlagen betreffend Konto Nr. 2, lautend auf die F. Inc. Aus den Unterlagen wurde ersichtlich, dass im Mai 2003 EUR 250‘000.-- auf das Konto Nr. 3, lautend auf die Bank N., bei der Banque O. transferiert worden sind.

Daraufhin verlangte die BA am 9. Juli 2013 die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 3 bei der Banque O. heraus (act. 1.1, S. 2). Mit diesen Bankunterlagen sowie dem Schreiben der Bank N. vom 17. März 2014 erhielt die BA Kenntnis davon, dass der von der F. Inc. auf das Konto Nr. 3 überwiesene Betrag von EUR 250‘000.-- wenig später auf das Konto Nr. 4, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, weitertransferiert worden war (act. 10.5; act. 10.4, S. 3-4).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 (act. 10.3) ersuchten die griechischen Behörden ausdrücklich um die Bankunterlagen zum Konto Nr. 3 bei der Banque O. sowie folgende Unterlagen betreffend:

„jedwedes andere[n] Konto[s] des (zur Zeit unbekannten) Kontoberechtigten bei dieser oder bei jedweder anderen Bank, die ihren Sitz in der Schweiz hat […]. Insbesondere ersuchen wir a) um vollständige Ablichtungen der Eröffnungsunterlagen und der Kontoauszüge nebst Beilagen für das obige Konto oder für jedwede andere Konten, die ausgemacht werden, b) um vollständige Angaben zu den Berechtigten an dem obigen Konto oder an jedweden Konten der oben genannten Gesellschaft, die gefunden werden, wie auch um Angaben zu den (natürlichen oder juristischen) Personen, welche auf dem obenstehenden Konto oder auf den anderen Konten dieser Gesellschaften, die eventuell ausgemacht werden, Einlagen vornahmen oder von diesem Konto oder von diesen Konten Geldbeträge abhoben, und c) um die Gesamtheit der Urkunden über Schuld- oder Lastschriften, welche das obige Konto oder jedwedes Konto, welches bei der entsprechenden Untersuchung ausgemacht werden wird, betreffen.“

5.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 würden die herauszugebenden Unterlagen weder vom ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 noch vom ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 abgedeckt werden. Die Rechtshilfeersuchen würden sich nur auf Konten beziehen, die bei der Bank M. AG bzw. bei der Banque O. geführt werden.

5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (s. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3.3 Aus den Rechtshilfeersuchen ist erkennbar, dass die griechische Behörde dem Paper Trail der Transaktionen von Geldern nachgeht, die krimineller Herkunft sein könnten. Insbesondere interessiert sie sich für eine Überweisung von EUR 774‘999.-- des Firmenkonzerns J. an die E. Ltd, die via Bank P. AG durch die L. GmbH vorgenommen worden sei. Dabei soll die betreffende Rechnung durch die F. Inc. ausgestellt worden sein (act. 10.1, S. 12 ff.). Die Analyse der Bankunterlagen des Kontos der F. Inc. ergab, dass auf dieses Konto eine Überweisung von EUR 774‘499.-- erfolgt und dass ein Teil, nämlich EUR 250‘000.--, weiterüberwiesen worden war. Jener Betrag floss letztlich auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 (act. 1.1, S. 5). Die Beschwerdeführerin 2 widerspricht diesem Sachverhalt auch nicht (act. 1, S. 9).

5.3.4 Es ist damit zweierlei festzuhalten. Einerseits hatte die BA die ersuchende Behörde darüber aufzuklären, dass ein Teil des im ersten Rechtshilfeersuchen erwähnten Betrages weitervergütet worden war. Denn im Einklang mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit auszulegen. Vorliegend ist es mit einem Geldfluss über mehrere Konten, über mehrere (teils offshore-)Gesellschaften ohne weiteres nachvollziehbar, dass die griechische Behörde das Netz an Bankverbindungen beleuchten möchte, über welches verfahrensrelevante Gelder ins Ausland transferiert worden sein sollen.

Andererseits geht das Argument der Beschwerdeführerin 2, dass das Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 sich nur auf ein Konto bezieht, das bei der Banque O. geführt wird, und dass deshalb die Eröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 4 nicht herauszugeben seien, aus folgenden Gründen fehl:

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht Griechenland doch die Schweiz gerade deswegen um Unterstützung, damit es die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich in der Schweiz befinden, klären kann (s. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.206.245+256 vom 19. Mai 2017, E.5.8.1; RR.2016.160-164 vom 22. Februar 2017, E. 3.3; RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3). In diesem Zusammenhang kann hier erneut darauf hingewiesen werden, dass die Beweismittel auch entlastend sein und den bestehenden Verdacht widerlegen können (s. supra, E. 5.3.1). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 2 kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Akten mit Sicherheit nicht erheblich sind. Wie die Beschwerdeführerin 2 selbst festhält, „besteht tatsächlich ein innerer, funktioneller Zusammenhang zwischen Zahlungseingang und Zahlungsausgang“ betreffend die Überweisung von EUR 250‘000.-- auf das Konto Nr. 3 und der Weiterüberweisung auf das Konto Nr. 4 bei der Bank N. in gleicher Höhe.

Auch die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Mitwirkungsobliegenheiten voll und ganz nachkam, vermag einer Übermittlung der Akten nicht entgegenzustehen. Gerade wenn die Beschwerdeführerin 2, wie selbst vorgebracht, das Verfahren aktiv unterstützen möchte, ist in dieser Hinsicht nicht einzusehen, weshalb der griechischen Behörde die wichtigsten Unterlagen zu dieser Transaktion nicht offengelegt werden sollen. Die griechische Strafbehörde, nicht das hiesige Gericht, wird zu prüfen haben, für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind. Denn das definitive Verifizieren von Geldflüssen und vor allem das Ziehen von Schlussfolgerungen für das Strafverfahren, ist Sache der ersuchenden Behörde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 3.2.2).

5.3.5 Es ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass vorliegend nur die Eröffnungsunterlagen sowie die Unterlagen zur in Frage stehenden Transaktion übermittelt werden sollen – eine Triage wurde damit bei den Unterlagen bei der Bank N. bereits vorgenommen.

5.3.6 Nach dem Obgesagten stehen die Unterlagen in einem direkten sachlichen Zusammenhangen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, auch wenn die Behörde nicht explizit um die vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 ersuchte. Sinn und Zweck der Übermittlung ist das Ermöglichen der Überprüfung dieser Zahlungen, bei welchen die Beschwerdeführerin 2 unbestritten eine Rolle spielt. Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht. Die potentielle Erheblichkeit der gemäss Schlussverfügung vom 21. September 2016 herauszugebenden Unterlagen ist für das griechische Strafverfahren zu bejahen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei verweist sie auf Art. 26 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG und rügt, dass ihr entgegen dem dort statuierten Anspruch nicht Einsicht in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke gewährt worden sei (act. 1, S. 22).

6.2 Mit Schreiben vom 6. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Einsicht in alle Akten über den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und dem griechischen Untersuchungsrichter. Sie betonte dabei, dass sie insbesondere an den Aktennotizen und Emails, „die Akten betreffend den Rechtshilfeverkehr“, interessiert sei (act. 1.6). Daraufhin wies die BA die Beschwerdeführerin 2 auf die Lehre und Rechtsprechung hin, welche das Einsichtsrecht auf Akten beschränkt, die Grundlage einer Entscheidung bilden (act. 1.7). Mit Schreiben vom 12. September 2016 bestand die Beschwerdeführerin 2 auf der Gewährung des „vollständigen Rechts auf Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren“. Soweit aus den Akten ersichtlich, nahm die BA dazu nicht weiter Stellung. In ihrer Beschwerde zählt die Beschwerdeführerin 2 Unterlagen auf, welche ihr aus ihrer Sicht zur Einsicht hätten übermittelt werden sollen (act. 1, S. 12, S. 14 f.).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellte die BA fest, dass sie versehentlich zwei Aktenstücke nicht übermittelt hatte und sandte ihr und dem Gericht die Editionsverfügung vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. vom 17. April 2014 zu (act. 10.8, 10.9). In ihrer Beschwerdeantwort nahm die BA ausserdem Stellung dazu, weshalb die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unterlagen nicht übermittelt worden waren (act.10, S. 2). In der Beschwerdereplik vom 13. Januar 2017 (act. 16) nennt die Beschwerdeführerin 2 die Akten, die ihrer Ansicht nach „Gegenstand einer vollkommen grundlosen Verweigerung der Einsicht bilden“:

„– Schreiben der Bundesanwaltschaft, mit welchem nach dem 19. Mai 2014 gegenüber den griechischen Behörden reagiert wurde;

– Schreiben der Banque N. vom 17. März 2014 (erwähnt in Beilage I/5 der Schlussverfügung);

– Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 (erwähnt in Beilage I/8 der Schlussverfügung);

– E-Mail der „griechische(n) Behörde“ vom 10. Mai 2016 (erwähnt in Ziff. I/) der Schlussverfügung.“

6.3

6.3.1 Vorneweg ist zu dieser Liste in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführerin 2 Folgendes festzuhalten:

6.3.2 Das „Schreiben der Banque N. vom 17. März 2014 (erwähnt in Beilage I/5 der Schlussverfügung)“ befindet sich in den Akten (act. 10.5). Es wurde der Beschwerdeführerin 2 spätestens mit der Beschwerdeantwort zugestellt, denn die BA hat ihr die Unterlagen in Kopie übermittelt (act. 10, S. 3). Die Rüge in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführerin 2, sie hätte dieses Dokument nicht erhalten, ist damit unbegründet.

6.3.3 Laut Schlussverfügung der BA vom 21. September 2016 fand am 1. Mai 2014 eine Besprechung mit Rechtsanwalt Georg Friedli statt, bei der vereinbart wurde, dass ein erklärendes Schreiben an die griechische Behörde übermittelt werden sollte. Dazu führt die BA aus:

„7. Anlässlich einer Besprechung vom 1. Mai 2014 und mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zeigte Rechtsanwalt Georg FRIEDLI (Nachfolgend RA FRIEDLI) an, er wahre die Rechte der von der Vollzugsmassnahme betroffenen Person. Zugleich brachte er vor, dass die Transaktion von EUR 250‘000.-- vom 27. Mai 2003 mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalt nichts zu tun habe und die Übermittlung der edierten Unterlagen somit unverhältnismässig sei. Zudem legte RA FRIEDLI den Rechtsgrund der genannten Zahlung auf das Konto der B. Foundation dar. Bei der Besprechung vom 1. Mai 2014 wurde vereinbart, dass anstelle der Unteralgen betreffend das Konto der B. Foundation ein erklärendes Schreiben von RA FRIEDLI an die griechische Behörde übermittelt wird. Am 19. Mai 2014 liess RA FRIEDLI der BA einen Entwurf dieses Schreibens, mit welchem insbesondere die Gutschrift von EUR 250‘000.-- auf dem Konto bei der Bank N. bestätigt und der Rechtsgrund der Zahlung dargelegt wurde, zukommen.

8. Im Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 integrierte die BA schliesslich einen Teil der Erklärung von RA FRIEDLI.“

Es ist nicht ersichtlich, dass nebst dem Schreiben vom 2. Juni 2014 ein weiteres Schreiben existiert, mit welchem die BA an die griechischen Behörden gelangte. Beim „Schreiben der Bundesanwaltschaft, mit welchem nach dem 19. Mai 2014 gegenüber den griechischen Behörden reagiert wurde“ und dem „Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 (erwähnt in Beilage I/8 der Schlussverfügung)“ handelt es sich deshalb in aller Wahrscheinlichkeit um dasselbe Schreiben.

6.3.4 Nach dem oben Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin 2 auf zwei Dokumente einzugrenzen. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, in dem die BA diese beiden Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 nicht übermittelte, wird deshalb nachfolgend geprüft.

6.4

6.4.1 Beim Schreiben der BA an die griechische Behörde handelt es sich um ein Schreiben, welches im Nachgang an die Besprechung verfasst und am 2. Juni 2014 übermittelt wurde (s. supra, E. 6.3.3). Offenbar wurde dabei der ersuchenden Behörde – auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 – der angebliche Rechtsgrund der Transaktion von EUR 250‘000.-- vorgelegt. Die griechische Behörde informierte die BA daraufhin, dass sie dennoch um Informationen über das Konto bei der Bank N. ersuche (act. 1.1, S. 3).

6.4.2 Gemäss Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Offenzulegen sind damit jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen (s. zuletzt RR.2016.271 vom 4. Mai 2017, E. 7.2). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf Unterlagen, die für den angefochtenen Entscheid erheblich sind, seien sie nun im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens im engeren Sinne (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.259 vom 6. Februar 2014, E. 4.4).

6.4.3 Bei den beiden Schreiben vom 2. Juni 2014 bzw. 10. Mai 2014 handelt es sich um Akten, welche die Beschwerdeführerin 2 direkt und persönlich betreffen. Sie war es auch, welche die BA ersuchte, das erstgenannte Schreiben zu verfassen und sie entwarf zumindest einen Teil des Schreibens sogar selbst.

Ob das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde, ist deshalb mit der Frage der Erheblichkeit der vorenthaltenen Unterlagen zu beantworten. Dabei ist das Schreiben vom 2. Juni 2014 für das vorliegende Rechtshilfeverfahren in dem Sinne relevant, als dass die griechische Behörde daraufhin entscheiden konnte, ob sie noch immer an den im Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 bzw. im nachträglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 ersuchten Unterlagen festhält oder ob mit der Erklärung des Rechtsgrundes der Zahlung von der Übermittlung der edierten Unterlagen abgesehen werden soll. Da die griechische Behörde am 10. Mai 2016 die BA jedoch informierte, dass sie nach wie vor an der Nummer des Kontos bei der Bank N. informiert sei, kann davon ausgegangen werden, dass sie an einer eigenen Untersuchung der Tatsachen nach wie vor interessiert ist. Die Schreiben vom 2. Juni 2014 sowie vom 10. Mai 2014 sind deshalb für die Schlussverfügung vom 21. September 2016 nicht erheblich; Aus diesem Grunde werden sie auch bloss in der Darstellung des Sachverhaltes erwähnt und nicht in den Erwägungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Einsicht in die beiden Schreiben ist zu verneinen.

6.5

6.5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, dass es keine Regel gäbe, die besage, dass eine Gehörsverletzung nur vorsätzlich zu erfolgen habe um sie zu bejahen. Die vorliegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die versehentlich nicht übermittelten Unterlagen (i.e. das Editionsschreiben der BA vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. an die BA vom 17. April 2014, mit welchem die verlangten Unterlagen übermittelt worden sind) könne nicht geheilt werden (act. 16, S. 6).

6.5.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die ausführende Rechtshilfebehörde im Verfahren vor der Beschwerdekammer geheilt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; TPF 2009 49 E. 4.4; TPF 2008 91 E. 3.6; zur umfassenden Überprüfungsbefugnis TPF 2007 57 E. 3.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d; Zimmermann, a.a.O., N. 472).

6.5.3 Die Beschwerdeführerin 2 hätte im Rahmen ihrer Beschwerdereplik die Möglichkeit gehabt, zu den beiden Aktenstücken Stellung zu nehmen, denn die BA sandte ihr und dem Gericht im Rahmen der Beschwerdeantwort die Edition vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. vom 17. April 2014 zu (act. 10, act. 10.8, 10.9). Eine systematische oder besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte liegt damit nicht vor. Die erst durch das Beschwerdeverfahren ermöglichte Heilung der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (s. zuletzt Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2016.169 vom 22. Mai 2017, E. 2.9 m.H. auf TPF 2008 172 E. 6 und 7). Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der BA die Überprüfung der Vollständigkeit aller zu übermittelnden Akten nach dem Gesuch um weitere Akteneinsicht vom 12. September 2016 möglich gewesen wäre und das Versehen hätte verhindert werden können. Von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen. Die Eventualanträge sind damit abzuweisen.

7. Weiter macht die Beschwerdeführerin 2 eine absehbare Verletzung von Art. 67
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG geltend. Dafür legt die Beschwerdeführerin 2 diverse Medienberichte ins Recht (act. 1, S. 22; act. 1.11, 1.12, 1.13, 1.14). Sie äussert dabei unter anderem die Befürchtung, dass Griechenland vor der Verwendung rechtmässig übermittelter Daten für die Verfolgung von Steuerhinterziehung nicht zurückschrecken wird. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin 2, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass sich die ersuchende Behörde im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an die Auflagen halten wird (BGE 107 Ib 272 E. 4b; Fiolka, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 67
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG N. 38 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall sich nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten wird. Die Rüge geht fehl.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 6.5.3 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 4‘500.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Unter Anrechnung des von beiden Beschwerdeführern gemeinsam geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.-- wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘500.-- wird den Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Friedli

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2016.237
Date : 22. August 2017
Published : 02. Dezember 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
IRSG: 1  25  67  67a  74  80b  80e  80h  80k
IRSV: 9a
StBOG: 37  39  73
VwVG: 26  48  63
BGE-register
107-IB-264 • 122-II-367 • 123-II-153 • 123-II-595 • 124-II-132 • 124-II-180 • 128-II-355 • 128-II-407 • 129-II-462 • 130-II-162 • 130-II-337 • 132-II-81 • 134-II-318 • 135-I-279 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 136-V-117 • 137-I-195 • 137-IV-33 • 139-II-404 • 140-IV-123 • 141-IV-249 • 142-IV-250
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