Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_322/2010

Urteil vom 22. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________, bestehend aus:
1. AY.________,
2. BY.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Toni Dettling,

gegen

Bezirksrat Küssnacht,
Rathaus 1, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner.

Gegenstand
Abwasserreinigungsanlage- und Kanalisationsanschlussbeiträge (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Februar 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II.

Sachverhalt:

A.
Das aus AY.________ und BY.________ bestehende X.________ erstellte in M.________ zwei Mehrfamilienhäuser. Bei Erteilung der Baubewilligung leistete das X.________ für beide Bauprojekte provisorisch festgesetzte Gebühren für den Anschluss an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage (ARA) von Fr. 45'150.-- bzw. Fr. 45'000.--. Nach Vorliegen der Güterschätzungen und einem kantonalen Rechtsmittelverfahren bis vor Verwaltungsgericht setzte der Bezirksrat Küssnacht am 22. Juli 2009 die Restbeträge der Kanalisations- und ARA-Anschlussbeiträge auf Fr. 19'774.05 und Fr. 22'273.80 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 23. Februar 2010 ab.

B.
Das X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu rechts- und sachkonformer Veranlagung unter wesentlicher Reduktion der Anschlussgebühren zurückzuweisen.

Der Bezirksrat ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist auf das erhobene Rechtsmittel nur teilweise einzutreten, weil in der dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift verschiedentlich auf andere Eingaben verwiesen werde; zudem werde mehrfach die Verletzung von kantonalem und kommunalem Recht gerügt, ohne einen gleichzeitigen Verstoss gegen Bundesrecht darzutun. Die fraglichen Verweise auf andere Eingaben dienen jedoch bloss der Erläuterung der vorgebrachten Gehörsverletzungen bzw. des Sachverhalts, während sämtliche erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift selber in ausreichender Weise begründet sind. Auch die Heranziehung kantonaler und kommunaler Vorschriften erfolgt lediglich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips, ohne dass deren Verletzung auch selbständig gerügt würde. Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten.
Nicht zu berücksichtigen ist allerdings der in der Beschwerde dargelegte Ablauf der Bezirksgemeindeversammlung vom 14. April 2010. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind und daher als Noven ausser Acht zu bleiben haben (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen).

2.
Der Bezirksrat Küssnacht hat die Beiträge für den Anschluss der beiden von den Beschwerdeführern überbauten Liegenschaften an das Kanalisationsnetz und die Kläranlage nach Art. 23 Abs. 2 des Kanalisationsreglements des Bezirks Küssnacht vom 1. Januar 1989 festgesetzt. Danach beläuft sich der Beitrag auf 3 % der Güterschatzung der angeschlossenen Liegenschaft.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die erwähnte Reglementsbestimmung anwendbar ist und sich daraus die ihnen in Rechnung gestellten Beträge ergeben. Sie machen jedoch geltend, die ihnen auferlegten Beiträge verletzten das Kostendeckungsprinzip. Ausserdem werfen sie der Vorinstanz eine Missachtung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor, da sie auf mehrere Einwände, die sie vorgebracht hätten, überhaupt nicht eingegangen sei.

3.
Die kantonalen Instanzen gehen zu Recht davon aus, dass die Erhebung der umstrittenen Anschlussbeiträge dem Kostendeckungsprinzip untersteht. Das ergibt sich aus dem übergeordneten eidgenössischen (Art. 60a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG [SR 814.20]) und kantonalen Recht (§§ 8 und 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1994 über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden [FHG/SZ; SRSZ 153.100]).

Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Ertrag der Abgaben die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188). Die Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat dabei nach funktionellen Kriterien zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, welche Verwaltungsaufgaben sachlich zusammengehören. Dem Gemeinwesen steht bei der Bildung kostenmässiger Einheiten ein gewisser Spielraum zu (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b/cc S. 190).
Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, wo die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, kann sich das Kostendeckungsprinzip nur auf eine entsprechend lange Zeitdauer beziehen. Den Gemeinden bzw. Bezirken ist bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ebenfalls ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren und -beiträge angesichts eintretender Schwankungen immer wieder korrigieren. Art. 60a Abs. 1 lit. d
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
und Abs. 3 GSchG sieht zudem mit Blick auf künftige Investitionen die Bildung von Reserven vor. Eine möglichst kontinuierliche Abgaberegelung erscheint auch aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten. Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt deshalb nur vor, wenn die erhobenen Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.1, in: ZBl 105/2004 S. 263 und URP 2004 S. 111).

4.
Die Vorinstanz hat bei der Prüfung, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei, die Abwasserbeseitigung nicht als Einheit behandelt, sondern aufgeteilt in einen durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten Teil, der den Bau, Verlängerungen und Umlegungen von Leitungen und Werken (inkl. dazugehörige Rückstellungen, Abschreibungen und Zins) betrifft, und einen solchen, der Betrieb, Unterhalt sowie Erneuerung des Netzes und der ARA umfasst und dessen Kosten durch periodische Gebühren gedeckt werden. Obwohl das Bundesrecht eine solche Aufgliederung nicht zwingend vorschreibt, erscheint sie sachgerecht und entspricht dem Ziel der in Art. 60a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG vorgezeichneten verursachergerechten Finanzierung der Abwasserentsorgung. Das Bundesgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass bloss mit einer solchen Aufgliederung erhebliche Querfinanzierungen zwischen den einmaligen Abgaben für den Anschluss und den periodischen Benützungsgebühren vermieden werden können und dass das Kostendeckungsprinzip nur so seine abgabenbegrenzende Funktion vollumfänglich erfülle (Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 4.2).

Als Beurteilungsgrundlage dienen der Vorinstanz die sich in den Akten befindlichen Kennzahlen der Betriebs- und Investitionskosten, die auf den Jahresrechnungen 2000-2008, dem Voranschlag 2009 und einer Modellrechnung 2010-2017 beruhen. Dementsprechend wählt sie für die Prüfung, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei, den Zeitraum von 2000-2017. Die Wahl eines längeren Zeithorizonts entspricht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wird von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht beanstandet. Letztere stellen auch die kalkulatorische Richtigkeit der Kennzahlen nicht in Frage, so dass insoweit auf sie abgestellt werden kann.

Die Kritik der Beschwerdeführer richtet sich einerseits gegen die von den kantonalen Instanzen vorgenommene Abgrenzung zwischen der Investitions- und der Betriebskostenrechnung. Anderseits beanstanden sie die vorgenommene Beurteilung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in zeitlicher Hinsicht.

5.
Nach der Aufstellung der Kennzahlen werden in den Jahren 2000-2011 die Zinsen des Kapitals für Investitionen der laufenden Rechnung des Betriebs gutgeschrieben, also Mittel aus der Spezialrechnung für Investitionen auf jene für den Betrieb transferiert. Hierdurch erfolgt eine Quersubventionierung, indem Anschlussgebühren und -beiträge für Belange verwendet werden, die durch Mengen- und Grundgebühren zu finanzieren sind. Die Vorinstanz hält fest, dass dadurch die gewollte Trennung der Investitions- und der Betriebsrechnung verfälscht werde. Auch der Bezirk Küssnacht hat das erkannt und will deshalb künftig auf diese Quersubventionierung verzichten.

Nach Auffassung der Vorinstanz sind freilich die verschobenen Beträge vergleichsweise gering, so dass sie mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip vernachlässigt werden könnten. Die Beschwerdeführer machen jedoch zu Recht geltend, dass die fraglichen Zinsabschöpfungen nicht bloss von untergeordneter Bedeutung seien. Tatsächlich belaufen sie sich im gewählten Beurteilungszeitraum von 2000-2017 auf insgesamt über 3 Mio. Franken (ohne Berücksichtigung der auf diesen Beträgen auch wieder anfallenden Zinsen). Eine Summe dieser Grössenordnung bleibt nicht ohne Wirkung auf die kostendeckend festzusetzenden Abgaben. Das belegt denn auch der Umstand, dass der Bezirk Küssnacht vorsieht, wegen der wegfallenden Quersubventionierung ab dem 1. Januar 2010 die Ansätze für die Betriebsgebühren in mehreren Schritten anzuheben. Die fraglichen Zahlungen sind deshalb bei der Prüfung, ob das Kostendeckungsprinzip bei den Anschlussgebühren und -beiträgen gewahrt wurde, mitzuberücksichtigen. Das führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Ertragsüberschusses bzw. des Eigenkapitals.

Bei einzelnen Ausgaben ist umstritten, ob sie der Betriebs- oder der Investitionsrechnung zuzuordnen sind. Die Vorinstanz hat näher dargelegt, warum es sich bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Arbeiten - trotz der Bezeichnung als Sanierungen - um Mehrinvestitionen handle, nämlich um Ausgaben für wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Kanalisationsnetzes. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, diesen Aufwand der Investitionsrechnung zu belasten. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Zuordnung unzutreffend sein soll. Mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip sind die betreffenden Buchungen daher nicht zu beanstanden.

6.
In zeitlicher Hinsicht geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Überprüfung der Abgabenhöhe nicht allein anhand der Verhältnisse in den Jahren 2001 und 2002 - also im Jahr des Anschlusses der beiden fraglichen Häuser - erfolgen könne. Allerdings hält sie sich selber gerade nicht an diesen Grundsatz, wenn sie anschliessend ausführt, in den Jahren 2001 und 2002 hätten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips bestanden, und der spätere starke Anstieg des Investitionsfonds auf über 12 Mio. Franken sei ohne Belang. Es ist offenkundig, dass die Bildung eines so grossen Kapitalstands nur möglich war, weil über längere Zeit deutlich höhere Abgaben erhoben wurden, als für Investitionen tatsächlich nötig waren. Die Bezirksgemeinde Küssnacht hat dies selber erkannt und deshalb ab dem 1. Januar 2010 die Anschlussgebühren um rund 15 % gesenkt. Ein Blick auf die Kennzahlen bestätigt dies: So steht in den Jahren 2000-2009 - unter Einrechnung der zugunsten der laufenden Rechnung abgeschöpften Zinsen - dem Ertrag von rund 25,3 Mio. Franken ein Aufwand von rund 17,1 Mio. Franken gegenüber, und dies obwohl in den Jahren 2007-2009 sehr hohe Investitionen getätigt wurden. Auch für die noch geplanten Neuinvestitionen
in der Periode von 2010-2017 ist das angehäufte Kapital nicht erforderlich. Wie die Vorinstanz erklärt, soll es deshalb mittels einer Gebührensenkung sukzessive abgebaut werden. Andere Gründe für die Reduktion wie etwa ein Rückgang der Investitionen sind nicht ersichtlich.

Das belegt, dass in der Zeit vor dem 1. Januar 2010 höhere als kostendeckende Anschlussgebühren und -beiträge erhoben wurden. Wie die dargelegten Zahlen zeigen, wurde dabei die durch das Kostendeckungsprinzip gezogene Grenze deutlich überschritten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann deshalb nicht mehr gesagt werden, die Bezirksgemeinde Küssnacht habe noch von dem ihr in diesen Belangen zustehenden Spielraum Gebrauch gemacht. Es ist auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht zu vereinbaren, wenn Eigentümer, die ihre Liegenschaften erst nach dem 1. Januar 2010 anschliessen, davon profitieren, dass jene, die dies vorher getan haben, rund 15 % höhere Abgaben entrichten mussten. Diese Situation hätte sich vermeiden lassen, wenn die Bezirksgemeinde Küssnacht bereits in den Jahren von 2000-2009 über eine realistischere Planung ihres Investitionsbedarfs und der zu erwartenden Erträge verfügt hätte.

Die Beschwerdeführer kritisieren ebenfalls zu Recht, dass nach der vorliegenden Modellrechnung bis ins Jahr 2017 weiterhin erheblicher Kapitalüberhang von mehreren Millionen Franken bestehen bleibt. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. d
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
und Abs. 3 GSchG haben die Gemeinden wohl mit Blick auf künftige Investitionen genügende Reserven zu bilden. In der Modellrechnung werden jedoch dieser Investitionsbedarf bereits berücksichtigt und namentlich in den Jahren bis 2013 überdurchschnittlich hohe Investitionen vorgesehen. Für die folgenden Jahre wird der jährliche Investitionsbedarf mit 2,2 Mio. Franken nach den vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls grosszügig geschätzt. In dieser Situation sind nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes einbezieht, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Vielmehr verlangt das Kostendeckungsprinzip, dass unter Einbezug der erforderlichen Reservebildung eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. Die bis 2017 vorgelegte Modellrechnung zeigt, dass zwar ein Abbau des nicht benötigten Kapitals zu erwarten ist. Allerdings erfolgt dieser so langsam, dass fraglich erscheint, ob das Kostendeckungsprinzip
gewahrt wird. Wie es sich damit verhält, braucht indessen an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, zumal unklar ist, in welcher Weise sich das heutige Urteil auf die finanzielle Situation des Investitionsfonds auswirken wird.

7.
Die angefochtene Beitragsfestsetzung verletzt aus den erwähnten Gründen das Kostendeckungsprinzip. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die von den Beschwerdeführern unter Wahrung des Kostendeckungsprinzip geschuldeten Beiträge zu bestimmen, da ihnen dabei ein gewisser Spielraum zukommt (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfen diese jedoch auf jeden Fall nicht höher sein als jene, welche die Beschwerdeführer nach dem ab dem 1. Januar 2010 geltenden neuen Reglement bezahlen müssten.
Dem Dargelegten zufolge ist auf die von den Beschwerdeführern erhobene Gehörsrüge, die Vorinstanz habe diverse Argumente nicht beachtet bzw. behandelt, hier nicht mehr gesondert einzugehen.
Der angefochtene Entscheid ist mithin aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Bezirk Küssnacht, der finanzielle Interessen verficht, aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 4 Sitz - 1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
1    Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
2    Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
BGG). Er hat ausserdem die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Über die Kosten und Parteientschädigungen im Verfahren bei der Vorinstanz wird diese neu zu befinden haben (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Bezirk Küssnacht auferlegt.

3.
Der Bezirk Küssnacht hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Merz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_322/2010
Date : 22. August 2011
Published : 19. September 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Kausalabgaben (Kanalisations- und ARA-Anschlussgebühren)


Legislation register
BGG: 4  65  66  67  68  99  107
BV: 8  29
GSchG: 60a
BGE-register
126-I-180 • 133-IV-342
Weitere Urteile ab 2000
2C_322/2010 • 2C_644/2009 • 2P.45/2003
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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URP
2004 S.111