Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 522/2008

Urteil vom 22. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 26. Mai 2008.

Sachverhalt:
A. Der 1947 geborene R.________ bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Zudem richtete ihm die Invalidenversicherung bis zum 31. Dezember 2007 eine Zusatzrente für seine Ehegattin aus. Die IV-Stelle Schwyz hielt mit Verfügung vom 17. März 2008 an der Aufhebung der Zusatzrente für die Ehegattin des Versicherten per 31. Dezember 2007 fest und verwies zur Begründung auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung nach Massgabe der 5. IV-Revision.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. Mai 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt R.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sinngemäss die weitere Ausrichtung der Zusatzrente für seine Ehegattin ab 1. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf eine IV-Zusatzrente für seine Ehegattin hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei diese IV-Zusatzrente mit Verfügung vom 5. Mai 1995 unbefristet und unkündbar zugesprochen worden, deren Aufhebung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.

2.1 Ein Hauptziel der mit der Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 vorgelegten Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (nachfolgend: Botschaft zur 5. IV-Revision, in: BBl 2005 4459 ff.) war es, durch verschiedene Sparmassnahmen einen Beitrag zur langfristigen finanziellen Konsolidierung der Invalidenversicherung zu leisten (vgl. Botschaft zur 5. IV-Revision, a.a.O., S. 4461). Als eine dieser Sparmassnahmen sah der Bundesrat die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten (Botschaft zur 5. IV-Revision, a.a.O., S. 4504) vor. Bereits mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision zum 1. Januar 2004 (AS 2003 3837 3853) ist Art. 34
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG aufgehoben worden (AS 2003 3837 3844). Ab diesem Zeitpunkt konnten folglich keine neuen Zusatzrenten mehr zugesprochen werden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in: BBl 2001 3205 ff., insbesondere S. 3288 und 3298). War mit Schlussbestimmung lit. e der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) noch eine ausdrückliche Besitzstandswahrung der nach bisherigem Recht (vor dem 1. Januar 2004) zugesprochenen IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen worden (AS 2003 3837 3852), sollten mit Inkrafttreten der 5. IV-
Revision nach der bundesrätlichen Vorlage durch ersatzlose Streichung der eben genannten Schlussbestimmung auch sämtliche noch laufenden, vor dem 1. Januar 2004 zugesprochenen IV-Zusatzrenten aufgehoben werden. Trotz abweichender Minderheitsanträge (Amtl. Bull. 2006 N 402, 2006 S 610) fand die Vorlage des Bundesrats - im Wissen darum, dass die Streichung der Besitzstandswahrung ohne Übergangsfrist mit Blick auf Treu und Glauben in der Gesetzgebung problematisch erscheine (Amtl. Bull. 2006 S 610) und die Aufhebung der IV-Zusatzrenten zu sozialen Härtefällen führen könne (Amtl. Bull. 2006 N 404) - bereits in erster Lesung sowohl im National- wie auch im Ständerat mehrheitlich Zustimmung (Amtl. Bull. 2006 N 404, 2006 S 611). Gegen die von den Räten in den Schlussabstimmungen vom 6. Oktober 2006 (Amtl. Bull. 2006 N 1602, 2006 S 922) beschlossene Änderung des IVG (AS 2007 5129 ff.) wurde das Referendum ergriffen. Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nahmen die 5. IV-Revision anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit einem Ja-Stimmenanteil von gut 59% an und stimmten damit der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Parlament unverändert übernommenen Aufhebung aller noch laufenden IV-Zusatzrenten mit
Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 zu.

2.2 Nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV (bis Ende 2006: Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2; 131 V 256 E. 5.3; 129 II 249 E. 5.4; Urteil 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 3.1) und zum Beispiel den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beeinträchtigen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.2 S. 60). Das Bundesgericht hat sich an den unmissverständlich klaren Willen des Bundesgesetzgebers zu halten, auch wenn es mit Blick auf das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Gesetzgebungsorgane nicht leicht verständlich erscheinen mag, dass mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen wurde, um diese nur gerade vier Jahre später ohne Übergangsregelung mit der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wieder ersatzlos aufzuheben. Dies ändert jedoch nichts an der vom Bundesgericht zu beachtenden Verbindlichkeit dieser Gesetzesänderung.

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

4.
Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_522/2008
Date : 22. August 2008
Published : 09. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  82  95  105  109
BV: 5  9  190  191
IVG: 34
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129-II-249 • 130-I-26 • 131-II-562 • 131-V-256
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