Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.179/2003 /min

Urteil vom 22. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
SchKG-Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt T.________ hängigen Betreibungen Nr. ... und Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte die Bank K.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde.

Die von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Bezirksgerichts Steckborn als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18. September 2002 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 18. November 2002 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangten A.________ und B.________ sowohl mit SchKG-Beschwerde wie mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welches auf beide Rechtsmittel nicht eintrat (Urteile des Bundesgerichts 7B.12/2003 vom 31. Januar 2003 und 5P.28/2003 vom 17. Februar 2003).

A.________ und B.________ gelangen am 31. Juli 2003 (Poststempel: 4. August 2003) mit einer als "Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" bezeichneten Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG muss bei einer Beschwerde nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; unbeachtlich bleiben Verweisungen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Flavio Cometta, in: Staehlin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 32 zu Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Die Beschwerde ist daher als unzulässig, soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge auf andere Eingaben verweisen.
3.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Da diese Beschwerde nur gegen Unterlassungen der oberen Aufsichtsbehörden zulässig ist (Flavio Cometta, a.a.O., N. 25 zu Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG), kann auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführer Versäumnisse der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde rügen.
3.1 Die Beschwerdeführer sehen offenbar eine Rechtsverweigerung darin, dass die obere Aufsichtsbehörde es unterliess, die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes T.________ vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens festzustellen.

Als Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung der Aufsichtsbehörde, eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell zu erledigen noch durch Nichteintreten zu entscheiden (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Flavio Cometta, a.a.O., N. 16 zu Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 6 N. 20 ff.). Im vorliegenden Fall hat die obere Aufsichtsbehörde jedoch in ihrem Entscheid vom 18. November 2002 die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juli 2002 eingehend behandelt und anschliessend die entsprechende Rüge ausdrücklich verworfen (Urteil E. 2d S. 6). Rechtsverweigerung gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG kommt damit von vornherein nicht in Frage.

Zudem ist festzustellen, dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind: Insbesondere ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keine Aberkennungsklage mehr hängig (vgl. E. 3.3 nachfolgend), die einer Gültigkeit entgegen stehen könnte.
3.2 Im Übrigen ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2002 nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens, zumal auch diesbezüglich keinerlei Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist. Nachdem die Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids versäumt hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.12/2003 vom 31. Januar 2003), kann er nicht durch eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht nachträglich in Frage gestellt werden (Flavio Cometta, a.a.O., N. 25 zu Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen (falsche Sachverhaltsfeststellung, missbräuchliche Prozessführung, Auferlegung der Kosten etc.) kann daher nicht eingetreten werden.
3.3 Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer behaupten, ihre Aberkennungsklage sei rechtzeitig eingereicht worden. Das Verfahren bezüglich Aberkennung ist längst rechtskräftig erledigt (vgl. in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts 4P.165/2002 und 4C.241/2002 vom 5. August 2002) und die entsprechenden Rügen können ohnehin nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde an die erkennende Kammer vorgebracht werden.
3.4 Weiter machen die Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbehandlung eines kantonalen Revisionsgesuchs geltend. Auch hier kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführer diesen Vorwurf an die untere Aufsichtsbehörde richten (vgl. E. 3 oben). Zudem rügen sie in erster Linie die Verletzung kantonalen Verfahrensrechts, welches die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht überprüfen kann.
4.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren, der Kostenentscheid des Bundesgerichts im Beschluss 5P.28/2003 vom 21. Januar 2003 sei zu überdenken bzw. neu festzulegen. Die erkennende Kammer ist in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG offensichtlich nicht zuständig zur Abänderung von längst in Rechtskraft erwachsenen Urteilen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Da die Beschwerdeführer vor allem Rügen vorgebracht haben, die sich auf seit langem rechtskräftig erledigte Verfahren beziehen und nicht Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sein können, muss die Beschwerdeführung als mutwillig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer haben demgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________), dem Betreibungsamt T.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : 7B.179/2003
Datum : 22. August 2003
Publiziert : 06. September 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.179/2003 /min Urteil vom 22. August


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
BGE Register
106-III-40 • 127-III-178 • 97-III-28
Weitere Urteile ab 2000
4C.241/2002 • 4P.165/2002 • 5P.28/2003 • 7B.12/2003 • 7B.179/2003
Stichwortregister
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bundesgericht • verwertungsbegehren • obere aufsichtsbehörde • betreibungsamt • frage • thurgau • nichtigkeit • entscheid • wiese • aberkennungsklage • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • staatsrechtliche beschwerde • beschwerdeschrift • beschwerdegrund • begründung des entscheids • verfahrenskosten • rechtsmittel • änderung • frist
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