Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 529/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung; Nachzahlungspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen von diversen Zivilverfahren betreffend Getrenntleben/Ehescheidung wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt; dies unter Vorbehalt einer Verpflichtung zur Nachzahlung im Falle von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Mit Schreiben vom 4. August 2014 forderte die zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich A.________ zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 72'573.50 auf. In der Folge kam es zu keiner Einigung, weshalb die zentrale Inkassostelle am 12. August 2015 an das Bezirksgericht Horgen gelangte. Dieses verpflichtete A.________ mit Urteil vom 25. Januar 2016 zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 72'573.50, resultierend aus den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgender Entscheide:

- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006;
- Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. August 2007;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011.
Dabei ging das Bezirksgericht Horgen in finanzieller Hinsicht davon aus, dass A.________ und seine neue Ehegattin über liquide Bankguthaben von rund Fr. 80'000.-- verfügten, wovon mindestens Fr. 50'000.-- auf A.________ entfielen. Dieser erziele zudem ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'888.--, seine Frau ein solches von Fr. 1'000.--. A.________ habe einen Notbedarf von Fr. 7'854.-- zu tragen, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'034.-- verbleibe. Bei Anrechnung seines Vermögens (Fr. 50'000.--) abzüglich eines Notgroschens von Fr. 20'000.-- verbliebe noch eine Forderung in Höhe von rund Fr. 42'000.--, welche A.________ mit dem vorhandenen Überschuss innert rund 9 Monaten nachzahlen könne.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen gelangte A.________ erfolglos ans Obergericht des Kantons Zürich: Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 2. Mai 2016 ab und legte die Termine der zu leistenden Nachzahlungen fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, er sei lediglich im Umfang von Fr. 13'993.-- zur Nachzahlung zu verpflichten. Eventualiter sei die Nachzahlungsverpflichtung zufolge Verjährung um jene Summe zu reduzieren, welche auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 zurückgeht. Subeventualiter sei ihm die Rückzahlung des Gesamtbetrags mittels monatlichen Ratenzahlungen während einer Dauer von sechs Jahren zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:
Gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 war eine analoge Nachzahlungspflicht auch in § 92 der früheren Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 vorgesehen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit dieser Normen nicht substantiiert. Namentlich macht er auch nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanzen zu seinen jetzigen finanziellen Verhältnissen seien offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Kostenauferlegung in den acht eingangs genannten und längst rechtskräftigen familienrechtlichen Entscheiden sowie die nun vom Kanton Zürich geltend gemachte Nachzahlungspflicht als ungerecht zu bezeichnen, weil die entsprechenden Aufwendungen grösstenteils durch seine Ex-Frau sowie durch die Gerichte selbst verursacht worden seien. Diese Ausführungen sind jedoch rechtlich unerheblich und stellen keine hinreichende Beschwerdebegründung dar.
Unbehelflich ist schliesslich auch die pauschale und unbegründete Eventualbehauptung, die Nachzahlungsforderung sei verjährt, soweit sie auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 zurückgehe. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Verjährung der streitbetroffenen Forderungen noch nach kantonalem Recht oder bereits nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet (vgl. zu dieser Thematik: BGE 138 II 506 E. 2.2 S. 510 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 78 vom 13. Dezember 2011, publ. in: PVG 2011 7/12) : Die Verletzung von kantonalemRecht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
- e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund und der Beschwerdeführer erhebt auch keine substantiierte Willkürrüge. Richtet sich die Verjährung nach Bundesrecht, so sieht Art. 123 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO vor, dass der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. Diese Verjährungsfrist kann jedoch gehemmt und unterbrochen werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7305). Eine Hemmung erfolgt durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
-c ZPO, wodurch sich die
Verjährungsfrist jährlich um 62 Tage verlängert (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Band I, Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
-149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
ZPO, Rz. 18 zu Art. 123). Da der Nachzahlungsanspruch auch dann eine öffentlich-rechtliche Forderung des Gerichtskantons darstellt, wenn die unentgeltliche Prozessführung in einem Zivilprozess gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1 S. 507 f.), kann die Verjährung durch sämtliche Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird; die Unterbrechungsgründe sind demnach zahlreicher als im Privatrecht (BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 490; 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583; VIKTOR RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar - Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Rz. 2 zu Art. 123 m.w.H.). In Berücksichtigung des jährlichen Fristenstillstands von 62 Tagen während einer Dauer von zehn Jahren sowie des Umstands, dass die zentrale Inkassostelle die Nachzahlungsforderung bereits am 4. August 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat, ergibt sich im vorliegenden Fall ohne Weiteres, dass die Forderung des Kantons Zürich auch betreffend den Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar
2006 bundesrechtlich noch nicht verjährt ist.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_529/2016
Datum : 22. Juli 2016
Publiziert : 09. August 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (Ehescheidung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
ZPO: 1 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
123 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
145 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
BGE Register
133-V-579 • 138-II-506 • 141-V-487
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2C_529/2016
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aufschiebende wirkung • bankguthaben • beschwerdegrund • bundesgericht • dauer • entscheid • finanzielle verhältnisse • gerichtskosten • gerichtsschreiber • getrenntleben • inkrafttreten • kantonales recht • lausanne • monat • nachzahlung • norm • prozessvertretung • schuldner • schweizerische zivilprozessordnung • stelle • summarische begründung • tag • termin • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • vorinstanz • weiler • wiese • zivilprozess
BBl
2006/7221