Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2014.10 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2013.39)

Beschluss vom 22. Juli 2014 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes, Postfach, 3003 Bern

gegen

1. A., alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,

2. C., alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,

Gegenstand

Berichtigung des Urteils vom 2. Mai 2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen

Sachverhalt:

A. Die Gebrüder A. und C. wurden während eines gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verdachts der Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation etc. in Untersuchungshaft genommen und noch vor dessen Abschluss wieder entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurde eine Schriftensperre verfügt und wurden sie verpflichtet, sich regelmässig auf einem Posten der Kantonspolizei Basel-Stadt zu melden. Die bei ihnen sichergestellten Identitäts- und Ausländerausweise wurden beschlagnahmt.

B. Die Strafkammer verurteilte die Beschuldigten am 2. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.970.1 ff.) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Urkundenfälschung und verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, C. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, je unter Anrechnung der Untersuchungshaft. In Bezug auf die Ersatzmassnahmen entschied das Gericht:

"Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. Der beschlagnahmte Ausländerausweis wird A., alias B., sofort zurückgegeben." (Ziff. I.6 des Urteilsdispositivs)

"Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden aufgehoben; der beschlagnahmte Ausländerausweis wird C., alias D., zurückgegeben – alles unter sofortiger Wirkung." (Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs)

Das Urteil wurde am 2. Mai 2014 in der Hauptverhandlung eröffnet und mündlich begründet. Gleichzeitig erhielten die Parteien das Urteilsdispositiv in Schriftform (cl. 156 pag. 156.920.11-15). Entsprechend dem Zustellvermerk auf dem Dispositiv (cl. 156 pag. 156.970.6) übermittelte die Kanzlei am 5. Mai 2014 eine Kopie desselben an den Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft (cl. 156 pag. 156.992.1).

C. Am 11. Juni 2014 teilte die Leitende Staatsanwältin der Strafkammer mit, dass C. am 6. Juni 2014 der Meldepflicht nicht nachgekommen sei – dies "zur entsprechenden Folgegebung" (cl. 156 pag. 156.882.1). Die telefonische Anfrage des Gerichts, ob die Schriftensperre hinsichtlich dieser Person aufgehoben worden sei, verneinte die Staatsanwältin (cl. 156 pag. 156.882.2). Der Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft liess das Gericht am 26. Juni 2014 mit einer Mailnachricht wissen, dass er den Vollzug von Ziff. I.6 und II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014, nach Rücksprache mit der federführenden Leitenden Staatsanwältin, nicht angeordnet habe, weil keine Teilrechtskraftbescheinigung vorliege. Diese Mitteilung enthielt auch eine Liste der einzelnen Ausweispapiere, die von der Schriftensperre umfasst seien und für welche die Bundesanwaltschaft die Einziehung beantragt habe (cl. 156 pag. 156.992.2 f.).

D. Es wurden keine Stellungnahmen der Verteidigung eingeholt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Ein Entscheid wird unter anderem dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar oder widersprüchlich ist, und zwar auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO).

2.

2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. Dezember 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter, A. seien als Ersatzmassnahmen für eine ins Auge gefasste Haftentlassung eine Pass- und Schriftensperre und eine Meldepflicht aufzuerlegen (pag. 6.1.0.402–411). Nach Meinungsaustausch zwischen diesen Stellen verfügte die Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2009 (pag. 6.1.0.414 f.) die Haftentlassung von A., verpflichtete ihn zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der Bezirkswache E. in Basel-Stadt und stellte in Ziff. 5 der Verfügung fest,

"dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium aufgrund dieser Verfügung und gemäss des Schreibens des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."

Am 27. Oktober 2010 ersetzte die Bundesanwaltschaft die vorgenannte Verfügung (pag. 6.1.0.438 f.), wobei sie hinsichtlich Ersatzmassnahmen in Ziff. 3 feststellte,

"dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium/1 irakische Identitätskarte Nr. 4, ltd. auf G., ausgestellt durch die Generaldirektion für Nationalität- und Zivilstandswesen Z., gemäss dem Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 und aufgrund dieser Verfügung im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."

In einem an "die zuständigen Behörden" gerichteten Schreiben gleichen Datums wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass die ursprüngliche Schriftensperre um die irakische Identitätskarte Nr. 4 erweitert worden sei (pag. 6.1.0.440).

2.2 Hinsichtlich C. verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 31. März 2009 eine Pass- und Schriftensperre, die Beschlagnahme diverser Ausweise und eine wöchentliche Meldepflicht als Ersatzmassnahmen "zwecks Haftentlassung" (pag. 6.2.0.479–481). Die Haftentlassung ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2009 an (pag. 6.2.0.529 f.); sie verpflichtete C. zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der gleichen Polizeistelle und stellte in Ziff. 5 fest,

"dass die folgenden Identitätspapiere von D.: Internationaler Reiseausweis Nr. 5, ausgestellt am 13.7.2006 DFJP Bern, gültig bis 12.7.2011, lautend auf D./Ausländerausweis B: Nr. 6/Ausweis Nr. 7, ausgestellt am 22.9.2009 durch Migrationsamt Basel-Stadt, gültig bis 31.10.2009, lautend auf D./Irakische Identitätskarte Nr. 8 lautend auf D. aufgrund rechtskräftiger Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 31.3.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."

2.3 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herrschaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 339 N. 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Einerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und andererseits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (Härri, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO N. 9; Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berücksichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56).

Nach Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zieht das Gericht Gegenstände ein, die zur Begehung einer Straftat dienten, wenn dieselben die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO gestattet die Beschlagnahme solcher Objekte im Vorverfahren im Hinblick auf eine Einziehung; Gleiches ermöglichte Art. 65 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Satz 3 BStP.

2.4

2.4.1 Die Strafkammer bestrafte A. mit einer unbedingten und C. mit einer bedingten Gefängnisstrafe. Bei Jenem dauert also die Fluchtgefahr fort, welche bei der Haftentlassung gegeben war und Anlass für fluchthindernde Ersatzmassnahmen gab. Dementsprechend verfügte das Gericht, dass Meldepflicht und Schriftensperre bis zum Strafantritt beibehalten und in diesem Moment aufgehoben würden, weil sie ihren Zweck dannzumal erfüllt haben werden. In Bezug auf C. besteht jedoch keine Notwendigkeit mehr, ihn zum Zweck des Strafvollzugs an der Ausreise zu hindern, was zur Aufhebung dieser Massnahmen im Zeitpunkt des Urteils führte.

Andererseits hat die Strafkammer sich in Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014 den Entscheid über die Einziehung vorbehalten, was nicht nur die grosse Menge an elektronischen Geräten respektive Datenträgern, sondern auch an Propaganda- sowie weiterem Bild- und Textmaterial betrifft. Die falschen, d.h. auf den Alias-Namen B. bzw. D. lautenden Ausweise gehören mit dazu, waren sie doch im Zusammenhang mit den Straftaten verwendet worden, derer beide Brüder für schuldig befunden wurden. Der Einziehung entgehen nur echte, also auf den wirklichen Familiennamen A. bzw. C. lautende Ausweise. Solche befinden sich, soweit ersichtlich, weder bei den im Zusammenhang mit der Pass- und Schriftensperre noch bei den zum Zweck der Einziehung beschlagnahmten Dokumenten. Es besteht folglich ein Widerspruch zwischen Ziff. I.6 Satz 2 respektive Ziff. II.4 – soweit die Rückgabe von Dokumenten betreffend – und Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014. Das Dispositiv ist deshalb zu berichtigen, um den Entscheid über die Einziehung uneingeschränkt offen zu halten bzw. dessen Vollzug sicherzustellen.

2.4.2 Dies gibt Anlass, den Entscheid über die Schriftensperre in Bezug auf A. zu präzisieren: Weil er bloss bezweckt, die Ausreise zu verhindern, nicht aber den Aufenthalt im Inland, namentlich die Arbeitstätigkeit, zu behindern, müssen von der Sperre nur die Reisepapiere weiterhin erfasst bleiben.

2.4.3 Die Neufassung von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 betrifft die sofortige Aufhebung von Meldepflicht und Schriftensperre (dazu E. 3) nicht. Indessen ist die Beschlagnahme des sichergestellten Ausländerausweises aufrecht zu erhalten.

3. Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO regelt die Rechtskraft von strafrechtlichen Entscheiden je nachdem, ob sie das Gesetz einem Rechtsmittel unterwirft oder nicht. Im ersten Fall tritt die Rechtskraft nur, aber rückwirkend auf das Entscheiddatum, ein, wenn die legitimierte Person ausdrücklich oder stillschweigend auf das Rechtsmittel verzichtet oder es zurück zieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nicht aufhebt. Im andern Fall wird der Entscheid sofort rechtskräftig. Gemäss Art. 438 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 438 Feststellung - 1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
1    Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
2    Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt.
3    Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.
4    Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.
StPO entscheidet in strittigen Fällen die Behörde, welche einen Entscheid gefällt hat, darüber, ob derselbe in Rechtskraft getreten sei.

3.1 Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurden die Ersatzmassnahmen in Bezug auf C. mit sofortiger Wirkung aufgehoben, weil es im Hinblick auf die bedingte Freiheitsstrafe nicht mehr nötig war, ihn an der Ausreise ins Ausland zu hindern (E. 2.4.1). Hätte sich der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt noch in Sicherheitshaft befunden, so hätte das Gericht die Freilassung verfügt. Gegen einen solchen Entscheid kann die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung den Antrag auf Fortsetzung der Haft stellen. Das Gesetz sieht dies explizit zwar nur im Falle der Haftentlassung nach Freispruch vor (Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO); diese Regel hat gleichermassen aber auch im Falle einer Verurteilung zu gelten (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Offen bleiben kann, wer in einem bundesstrafrechtlichen Verfahren über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte, nachdem es auf Bundesebene an dem im Gesetz genannten Berufungsgericht fehlt; orientiert man sich an der allgemeinen Regel von Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO, so wird es wohl die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sein. Während Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
Satz 3 StPO zu einem Entscheid innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung verpflichtet, äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, wie lange sich die Staatsanwaltschaft Zeit für den Antrag nehmen könne. Das Bundesgericht billigt der Staatsanwaltschaft, über den Wortlaut von Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO hinaus, ein Beschwerderecht zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht eine Haftentlassung verfügt (BGE 137 IV 22). Damit dessen Entscheid nicht faktisch vorweggenommen werde, sei auch Art. 226 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
StPO einschränkend anzuwenden, indem auf den Vollzug des Entlassungsentscheids solange zu verzichten sei, bis die Beschwerdeinstanz mindestens eine aufschiebende Wirkung superprovisorisch anordnen könne (BGE 138 IV 92 E. 3.2). Immerhin sei dieser Aufschub der Entlassung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach dem Moment, in welchem ihr ein solcher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eröffnet worden sei, erkläre, die Entlassung anfechten zu wollen (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Damit übereinstimmend sieht das Bundesgericht die Rechtsbehelfe der Staatsanwaltschaft bei Freilassung durch das erstinstanzliche Sachgericht nach dessen Urteil und erklärt dazu in einem obiter dictum, die Staatsanwaltschaft müsse an der Urteilseröffnung teilnehmen und gegen Haftentlassung ihren Widerspruch unverzüglich erklären (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2).

Was für die Sicherheitshaft nach höchstrichterlicher Praxis gilt, kann für den Entscheid über Ersatzmassnahmen nicht anders sein. Das folgt schon daraus, dass die Rechtsbehelfe gegen Haftentscheide nach Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO auch die Entscheide über Ersatzmassnahmen erfassen (Art. 237 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal­len 2013, Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO N. 2; Forster, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO Fn. 4).

3.2 Nach dem Gesagten hätte die Bundesanwaltschaft unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 2. Mai 2014 gegen die Aufhebung der Schriftensperre bezüglich C. Beschwerde ankündigen müssen. Darauf, dass das Dispositiv später der Dienststelle für Urteilsvollzug zugestellt wurde, kommt es nicht an. Die Bundesanwaltschaft hat übrigens auch nicht sofort nach dieser Zustellung eine Beschwerde angekündigt. Eine andere Anfechtungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Entsprechend Art. 437 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO ist daher Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 rechtskräftig, soweit es die Aufhebung der Schriftensperre und der Meldepflicht betrifft. Deshalb war der Mitteilung der Bundesanwaltschaft über die vermeintliche Verletzung der Meldepflicht keine Folge zu geben.

3.3 Die Bundesanwaltschaft, welche für den Vollzug dieses Urteilspunktes zuständig ist (Art. 75 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft - 1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
1    Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
2    Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3    Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG), hat das Nötige vorzukehren, damit die zuständigen schweizerischen Behörden dem Beschuldigten die zum Ausweis über seine Identität nötigen amtlichen Dokumente ausstellen können. Es versteht sich von selbst, dass dies für ausländische Behörden nicht gilt und dass die Ausweise nur auf die effektive Person, nicht auf einen Alias-Namen lauten dürfen.

4. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Bund (Art. 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Die Strafkammer beschliesst:

A. Ziff. I.6 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst:

Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nötigen Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben.

B. Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst:

Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht.

C. Es wird die Rechtskraft von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 in der berichtigten Fassung gemäss lit. B festgestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Frau Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

- Fürsprecher Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger

- Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Hirni Gerber Rechtsanwälte

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen lit. C dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Be­schwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 438 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 438 Feststellung - 1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
1    Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
2    Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt.
3    Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.
4    Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss­brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 4. August 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2014.10
Datum : 22. Juli 2014
Publiziert : 20. August 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Berichtigung des Urteils vom 02.05.2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen.
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
BStP: 65
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
74 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
75
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft - 1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
1    Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
2    Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3    Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.
StGB: 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StPO: 83 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
222 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
226 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
231 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
237 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
423 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
437 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
438
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 438 Feststellung - 1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
1    Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.
2    Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt.
3    Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.
4    Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.
BGE Register
130-I-234 • 137-IV-22 • 138-IV-92 • 139-IV-314
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
meldepflicht • basel-stadt • irak • bundesstrafgericht • weiler • freiheitsstrafe • untersuchungshaft • ausweispapier • sicherheitshaft • ausreise • beschuldigter • rechtsmittel • rechtsanwalt • entscheid • strafprozess • kommunikation • bundesgericht • gerichtsschreiber • verurteilter • stelle
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SK.2013.39 • SN.2014.10