Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 147/2017
Urteil vom 22. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Christof Schauwecker,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
Sachverhalt:
A.
A.________, Jahrgang 1959, erhielt den Führerausweis 1993. Am 16. Mai 2011 ersuchte er um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A1 (leichte Motorräder). Da er im Gesuch die Frage nach einer in der Vergangenheit erfolgten Hospitalisierung in einer Heilstätte für Alkoholkranke bejahte, stellte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 8. September 2011 die Durchführung einer Fahreignungsbeurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) in Aussicht. Wegen gesundheitlicher Probleme (Rückenwirbelbrüche auf Grund einer Osteoporose) deponierte A.________ in der Folge seinen Führerausweis am 29. September 2011 freiwillig beim Strassenverkehrsamt und verzichtete im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 auf die terminierte Untersuchung am IRMZ.
Nachdem sich A.________ um die Wiedererteilung des hinterlegten Führerausweises beworben hatte, unterzog er sich am 28. Dezember 2015 der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ. Im Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 wird die Fahreignung von A.________ angesichts einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik verneint. Die Gutachter empfehlen, zunächst eine mindestens einjährige Alkoholabstinenz einzuhalten, bevor erneut aus verkehrsmedizinischer Sicht zur Fahreignung Stellung genommen werden könne.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, A.________ mit Verfügung vom 14. April 2016 den Führerausweis mit Wirkung ab 29. September 2011 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde gestützt auf das Gutachten des IRMZ von der Durchführung einer mindestens einjährigen fachtherapeutisch kontrollierten Alkoholabstinenz sowie einer positiv lautenden verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.
Diese Verfügung focht A.________ am 3. Juni 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich an. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 ab.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2017 abwies. Zugleich wies es das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos ab und auferlegte diesem die Gerichtskosten.
B.
Mit Eingabe vom 5. März 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entzug des Führerausweises und die damit verbundene Auflage einer einjährigen Totalabstinenz seien aufzuheben, und der Führerausweis sei ihm - eventualiter unter einer angemessenen und verhältnismässigen Auflage - zurückzugeben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen stellen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen (willkürliche Beweiswürdigung, Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs).
Diese erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zwar knapp, aber hinreichend begründet und sich dabei mit den entscheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat das Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar gewürdigt und begründet, weshalb sie dieses als schlüssig eingestuft hat.
Zusammenfassend liegen weder eine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
|
1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
3.2.
3.2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. |
|
1 | Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. |
2 | Über Fahreignung verfügt, wer: |
a | das Mindestalter erreicht hat; |
b | die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; |
c | frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und |
d | nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. |
3 | Über Fahrkompetenz verfügt, wer: |
a | die Verkehrsregeln kennt; und |
b | Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. |
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1 | Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. |
2 | Über Fahreignung verfügt, wer: |
a | das Mindestalter erreicht hat; |
b | die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; |
c | frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und |
d | nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. |
3 | Über Fahrkompetenz verfügt, wer: |
a | die Verkehrsregeln kennt; und |
b | Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
|
1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
|
1 | Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
2 | Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. |
3 | Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. |
4 | Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82 |
5 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. |
3.2.2. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (siehe zum Ganzen BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; Urteil 1C 150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3; vgl. auch Bernhard Rütsche / Nadja D'Amico, in: Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar
SVG, 2014, N. 47 zu Art. 16d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
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1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
3.2.3. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Zu den Abklärungen die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2 S. 91 f.; Urteil 1C 150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.5).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanzen haben massgeblich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 abgestellt, welches die Fahreignung des Beschwerdeführers hauptsächlich wegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint hat. Das Gutachten beruht auf der Vorgeschichte und den Angaben des Beschwerdeführers, den Ergebnissen der am IRMZ durchgeführten Untersuchungen (betreffend kognitive Leistungsfähigkeit sowie chemisch-toxikologische Haaruntersuchung) und den bei der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie bei weiteren Ärzten eingeholten Berichten.
3.3.2. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren mehrmaligen, stationären Alkoholentzugstherapien unterzogen sowie in den Jahren 1999 und 2000 für längere Zeit ein Alkoholvergällungsmittel eingenommen hat. Zudem ist er in Behandlung wegen einer reaktiven Depression und chronischen Venenproblemen. Er bezieht eine IV-Rente und lebt in einem betreuten Wohnheim in U.________ (psychiatrische Langzeitpflege).
3.3.3. Gemäss Gutachten hat die chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 entnommenen Kopfhaare für den Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2015 eine Ethylglucuronid (EtG) -Konzentration von 16 pg/mg Haare ergeben. Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Werte zwischen 7 und 30 pg/mg Haare sprechen für einen moderaten Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2). Die Gutachter haben ergänzend festgehalten, dass bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholtrinkmenge (3 Deziliter Wein pro Woche) eine tiefere EtG-Konzentration zu erwarten gewesen wäre.
3.3.4. In Bezug auf das Trinkverhalten haben die Gutachter massgeblich auf die zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichte abgestellt. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 19. September 2012 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2012 bis 20. August 2012 zum vierten Mal zum somatischen Alkoholentzug in der Klinik Rheinau war, und es werden beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung) und eine schizotype Störung diagnostiziert. Zudem ist dem Bericht des den Beschwerdeführer seit 2012 behandelnden Facharzts für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Januar 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfänglich in einem Alters- und Pflegeheim in V.________ gelebt hat, dort aber aufgrund einer schweren Depression und des Alkoholüberkonsums im Verlauf nicht mehr tragbar gewesen ist. Nach seiner Hospitalisierung an der psychiatrischen Klinik Rheinau sei er in das betreute Wohnheim in U.________ eingetreten, wo es ihm besser gehe, er nur noch selten Alkohol trinke und sich seine Depression stabilisiert habe.
3.3.5. Ferner hat die Untersuchung am IRMZ ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Venenleidens im Bereich der unteren Extremitäten starke Schmerzmittel aus der Gruppe der Opiate und Opioide, insbesondere ein Morphium-Präparat, einnimmt, was nach Ansicht der Gutachter die zusätzlich festgestellten alters- und allenfalls alkoholbedingten Defizite im Bereich Frontalhirn-Leistungsfunktion ungünstig und in fahreignungsrelevanten Ausmass beeinflusst.
3.3.6. Im Gutachten wird zusammenfassend gefolgert, angesichts des in der Vergangenheit in einer psychiatrischen Fachklinik diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms, der diesbezüglich stark vorbelasteten Vorgeschichte, des fortgesetzten Alkoholkonsums, einer gewissen Diskrepanz zwischen dem EtG-Befund und der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholtrinkmenge sowie der festgestellten Hirnleistungsdefizite im Frontalhirnbereich erscheine es gerechtfertigt, vor Befürwortung der Fahreignung des Beschwerdeführers das Einhalten einer einjährigen Alkohol-Totalabstinenz zu fordern. Zudem werde beim Beschwerdeführer die Fortführung der etablierten psychiatrischen Begleitung für zwingend notwendig erachtet, um die eingeleitete Verhaltensänderung und Abstinenzeinhaltung therapeutisch zu unterstützen.
3.4. Die Vorinstanzen haben das Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 im Rahmen einer freien Beweiswürdigung als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei beurteilt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht befürwortet werden könne, überzeuge.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid vom 20. Oktober 2016, auf welchen die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung verweist, weiter ausgeführt, es treffe zwar zu, dass beim Beschwerdeführer das Ergebnis der Haaranalyse keinen übermässigen Alkoholkonsum in der zweiten Hälfte 2015 ergeben habe. Sowohl dieser Befund als auch die Einschätzung seines Psychiaters vom 11. Januar 2016 bezüglich Trinkverhalten seien indes nicht allein ausschlaggebend. Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr, dass die Gutachter sämtliche relevanten Umstände, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und sein Trinkverhalten, die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit und namentlich die bereits vierte Hospitalisierung im Jahr 2012 zwecks Alkoholentzugs einbezogen und in einer Gesamtschau einen länger dauernden, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholmissbrauch beim Beschwerdeführer nachvollziehbar festgestellt hätten. Praxisgemäss komme in einem solchen Fall die Wiedererteilung des Führerausweises erst bei Nachweis einer mindestens einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage.
3.5. Diese Ausführungen überzeugen. Das Gutachten beruht auf einer Konsultation der bisherigen Krankheitsgeschichte und einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers mit anerkannten Testmethoden. Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit besteht, welche noch nicht als überwunden gelten kann, erscheinen nachvollziehbar. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanzen vom Gutachten hätten abweichen müssen.
Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit ist ein Sicherungsentzug in aller Regel zwingend. Bei Alkoholabhängigkeit ist die Person per Definition in einem Mass abhängig, welches sie mehr als jede andere Person gefährdet erscheinen lässt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. E ine Alkoholabhängigkeit erlaubt es mit anderen Worten nicht, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Strassenverkehr zu trennen. Für den Nachweis der Heilung einer Alkoholabhängigkeit wird eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84; 131 II 248 E. 4.1 S. 250). Der Beschwerdeführer hat diesen Nachweis einer mindestens einjährigen Totalabstinenz unbestrittenermassen bislang nicht erbracht.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nie im angetrunkenen Zustand gefahren, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Ansicht kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass zumindest eine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden muss, um einen Ausweisentzug im Sinne von Art. 16d lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
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1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
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1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
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1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
4.
Die Vorinstanz hat nicht nur die Beschwerde, sondern auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit - insbesondere unter Hinweis auf die ausführliche Begründung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2016 - abgewiesen.
Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Rekursentscheid ist eingehend und überzeugend begründet, sodass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte.
5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Aus dem gleichen Grund wie im vorinstanzlichen Verfahren ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner