Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.299/2006 /bnm

Urteil vom 22. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Gemeinde A.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

Gegenstand
Verwandtenunterstützung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1934 geborene tschechische Staatsangehörige Y.________ meldete sich im Februar 1994 nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in die Tschechische Republik ab. Am 12. Mai 1995 reiste sie wieder in die Schweiz ein. Am 23. Juni 1995 stellte sie beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Im Zusammenhang mit diesem Gesuch erklärte sich ihr Sohn X.________ mit Schreiben vom 24. August 1995 ans Ausländeramt bereit, allfällige finanzielle Engpässe seiner Mutter wie bis anhin zu bereinigen.

Im Oktober 1998 wurde Y.________ in ein Altersheim verbracht und im September 2000 in die Pflegeabteilung verlegt. Die Gemeinde A.________ kam seit der Einweisung für das Manko auf.
B.
Mit Klage vom 8. März 2000 verlangte die Gemeinde A.________ von X.________ die Zahlung von Fr. 1'400.-- pro Monat für die Zeit ab März 1999. Am 23. Oktober 2000 modifizierte sie die Klage dahingehend, dass der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'530.-- pro Monat zu verpflichten sei. An der Hauptverhandlung vom 5. März 2001 verlangte sie Fr. 1'530.-- pro Monat für die Zeit von März 1999 bis August 2000 und Fr. 2'030.-- pro Monat für die Zeit danach.

Mit Urteil vom 30. Juni 2003 verpflichtete das Kantonsgericht Schaffhausen den Beklagten gestützt auf Art. 328 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB zu monatlichen Zahlungen von Fr. 1'530.-- für die Zeit vom 8. März 1999 bis August 2000 und danach von Fr. 2'030.-- zur Abgeltung der von der Gemeinde an seine Mutter erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen.

In Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Tatsache, dass die Mutter ab Juni 2005 Ergänzungsleistungen von Fr. 2'861.-- pro Monat erhielt, begrenzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Unterstützungspflicht mit Urteil vom 27. Oktober 2006 auf die Zeit bis Mai 2005 und verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Leistungen von Fr. 1'530.-- für März 1999 bis Dezember 1999, von Fr. 300.-- für die Jahre 2000 und 2001 und von Fr. 800.-- für Januar 2002 bis Mai 2005.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 30. November 2006 Berufung erhoben mit den Begehren und dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung. Gemäss den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die Leistungsverpflichtung insbesondere angefochten, soweit sie für die Zeit ab Januar 2002 den Betrag von Fr. 300.-- übersteigt. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Der Beklagte macht eine Verletzung von Art. 328 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB geltend und bringt vor, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er lebe in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB.

Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB). Der Unterstützungsanspruch geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB).

Die erwähnten Gesetzesnormen enthalten offene Rechtsbegriffe wie "günstige Verhältnisse", "Not", "erforderlich" und "angemessen", die den Richter auf eine Ermessensausübung im Sinn von Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB verweisen. Er hat dabei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99).

Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei allerdings Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
3.
Das Obergericht ist ausgegangen von einem durchschnittlichen schuldnerischen Nettoeinkommen von Fr. 9'170.-- im Jahr 2000, von Fr. 10'045.-- im Jahr 2001, von Fr. 11'325.-- im Jahr 2002 und von Fr. 11'620.-- im Jahr 2003; zudem werde dem Beklagten am neuen Arbeitsort eine Autopauschale von Fr. 1'600.-- ausbezahlt. Auch für die Jahre 2004 und 2005 sei mindestens von einem ähnlichen Einkommen auszugehen; die Annahme des Kantonsgerichts, das Einkommen betrage einschliesslich der Autopauschale durchschnittlich Fr. 12'300.--, sei jedenfalls nicht zu beanstanden (S. 14 f.). Sodann hat das Obergericht ein erweitertes schuldnerisches Existenzminimum von Fr. 6'218.-- für das Jahr 2000, von Fr. 6'407.-- für das Jahr 2001, von Fr. 6'516.-- für das Jahr 2002 und von Fr. 6'470.-- für die Jahre 2003 bis 2005 festgestellt (S. 18). Anschliessend hat es erwogen, für eine wohlhabende Lebensführung seien diese Beträge um ungefähr die Hälfte auf rund Fr. 9'500.-- bis Fr. 9'800.-- zu erhöhen (S. 19). Die verbleibenden Überschüsse seien für die Verwandtenunterstützung heranzuziehen. Für die Jahre 2000 und 2001 sei der Bedarf für eine wohlhabende Lebensführung zwar nur kaum bis knapp gedeckt (S. 20), aber der Beklagte sei für diese Zeit bei seiner
ausdrücklichen Erklärung nach dem Beweisverfahren, er anerkenne die Klage im Umfang von Fr. 300.-- rückwirkend auf das Jahr 2001, zu behaften (S. 21).
4.
Der Beklagte kritisiert in erster Linie, dass das Obergericht in seinem Existenzminimum nur den hälftigen Grundansatz für Ehepaare berücksichtigt hat; richtigerweise sei für die Konkubinatszeit der Ansatz für Alleinstehende von Fr. 1000.-- und für die Zeit nach der Verheiratung der ganze Ehepaaransatz von Fr. 1'550.-- einzusetzen. Die Veranschlagung des hälftigen Grundansatzes für Ehepaare bei gefestigten Konkubinaten entspricht indes der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Sodann hatte seine Partnerin nach der Eheschliessung am 15. August 2002 mit ihrem Einkommen, das nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (S. 15) durchschnittlich in der Grössenordnung von Fr. 3'000.-- lag, an den gemeinsamen ehelichen Unterhalt beizutragen (Art. 163 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich deshalb nicht sagen, das Obergericht habe von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch zuungunsten des Beklagten gemacht; vielmehr ist die getroffene Lösung im Gegenteil sogar relativ grosszügig, werden doch die gemeinsamen Wohnkosten ungeteilt dem Existenzminimum des Beklagten zugeschlagen. Dass insgesamt das Ermessen nicht unsachgemäss
ausgeübt worden ist, gilt selbst für die Zeit ab Mai 2004, als die Ehefrau arbeitslos wurde und nach obergerichtlicher Feststellung Arbeitslosengelder von rund Fr. 1'600.-- erhielt (S. 15), hat doch das Obergericht den grosszügig bemessenen Zuschlag zum erweiterten Existenzminimum u.a. mit diesem Umstand begründet (S. 19).

Auch bei einer von konkreten Bedarfszahlen losgelösten Betrachtungsweise lässt sich nicht sagen, dass der Beklagte angesichts seines Nettoeinkommens in ungünstigen Verhältnissen lebe und der ihm belassene Betrag in der Grössenordnung zwischen Fr. 9'500.-- und Fr. 9'800.-- keine grosszügige Lebenshaltung erlaube bzw. in diesem Zusammenhang ein stossend ungerechtes Ergebnis vorliege, wie dies für eine Aufhebung des kantonalen Ermessensentscheides gegeben sein müsste.

Ins Leere stösst sodann der Verweis auf BGE 82 II 197 E. 3 S. 200: Abgesehen davon, dass das Obergericht ohnehin einen Zuschlag von rund 50% gewährt hat, wurde im zitierten Entscheid ein schematischer Zuschlag von 50-100% zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum - das im Übrigen wesentlich tiefer läge als das vorliegend herangezogene erweiterte Minimum - entgegen der Behauptung des Beklagten gerade abgelehnt.

Wenn der Beklagte schliesslich vorbringt, günstige Verhältnisse seien nur gegeben, wenn auch der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge möglich sei, übergeht er, dass einerseits nur für eine begrenzte Zeit Unterstützung gefordert wird und andererseits er im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses eine (angesichts seines Einkommens zweifellos komfortable) berufliche Vorsorge aufbauen kann, die zur ersten Säule hinzutritt. Diese beiden Vorsorgekomponenten sind im Übrigen aus Abzügen vom Bruttoeinkommen finanziert, die bereits insofern berücksichtigt sind, als das Obergericht seinen Berechnungen das Nettoeinkommen des Beklagten zugrunde gelegt hat. Was die dritte Säule anbelangt, ist nicht dargetan, dass der Beklagte bislang private Vorsorge betrieben hätte und er diese aufgrund des angefochtenen Urteils einschränken müsste.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht von seinem Ermessen zum Nachteil des Beklagten unsachgemässen Gebrauch gemacht und damit Bundesrecht verletzt haben soll. Vor diesem Hintergrund kann sodann offen bleiben, ob nicht die schriftliche Garantieerklärung des Beklagten eine selbständige vertragliche Grundlage darstellt und insofern über die gesetzliche (unfreiwillige) Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB hinausgehende Forderungen berechtigt wären.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beklagten, der Gemeinde A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.299/2006
Datum : 22. Juni 2007
Publiziert : 17. Juli 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Verwandtenunterstützung


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG: 156
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
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129-III-380 • 130-III-765 • 131-III-12 • 132-III-97 • 82-II-197
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AS 2006/1243 • AS 2006/1205