Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 605/2024

Urteil vom 22. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Nicolas Durand,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Gabriel und Rechtsanwältin Dr. Daniela Frenkel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Interne Schiedsgerichtsbarkeit; offensichtliche Verletzung des Rechts (Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO),

Beschwerde gegen den Final Award des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 9. Oktober 2024
(Case No. 300594-2022).

Sachverhalt:
Es wird kein Sachverhalt wiedergegeben.

Erwägungen:

1. ---

2. ---

3. ---

4. ---

5. ----

6. ---

7.
Der Beschwerdegegner beantragt den gänzlichen, mindestens den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin hat dem in der Replik nicht opponiert und sich dazu nicht geäussert.

7.1. In der Schweiz kommt der Öffentlichkeit der Justiz Verfassungsrang zu (Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
BV). Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Grundsatz der Öffentlichkeit in Art. 59
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG festgehalten.

7.1.1. Danach sind die Parteiverhandlungen, die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich (Art. 59 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG). Ausnahmen von diesem Prinzip kommen nur in engen Grenzen aus bestimmten Gründen in Betracht (Art. 59 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG).

7.1.2. Nicht öffentlich beratene Entscheide werden im Dispositiv in nicht anonymisierter Form während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich aufgelegt und können am Sitz des Bundesgerichts von jedermann eingesehen werden (Art. 59 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG; Art. 60
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 60 Öffentliche Auflage - (Art. 59 Abs. 3 BGG)
Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Eine Anonymisierung erfolgt nur, wenn das Gesetz es verlangt (Art. 60
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 60 Öffentliche Auflage - (Art. 59 Abs. 3 BGG)
Teilsatz 2 BGerR). Andersweitige Ausnahmen von der Nichtanonymisierung dürfen mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des Transparenzgebots (BGE 133 I 106 E. 8.3) nur sehr restriktiv gewährt werden. Eine Anonymisierung kann aber namentlich gerechtfertigt sein, wenn ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen droht (Urteile 1B 176/2019 vom 17. September 2019 E. 3; 2C 443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2).

7.1.3. Die Begründungen von wichtigen Grundsatzurteilen werden in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE) veröffentlicht. Dabei ist insbesondere beachtlich, ob und in welchem Mass dem Urteil präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 133 I 106 E. 8.3).
Darüber hinaus werden grundsätzlich alle End- und Teilentscheide im Internet veröffentlicht, dies in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
BGG; Art. 59
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 59 Internet - (Art. 27 BGG)
1    Im Internet werden veröffentlicht:
a  alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b  alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
2    Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.
BGerR). Damit trägt das Bundesgericht dem Interesse der Öffentlichkeit Rechnung, von der geltenden Rechtsprechung in einer allen gleichermassen zugänglichen Weise Kenntnis nehmen zu können (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1; 133 I 106 E. 8.3). Dieses Interesse wird auch durch Publikation in anonymisierter Form befriedigt. Dabei kann es zur Wahrung berechtigter Interessen der Parteien am Persönlichkeits- und Datenschutz nötig sein, über die Anonymisierung der Namen, Adressen und geografischen Angaben hinaus einzelne Textpassagen, die geheimhaltungswürdige Tatsachen umschreiben oder für Dritte Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen könnten, wegzulassen (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.2). Die Anonymisierung darf indes nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist, selbst wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falls vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. Denn so verhält es sich bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt deshalb keinen
Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteile 2C 682/2023 vom 29. August 2024 E. 8.1; 2C 506/2020 vom 6. August 2020 E. 7.2).

7.1.4. Die Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, muss einen formellen Antrag stellen und ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert begründen und belegen und aufzeigen, inwiefern ihr Interesse das gewichtige öffentliche Interesse an der Transparenz der Rechtsprechung überwiegt (Urteil 2C 201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130).

7.2. Diese Grundsätze gelten in Schiedssachen - anders als im Verfahren vor dem Schiedsgericht - auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Das in Schiedssachen oftmals bestehende Diskretionsbedürfnis der Parteien, das mitunter gar ausschlaggebend sein mag für den Verzicht auf die staatliche Justiz zugunsten eines privaten Schiedsgerichts, ändert für sich allein nichts daran, dass bei einem Weiterzug des Schiedsentscheids an das staatliche Bundesgericht die für bundesgerichtliche Verfahren anwendbaren Grundsätze zur Öffentlichkeit zum Tragen kommen.
Der Gesetzgeber hat bei der letzten Revision des 12. Kapitels des IPRG betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, mit der die Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz gestärkt werden sollte (Botschaft vom 27. November 2018 zur Änderung des IPRG [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163 ff., insb. 7171), keine besonderen Bestimmungen betreffend Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip vorgesehen, soweit Schiedsentscheide angefochten werden. Gleiches gilt für die Regelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Das schliesst nicht aus, den Besonderheiten von Beschwerden in Schiedssachen bei der Gewährung von Ausnahmen von der Justizöffentlichkeit Rechnung zu tragen.
Somit ist davon auszugehen, dass ein allgemeines Diskretionsbedürfnis von Schiedsparteien nicht per se genügt, um die Öffentlichkeit auszuschliessen, auch wenn beide Parteien dies übereinstimmend wünschen. Es müssen besondere Gründe dargetan sein, so etwa ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse oder die erhebliche Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Immerhin hat die Rechtsprechung schon früh anerkannt, dass der speziellen Interessenlage in Schiedsverfahren durch eine etwas weniger strenge Handhabung der Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden darf (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3). So ist bei der Gewichtung der Interessen der Parteien an einem Ausschluss der Öffentlichkeit ein hohes Diskretionsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Denn es soll vermieden werden, dass in Fällen, in denen die Parteien keinen Ausschluss der Anfechtbarkeit des Schiedsentscheids (Art. 192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.194
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.194
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958195 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG) vereinbart haben oder vereinbaren können (nationale Schiedsgerichtsbarkeit), das im bundesgerichtlichen Verfahren geltende Öffentlichkeitspinzip dazu führt, dass die rechtssuchende Partei aus Furcht davor, die Angelegenheit werde öffentlich gemacht, auf den Rechtsschutz verzichtet, den ihr die Schiedsbeschwerde an das Bundesgericht
gewähren will (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3).

8. ---

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 9. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Schiedsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 21'000.-- zu entschädigen.

4.
Dem Antrag des Beschwerdegegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird stattgegeben, soweit er nicht gegenstandslos ist. Demnach werden das Rubrum und das Dispositiv in anonymisierter Form öffentlich aufgelegt. Das begründete Urteil wird nicht veröffentlicht, ausgenommen Erwägung 7.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_605/2024
Datum : 22. April 2025
Publiziert : 12. Mai 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Zivilprozess
Gegenstand : Interne Schiedsgerichtsbarkeit; offensichtliche Verletzung des Rechts (Art. 393 lit. e ZPO),


Gesetzesregister
BGG: 27 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
59
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGerR: 59 
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 59 Internet - (Art. 27 BGG)
1    Im Internet werden veröffentlicht:
a  alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b  alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
2    Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.
60
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 60 Öffentliche Auflage - (Art. 59 Abs. 3 BGG)
BV: 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
IPRG: 192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.194
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.194
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958195 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
ZPO: 393
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
BGE Register
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BBl
2018/7163