Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 280/2021
Urteil vom 22. April 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle,
gegen
Amt für Arbeit und Migration Uri,
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR,
Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht,
Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 17. März 2021 (OG V 21 10).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1990) ist iranischer Staatsbürger. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sein Asylgesuch am 30. Juli 2020 ab; gleichzeitig hielt es ihn an, das Land zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung am 18. September 2020, worauf das SEM A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2020 ansetzte; diese hielt er nicht ein. Einen auf den 8. Dezember 2020 gebuchten Rückflug für eine freiwillige Rückkehr in den Iran hat er nicht angetreten. Eine unbegleitete Rückführung scheiterte am 25. Februar 2021 unter anderem daran, dass A.________ sich weigerte, den erforderlichen COVID-19-PCR-Test durchführen zu lassen.
B.
B.a. Das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri nahm A.________ nach seiner Anhaltung (am 26. Januar 2021) am 28. Januar 2021 in Ausschaffungshaft, welche das Landgerichtspräsidium I Uri als Zwangsmassnahmengericht am gleichen Tag bis längstens zum 26. April 2021 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. März 2021 teilweise gut: Es bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausschaffungshaft, hielt das Amt für Arbeit und Migration indessen an, die Haftbedingungen (Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans) "sofort, spätestens aber innert fünf Tagen ab Zustellung" des Urteils an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen; andernfalls sei A.________ aus der Haft zu entlassen.
B.b. Das Obergericht des Kantons Uri hatte am 8. Februar 2021 angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A.________ kritisierte am 23. Februar 2021, dass die Ausschaffungsbemühungen dennoch fortgesetzt würden, worauf das Obergericht am 24. Februar 2021 erklärte, dass es "fraglich" sei, ob mit der Verfügung vom 8. Februar 2021 "Vollzugsversuche überhaupt verboten worden" seien; "das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" werde nun abgewiesen, womit "Vollzugsversuche während der Haft [...] stattfinden" könnten. A.________ ersuchte am 25. Februar 2021 um Erläuterung und Entscheid über seinen Antrag auf (super-) provisorische Haftentlassung.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri aufzuheben; er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Nichtbehandlung des Erläuterungsgesuchs vom 25. Februar 2021 gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen habe; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch um Erläuterung unverzüglich anhand zu nehmen und innert nützlicher Frist zu beurteilen. Für den Fall seines Unterliegens ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 31. März 2021 hat der Abteilungspräsident ein Gesuch um sofortige Haftentlassung abgewiesen.
Das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri beantragt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ habe sich die Situation aufgrund seiner Weigerung, freiwillig in die Heimat zurückzukehren, selber zuzuschreiben. Das Landgerichtspräsidium und das Obergericht des Kantons Uri verzichten darauf, sich zur Beschwerde zu äussern.
Das Staatssekretariat für Migration hat am 9. April 2021 (Eingang am 13. April 2021) den bei ihm eingeholten Amtsbericht über die Ausschaffungsmöglichkeiten in den Iran eingereicht. A.________ hat hierzu Stellung nehmen können; er hält in seiner Eingabe vom 15. April 2021 an seinen Ausführungen und Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht absehbar (nachstehende E. 2.1 ff.) und die Haftbedingungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben (nachstehende E. 2.4 ff.). Da er das Vorliegen der weiteren Haftvoraussetzungen nicht bestreitet (Haftgrund, Verhältnismässigkeit, Zweckbezogenheit und Einhaltung des Beschleunigungsgebots), sind ausländerrechtlich im Folgenden einzig diese beiden Fragen zu prüfen.
2.1. Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs
2.1.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Amtsbericht des SEM vom 26. Februar 2021 davon ausgegangen, dass in den Iran auch unfreiwillige Ausreisen innert absehbarer Frist möglich seien. Trotz der pandemiebedingten Schwierigkeiten hätten im Jahr 2020 13 Personen in den Iran ausreisen können. Im Januar 2021 hätten 4 Personen die Schweiz freiwillig verlassen. Die letzte unfreiwillige Ausreise sei im Dezember 2020 erfolgt. Sowohl freiwillige als auch unfreiwillige Ausreisen in den Iran seien damit innert absehbarer Frist möglich, sofern die erforderlichen Reisepapiere vorlägen, was hier der Fall sei. Das Bundesgericht sei in einem Urteil vom 26. August 2008 (2C 542/2008) davon ausgegangen, dass zwar nicht allgemein gesagt werden könne, dass sich zwangsweise Rückführungen in den Iran ohne Schwierigkeiten durchführen liessen, je nach den Umständen im Einzelfall könne aber dennoch eine Rückführung hinreichend konkret absehbar sein.
2.1.2. Der Beschwerdeführer hätte - so die Vorinstanz weiter - den ersten Flug vom 8. Dezember 2020 freiwillig antreten können; für den zweiten Flug vom 25. Februar 2021 sei, weil er einer selbständigen Rückreise nicht zugestimmt habe, eine unbegleitete Rückführung mit polizeilicher Zuführung (Level 2) vorgesehen gewesen (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [ZAV; SR 364.3]). Die Linienflüge in den Iran seien wieder aufgenommen worden und die Einreise sei heute mit gewissen Auflagen möglich (negativer PCR-Test, Gesundheitscheck bei Ankunft, Ausfüllen eines Formulars).
2.1.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Iran keine zwangsweisen Rückführungen gegen den Willen der betroffenen Person zulasse. Er habe gegenüber den Schweizer Behörden stets eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht freiwillig in den Iran zurückreisen und bei einer zwangsweisen Rückführung nicht mitwirken werde. Zuletzt habe er am 23. Februar 2021 das Ausfüllen der für die Reise in den Iran notwendigen Formulare sowie den von Reisenden in den Iran zwingend verlangten COVID-19-PCR-Test verweigert. Gestützt hierauf, sei die Rückführung "auf unbestimmte Zeit blockiert". Da er "konsequent" seine Weigerung geäussert habe, die Schweiz freiwillig zu verlassen, sei weder absehbar, dass er dem für die Einreise in den Iran zwingend vorausgesetzten COVID-19-Test zustimmen, noch dass er bei einer unbegleiteten "zwangsweisen" Rückführung mitwirken werde. Angesichts der momentanen Lage der Pandemie sei nicht absehbar, wann die Voraussetzung des negativen COVID-19-Tests als Einreisevoraussetzung dahinfallen werde.
2.2.
2.2.1. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist massgebend, ob dieser innert absehbarer Zeit möglich erscheint (vgl. Urteil 2C 312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1). Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur als innert absehbarer Frist möglich und damit als durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise, insbesondere seitens des SEM, vorliegen. Andernfalls fehlt es an einer ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (Urteile 2C 386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2; 2C 312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.1; 2C 386/2010 vom 1. Juni 2010 E. 6). Wie das Bundesgericht für eine hinsichtlich der ungewissen Dauer des Vollzugshindernisses vergleichbare Konstellation entschieden hat, reicht die vage Möglichkeit, dass das Vollzugshindernis potentiell in absehbarer Zeit entfallen könnte, nicht aus, um eine Administrativhaft aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 125 II 217 E. 3b/bb S. 223 f. betreffend Luftangriffe der NATO in Ex-Jugoslawien; Urteil 2C 323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4.2).
2.2.2. Die ausländerrechtlich begründete Festhaltung muss jeweils verhältnismässig sein. Es ist aufgrund der Umstände im Einzelfall, wozu auch das bisherige Verhalten des Betroffenen gehört, zu prüfen, ob sie insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (Urteil 2C 408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).
2.2.3. Die Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung lässt sich gestützt auf ihren Sinn und Zweck ohne Verletzung von Bundesrecht so verstehen, dass diese alle Vorkehrungen umfasst, die der Heimatstaat für die Einreise voraussetzt, somit auch einen allfälligen COVID-19-PCR-Test. Dieser kann jedoch - mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage - nicht zwangsweise und gegen den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden; diese darf indessen - bei der Weigerung, den erforderlichen COVID-19-PCR-Test vornehmen zu lassen -, als verwaltungsrechtlicher Nachteil in der Administrativhaft belassen werden, solange das Verhältnismässigkeitsprinzip dem nicht entgegensteht (Urteil 2C 35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 3.5.1).
2.3.
2.3.1. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne im Hinblick auf den Amtsbericht des SEM noch mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in den Iran verbracht werden, ist dies vertretbar: Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er freiwillig ohne Weiteres in den Iran hätte zurückkehren können und heute noch könnte; er beruft sich vielmehr gerade darauf, dass er alles getan habe bzw. tun werde, um eine Rückkehr in seine Heimat zu verhindern. Es besteht kein technisches Hindernis, welches derzeit seiner freiwilligen Ausreise entgegenstünde: Es erfolgen Linienflüge in den Iran (Bericht des SEM vom 26. Februar 2021 S. 2 2. Abschnitt bzw. vom 9. April 2021 S. 1) und eine dortige Einreise ist mit einem negativen COVID-19-PCR-Test möglich; diesen vereitelt der Beschwerdeführer jedoch bewusst (Bericht des SEM vom 26. Februar 2021 S. 2 3. Abschnitt bzw. vom 9. April 2021 S. 2 6. Abschnitt).
2.3.3. Anders als im Fall 2C 408/2020 (Urteil vom 21. Juli 2020, zur Publikation bestimmt) scheitert seine Ausschaffung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise heute (allein) an seinem Verhalten und nicht an einer zeitlich (noch) nicht absehbaren, generellen technischen Unmöglichkeit der Rückkehr in die Heimat, wie dies in früheren Phasen der Corona-Pandemie verbreitet der Fall war (Einstellung des Luftverkehrs, Einreiseverbote usw.; Bericht des SEM vom 26. Februar 2021 S. 2 2. Abschnitt bzw. vom 9. April 2021 S. 1 letzter Absatz). Zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft, war diese gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich, seine Ausreise sicherzustellen; sie verstiess auch (noch) nicht gegen das Übermassverbot.
2.3.4. Nachdem sich seit dem 25. Februar 2021 klar ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung - im Hinblick auf die Verweigerung der Ausreise bzw. des COVID-19-Tests - inzwischen einzig und allein am Verhalten des Beschwerdeführers scheitert, was geeignet ist, die Absehbarkeit der Wegweisung bzw. die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Verlängerung der Ausschaffungshaft infrage zu stellen, wird die kantonale Behörde prüfen können, ob der Beschwerdeführer in eine Durchsetzungshaft versetzt werden soll (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.1 S. 411; Urteil 2C 35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1).
2.4. Haftbedingungen
2.4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Festhaltung von Administrativhäftlingen in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen zu erfolgen hat, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstreichen würden, dass die Festhaltung administrativer Natur sei und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft stehe. Es müssten jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen, solle die Haft ausnahmsweise nicht in einer speziellen Hafteinrichtung erfolgen. Das dem Gericht notorisch bekannte Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans sei zweifellos keine spezielle Einrichtung in diesem Sinn, woran nichts ändere, dass das Gefängnis separate Zellen für Administrativhäftlinge unterhalte.
2.4.2. Das Amt für Arbeit und Migration und das Landgerichtspräsidium I Uri hätten - so das Obergericht weiter - nicht dargelegt, welche besonderen Gründe es rechtfertigen würden, die Haft ausnahmsweise nicht in einer speziellen Hafteinrichtung zu vollziehen; solche seien auch nicht ersichtlich. Das Obergericht erteilte die Zustimmung zur Haft deshalb nur unter der Auflage, dass die Haftbedingungen sofort, spätestens aber innert fünf Tagen ab Zustellung seines Urteils, im Sinne der Erwägungen angepasst würden. Sollte dies nicht möglich sein, sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Dieser wurde im Anschluss hieran, in das Flughafengefängnis Zürich verlegt.
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die dortigen Haftbedingungen den gesetzlichen Vorgaben nicht genügten. Das Flughafengefängnis diene sowohl als Untersuchungs- als auch als Administrativgefängnis. Es handle sich dabei um ein Gebäude, welches namentlich gesamthaft in derselben Weise umzäunt sei; die Fenster seien in derselben Weise vergittert; auch im Übrigen seien keine Unterschiede baulicher Art zu erkennen. Der Vollzug der Haft verletze deshalb Art. 81 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
2 | Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.231 |
3 | Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.232 |
4 | Zudem richten sich die Haftbedingungen: |
a | bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG233; |
b | bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013234; |
c | nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989236 über die Rechte des Kindes.237 |
5 | Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn: |
a | die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und |
b | andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.238 |
6 | Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.239 |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
2.5.
2.5.1. Das Bundesgericht stellt bei seiner Beurteilung - wie bereits dargelegt - grundsätzlich auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab (vgl. zur Feststellung des Sachverhalts bezüglich der Haftbedingungen: BGE 122 II 299 E. 5d S. 310; Urteil 2C 408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen). Es prüft die Haftbedingungen nur, falls sie vor der letzten kantonalen Instanz - zumindest implizit - als ungenügend und bundesrechtswidrig gerügt worden sind (Urteil 2C 169/2008 vom 18. März 2008 E. 4.8.1; TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 14 zu Art. 81
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
2 | Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.231 |
3 | Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.232 |
4 | Zudem richten sich die Haftbedingungen: |
a | bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG233; |
b | bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013234; |
c | nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989236 über die Rechte des Kindes.237 |
5 | Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn: |
a | die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und |
b | andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.238 |
6 | Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.239 |
2.5.2. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht könnten im vorliegenden Fall nur die Haftbedingungen im Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans bilden. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen hat, ist der Beschwerdeführer - mangels Beschwer - nicht legitimiert, diese weiterhin zu beanstanden. Soweit er die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich kritisiert, hätte er dies - vor der Beschwerde an das Bundesgericht - bei der kantonalen Behörde im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs tun müssen. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsfeststellungen und es ist nicht am Bundesgericht, die tatsächlichen Grundlagen diesbezüglich erst noch zu erstellen. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festhaltungsbedingungen im Kanton Zürich handelt es sich um unzulässige echte Noven (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.5.3. Im Übrigen hat das Obergericht bezüglich der Festhaltungsbedingungen in Stans die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (BGE 146 II 201 ff.); es ist zu Recht gestützt auf den von ihm festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen, dass das Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans den Anforderungen von Art. 81 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
2 | Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.231 |
3 | Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.232 |
4 | Zudem richten sich die Haftbedingungen: |
a | bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG233; |
b | bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013234; |
c | nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989236 über die Rechte des Kindes.237 |
5 | Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn: |
a | die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und |
b | andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.238 |
6 | Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.239 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. |
2 | Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.231 |
3 | Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.232 |
4 | Zudem richten sich die Haftbedingungen: |
a | bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG233; |
b | bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013234; |
c | nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989236 über die Rechte des Kindes.237 |
5 | Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn: |
a | die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und |
b | andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.238 |
6 | Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.239 |
selber nicht einhalten kann oder will, steht ihm diese Möglichkeit offen (BGE 146 II 201 E. 5.2.1 S. 211; Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 C-473/13 und C-514/13 Bero/ Bouzalmate, Randnr. 31); es ist damit den Anliegen der kleineren Kantonen durchaus Rechnung getragen worden.
3. Formelle Rechtsverweigerung
Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, sein Erläuterungsgesuch bezüglich der Verfügung vom 24. Februar 2021 über die aufschiebende Wirkung bzw. sein Gesuch um "superprovisorische" Haftentlassung seien nicht behandelt worden, womit die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. Der Einwand ist unbegründet: Die Vorinstanz hat festgehalten, das mit ihrem (End-) Entscheid in der Sache "die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig" würden, "soweit darüber nicht schon entschieden" sei. Das kantonale Verfahren wurde mit dem Sachentscheid vom 17. März 2021 abgeschlossen, womit (noch) nicht beurteilte Gesuche in diesem Verfahren als gegenstandslos dahinfielen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es haftungsmässig entscheidend sei, wie die beiden Verfügungen vom 4. Februar 2021 bzw. 24. Februar 2021 zueinander stünden, weshalb sein Erläuterungsgesuch behandelt werden müsse, kann er die entsprechende Problematik gegebenenfalls direkt in einem allfälligen Aufsichts-, Haftungs- oder Strafverfahren geltend machen, was zur Rechtswahrung genügt (vgl. zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bei den Zwangsmassnahmen: BGE 129 I 139 E. 3 S.
142 ff.; HUGI YAR, a.a.O., N. 10.162).
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; es ist ihr keine Folge zu geben. Es wird an den kantonalen Behörden sein, gegebenenfalls die Zulässigkeit einer allfälligen Durchsetzungshaft zu prüfen.
4.2. Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Diese können ihm gewährt werden, da er bedürftig ist und seine Eingabe nicht als zum Vorneherein aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Wäckerle, Zürich, beigegeben; diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar