Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 25/2020
Urteil vom 22. April 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2019 (VBE.2019.144).
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene A.________ bezog infolge des Geburtsgebrechens Nr. 465 (angeborene Störungen der Nebennierenfunktion ([adrenogenitales Syndrom und Nebenniereninsuffizienz]) ab Geburt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres Leistungen der Invalidenversicherung. Am 20. März 2017 meldete sie sich wegen verschiedener, insbesondere psychischer Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre internistisch-psychiatrische Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB). Gestützt auf die Expertise vom 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Januar 2019). Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 liess die Versicherte einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Januar 2019 und eine von ihr selbst verfasste Stellungnahme zum Gutachten der SMAB einreichen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher um die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle ersucht wurde, damit diese zu den Eingaben vom 19. Januar 2019 Stellung nehme oder ein weiteres psychiatrisches Gutachten einhole und in der Folge über den Leistungsanspruch neu entscheide, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. November 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und die bereits vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom 15. Januar 2019, wonach kein Rentenanspruch besteht, bestätigte.
2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die einschlägigen Grundlagen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232), vor allem was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung betreffen Tatfragen, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 1 sowie BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die IV-Stelle ihre Abweisungsverfügung vom 15. Januar 2019 erlassen habe, bevor die im Vorbescheidverfahren angekündigten medizinischen und persönlichen Stellungnahmen zum Gutachten vom 3. August 2018 bei der Verwaltung eingetroffen seien. Mit der Verneinung einer Gehörsverletzung habe die Vorinstanz ihrerseits Bundesrecht verletzt.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 57a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327. |
|
1 | Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327. |
2 | Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. |
3 | Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 73ter Vorbescheidverfahren - 1 ...313 |
|
1 | ...313 |
2 | Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. |
3 | Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen. |
4 | Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet. |
3.1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Die Verwaltung erliess mit Datum vom 7. August 2018 einen Vorbescheid, womit sie die Versicherte darüber informierte, dass ihr gestützt auf das Gutachten vom 3. August 2018 ihre angestammte Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau vollumfänglich zumutbar sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin sandte die IV-Stelle der behandelnden Dr. med. C.________, Assistenzärztin Psychiatrie bei der Praxis D.________ AG, in der Folge die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten vom 3. August 2018. Am 10. September 2018 liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin vorsorglich "Einsprache" gegen den Vorbescheid erheben. Die IV-Stelle setzte eine Frist bis 14. Oktober 2018 zur Begründung des Einwands. Diese Frist erstreckte sie mit dem Vermerk "einmalig" bis am 14. November 2018. Am 5. November liess die Versicherte eine Eingabe zur Begründung des Einwands im Umfang von 15 Seiten nebst Beilagen einreichen. Darin wurde beantragt, es seien Informationen über die quantitative und qualitative Begutachtungspraxis des Dr. med. E.________, psychiatrischer Experte bei der SMAB, herauszugeben. Im Weiteren liess die Versicherte in Aussicht stellen, dass ein Kommentar zum Gutachten
vom 3. August 2018 und ein Arztbericht der Dr. med. C.________ nachgereicht würden ohne einen Zeitpunkt zu nennen, bis wann dies geschehen würde.
3.3. Ob die IV-Stelle unter diesen Umständen, wo zwischen dem Erlass des Vorbescheides bis zu demjenigen der Verfügung vom 15. Januar 2019 mehr als fünf Monate vergangen waren, der Beschwerdeführerin vorgängig eine weitere Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen hätte setzen müssen, scheint sehr fraglich, kann hier letztlich aber offen gelassen werden.
3.3.1. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je mit Hinweisen).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde an das kantonale Gericht auch einen Arztbericht der Dr. med. C.________ und der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Praxis D.________ AG, vom 8. Januar 2019 sowie einen undatierten, von ihr selbst verfassten, Kommentar zum Gutachten vom 3. August 2018 nebst Beilagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin konnte sich ihrerseits dazu vernehmen lassen, wovon sie indessen keinen Gebrauch machte. Die Vorinstanz hat diese zusätzlichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Damit steht fest, dass eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden wäre (vgl. BGE 143 V 71 E. 4 S. 72 ff.). Die Vorinstanz hat die Sache daher zu Recht nicht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sich diese zu den genannten Eingaben äussere.
4.
In materieller Hinsicht erwog das kantonale Gericht, die Verfügung vom 15. Januar 2019 stütze sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 3. August 2018. Dabei seien eine remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), ein adrenogenitales Syndrom mit einem zurzeit ausreichend substituierten 21-Hydroxylase-Mangel sowie eine Osteopenie diagnostiziert worden, wobei diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei mit Blick auf die Untersuchungsbefunde sowie die klassifikatorischen Vorgaben nachvollziehbar verneint worden. Damit sei ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich. Es fehle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, auf das Gutachten der SMAB dürfe schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Gutachtensvergabe nicht konsensorientiert vorgenommen worden sei. Indem die IV-Stelle sich geweigert habe, statistische Angaben über die in sämtlichen Gutachten des psychiatrischen Experten der SMAB, Dr. med. E.________, attestierten Grade der Arbeitsfähigkeit zu liefern, sei es der Versicherten verunmöglicht worden, einen entsprechenden Anschein von Befangenheit geltend zu machen.
5.1.1. Gemäss BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 ist bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen konsensorientiert vorzugehen, falls gegen den Vorschlag der Verwaltung materielle (fachbezogene) oder formelle personenbezogene (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) Einwendungen erfolgten (vgl. auch BGE 142 V 551 E. 7.3.2.3 S. 564 f.; Urteile 9C 464/1016 vom 19. Oktober 2016 E. 6.3.2.3 und 9C 560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).
5.1.2.
5.1.2.1. Die IV-Stelle hatte die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2018 darüber informiert, dass zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen eine medizinische Begutachtung notwendig und diese bei der SMAB vorgesehen sei. Zudem legte sie dar, welche Zusatzfragen den Experten gestellt würden. Schliesslich bot sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Begutachtung, zum Fragenkatalog und - sofern bekannt - zu den begutachtenden Fachärzten zu äussern. Im genannten Schreiben zeigte die IV-Stelle auf, welche eventuellen Ausstandsgründe oder sonstigen Einwände möglich wären. Die Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies tat sie auch nicht, nachdem die SMAB mit Schreiben vom 15. Mai 2018 über die mit der Begutachtung befassten Fachärzte orientiert hatte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde genügte die IV-Stelle mit den dargelegten Informationen den an sie gestellten Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2018 ausreichend über ihre Rechte in Bezug auf die Gutachtensvergabe informiert. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Einwandgründe hätten angeführt werden müssen, inwiefern hier ein Einigungsverfahren geboten gewesen wäre oder welche
Verfahrensrechte mit dem Vorgehen der Verwaltung verletzt worden sein sollten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde besteht nach der dargestellten Rechtsprechung gerade kein allumfassendes Ablehnungs- beziehungsweise Vorschlagsrecht in Bezug auf Experten.
5.1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eventuell hätte ein Ausstandsgrund im Sinne eines Anscheins von Befangenheit bestanden. Sie habe dies gar nicht prüfen können, weil ihr keine statistischen Angaben über die Arbeit des Experten Dr. med. E.________ ediert worden seien. Sie übersieht mit dieser Argumentation, dass einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen gemäss BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355 keine Ausstandsgründe darstellen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wären (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, Urteil 8C 599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5). Die Aussagekraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (BGE 144 I 170 E. 7.6 S. 175 f.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom psychiatrischen Experten in den Jahren 2015 bis 2017 in
anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheitsanschein des Dr. med. E.________ in ihrem Fall hindeuten könnten, trägt die Versicherte ohnehin nicht vor. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) - auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangten Beweismassnahmen verzichtete (vgl. Urteil 9C 582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1).
5.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vom 3. August 2018. Diese sei schematisch oder formelhaft erfolgt. Zudem habe das kantonale Gericht das Fehlen einer Fremdanamnese im Gutachten zu Unrecht geschützt.
Mit letzterem Einwand hat sich das kantonale Gericht bereits auseinandergesetzt. Demnach verfügen ärztliche Experten bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil 8C 772/2018 vom 19. März 2019 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzten oder die gutachterlichen Schlussfolgerungen in dieser Hinsicht auf einer unzureichenden Grundlage beruhen würden. Weiter hat das kantonale Gericht auch den Bericht der Dres. med. B.________ und C.________ vom 8. Januar 2019 gewürdigt und erkannt, diesem seien keine im Rahmen der Begutachtung unerkannten Aspekte zu entnehmen. Der Gutachter habe auch aufgezeigt, dass mit Blick auf die klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10 und die Untersuchung sowie Anamneseerhebung weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Inwiefern eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Kommentar der Versicherten zum Gutachten vom 3. August 2018 daran etwas hätte ändern können vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit das kantonale
Gericht schliesslich erkannt hat, dass ein strukturiertes Beweisverfahren nach Vorgabe von BGE 141 V 281 entbehrlich sei, soweit im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für weitergehende funktionelle Einschränkungen ersehen liessen (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428), hält auch dies vor Bundesrecht stand. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass einzig die Diagnose einer remittierten Depression (ICD-10 F33.4) verblieb (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit), nachdem der psychiatrische Gutachter verschiedene Diagnosen geprüft und sie allesamt, dies einschliesslich derjenigen einer mittelgradigen Depression, verworfen hatte.
5.3. Zusammenfassend hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer