Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_31/2014
Urteil vom 22. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission der Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung (IGKG Züri),
Amt für Berufsbildung Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Lehrabschlussprüfung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Februar 2014.
Erwägungen:
1.
Am 20. November 2012 stellte X.________, die zu jenem Zeitpunkt fünf Jahre berufliche Erfahrung aufwies, beim Amt für Berufsbildung Schwyz ein Gesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren ausserhalb eines geregelten Berufsganges (Art. 32 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BVV; SR 412.101] bzw. Art. 33 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren. |
Eine gegen dieses Dokument erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 19. November 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Februar 2014 im Sinne der Erwägungen ab.
X.________ gelangte am 11. April 2014 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei die in ihrer betrieblichen Lehrabschlussprüfung im Fach "Berufliche Situationen" ausgewiesene Note 3.0 wegen irregulärer Ermittlung zu annullieren; statt dessen sei ihr angesichts der Umstände, dass sie die betriebliche Lehrabschluss-Teilprüfung trotz vorschriftswidrigem Inhalt und nicht korrektem Verhalten der Prüfungsexperten nur knapp ungenügend abgeschlossen habe und in den beiden anderen mündlichen betrieblichen Lehrabschlussprüfungen mit den Noten 4.5 und 5.0 die Qualifikations-Anforderungen deutlich erbracht habe, im Fach "berufliche Situationen" die Note 4.5 zuzuerkennen; die betroffenen Noten im Notenausweis der Lehrabschlussprüfung seien entsprechend zu korrigieren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Angefochten ist ein Entscheid eines letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren - Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren. |
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2.2.
2.2.1. Der angefochtene Entscheid hat einen Notenausweis zum Gegenstand, der nach einer Prüfung ausgestellt worden ist. Nun fällt nicht jeder Entscheid, der sich auf eine Prüfung bezieht, unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
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Berufsausübung zugelassen, weil es ihm an der hierfür erforderlichen Vertrauenswürdigkeit fehle (Urteil 2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1), sind nicht intellektuelle oder physische Fähigkeiten streitig. Gegen entsprechende Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ausschlaggebend ist dabei immer der Gegenstand des angefochtenen Entscheids; es kommt nicht - primär - auf die erhobenen Rügen an (Urteil 2C_408/2009 vom 29. Juni 2009 E. 2).
2.2.2. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aufgabenstellung in zwei zu benotenden "Gesprächssituationen" unkorrekt gewesen sei, weil sie die dort zu behandelnden Themen in ihrem Tätigkeitsbericht/Praxisbericht nicht erwähnt habe; dieser sei aber gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung Grundlage für die Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass der von der Lernenden vorzulegende Praxisbericht nicht die einzige Grundlage für die betreffende mündliche Prüfung bilde; an der Prüfung sei Basiswissen abzufragen, das für die künftige Berufstätigkeit im Bereich des angestrebten Fähigkeitsausweises bedeutsam sei; die Beschwerdeführerin habe Lücken im betreffenden Basiswissen erkennen lassen (E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfungsleistung bewertet bzw. überprüft; es liegt offensichtlich ein Entscheid über eine Prüfung als solche bzw. über eine Fähigkeitsbewertung vor. Es fehlt an einem darüber hinausgehenden bzw. sich davon abgrenzbaren Streitgegenstand im vorne in E. 2.2.1 umschriebenen Sinn. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. t
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2.3. Da der angefochtene Entscheid mithin nur subsidiär mit Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann, müsste die Beschwerdeführerin nach Art. 106 Abs. 2
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller