Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 340/2022
Urteil vom 22. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Cupa.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Operationen (Kdo Op), Korpskommandant B.________,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung; Abgangsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (A-4619/2021).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer), geboren 1990, begann am 1. August 2012 für die Schweizer Armee beim Kommando Operationen (Kdo Op; im Folgenden auch: Arbeitgeber) zu arbeiten. Seit 1. Juni 2017 ist er im Rang eines Feldweibels im Kommando Spezialkräfte (KSK) als Operator/Fachexperte des Militärpolizei-Spezialdetachements (MP Spez Det) tätig. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wurde zuletzt durch einen unbefristeten Vertrag vom 22. März 2021 geregelt.
A.b. Anlässlich von Informationsveranstaltungen im April und Mai 2021 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass die Impfung gegen SARS-CoV-2 (im Folgenden: Covid-19) obligatorisch sein werde, sobald sie in das vom Oberfeldarzt der Armee festgelegte Impfkonzept aufgenommen worden sei. Im Schreiben vom 1. Juni 2021 teilte der Oberfeldarzt in seiner Funktion als oberster Militärarzt der Schweizer Armee mit, die Impfung gegen Covid-19 bilde ab sofort Teil der Liste der obligatorischen Impfungen für das militärische Personal der Spezialkräfte, worüber der Kommandant des MP Spez Det den Arbeitnehmer am 7. Juni 2021 informierte. Am 21. Juni 2021 erläuterte er ihm die rechtlichen Grundlagen einer Impfung gegen Covid-19 und übermittelte ihm die Einschätzung des Oberfeldarztes über die mit einer solchen Impfung verbundenen Risiken, wonach die Impfung nur ein weiteres Element des umfassenden Impfkonzepts für das militärische Personal der Spezialkräfte darstelle. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 erklärte der Arbeitnehmer, sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen zu wollen.
A.c. Am 7. Juli 2021 erläuterte der Kommandant des MP Spez Det dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgesprächs, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Covid-19 aufgrund der möglichen Einsätze im In- und Ausland notwendig sei, um die medizinische Einsatzbereitschaft des Personals der Spezialkräfte zu gewährleisten. Er wies ihn nochmals auf die gesetzlichen Grundlagen für die Aufnahme des Covid-19-Impfstoffs in das Gesamtimpfkonzept hin sowie darauf, dass die Risikobewertung des Oberfeldarztes der Schweizer Armee auf eine sehr gute Schutzwirkung hindeute. Sodann forderte er ihn auf, bis spätestens am 28. Juli 2021 einen Impftermin zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer teilte seinem Vorgesetzten am 26. Juli 2021 und 29. Juli 2021 schriftlich mit, er wolle sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen.
A.d. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ermahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer und legte dar, dass dessen Einsatzbereitschaft für kurzfristige Einsätze aufgrund des fehlenden vollständigen Impfschutzes nicht gegeben sei, was eine Verletzung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten darstelle. Der Arbeitnehmer wurde daher aufgefordert, bis zum 6. August 2021 einen Termin für die Impfung zu vereinbaren, wobei die erste Impfung vor dem 31. August 2021 erfolgen sollte; andernfalls drohten ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung.
A.e. Am 2. September 2021 übergab der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer persönlich den Entwurf einer Verfügung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, versehen mit der Begründung, dass dieser seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem er seine sofortige Einsatzbereitschaft im In- und Ausland nicht innert der mit Verwarnung vom 29. Juli 2021 ausgesprochenen Frist sichergestellt habe, weshalb es nicht möglich sei, ihn in der vertraglich vorgesehenen Funktion länger zu beschäftigen. Da der Arbeitnehmer nicht über die Ausbildung und den Status eines Berufsmilitärs verfüge und es keine freie Stelle für einen Fachberufsmilitär gebe, sei es nicht möglich, ihn in einer anderen Funktion weiterzubeschäftigen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle die einzige Option dar. Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu wurde ihm eine Frist bis zum 20. September 2021 gesetzt. Der Arbeitnehmer liess sich in der Folge nicht gegen Covid-19 impfen.
A.f. Mit Verfügung vom 24. September 2021 kündigte das Kommando Operationen das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. März 2022 mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer trotz persönlicher Gespräche und einer arbeitsrechtlichen Ermahnung die ihm gebotenen Gelegenheiten nicht wahrgenommen habe, sich dem vom Oberfeldarzt der Armee erstellten Impfkonzept zu unterziehen und gegen Covid-19 impfen zu lassen. Er habe dadurch wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt, sodass er nicht mehr entsprechend seinem Arbeitsvertrag mit kurz- oder längerfristigen Einsätzen im Ausland verwendet werden könne, wobei das Impfkonzept aufgrund der Einreisebeschränkungen im Ausland und der gesundheitlichen Lage gerechtfertigt sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Arbeitsverhältnis sei aufrechtzuerhalten. Sollte an der Kündigung festgehalten werden, sei ihm eventualiter eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Überdies sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt neun Bruttomonatslöhnen auszurichten, da er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst verschuldet habe. Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und die Sache nicht zufolge teilweisen Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb.
C.
Dagegen lässt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm gestützt auf Art. 34b Abs. 1 lit. a
BPG eine Entschädigung im Umfang von Fr. 60'068.80 und eine solche nach Art. 19 Abs. 3
BPG in der Höhe von Fr. 7508.60 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2022 betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. g
BGG). Die Entschädigungsforderungen übersteigen die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG) ist somit zulässig.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
, Art. 105 Abs. 2
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 9
BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 147 V 194 E. 6.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
2.3. Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es die vom Arbeitgeber wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a
BPG ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers bestätigte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die verweigerte Covid-19-Impfung eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellte und die deswegen erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Operator/Fachexperte im Kommando Spezialkräfte des MP Spez Det sich auf sachlich hinreichende Gründe stützte.
2.4. Was die einschlägigen Rechtsgrundlagen anbelangt, kann sowohl hinsichtlich des Kontextes mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (vgl. etwa Art. 10 Abs. 3 lit. a
, Art. 19 Abs. 3
und Art. 20
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f
. und Art. 22
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4
und Art. 69 Abs. 1
MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1
und Art. 2 Abs. 1
und 2
der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der
gestützt auf Art. 37 Abs. 1
BPG und Art. 35 Abs. 2
MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1
MG) erlassene Art. 7 Abs. 1
der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1
und 2
MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).
3.
Das Bundesgericht befasste sich in einem parallel gelagerten Fall mit Grundsatzurteil heutigen Datums eingehend mit der Kündigung eines Armeeangehörigen des Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) des Kommandos Spezialkräfte (Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023, zur Publikation vorgesehen; vgl. ferner Urteil 8C 327/2022 vom gleichen Tag). Darauf wird im Folgenden, soweit angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen geboten (vgl. E. 2.2 f. hiervor), unter Verweis auf die zentralen Aspekte des Leitfalls Bezug genommen.
3.1. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich als Operator/Fachexperte des Militärpolizei-Spezialdetachements gegen Covid-19 impfen zu lassen, verbunden mit der Ermahnung, wonach die Verweigerung der Impfung eine Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten darstelle und ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung drohten, stellt einen Eingriff in seine Grundrechte dar, insbesondere die durch Art. 10 Abs. 2
BV garantierte persönliche Freiheit. Sie steht hier mit dem Teilgehalt der körperlichen Unversehrtheit als tangiertes Grundrecht im Vordergrund. Eine Einschränkung ist unter den in Art. 36
BV festgelegten Voraussetzungen zulässig: Die Grundrechtseinschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1.1; 147 I 103 E. 10.3; 128 I 280 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung stellt eine Impfung eine leichte, harmlose und wenig schmerzhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2 mit Hinweisen, siehe ferner E. 3.5 zu Art. 8
EMRK, zur Publikation vorgesehen). Auf die Frage, ob darüber hinaus auch der
Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15
BV; Art. 9
EMRK) tangiert sein könnte, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung in der Beschwerde nicht einzugehen (siehe E. 2.1 hiervor), zumal der Beschwerdeführer nicht etwa vorbringt, eine Impfung gegen Covid-19 sei ihm aus religiösen Gründen verunmöglicht, beispielsweise ähnlich einer Bluttransfusion bei den Zeugen Jehovas (vgl. Urteil 6B 730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 und E. 2.3).
3.2. In seiner Anstellung als Fachberufsmilitär befindet sich der Beschwerdeführer mit dem Bund bzw. dem Kommando Operationen der Schweizer Armee als Arbeitgeber in einem besonderen Rechtsverhältnis (teils auch als Sonderstatusverhältnis bezeichnet; vgl. BGE 124 I 85 E. 2b; 120 Ia 95 E. 1b; Urteil 1P.769/1999 vom 23. März 2000 E. 1b; MARKUS MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, passim; ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 39 zu Art. 36; Felix Uhlmann, Legalitätsprinzip, in: Diggelmann/Hertig Randall/ Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. II, Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte, 2020, Kap. IV.6 Rz. 38). Wer in einem derartig, im vorliegenden Fall übrigens gar freiwillig eingegangenen, besonderen Rechtsverhältnis steht, muss Einschränkungen seiner Grundrechte hinnehmen, die sich aus den betreffenden Treue- und Amtspflichten ergeben. Dazu zählen hier nicht nur die entsprechenden Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern insbesondere auch die dem Dienst in der Armee eigene Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 2
MG; Ziff. 21 und 80 DRA). Im Rahmen einer derartig besonderen hoheitlichen Beziehung reicht - schwerwiegende Einschränkungen vorbehalten -
eine materiell-gesetzliche Grundlage wie eine Verordnung für einen Grundrechtseingriff aus, wenn sich diese auf eine allgemein gehaltene formell-gesetzliche Grundlage abzustützen vermag. Diesfalls sind die Anforderungen an die normative Dichte der Delegationsnorm insofern erleichtert, als es genügt, dass sich die Grundrechtseinschränkung aus dem Zweck der Institution des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers und dessen ordnungsgemässer Funktionsweise ergibt (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; siehe ferner Ziff. 93 DRA).
3.3. Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1
BV), macht der Beschwerdeführer geltend, dass Art. 35 Abs. 2
MG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
PVSPA keine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle, um ihm eine Impfung gegen Covid-19 vorzuschreiben.
3.3.1. Aus der Verfügung vom 24. September 2021 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht hervor, die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhe auf der Notwendigkeit, seine sofortige Einsatzbereitschaft als Angehöriger des MP Spez Det für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen. Es handelte sich dabei um einen militärischen Befehl, der darauf abzielte, die Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen als Fachberufsmilitär zu gewährleisten (siehe E. 2.4 und E. 3.2 hiervor). Da es sich bei der Impfpflicht gegen Covid-19 im konkreten Kontext des gegebenen arbeitsrechtlichen Streits eines Fachberufsmilitärs einer Spezialeinheit der Schweizer Armee um einen als leicht einzustufenden Grundrechtseingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, genügt für deren Einschränkung eine materiell-gesetzliche Grundlage (siehe E. 3.2 hiervor). Diese findet sich in Art. 7 Abs. 1
PVSPA, der vorsieht, dass die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen und sich ärztlich untersuchen lassen muss sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vorzunehmen hat (siehe E. 2.4 hiervor). Die damit statuierte Pflicht, Vorsorge- und
Behandlungsmassnahmen vorzunehmen, dient der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des militärischen Personals. Sie ist in Bezug auf den Zweck und den ordnungsgemässen Betrieb der Spezialkräfte der Schweizer Armee als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gerechtfertigt und stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).
3.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1
PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35
MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1
PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1
BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der
Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35
MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).
3.4. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde erübrigen sich besondere Erwägungen zur Frage des öffentlichen Interesses an der Massnahme (Art. 36 Abs. 2
BV; vgl. dazu immerhin Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2 und 5.2.2, zur Publikation vorgesehen). Denn nebst seiner Kritik an der gesetzlichen Grundlage wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss gegen die vorinstanzlich bejahte Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
BV) der ihn betreffenden Covid-19-Impfpflicht.
3.5. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3
BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 146 I 70 E. 6.4; 143 I 147 E. 3.1; 143 I 403 E. 5.6.3; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen). Diese Zumutbarkeit wird auch als Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet, die anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen ist. Untersagt sind Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgreifen; es bedarf eines vernünftigen Verhältnisses zwischen dem Eingriff und den tangierten öffentlichen beziehungsweise privaten Interessen (BGE 147 IV 145 E. 2.4.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 148 II 392 E. 8.2.4 und 8.3.4; Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.3, zur Publikation vorgesehen).
3.5.1. Der Beschwerdeführer stellt die Geeignetheit der Impfung zur Sicherstellung der kurzfristigen operationellen Einsatzbereitschaft des MP Spez Det im Ausland nicht grundsätzlich infrage, indes hält er regelmässige Tests und eine Quarantäneregelung für das mildere und geeignetere Mittel. Da diese Aspekte allerdings die Erforderlichkeit der Massnahme betreffen, ist darauf erst im nachfolgenden Prüfschritt einzugehen. Weiterungen dazu erübrigen sich darum an dieser Stelle (vgl. zum Erfordernis der Geeignetheit im Übrigen Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.5.2. Zur Erforderlichkeit der Impfung gegen Covid-19, die der Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtet, ist anzumerken, dass sie der Oberfeldarzt am 1. Juni 2021 in die Liste der obligatorischen Impfungen für das militärische Personal der Spezialkräfte aufnahm. Dies erfolgte mit dem angestrebten Ziel, dadurch die nötige rasche Verfügbarkeit sämtlicher Angehöriger des Kommandos zu gewährleisten. Als Beispiel für einen derart kurzfristigen Auslandseinsatz nennt die Vorinstanz den Einsatz des MP Spez Det im August 2021 im afghanischen Kabul. Während die Impfung unmittelbar auf den Schutz vor einer Erkrankung gerichtet sei, stellten Covid-Tests bloss ein diagnostisches Nachweisinstrument dar. Die nicht überall zur Einreise berechtigende Testung mit ihrem auch nur zeitverzögert erhältlichen Ergebnis biete, so das Bundesverwaltungsgericht, keine ausreichende Gewähr für die rasche Einsatzbereitschaft des Personals der Spezialkräfte und erweise sich im Verhältnis zur Impfpflicht nicht als milderes Mittel. Nur die Einhaltung des dienstlichen Impfkonzepts gegen Covid-19 würde die militärischen Spezialkräfte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in die Lage versetzen, binnen kurzem ("aus dem Stand")
für Auslandseinsätze einsatzbereit zu sein, unabhängig vom Zielland und der Entwicklung der geltenden Gesundheitsmassnahmen in der Schweiz und im Ausland. Diese Begründung hält stand, wogegen der Beschwerdeführer mit seinem appellatorisch gehaltenen neuerlichen Hinweis auf die seines Erachtens als milderes Mittel genügende Möglichkeit eines PCR-Tests oder eine Quarantäneregelung, deren Ausgestaltung er bei Einsätzen im Ausland völlig im Unklaren lässt, nicht aufzukommen vermag. In Anbetracht des weiten behördlichen Ermessensspielraums gab es hier keinen Anlass für die Vorinstanz, den Dienstbefehl des Oberfeldarztes infrage zu stellen, wonach das Konzept der Impfung gegen Covid-19 für das militärische Personal der Spezialkräfte erforderlich war (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.4.2 und 5.3.3, zur Publikation vorgesehen).
3.5.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1
MG; Art. 1
und Art. 2 Abs. 1
VSPA). Solche Einsätze namentlich zum Zweck der Evakuierung gehen mit der Gefährdung der physischen Integrität, unter Umständen gar des Lebens sowohl der beteiligten Armeeangehörigen als auch der vor Ort befindlichen Zivilbevölkerung einher. Wenn der Beschwerdeführer also bewusst eine Situation schuf oder billigte, in der er die Erfüllung dieser Aufgabe nicht mehr bewerkstelligen konnte, gefährdete er damit gewichtige Interessen des Arbeitgebers, ja der Eidgenossenschaft schlechthin. Wird dabei der Schutz des Lebens der zu repatriierenden Schweizer Staatsangehörigen in Betracht gezogen, ist das
auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf. Mit Blick auf die damit verbundene Gefahrenlage setzte der Beschwerdeführer die persönliche Freiheit, an erster Stelle seine körperliche Integrität, von sich aus einem weit grösseren Risiko aus, als wenn er sich gegen Covid-19 hätte impfen lassen. Letztlich bestand ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Auswirkungen der Impfung auf die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers respektive seinen persönlichen Überzeugungen und dem Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden kurzfristigen Einsatzbereitschaft der Spezialkräfte (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar
2023 E. 4.4.3-4.4.4, E. 5.2.2 und 5.3.4, zur Publikation vorgesehen). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, hatte der Arbeitgeber die gesundheitlichen Umstände, die medizinische Situation des Beschwerdeführers und seine privaten Interessen berücksichtigt, seine freie und informierte Zustimmung einzuholen versucht und ihn angemessen über die Folgen seiner Entscheidung informiert. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
BV) ist damit eingehalten.
3.6. Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er angesichts des zuletzt am 22. März 2021 unterzeichneten Arbeitsvertrags mit einer Impfpflicht gegen Covid-19 habe rechnen müssen, irrelevant, auch weil er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang ungenügend abgeklärt und damit geradezu willkürlich festgestellt worden sein soll (siehe E. 2.2 hiervor).
3.7. Folglich überprüfte das Bundesverwaltungsgericht den weiten behördlichen Ermessensspielraum des militärischen Arbeitgebers anhand sachlicher Kriterien mit der gebotenen Zurückhaltung, als es feststellte, die Weigerung des Beschwerdeführers, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, habe diesen von der Wahrnehmung seiner ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten abgehalten und stelle zugleich eine Verletzung derselben dar (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.5 und E. 6.2, zur Publikation vorgesehen).
3.8. Der Beschwerdeführer entschied sich bewusst dagegen, den von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Dienstbefehl, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, zu befolgen. Er wusste, dass dies die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen würde, und setzte damit selbst den Grund für seine Entlassung. Die ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags beruht objektiv gesehen auf sachlich hinreichenden Gründen, nämlich der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a
BPG. Soweit der Beschwerdeführer dabei vor Bundesgericht erneut dafür hält, dass anstelle der Entlassung eine mildere Massnahme in Form einer Versetzung zu ergreifen gewesen wäre, verfängt das ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang verbindlich festgestellt, es habe gemäss nachvollziehbarer Darstellung des Arbeitgebers im angestammten Umfeld keine Möglichkeit zur unbefristeten Weiterbeschäftigung an einer Stelle gegeben, bei der eine Impfung gegen Covid-19 entbehrlich gewesen wäre. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), tut der Beschwerdeführer, der es in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bei der
gegenteiligen Behauptung bewenden lässt, nicht dar. Vor diesem Hintergrund wies die Vorinstanz auch den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3
BPG als auch auf eine solche nach Art. 34b Abs. 1 lit. a
BPG zu Recht ab, da die Kündigung gemäss Art. 31 Abs. 1
BPV als selbstverschuldet zu betrachten ist (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1.2 f. und E. 7, zur Publikation vorgesehen).
4.
Im Ergebnis hält das vorinstanzliche Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Zusprache einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
BGG; BGE 147 V 124 E. 9).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Cupa
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 340/2022
Urteil vom 22. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Cupa.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Operationen (Kdo Op), Korpskommandant B.________,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung; Abgangsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (A-4619/2021).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer), geboren 1990, begann am 1. August 2012 für die Schweizer Armee beim Kommando Operationen (Kdo Op; im Folgenden auch: Arbeitgeber) zu arbeiten. Seit 1. Juni 2017 ist er im Rang eines Feldweibels im Kommando Spezialkräfte (KSK) als Operator/Fachexperte des Militärpolizei-Spezialdetachements (MP Spez Det) tätig. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wurde zuletzt durch einen unbefristeten Vertrag vom 22. März 2021 geregelt.
A.b. Anlässlich von Informationsveranstaltungen im April und Mai 2021 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass die Impfung gegen SARS-CoV-2 (im Folgenden: Covid-19) obligatorisch sein werde, sobald sie in das vom Oberfeldarzt der Armee festgelegte Impfkonzept aufgenommen worden sei. Im Schreiben vom 1. Juni 2021 teilte der Oberfeldarzt in seiner Funktion als oberster Militärarzt der Schweizer Armee mit, die Impfung gegen Covid-19 bilde ab sofort Teil der Liste der obligatorischen Impfungen für das militärische Personal der Spezialkräfte, worüber der Kommandant des MP Spez Det den Arbeitnehmer am 7. Juni 2021 informierte. Am 21. Juni 2021 erläuterte er ihm die rechtlichen Grundlagen einer Impfung gegen Covid-19 und übermittelte ihm die Einschätzung des Oberfeldarztes über die mit einer solchen Impfung verbundenen Risiken, wonach die Impfung nur ein weiteres Element des umfassenden Impfkonzepts für das militärische Personal der Spezialkräfte darstelle. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 erklärte der Arbeitnehmer, sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen zu wollen.
A.c. Am 7. Juli 2021 erläuterte der Kommandant des MP Spez Det dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgesprächs, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Covid-19 aufgrund der möglichen Einsätze im In- und Ausland notwendig sei, um die medizinische Einsatzbereitschaft des Personals der Spezialkräfte zu gewährleisten. Er wies ihn nochmals auf die gesetzlichen Grundlagen für die Aufnahme des Covid-19-Impfstoffs in das Gesamtimpfkonzept hin sowie darauf, dass die Risikobewertung des Oberfeldarztes der Schweizer Armee auf eine sehr gute Schutzwirkung hindeute. Sodann forderte er ihn auf, bis spätestens am 28. Juli 2021 einen Impftermin zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer teilte seinem Vorgesetzten am 26. Juli 2021 und 29. Juli 2021 schriftlich mit, er wolle sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen.
A.d. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ermahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer und legte dar, dass dessen Einsatzbereitschaft für kurzfristige Einsätze aufgrund des fehlenden vollständigen Impfschutzes nicht gegeben sei, was eine Verletzung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten darstelle. Der Arbeitnehmer wurde daher aufgefordert, bis zum 6. August 2021 einen Termin für die Impfung zu vereinbaren, wobei die erste Impfung vor dem 31. August 2021 erfolgen sollte; andernfalls drohten ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung.
A.e. Am 2. September 2021 übergab der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer persönlich den Entwurf einer Verfügung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, versehen mit der Begründung, dass dieser seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem er seine sofortige Einsatzbereitschaft im In- und Ausland nicht innert der mit Verwarnung vom 29. Juli 2021 ausgesprochenen Frist sichergestellt habe, weshalb es nicht möglich sei, ihn in der vertraglich vorgesehenen Funktion länger zu beschäftigen. Da der Arbeitnehmer nicht über die Ausbildung und den Status eines Berufsmilitärs verfüge und es keine freie Stelle für einen Fachberufsmilitär gebe, sei es nicht möglich, ihn in einer anderen Funktion weiterzubeschäftigen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle die einzige Option dar. Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu wurde ihm eine Frist bis zum 20. September 2021 gesetzt. Der Arbeitnehmer liess sich in der Folge nicht gegen Covid-19 impfen.
A.f. Mit Verfügung vom 24. September 2021 kündigte das Kommando Operationen das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. März 2022 mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer trotz persönlicher Gespräche und einer arbeitsrechtlichen Ermahnung die ihm gebotenen Gelegenheiten nicht wahrgenommen habe, sich dem vom Oberfeldarzt der Armee erstellten Impfkonzept zu unterziehen und gegen Covid-19 impfen zu lassen. Er habe dadurch wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt, sodass er nicht mehr entsprechend seinem Arbeitsvertrag mit kurz- oder längerfristigen Einsätzen im Ausland verwendet werden könne, wobei das Impfkonzept aufgrund der Einreisebeschränkungen im Ausland und der gesundheitlichen Lage gerechtfertigt sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Arbeitsverhältnis sei aufrechtzuerhalten. Sollte an der Kündigung festgehalten werden, sei ihm eventualiter eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Überdies sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt neun Bruttomonatslöhnen auszurichten, da er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst verschuldet habe. Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und die Sache nicht zufolge teilweisen Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb.
C.
Dagegen lässt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm gestützt auf Art. 34b Abs. 1 lit. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
||||||
| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 19 [1] Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
||||||
| Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. | ||||||
| Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. | ||||||
| Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: | ||||||
| sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. | ||||||
| Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen: | ||||||
| legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; | ||||||
| regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2022 betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
2.3. Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es die vom Arbeitgeber wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
2.4. Was die einschlägigen Rechtsgrundlagen anbelangt, kann sowohl hinsichtlich des Kontextes mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (vgl. etwa Art. 10 Abs. 3 lit. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 19 [1] Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
||||||
| Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. | ||||||
| Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. | ||||||
| Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: | ||||||
| sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. | ||||||
| Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen: | ||||||
| legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; | ||||||
| regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber |
||||||
| Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. | ||||||
|
SR 818.101 EpG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz Art. 6 Besondere Lage |
||||||
| Eine besondere Lage liegt vor, wenn: | ||||||
| die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; | ||||||
| eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, | ||||||
| eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, | ||||||
| schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; | ||||||
| die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: | ||||||
| Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; | ||||||
| Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; | ||||||
| Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; | ||||||
| Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. | ||||||
|
SR 818.101 EpG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz Art. 22 Obligatorische Impfungen |
||||||
| Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten [1] |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [2] und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [3]. [4] | ||||||
| Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. [5] | ||||||
| Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] SR 818.101 [3] SR 916.40 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 47 [1] Militärisches Personal |
||||||
| Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs. | ||||||
| Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt. | ||||||
| Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt. | ||||||
| Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. [2] Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee. | ||||||
| Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 69 [1] Assistenzdienst im Ausland |
||||||
| Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: | ||||||
| beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind; | ||||||
| bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation. | ||||||
| Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. | ||||||
| Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland. | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen |
||||||
| Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden: | ||||||
| Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen; | ||||||
| Rettung und Rückführung von zivilen und militärischen Personen; | ||||||
| Beschaffung von Schlüsselinformationen zugunsten von Einsätzen nach den Buchstaben a und b. | ||||||
| Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen. | ||||||
| Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird. | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen |
||||||
| Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden: | ||||||
| Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen; | ||||||
| Rettung und Rückführung von zivilen und militärischen Personen; | ||||||
| Beschaffung von Schlüsselinformationen zugunsten von Einsätzen nach den Buchstaben a und b. | ||||||
| Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen. | ||||||
| Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird. | ||||||
gestützt auf Art. 37 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 37 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. | ||||||
| Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt. [1] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. [2] | ||||||
| Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR [3] gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen: | ||||||
| von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; | ||||||
| von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten [1] |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [2] und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [3]. [4] | ||||||
| Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. [5] | ||||||
| Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] SR 818.101 [3] SR 916.40 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 150 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen. | ||||||
| Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee. | ||||||
| Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 519.1 PVSPA Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA) Art. 7 Ärztliche Untersuchung |
||||||
| Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. | ||||||
| Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 32 Befehl und Gehorsam |
||||||
| Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 32 Befehl und Gehorsam |
||||||
| Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist. | ||||||
3.
Das Bundesgericht befasste sich in einem parallel gelagerten Fall mit Grundsatzurteil heutigen Datums eingehend mit der Kündigung eines Armeeangehörigen des Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) des Kommandos Spezialkräfte (Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023, zur Publikation vorgesehen; vgl. ferner Urteil 8C 327/2022 vom gleichen Tag). Darauf wird im Folgenden, soweit angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen geboten (vgl. E. 2.2 f. hiervor), unter Verweis auf die zentralen Aspekte des Leitfalls Bezug genommen.
3.1. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich als Operator/Fachexperte des Militärpolizei-Spezialdetachements gegen Covid-19 impfen zu lassen, verbunden mit der Ermahnung, wonach die Verweigerung der Impfung eine Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten darstelle und ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung drohten, stellt einen Eingriff in seine Grundrechte dar, insbesondere die durch Art. 10 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. | ||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. | ||||||
| Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit |
||||||
| Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. | ||||||
| Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
3.2. In seiner Anstellung als Fachberufsmilitär befindet sich der Beschwerdeführer mit dem Bund bzw. dem Kommando Operationen der Schweizer Armee als Arbeitgeber in einem besonderen Rechtsverhältnis (teils auch als Sonderstatusverhältnis bezeichnet; vgl. BGE 124 I 85 E. 2b; 120 Ia 95 E. 1b; Urteil 1P.769/1999 vom 23. März 2000 E. 1b; MARKUS MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, passim; ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 39 zu Art. 36; Felix Uhlmann, Legalitätsprinzip, in: Diggelmann/Hertig Randall/ Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. II, Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte, 2020, Kap. IV.6 Rz. 38). Wer in einem derartig, im vorliegenden Fall übrigens gar freiwillig eingegangenen, besonderen Rechtsverhältnis steht, muss Einschränkungen seiner Grundrechte hinnehmen, die sich aus den betreffenden Treue- und Amtspflichten ergeben. Dazu zählen hier nicht nur die entsprechenden Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern insbesondere auch die dem Dienst in der Armee eigene Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 2
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 32 Befehl und Gehorsam |
||||||
| Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist. | ||||||
eine materiell-gesetzliche Grundlage wie eine Verordnung für einen Grundrechtseingriff aus, wenn sich diese auf eine allgemein gehaltene formell-gesetzliche Grundlage abzustützen vermag. Diesfalls sind die Anforderungen an die normative Dichte der Delegationsnorm insofern erleichtert, als es genügt, dass sich die Grundrechtseinschränkung aus dem Zweck der Institution des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers und dessen ordnungsgemässer Funktionsweise ergibt (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; siehe ferner Ziff. 93 DRA).
3.3. Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten [1] |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [2] und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [3]. [4] | ||||||
| Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. [5] | ||||||
| Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] SR 818.101 [3] SR 916.40 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 519.1 PVSPA Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA) Art. 7 Ärztliche Untersuchung |
||||||
| Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. | ||||||
| Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss. | ||||||
3.3.1. Aus der Verfügung vom 24. September 2021 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht hervor, die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhe auf der Notwendigkeit, seine sofortige Einsatzbereitschaft als Angehöriger des MP Spez Det für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen. Es handelte sich dabei um einen militärischen Befehl, der darauf abzielte, die Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen als Fachberufsmilitär zu gewährleisten (siehe E. 2.4 und E. 3.2 hiervor). Da es sich bei der Impfpflicht gegen Covid-19 im konkreten Kontext des gegebenen arbeitsrechtlichen Streits eines Fachberufsmilitärs einer Spezialeinheit der Schweizer Armee um einen als leicht einzustufenden Grundrechtseingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, genügt für deren Einschränkung eine materiell-gesetzliche Grundlage (siehe E. 3.2 hiervor). Diese findet sich in Art. 7 Abs. 1
|
SR 519.1 PVSPA Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA) Art. 7 Ärztliche Untersuchung |
||||||
| Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. | ||||||
| Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss. | ||||||
Behandlungsmassnahmen vorzunehmen, dient der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des militärischen Personals. Sie ist in Bezug auf den Zweck und den ordnungsgemässen Betrieb der Spezialkräfte der Schweizer Armee als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gerechtfertigt und stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).
3.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1
|
SR 519.1 PVSPA Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA) Art. 7 Ärztliche Untersuchung |
||||||
| Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. | ||||||
| Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten [1] |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [2] und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [3]. [4] | ||||||
| Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. [5] | ||||||
| Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] SR 818.101 [3] SR 916.40 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 519.1 PVSPA Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA) Art. 7 Ärztliche Untersuchung |
||||||
| Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. | ||||||
| Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 37 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. | ||||||
| Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt. [1] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. [2] | ||||||
| Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR [3] gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen: | ||||||
| von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; | ||||||
| von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten [1] |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [2] und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [3]. [4] | ||||||
| Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. [5] | ||||||
| Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] SR 818.101 [3] SR 916.40 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
3.4. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde erübrigen sich besondere Erwägungen zur Frage des öffentlichen Interesses an der Massnahme (Art. 36 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
3.5. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
3.5.1. Der Beschwerdeführer stellt die Geeignetheit der Impfung zur Sicherstellung der kurzfristigen operationellen Einsatzbereitschaft des MP Spez Det im Ausland nicht grundsätzlich infrage, indes hält er regelmässige Tests und eine Quarantäneregelung für das mildere und geeignetere Mittel. Da diese Aspekte allerdings die Erforderlichkeit der Massnahme betreffen, ist darauf erst im nachfolgenden Prüfschritt einzugehen. Weiterungen dazu erübrigen sich darum an dieser Stelle (vgl. zum Erfordernis der Geeignetheit im Übrigen Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.5.2. Zur Erforderlichkeit der Impfung gegen Covid-19, die der Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtet, ist anzumerken, dass sie der Oberfeldarzt am 1. Juni 2021 in die Liste der obligatorischen Impfungen für das militärische Personal der Spezialkräfte aufnahm. Dies erfolgte mit dem angestrebten Ziel, dadurch die nötige rasche Verfügbarkeit sämtlicher Angehöriger des Kommandos zu gewährleisten. Als Beispiel für einen derart kurzfristigen Auslandseinsatz nennt die Vorinstanz den Einsatz des MP Spez Det im August 2021 im afghanischen Kabul. Während die Impfung unmittelbar auf den Schutz vor einer Erkrankung gerichtet sei, stellten Covid-Tests bloss ein diagnostisches Nachweisinstrument dar. Die nicht überall zur Einreise berechtigende Testung mit ihrem auch nur zeitverzögert erhältlichen Ergebnis biete, so das Bundesverwaltungsgericht, keine ausreichende Gewähr für die rasche Einsatzbereitschaft des Personals der Spezialkräfte und erweise sich im Verhältnis zur Impfpflicht nicht als milderes Mittel. Nur die Einhaltung des dienstlichen Impfkonzepts gegen Covid-19 würde die militärischen Spezialkräfte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in die Lage versetzen, binnen kurzem ("aus dem Stand")
für Auslandseinsätze einsatzbereit zu sein, unabhängig vom Zielland und der Entwicklung der geltenden Gesundheitsmassnahmen in der Schweiz und im Ausland. Diese Begründung hält stand, wogegen der Beschwerdeführer mit seinem appellatorisch gehaltenen neuerlichen Hinweis auf die seines Erachtens als milderes Mittel genügende Möglichkeit eines PCR-Tests oder eine Quarantäneregelung, deren Ausgestaltung er bei Einsätzen im Ausland völlig im Unklaren lässt, nicht aufzukommen vermag. In Anbetracht des weiten behördlichen Ermessensspielraums gab es hier keinen Anlass für die Vorinstanz, den Dienstbefehl des Oberfeldarztes infrage zu stellen, wonach das Konzept der Impfung gegen Covid-19 für das militärische Personal der Spezialkräfte erforderlich war (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.4.2 und 5.3.3, zur Publikation vorgesehen).
3.5.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Impfung gegen Covid-19 und der Abwägung zwischen den zu schützenden öffentlichen Interessen sowie den betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser vor Bundesgericht nichts Spezifisches vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Einheit der Bundesverwaltung arbeitete, sondern sich bei den Spezialkräften der Schweizer Armee verpflichtet hatte, deren Auftrag unter anderem gerade darin besteht, die Interessen der Schweiz und ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 69 [1] Assistenzdienst im Ausland |
||||||
| Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: | ||||||
| beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind; | ||||||
| bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation. | ||||||
| Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. | ||||||
| Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland. | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen |
||||||
| Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden: | ||||||
| Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen; | ||||||
| Rettung und Rückführung von zivilen und militärischen Personen; | ||||||
| Beschaffung von Schlüsselinformationen zugunsten von Einsätzen nach den Buchstaben a und b. | ||||||
| Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen. | ||||||
| Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird. | ||||||
auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse besonders hoch. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, nach seinen persönlichen Überzeugungen zu handeln und sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich nicht den mit der Impfung verbundenen Risiken auszusetzen. Mit dieser Sicht vermag er jedoch nicht durchzudringen. Denn da er sich bereit erklärte, als Fachberufsmilitär in einer militärischen Spezialeinheit zu dienen, die gerade für den Einsatz in Kriegs-, Krisen- oder bewaffneten Konfliktgebieten angelegt ist, nahm er zugleich eine Beschneidung seiner persönlichen Rechte zugunsten der entsprechenden öffentlichen Interessen in Kauf. Mit Blick auf die damit verbundene Gefahrenlage setzte der Beschwerdeführer die persönliche Freiheit, an erster Stelle seine körperliche Integrität, von sich aus einem weit grösseren Risiko aus, als wenn er sich gegen Covid-19 hätte impfen lassen. Letztlich bestand ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Auswirkungen der Impfung auf die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers respektive seinen persönlichen Überzeugungen und dem Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden kurzfristigen Einsatzbereitschaft der Spezialkräfte (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar
2023 E. 4.4.3-4.4.4, E. 5.2.2 und 5.3.4, zur Publikation vorgesehen). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, hatte der Arbeitgeber die gesundheitlichen Umstände, die medizinische Situation des Beschwerdeführers und seine privaten Interessen berücksichtigt, seine freie und informierte Zustimmung einzuholen versucht und ihn angemessen über die Folgen seiner Entscheidung informiert. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
3.6. Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er angesichts des zuletzt am 22. März 2021 unterzeichneten Arbeitsvertrags mit einer Impfpflicht gegen Covid-19 habe rechnen müssen, irrelevant, auch weil er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang ungenügend abgeklärt und damit geradezu willkürlich festgestellt worden sein soll (siehe E. 2.2 hiervor).
3.7. Folglich überprüfte das Bundesverwaltungsgericht den weiten behördlichen Ermessensspielraum des militärischen Arbeitgebers anhand sachlicher Kriterien mit der gebotenen Zurückhaltung, als es feststellte, die Weigerung des Beschwerdeführers, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, habe diesen von der Wahrnehmung seiner ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten abgehalten und stelle zugleich eine Verletzung derselben dar (vgl. Urteil 8C 351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.5 und E. 6.2, zur Publikation vorgesehen).
3.8. Der Beschwerdeführer entschied sich bewusst dagegen, den von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Dienstbefehl, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, zu befolgen. Er wusste, dass dies die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen würde, und setzte damit selbst den Grund für seine Entlassung. Die ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags beruht objektiv gesehen auf sachlich hinreichenden Gründen, nämlich der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
gegenteiligen Behauptung bewenden lässt, nicht dar. Vor diesem Hintergrund wies die Vorinstanz auch den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 19 [1] Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
||||||
| Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. | ||||||
| Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. | ||||||
| Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: | ||||||
| sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. | ||||||
| Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen: | ||||||
| legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; | ||||||
| regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
||||||
| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
4.
Im Ergebnis hält das vorinstanzliche Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Cupa
Gesetzesregister
BGG 51
BGG 66
BGG 68
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BGG 86
BGG 89
BGG 95
BGG 97
BGG 105
BGG 106
BPG 10
BPG 19
BPG 20
BPG 34 b
BPG 37
BPV 31
BV 9
BV 10
BV 15
BV 36
EMRK 8
EMRK 9
EpG 6
EpG 22
MG 32
MG 35
MG 47
MG 69
MG 150
PVSPA 7
VSPA 1
VSPA 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 19 [1] Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
||||||
| Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. | ||||||
| Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. | ||||||
| Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: | ||||||
| sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. | ||||||
| Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen: | ||||||
| legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; | ||||||
| regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber |
||||||
| Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
||||||
| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 37 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. | ||||||
| Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt. [1] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. [2] | ||||||
| Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR [3] gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen: | ||||||
| von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; | ||||||
| von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. | ||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. | ||||||
| Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit |
||||||
| Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. | ||||||
| Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 818.101 EpG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz Art. 6 Besondere Lage |
||||||
| Eine besondere Lage liegt vor, wenn: | ||||||
| die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; | ||||||
| eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, | ||||||
| eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, | ||||||
| schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; | ||||||
| die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: | ||||||
| Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; | ||||||
| Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; | ||||||
| Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; | ||||||
| Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. | ||||||
|
SR 818.101 EpG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz Art. 22 Obligatorische Impfungen |
||||||
| Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 32 Befehl und Gehorsam |
||||||
| Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. | ||||||
| Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten [1] |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [2] und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [3]. [4] | ||||||
| Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. [5] | ||||||
| Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] SR 818.101 [3] SR 916.40 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 47 [1] Militärisches Personal |
||||||
| Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs. | ||||||
| Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt. | ||||||
| Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt. | ||||||
| Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. [2] Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee. | ||||||
| Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 69 [1] Assistenzdienst im Ausland |
||||||
| Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: | ||||||
| beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind; | ||||||
| bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation. | ||||||
| Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. | ||||||
| Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 150 Ausführungsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen. | ||||||
| Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee. | ||||||
| Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 519.1 PVSPA Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA) Art. 7 Ärztliche Untersuchung |
||||||
| Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. | ||||||
| Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss. | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland. | ||||||
|
SR 513.76 VSPA Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen |
||||||
| Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden: | ||||||
| Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen; | ||||||
| Rettung und Rückführung von zivilen und militärischen Personen; | ||||||
| Beschaffung von Schlüsselinformationen zugunsten von Einsätzen nach den Buchstaben a und b. | ||||||
| Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen. | ||||||
| Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird. | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGer