Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 148/2017

Verfügung vom 22. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 3. November 2016 (735 16 87 / 284).

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage der durch Advokat A.________ vertretenen B.________ gegen die BVG-Stiftung Handel Schweiz auf Bezahlung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung entschädigte das Gericht den Rechtsvertreter mit Fr. 5'645.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse.
Advokat A.________ führte namens B.________ in materieller Hinsicht Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid, welche mit Entscheid vom 20. Februar 2018 teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 9C 147/2017). In eigener Sache reichte A.________ ebenfalls Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 7'157.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

Erwägungen:

1.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird der vorinstanzliche Entscheid integral aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 9C 147/2017 vom 20. Februar 2018). Damit ist die Beschwerde des Rechtsvertreters gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Diese Verfügung wird den Parteien und der BVG-Stiftung Handel Schweiz, Reinach, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_148/2017
Datum : 22. Februar 2018
Publiziert : 13. März 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


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