[AZA 7]
B 35/00 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 22. Februar 2002

in Sachen
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Kanonengasse 25, 4410 Liestal,

gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- B.________, geboren 1956, arbeitete seit 1. September 1989 in einem Vollzeitpensum als Verkaufsberater im Aussendienst für die X.________ AG und war über die Arbeitgeberin bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend:
Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 21. September 1991 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 1991, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 29. September 1991 geleistet wurde. Von Mai 1992 bis April 1994 bezog der Versicherte zunächst in Form von Arbeitslosenentschädigung und anschliessend in Form von Nothilfe Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Am 11. August 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Gutachtens der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 27. März 1995, worin eine langjährige mehrfache Suchtmittelabhängigkeit (Amphetamine, Heroin, Methadon) auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit vor allem unreifen Zügen diagnostiziert wurde, sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten mit Verfügung vom 18. August 1995 ab
1. August 1993 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % zu. Die Stiftung verneinte einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, weil die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Ablauf der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen, mithin in einem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsansprecher nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, eingetreten sei (Schreiben vom 15. Januar 1997).

B.- Am 8. Dezember 1997 liess der Versicherte gegen die Stiftung Klage erheben mit dem Antrag, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 1992 eine obligatorische und überobligatorische Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei im September 1991 und damit in einem Zeitpunkt eingetreten, als er bei der Stiftung versichert gewesen sei, weshalb diese leistungspflichtig sei.
Mit Entscheid vom 29. März 2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das im kantonalen Gerichtsverfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt, es seien der Sachverhalt hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit von Amtes wegen abzuklären und gestützt auf diese Aktenergänzungen dem Versicherten gegebenenfalls Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zuzusprechen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG). Die obligatorische Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) und endet (ausser wenn während dieser Zeit ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird) für das Risiko der Invalidität dreissig Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung). Art. 26 des ab 1. Januar 1990 geltenden Reglements der Stiftung für das Vorsorgewerk der X.________ AG sieht hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und der Nachdeckung eine analoge Regelung vor.

b) Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst.
Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein.
Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. Aufl. , Bern/Stuttgart/Wien 1996, N 9 zu Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR; Christian Favre/Charles Munoz/Rolf A. Tobler, Le contrat de travail, Lausanne 2001, N 1.13 zu Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR; Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Aufl. , Bern 1999, Rz 81), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen).

2.- Streitig ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eintrat, solange der Beschwerdeführer bei der Stiftung berufsvorsorgerechtlich versichert war. Da die Nachdeckungsfrist am 30. Januar 1992, 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
31. Dezember 1991, endete, ist zu prüfen, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon am 30. Januar 1992 bestand, was der Beschwerdeführer bejaht und die Stiftung verneint.

3.- a) Mit Schreiben vom 29. Januar 1997 teilte die IV-Stelle dem damaligen Vertreter des Versicherten mit, dass dieser aufgrund der Invalidenversicherungsakten seit
1. Februar 1992 in seiner Arbeitsfähigkeit durchschnittlich zu mindestens 40 % eingeschränkt sei und der Rentenanspruch bei rechtzeitiger Anmeldung am 1. Februar 1993 entstanden wäre. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass auf die Feststellung des Beginns seiner Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Behörden im erwähnten Auskunftsschreiben nicht abgestellt werden könne. Denn der genaue Zeitpunkt habe für die Invalidenversicherung keine Rolle gespielt, weil die Invalidenversicherungsrente wegen verspäteter Anmeldung ohnehin erst ab einem späteren Zeitpunkt auszurichten gewesen sei, sodass die Invalidenversicherung keinen Anlass gehabt habe, den genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung bemerkt überdies, dass die Feststellung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auch schon aus dem Grunde nicht verbindlich sein könne, weil sie nicht in einer anfechtbaren Verfügung enthalten sei.

b) Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht eindeutig ersichtlich, ob das kantonale Gericht davon ausging, es sei an die Auffassung der Organe der Invalidenversicherung gebunden. Einerseits schrieb die Vorinstanz in Erw. 1d ihres Entscheides zunächst, die Feststellung der Invalidenversicherungsbehörde, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 1. Februar 1992 begonnen habe, könne nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Dies deutet auf die Annahme einer Bindung an die Feststellung der Organe der Invalidenversicherung hin. Andererseits untersuchte die Vorinstanz in der Folge die Grundlagen, die der Invalidenversicherungsbehörde zur Verfügung gestanden hatten, doch einzeln. Dies kann so verstanden werden, dass sich die Einschätzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch das kantonale Gericht sowohl auf die Feststellung der Organe der Invalidenversicherung als auch auf seine eigene Beurteilung stützt. Der Frage muss indessen nicht weiter nachgegangen werden, weil, wie im Folgenden zu zeigen ist, auch bei einer von den Feststellungen der IV-Stelle unabhängigen Prüfung der Unterlagen durch das Gericht ein Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht
ausgewiesen ist.

4.- a) Der Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ (vom 20. März 1992), in welcher der Versicherte vom 5. Februar bis zum 17. März 1992 für einen Methadonentzug hospitalisiert gewesen war, enthält keine eigene ärztliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit, weder für Februar 1992 noch für den hier interessierenden Zeitraum bis Ende Januar 1992. Vielmehr werden darin diesbezüglich einzig die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben.
Dieser hatte erklärt, seine Stelle gekündigt zu haben, weil er sich aufgrund der hohen konsumierten Methadondosen nicht mehr in der Lage gefühlt habe, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im gutachtlichen Bericht wird festgehalten, der Patient habe von sich aus darauf tendiert, nach Klinikaustritt nach Hause zu gehen und möglichst bald seine Arbeit wieder aufzunehmen, wobei er Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit geäussert habe. In den Gesprächen sei deutlich geworden, dass der Versicherte zuletzt ungefähr 200 mg Methadon konsumiert habe und aufgrund von Müdigkeit zunehmend arbeitsunfähig geworden sei. Er habe Überforderungen im Beruf nicht bewältigen, insbesondere nicht mit Stress umgehen können.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer manchmal bis zu 300 mg Methadon pro Tag konsumiert und wegen seiner Drogensucht - jeweils in den Ferien - schon verschiedene Entzüge, letztmals 1989, durchgemacht hatte, ohne deswegen arbeitsunfähig geworden zu sein. Unter diesen Umständen ist allein aufgrund des erwähnten Berichts der Psychiatrischen Klinik Y.________ und der Tatsache, dass der Versicherte schon im Herbst 1991 einen Platz für einen Entzug suchte, nicht hinreichend klar erstellt, dass noch während des Arbeitsverhältnisses mit der X.________ AG oder der bis 30. Januar 1992 dauernden Nachdeckungsfrist eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche - was für den Beginn der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG erforderlich wäre - als längerdauernd und erheblich bezeichnet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als im IV-Fragebogen für den Arbeitgeber für die Zeit zwischen der Arbeitsniederlegung von Ende September 1991 und dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1991 keine krankheitsbedingten Absenzen verzeichnet sind.

b) Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Klinik Y.________ (Dr. med. Z.________/Dr. med. G.________) vom 27. März 1995 fällt es beim Versicherten ganz besonders schwer, konkrete Angaben über den Grad der Arbeitsfähigkeit zu machen. Betrachte man den Ist-Zustand, so müsse man von einer ca. 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Seit knapp zwei Jahren verrichte der Explorand nur noch kleinere häusliche Tätigkeiten und kleinere Auftragsarbeiten am Computer, die nicht allzu viel Durchhaltevermögen und Konzentration erforderten. Man könne diese Arbeitsfähigkeit auf derzeit maximal 20 % schätzen.
Diese Expertise stellt, wie aus der Verwendung der Ausdrücke "Ist-Zustand" und "derzeit" erhellt, eine Momentaufnahme dar, aus der nicht auf die Situation im vorliegend interessierenden Zeitraum bis Ende Januar 1992 geschlossen werden kann. Solche Rückschlüsse sind umso weniger zulässig, als ein Vergleich mit dem Bericht der gleichen Klinik vom 20. März 1992 eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des Zustandes vermuten lässt, indem der Versicherte am 20. März 1992 als sozial noch relativ integriert bezeichnet worden war, wohingegen im Gutachten vom 27. März 1995 erwähnt wurde, der Beschwerdeführer pflege abgesehen von seiner Mutter, die von jeher seine engste Bezugsperson gewesen sei, und einem ebenfalls im Methadonprogramm stehenden Kollegen, den er gelegentlich treffe und der ihm gegen geringes Entgelt Methadon von seiner Dosis abgebe, keine regelmässigen Kontakte mehr.

c) Auch in den übrigen medizinischen Akten findet sich keine ärztliche Stellungnahme, in der dem Versicherten für den hier interessierenden Zeitraum bis Ende Januar 1992 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert würde. Dr. med.
L.________, bei dem der Beschwerdeführer seit 1981 in Methadonsubstitutionsbehandlung stand, bemerkte in einem Bericht vom 26. August 1994, zur Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich. In einem Bericht vom 7. Juli 1997 hielt Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, an den sich der Versicherte im Jahre 1997 nach der Praxisaufgabe durch Dr. med. L.________ gewandt hatte, zunächst fest, der Beschwerdeführer sei für leichte körperliche oder Büroarbeiten seit 1. August 1993 zu 80 % arbeitsunfähig, wobei sich Dr. med. C.________ bei diesen Angaben durch die Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 1995 geleitet haben lassen dürfte. Er fuhr - ohne einen anderen Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu nennen - fort, er selbst schätze die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende und geistig wenig anspruchsvolle Tätigkeit auf ca. 30-50 %. Schliesslich enthält das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des Dr. med.
L.________ an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 19. Juli 1997 keine Schätzung der Arbeitsfähigkeit, weder für den vorliegend interessierenden noch für einen späteren Zeitraum.

d) Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass aufgrund der gesamten vorhandenen medizinischen Akten eine vor Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht.

5.- a) Es ist davon auszugehen, dass durch von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen keine näheren Aufschlüsse zu erlangen wären, aufgrund deren der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist bejaht werden könnte. Nachdem es für die Psychiatrische Klinik Y.________ 1995 schon sehr schwierig war, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Momentaufnahme zu schätzen, wird nämlich kein Arzt rückwirkend auf Ende 1991/ Anfang 1992 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers so zuverlässig beurteilen können, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine schon damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG geschlossen werden könnte. Da somit von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) von der Durchführung von Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung abzusehen.

b) Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Da nicht nachgewiesen ist, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon bestand, als der Beschwerdeführer bei der Stiftung versichert war (bis 30. Januar 1992), ist die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs zu bestätigen.

6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Doris Vollenweider, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 35/00
Datum : 22. Februar 2002
Publiziert : 22. Februar 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : [AZA 7] B 35/00 Vr II. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter


Gesetzesregister
BVG: 10 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG: 134  135  152
OR: 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
BGE Register
117-V-261 • 119-V-335 • 122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-201 • 126-V-353
Weitere Urteile ab 2000
B_35/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • aarau • aargau • amphetamin • anschreibung • antizipierte beweiswürdigung • arbeitgeber • arbeitnehmer • arbeitsrecht • arbeitsunfähigkeit • arzt • beendigung • beginn • begründung des entscheids • berufliche vorsorge • bescheinigung • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bezogener • buch • bundesamt für sozialversicherungen • drogensucht • eidgenössisches versicherungsgericht • einzelarbeitsvertrag • entscheid • ferien • frage • ganze rente • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • heroin • innere medizin • invalidenleistung • invalidenrente • iv-stelle • kantonales rechtsmittel • konzentration • lausanne • leistungsbezug • liestal • mehrwertsteuer • mutter • obligatorische versicherung • patient • prozessvertretung • psychiatrische klinik • rechtsbegehren • sachverhalt • sachverständiger • schriftstück • solothurn • sprache • stelle • stiftung • sucht • tag • treffen • unentgeltliche rechtspflege • vermutung • versicherungsgericht • von amtes wegen • vorinstanz • vorsorgeeinrichtung • weiler • wiese • zins • zweifel • übermüdung