Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3796/2018
Urteil vom 22. November 2018
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Christian Flückiger, Fürsprecher und Notar,
Flückiger & Herzig, Spitalgasse 9, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Direktion/Ressort Personal,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
A-3796/2018
Sachverhalt:
A.
A._______ trat erstmals am [...] in ein Arbeitsverhältnis mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Seit dem [...] war sie beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) mit verschiedenen Beschäftigungsgraden als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 wurde der Beschäftigungsgrad mit 82.14% festgelegt. Ab 2001 litt A._______ an chronischen gesundheitlichen Beschwerden, u.a. an Schulter, Ellbogen und im Nacken, welche im selben Jahr zu einer Dispensation von Arbeiten mit der Bloch-Maschine und zu Schonauflagen führten, welche ihr durch den Health&Medical Service des Bundes auferlegt wurden. A.a Aus betrieblichen Gründen und weil die Schonauflagen nicht mehr eingehalten werden konnten, wurde A._______ an einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Aufgrund von weiteren langen Arbeitsausfällen und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2010 wurden Abklärungen bei der IV-Stelle Bern getroffen. Diese ergaben aufgrund der niedrigen Gesamtinvalidität keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Von 2013 bis 2016 kamen weitere Beschwerden hinzu, welche die Arbeitsfähigkeit von A._______ mehr und mehr einschränkten. Ihre Abwesenheiten in dieser Zeit waren zahlreich und lange, weshalb im Sommer 2016 erneut Abklärungen bei der IV-Stelle Bern getroffen und der Gesundheitszustand überprüft wurden. A.b Am 7. September 2016 musste sich A._______ einer Fussoperation unterziehen, was erneut Abwesenheiten nach sich zog. Während dieser Zeit führten sodann betriebliche Veränderungen dazu, dass der bisherige Arbeitsplatz von A._______ in ein anderes Gebäude ausgelagert wurde. Sie unternahm Ende 2016 und Anfang 2017 zwei kurze Arbeitsversuche an dieser Arbeitsstelle, bemängelte jedoch insbesondere die schweren Türen, welche sie zu bedienen hatte, weshalb durch das BBL ein angepasster Aufgabenkatalog vorgeschlagen wurde. Dieser konnte A._______ nicht überzeugen und sie äusserte den Wunsch, in ein anderes Reinigungszenter wechseln zu können. Die speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene und angepasste neue Reinigungstour hat sie nicht angetreten. Seit dem 5. Januar 2017 ist A._______ zu 100% arbeitsunfähig. A.c Eine von der IV-Stelle der Stadt Bern organisierte und vom 9. Oktober bis 3. November 2017 von A._______ absolvierte arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) ergab, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht kompatibel ist mit den Anforderungen, welche A._______ aufgrund Seite 2
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ihres Arbeitsvertrages zu erfüllen hatte. In diesem Sinne äusserte sich sodann auch der Health & Medical-Service und attestierte A._______ für ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Unterhaltsreinigung höchstens eine eingeschränkte Tauglichkeit. Er definierte eine Reihe von medizinisch bedingten Schonauflagen, ohne deren dauerhafte Einhaltung A._______ für die Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin als untauglich anzusehen sei. A.d Nachdem A._______ dargelegt wurde, dass unter den aktuellen Umständen ihre Weiterbeschäftigung nicht möglich sei, sie nicht mehr in der Lage war, die gemäss Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 vereinbarte Arbeitsleistung zu verrichten, sie aber auch nicht bereit war, die eigens für sie geschaffene neue Reinigungstour anzutreten und seitens des BBL keine Alternative für eine andere Tätigkeit angeboten werden konnte, wurde gegenüber dem Rechtsvertreter von A._______ eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen. Eine solche wurde durch A._______ abgelehnt. Es wurde ihr sodann dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigung unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 löste das BBL das Arbeitsverhältnis mit A._______ unter Beachtung einer viermonatigen Kündigungsfrist per 30. September 2018 auf. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Auflösung des Arbeitsvertrages geschehe aufgrund der medizinischen Untauglichkeit von A._______, welche eine Erfüllung des Anforderungsprofils an ihre Stelle verhindere. Die vom Health & Medical Service empfohlenen Schonauflagen seien stets sehr ernst genommen und umgesetzt worden. Dennoch seien die eigens für A._______ kreierten Reinigungstouren und sämtliche durch das BBL vorgeschlagenen Alternativen durch diese abgelehnt worden.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des BBL (Vorinstanz) vom 28. Mai 2018 sei aufzuheben und sie sei angemessen weiter zu beschäftigen. Eventualiter sei ihr eine angemessene Entschädigung auszurichten und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
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pflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Zur Begründung ihres Begehrens führt sie im Wesentlichen aus, die Schonauflagen seien bei all den verschiedenen ihr zugewiesenen Stellen nur mangelhaft umgesetzt worden, weshalb sie immer wieder unter weiteren Gesundheitsproblemen gelitten habe. Die Arbeitgeberin sei sodann nicht bereit, ihr dauerhaft Arbeiten zuzuweisen, mit welchen die medizinisch zwingenden Schonauflagen eingehalten werden könnten. Es müsse insbesondere möglich sein, eine solche Stelle zu erschaffen, z.B. in der Wäscherei. Die Arbeitgeberin habe demnach nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihr eine zumutbare Stelle zuzuweisen, weshalb die ausgesprochene Kündigung unrechtmässig sei. Letztendlich habe sie einen Anspruch auf eine Entschädigung, da ihr Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre gedauert habe und sie über 50 Jahre alt sei. D.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, den Sachverhalt in Bezug auf die Zukunft des Betriebs der Wäscherei zu präzisieren.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, es sei der Beschwerde vom 28. Juni 2018 keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie in erster Linie auf ihre Verfügung vom 28. Mai 2018. Sie führt ausserdem im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt. Es bestehe insbesondere keine Notwendigkeit für eine solche, da ohnehin kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung bestehe. Im Weiteren führt sie ergänzend aus, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten in den letzten fünf Jahren zu über 1000 Absenzentagen geführt. Die medizinische Untauglichkeit habe sodann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich gezogen. Intensive Reintegrationsbemühungen seien erfolglos geblieben und eine anderweitige, den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechende, Arbeitsstelle, hätte nicht angeboten werden können. F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie die Belege betreffend ihre finanziellen Verhältnisse vorlegt, im Weiteren jedoch zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Juli 2018 nicht Stellung nimmt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG und Art. 44
VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz namentlich das bestehende Arbeitsverhältnis auflöste, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3912/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, RZ. 2.160 m.w.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 2.2.). 3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Vorinstanz die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den sachlichen Kündigungsgrund der fehlenden Tauglichkeit stützen kann. Sie führt insbesondere aus, der Grund für die Kündigung bestehe darin, dass die Vorinstanz keine Bereitschaft zeige, ihr Tätigkeiten zuzuweisen, welche die medizinischen Schonauflagen erfüllen würden. Dies zeige sich dadurch, dass die Leiterin des Ressorts Reinigung der Vorinstanz in ihrem Bericht vom 9. Januar 2018 aus dem Bericht des Health & Medical Service den Schluss ziehe, dass es dem Ressort Reinigung aus betrieblichen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, die Schonauflagen bei der Toureinteilung dauerhaft zu berücksichtigen und einzuhalten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter als Reinigungskraft beschäftigt werden könne. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien nicht sämtliche Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausgeschöpft worden. Insbesondere Seite 6
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sei sie sehr wohl willens und in der Lage, eine Arbeit zu verrichten, sofern die Einhaltung der Schonauflagen gewährleistet sei, so z.B. in der Textilpflege. Jedoch sei ihr von der Vorinstanz keine solche Arbeit angeboten worden.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, das Arbeitsverhältnis sei unter Einhaltung der Kündigungsschutzbestimmungen und wegen fehlender Tauglichkeit der Beschwerdeführerin, die vereinbarten Tätigkeiten zu verrichten, gekündigt worden. Die Reintegrationsbemühungen seien sodann erfolglos geblieben und es habe der Beschwerdeführerin keine ihren Möglichkeiten entsprechende Arbeit angeboten werden können. Bereits seit dem 5. Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig und eine eigens auf ihre Situation zugeschnittene neue Reinigungstour habe sie abgesehen von zwei kurzen im Rahmen einer arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung durchgeführten Arbeitsversuche Ende 2016/Anfang 2017 nie angetreten. Ihr unvermitteltes Angebot zur Arbeitsleistung sei sodann unglaubwürdig, habe sie doch die beiden Arbeitsversuche jeweils nach zwei Stunden abgebrochen. Dies habe zur Erkenntnis geführt, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin und die vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht kompatibel seien, weshalb eine Untauglichkeit vorliege. Aufgrund der hochgradigen Einschränkungen in der körperlichen Leistungsfähigkeit und nach über Jahre hinweg wiederholt vorgenommenen Anpassungen im Arbeitsumfeld bestehe keine Aussicht auf Besserung. Als Arbeitgeberin sei sie ihrer Reintegrationspflicht mehr als genügend nachgekommen, habe sie doch alle sinnvollen und zumutbaren Massnahmen ergriffen. Doch zeige sich, dass aus betrieblichen und organisatorischen Gründen die geforderten Schonauflagen künftig nicht mehr dauerhaft berücksichtigt werden könnten und die Beschwerdeführerin die vertraglichen Anforderungen sodann nicht mehr erfüllen könne. Damit sei mit der Untauglichkeit ein sachlicher Grund gegeben, weshalb eine Weiterbeschäftigung innerhalb der Bundesverwaltung ausser Betracht falle. 3.3
3.3.1 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3
BPG nur aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen. Diese Gesetzesbestimmung enthält einen (nicht abschliessenden) Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin namentlich wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft der Arbeitnehmerin, die im Arbeitsvertrag Seite 7
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vereinbarte Arbeit zu verrichten, aufgelöst werden (Bst. c). Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG fallen all jene Gründe, die mit der Person des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Gesundheitliche Probleme sind deutliche Indizien einer bestehenden Untauglichkeit oder Ungeeignetheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2 und 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 4.2 m.w.H). 3.3.2 In Krankheitsfällen darf nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG ausgegangen werden, wenn dieser Zustand im Zeitpunkt der Kündigung bereits über einen längeren Zeitraum andauert und nicht von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen ist. Das Bundespersonalrecht sieht bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einerseits eine vorliegend nicht bestrittene Lohnfortzahlungspflicht von zwei Jahren vor (Art. 56 Abs. 1
und 2
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]) andererseits darf das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall grundsätzlich frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ordentlich aufgelöst werden (Art. 31a Abs. 1
BPV). Im Allgemeinen ist daher (frühestens) nach zwei Jahren von einer längeren Krankheit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 8.5). Dabei ist zu beachten, dass gemäss Art. 31a Abs. 3
BPV (gültig ab 1. Juli 2013) bei Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder infolge erneuten Auftretens einer Krankheit diese Frist nur dann neu zu laufen beginnt, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden dabei nicht berücksichtigt. War die angestellte Person bereits vor Inkrafttreten der ab 1. Juli 2013 geltenden Änderung wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung gemäss Art. 116e Abs. 3
BPV (Fassung vom 1. Juli 2013) an die Frist von zwei Jahren nach Art. 31a
BPV angerechnet.
3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit 2001 unter chronischen gesundheitlichen Problemen. Von 2013 bis 2016 kamen z.T. im Zusammenhang mit Komplikationen aufgrund von Operationen weitere gesundheitliche Probleme hinzu, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr und mehr einschränkten. Seit dem Jahr 2013 war sie bis Ende April 2018 Seite 8
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an insgesamt 1051 Tagen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden von der Arbeit abwesend, wobei sie seit 5. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig ist. Diese Umstände zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 nie mehr ohne längere krankheits- oder unfallbedingte Unterbrüche während eines vollen Jahres gearbeitet hat, wie dies von Art. 31a Abs. 3
BPV vorausgesetzt wird, um den Lauf der zweijährigen Kündigungsschutzfrist neu beginnen zu lassen. Demnach sind seit 2013 die Absenzen von mehr als 1000 Tagen Abwesenheit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufzurechnen, weshalb ein Fall von langanhaltender Krankheit i.S. des Gesetzes vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2). 3.3.2.2 Seit der Dispensation von Arbeiten mit der Blochmaschine durch den Medical Service und der Anordnung von Schonauflagen im Mai 2001 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg und trotz ergriffenen Massnahmen, um die Schonauflagen umzusetzen kontinuierlich verschlechtert. Immer wieder blieb die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt für lange Zeitperioden der Arbeit fern, so insbesondere 2009 und 2010 sowie 2014 bis 2017. Die Abklärungen der IVStelle Bern im Jahre 2010 ergaben zwar noch einen Gesamtinvaliditätsgrad von 19% und der Bericht des Health & Medical Service hielt eine Restarbeitsfähigkeit von 50% für eine körperlich mittelschwere Arbeit resp. von 100% für eine leichte Tätigkeit für möglich. Auch in seinem Schreiben vom 10. Mai 2017 hielt der Health & Medical Service noch fest, dass unter der damals laufenden Behandlung eine schrittweise Besserung zu erwarten und damit ein Wiedereinstieg in die Arbeit möglich sei. Dennoch trat diese Besserung nicht ein und die Beschwerdeführerin war das gesamte Jahr 2017 bis Ende April 2018 zu 100% arbeitsunfähig. Die von der BAND Genossenschaft durchgeführte arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (Abschlussbericht vom 6. Dezember 2017), welche u.a. die Durchführung von zwei Arbeitsversuchen in der Reinigung beinhaltete, welche die Beschwerdeführerin jedoch nach jeweils zwei Stunden selbst unter angepassten Anforderungen abbrach, führten zur Erkenntnis des Health & Medical Service (Stellungnahme vom 3. Januar 2018), dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht kompatibel sei mit den Anforderungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Arbeitsvertrages zu erfüllen habe und dass sich sodann keine Aussicht auf Besserung ergebe. Aufgrund dieser
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Sachlage ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine baldige Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eintritt, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
3.3.2.3 Der von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG vorausgesetzte sachliche Kündigungsgrund der fehlenden Tauglichkeit stützt sich auf die objektiv messbare Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit sowie die fehlende Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes. Der vorstehend beschriebene Krankheitsverlauf sowie der wiedergegebene Standpunkt des Health & Medical Service belegen, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin als langandauernd einzustufen ist. Da zudem innert angemessener Frist bei ihr auch zukünftig nicht mit einer Besserung zu rechnen ist, hat die Vorinstanz den sachlichen Kündigungsgrund von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG zu Recht bejaht.
3.4 Es stellt sich sodann die Frage nach der Pflicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin weiter zu beschäftigen resp. nach der langen Arbeitsunfähigkeit wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Hierzu ist vorab auf Neuerungen im Bundespersonalrecht zu verweisen. 3.4.1 Am 1. Januar 2017 traten die vom Bundesrat am 2. Dezember 2016 beschlossenen Änderungen im Personalrecht in Kraft, welche u.a. den Art. 31
BPV durch Aufhebung dessen Abs. 2 (wonach eine Kündigung aus wichtigen Gründen als unverschuldet erklärt werden konnte) revidierten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden mangelnde Eignung und Tauglichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG durch die Rechtsprechung als objektive, nicht vom Arbeitnehmer verschuldete Kündigungsgründe erachtet (vgl. auch aArt. 31 Abs. 1 Bst. a
und 2
BPV; z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2.1., 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 4.2 m.w.H., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 3.2.3). Daraus ergab sich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
BPG eine Pflicht des Arbeitgebers bei Vorliegen eines durch die angestellte Person nicht verschuldeten Kündigungsgrundes vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung auszuschöpfen. 3.4.2 Neu gilt eine Untauglichkeit nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG ohne Ausnahme nicht mehr als unverschuldeter Kündigungsgrund (Art. 31 Abs. 1 Bst. a
BPV), was konsequenterweise ein Dahinfallen der Pflicht zur Weiterbeschäftigung zur Folge hätte. Grund für diese Neuerung ist die Absicht des Gesetzgebers, die Entschädigungsfolgen neu zu regeln (Art. 78
Abs. Seite 10
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3 Bst. b BPV) und zu verhindern, dass zusätzlich zu einer bereits durch die PUBLICA oder IV entrichteten Kompensation der Einkommenseinbusse noch eine Abgangsentschädigung des Arbeitgebers ausgerichtet wird (vgl. Ausführungen des Eidgenössischen Personalamtes EPA vom 2. Dezember 2016 zu den Änderungen im Personalrecht; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2.1 f.). 3.4.3 Hintergrund für die Anpassung der BPV sind demnach allein Überlegungen, die finanziellen Folgen einer Kündigung neu zu regeln. Weiterhin besteht jedoch insbesondere die bereits im alten Bundespersonalrecht niedergelegte und in das revidierte BPG von 2013 übernommene Absicht des Gesetzgebers, den Arbeitgeber zur Ausschöpfung seiner Möglichkeiten in Bezug auf die Prüfung einer Weiterbeschäftigung als Ausdruck der Fürsorgepflicht zu verpflichten, gilt diese doch als zentraler Aspekt des Arbeitnehmerschutzes (vgl. Botschaft zum BPG vom 31. August 2011, BBl 2011 6718; RÉMY W YLER/MATTHIEU BRIGUET, La fin des rapports de travail dans sa fonction publique, Bern 2017, S. 78; URS BÜRGI/GUDRUN BÜRGISCHNEIDER [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Kapitel 1: Öffentliches Personalrecht des Bundes, Rz. 125, 194; HARRY NÖTZLI, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2013, Art. 19, Rz. 2 f., 26). Die Weiterbeschäftigungspflicht ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten, welche sich im Bundespersonalrecht aus den Art. 4 Abs. 2 Bst. g
BPG sowie Art. 6 Abs. 2
BPG i.V.m. Art. 328
des Obligationenrechts vom 30. März 1011 (OR, SR 220) ergibt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und dessen berechtigten Interessen in guten Treuen zu wahren (vgl. W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1
-529
OR, 6. Aufl., Basel 2015 [nachfolgend: BSK-OR], Art. 328
, Rz. 1). Dies belegt auch Art. 11a
BPV, wonach alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um eine angestellte Person nach krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dabei können die Personal- und Sozialberatung in die Abklärungen einbezogen werden (Abs. 1; Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Selbst wenn sich diese Bestimmung auf die Reintegration bezieht, kann sie analog auf die Weiterbeschäftigung angewendet werden. In Analogie zu Art. 11a
Art. 2
BPV hat sodann die angestellte Person auch an den Anstrengungen zur Wiedereingliederung oder Weiterbeschäftigung mitzuwirken. Seite 11
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3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2018 geltend, es seien nicht alle denkbaren Massnahmen ausgeschöpft worden, um sie weiter zu beschäftigen. Da die Einhaltung der Schonauflagen im Reinigungsbereich nicht mehr möglich sei, müsse ihr eine anderweitige Aufgabe zugewiesen werden, so z.B. in der Textilpflege. Die Vorinstanz habe jedoch gezeigt, dass sie nicht bereit sei, ihr eine Tätigkeit zuzuweisen, welche die medizinischen Schonauflagen berücksichtigen würde. 3.5.2 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf ihre in der Verfügung vom 28. Mai 2018 gemachten Ausführungen betreffend die verschiedenen Anstrengungen, der Beschwerdeführerin Arbeitsbedingungen zu verschaffen, welche die Einhaltung der Schonauflagen ermöglichen. Doch habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich diese Massnahmen oder Vorschläge abgelehnt, insbesondere habe sie die speziell auf sie zugeschnittene Reinigungstour nicht angetreten. 3.5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 ausführlich und nachvollziehbar darlegt, wurde bereits früh damit begonnen, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch angemessene Massnahmen Rechnung zu tragen. So wurden bereits im Jahr 2001 Schonauflagen definiert, welche die Dispensation von der Arbeit mit der Blochmaschine nach sich zogen, was im Wesentlichen auch der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. So wurden der Beschwerdeführerin neue Arbeitsstellen zugewiesen, sobald sich aufgrund von organisatorischen oder betrieblichen Umstellungen sowie aufgrund ihres sich weiter verschlechternden Gesundheitszustandes abzeichnete, dass die Schonauflagen nicht mehr eingehalten werden konnten. Ausserdem wurde ihr u.a. ein spezieller Putzwagen zur Verfügung gestellt, der ihr das Schieben erleichterte. Es wurde ihr ein Kollege zur Unterstützung zugeteilt, um schwerere Arbeiten zu verrichten oder es wurde ihr mehr Zeit für die Erledigung der Arbeiten eingeräumt. Im Weiteren wurden ihr alternative Reinigungsarbeiten wie z.B. Textilpflege zugewiesen, soweit freie Kapazitäten vorhanden waren. Die Schonauflagen wurden regelmässig ärztlich überprüft resp. angepasst. Aufgrund der 2010 bei der IV-Stelle Bern durchgeführten Abklärungen fanden 2011 sodann unter Einbezug der IV-Stelle, der Sozial- und Personalberatung dem Vorgesetzten sowie des Personaldienstes Gespräche zur Reduzierung des Beschäftigungsgrades statt. Ein Ar-
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beitsversuch verlief jedoch positiv, sodass auf eine Reduktion des Pensums verzichtet werden konnte. Aufgrund zahlreicher und langer Absenzen von jeweils mehreren Wochen beauftragte die Case Managerin der Vorinstanz im Sommer 2016 die IV-Stelle Bern erneut mit der Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Im Herbst 2016 wurde deren Arbeitsplatz aufgrund betrieblicher Veränderungen ausgelagert, was ihre Versetzung in ein anderes Gebäude nach sich zog. Aufgrund von Schwierigkeiten, die Schonauflagen zu erfüllen, stellte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin eine eigens angepasste Reinigungstour zusammen, welche unter den bekannten Schonauflagen hätte bewältigt werden können. Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich einer Besichtigung allerding skeptisch, startete aber dennoch einen Arbeitsversuch von gut zwei Wochen zu 100% und knapp einem Monat mit einem Pensum von 50%. In der Folge äusserte sie sich jedoch unzufrieden mit diesem Arbeitsplatz und bemängelte die angeblich schweren Türen, welche sie zu bedienen hatte. Ebenso war sie der Meinung, dass die Schonauflagen nicht eingehalten würden und dass sie unfair behandelt werde. In diesem Zusammenhang betont die Vorinstanz hingegen, dass sie seit Jahren bemüht gewesen sei, die Schonauflagen einzuhalten und wenn nötig und möglich Arbeitsmaterial und Reinigungstouren an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin anzupassen. Anlässlich eines erneuten Gesprächs mit der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 wurde unter Beteiligung von Vorgesetzten, einer Vertreterin der Personal- und Sozialberatung, der Case Managerin der Vorinstanz und einer Spezialistin Personal Reinigung erneut vereinbart, die Reinigungstour anzupassen. Am 3. Mai 2017 folgte sodann ein weiteres Gespräch u.a. unter Beteiligung einer Vertreterin des Personalverbandes des Bundes sowie einer Personalberaterin, welche das Vertrauen der Beschwerdeführerin geniesst. Dabei wurde ein angepasster Aufgabenkatalog besprochen und die Beschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, Türen mit unterschiedlichem Schweregrad, welche mit jenen auf ihrer Reinigungstour identisch waren, zu bedienen. Nach eigenen Angaben stellte diese Bedienung für die Beschwerdeführerin kein Problem dar. Dennoch zeigte sich die Beschwerdeführerin auch nach diesem Türentest nicht überzeugt von der neuen Stelle, verwies stattdessen auf Spannungen mit dem Vorgesetzten und äusserte den Wunsch nach einem Wechsel in ein anderes Reinigungszenter. Die erwähnten Spannungen konnten von der Personalberaterin unter Hinweis auf die gemäss Personalbeurteilungen gute Zusammenarbeit allerdings nicht bestätigt werden. Abgesehen von den beiden kurzen Arbeitsversuchen Ende 2016 und Anfang 2017 hat die Beschwerdeführerin die auf sie zugeschnittene Reini-
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gungstour sodann nie angetreten und zeigte gemäss den glaubhaften Ausführungen der Vorinstanz keinen Willen, einen weiteren Arbeitsversuch zu starten. Aufgrund der durch die IV-Stelle Bern im Verlaufe des Jahres 2017 organisierten arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung (AMA) bei der BAND Genossenschaft in Bern, welche aufzeigte, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht kompatibel sei mit den an die Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen, kam der Health&Medical Service zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Unterhaltsreinigung höchstens eingeschränkt tauglich sei. Er definierte eine Reihe von medizinisch bedingten Schonauflagen, ohne deren dauerhafte Einhaltung am Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin als für die zu erledigende Arbeit untauglich anzusehen sei. Am 10. Januar 2018 wurden der AMA-Bericht sowie die Stellungnahme des Health&Medical Service durch Vertreterinnen der Vorinstanz, der Personal- und Sozialberatung, der IV-Stelle Bern sowie der Personalberaterin der Beschwerdeführerin in deren Anwesenheit besprochen und die Gründe dargelegt, weshalb eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 sodann darlegt, ist es anlässlich dieses Gesprächs keiner der beteiligten Personen gelungen, die Beschwerdeführerin zu motivieren, nach vorne zu schauen und sich aktiv, mit entsprechender Unterstützung um ihre Neuorientierung zu kümmern. Wie bereits vorne erwähnt ist die Beschwerdeführerin demnach aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage, die nach dem Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 vereinbarte Arbeit zu verrichten. Die Beschwerdeführerin zeigt sich jedoch auch nicht bereit, die speziell für sie geschaffene Reinigungstour anzutreten und fordert stattdessen, es sei ihr eine Arbeit vorzugsweise im Textilbereich (Wäscherei) zuzuweisen.
3.5.4 Diese Ausführungen und insbesondere die von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen und Anstrengungen, die medizinischen Schonauflagen zu überprüfen, anzupassen und umzusetzen, werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Sie bringt einzig vor, die medizinischen Schonauflagen seien nicht umfassend eingehalten worden. Im Wesentlichen wirft sie der Vorinstanz einzig vor, ihr keine Stelle in der Wäscherei zu verschaffen, könnten doch dort die Schonauflagen eingehalten werden.
Unbestrittenermassen würde eine Beschäftigung in der Textilpflege den medizinischen Schonauflagen umfassend Rechnung tragen. Doch legt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 nachvollziehbar dar,
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dass in diesem Arbeitsbereich aufgrund altrechtlich abgeschlossener Vereinbarungen einzelne Personen aus gesundheitlichen Gründen beschäftigt werden. Die Stellen würden jedoch nur durch Mitarbeitende besetzt, die ihre angestammte Tätigkeit vorübergehend nicht mehr verrichten könnten. Da die Beschwerdeführerin dauerhaft in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt sei, erfülle sie diese Voraussetzung ohnehin nicht. Die Stellen in der Textilpflege seien im Übrigen mit dem heutigen Reinigungskonzept nicht mehr kompatibel, weshalb sie beim Austritt der Stelleninhabenden nicht mehr besetzt würden und die Schaffung einer Stelle explizit für die Beschwerdeführerin nicht in Frage komme. 3.5.5 Im Einklang mit Art. 19 Abs. 1
BPG resp. Art. 11a Abs. 1
BPV hatte sich die Vorinstanz während mehr als 15 Jahren darum bemüht, den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, indem sie ihr neue Arbeitsstellen zuwies, spezielles Arbeitsmaterial zur Verfügung oder unterstützend Personal zur Seite stellte sowie Reinigungstouren anpasste oder eigens zusammenstellte. Es zeigt sich, dass die Vorinstanz stets bedacht war, die Schonauflagen einzuhalten, auch wenn die Beschwerdeführerin Gegensätzliches behauptet und ausführt, sie habe Böden putzen oder schwere Putzwagen über grosse Distanzen schieben müssen. Diese Behauptungen vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht zu belegen, geht doch aus den Akten immerhin auch eine Dispensation von der Bodenreinigung hervor (Stellungnahme der Vorinstanz vom 9. Januar 2018 bez. Bericht des Health & Medical Service vom 3. Januar 2018). Vielmehr legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass sie stets bestrebt war, die vom Health & Medical Service definierten medizinischen Schonauflagen zu erfüllen. Sobald Gefahr bestand, diese nicht einhalten zu können, seien deshalb entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Dabei wurden Fachstellen wie der Sozialdienst oder die IV-Stelle und Personalverantwortliche resp. Case Managerin einbezogen, um tragbare Lösungen zu finden und um der Beschwerdeführerin entgegen zu kommen.
Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin erwies sich demgegenüber als mangelhaft. Zwar hat sie an Arbeitsversuchen mitgewirkt, letztendlich jedoch alle Anstrengungen kritisiert und die eigens für sie zusammengestellte Reinigungstour nie angetreten. Stattdessen erwartete sie, dass die Vorinstanz eine nicht vorhandene Stelle in der Textilpflege schaffe. Die Schaffung einer solchen massgeschneiderten Arbeitsstelle kann jedoch nicht aus der Fürsorgepflicht abgeleitet und dem Arbeitgeber aus betrieblichen und organisatorischen Gründen auch nicht zugemutet werden, muss Seite 15
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er doch eine Kontinuität im Betrieb aufrechterhalten können. Im Weiteren ergeben die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Wäschereibetrieb in absehbarer Zeit nicht mehr durch ihr Reinigungspersonal betrieben wird, weshalb eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich von vorneherein nicht möglich ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Fall keine Verletzung der Fürsorgepflicht erkannt werden. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vertraglichen Anforderungen zu erfüllen, dass damit der sachliche Kündigungsgrund der Untauglichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG vorliegt und dass die Vorinstanz über viele Jahre hinweg alle sinnvollen und zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern resp. weiter zu beschäftigen. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle anzubieten vermag, welche auf Dauer den Anforderungen an ihr Zumutbarkeitsprofil entsprechen kann. Da auch die Kündigungsschutzfrist gemäss Art. 31a Abs. 1
und 3
BPV von der Beschwerdeführerin unbestritten eingehalten wurde, stand wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 zutreffend darlegt einer ordentlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund medizinischer Untauglichkeit nichts entgegen. Die Kündigung ist somit rechtmässig erfolgt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei ihr eventualiter eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sie begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass der allfällige Kündigungsgrund aufgrund seiner medizinischen Ursache nicht durch sie verschuldet sei. Ausserdem habe ihr Arbeitsverhältnis mehr als 20 Jahre gedauert und sie sei über 50jährig. 4.2 Die Vorinstanz führt bereits in ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 aus, nach dem 1. Januar 2017 ausgesprochene Kündigungen aufgrund von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG seien nicht mehr als unverschuldete Kündigungen zu qualifizieren. "Verschuldet" bedeute sodann auch nicht, dass der Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten vorgeworfen werde, sondern vielmehr, dass der Kündigungsgrund in ihrer Person liege.
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Aufgrund der Revision der BPV per 1. Januar 2017 werde die Entrichtung einer Abgangsentschädigung explizit dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist wegen mangelnder Tauglichkeit aufgelöst werde.
4.3 Wie bereits dargelegt, erfasst die per 1. Januar 2017 revidierte BPV die Untauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG als sachlichen Kündigungsgrund, der durch die betroffenen Person vorliegend der Beschwerdeführerin verschuldet ist (Art. 31 Abs. 1
BPV). Die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 19 Abs. 1
und 3
BPV i.V.m. Art. 78
BPV setzt hingegen voraus, dass die Kündigung nicht durch die angestellte Person verschuldet ist. Demzufolge kommt im vorliegenden Fall einer mangelnden Tauglichkeit wie bereits die Vorinstanz korrekt erkannt hat die Zusprechung einer Entschädigung nicht in Frage (vgl. Art. 78 Abs. 3 Bst. b
BPV; oben E. 3.4.2). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2018 schliesslich den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass ihr Begehren keineswegs aussichtslos erscheine, dass sie nicht rechtskundig sei und dass sich in der Sache schwierige tatsächliche sowie rechtliche Fragen stellen würden. Ausserdem habe sie mit ihrem Lohn welcher aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit einer Kürzung unterliege keine Möglichkeit, Geld auf die Seite zu legen. Deshalb sei es ihr auch in Anbetracht der möglicherweise bevorstehenden Arbeitslosigkeit ab Oktober 2018 nicht möglich, neben dem Lebensunterhalt auch noch Kosten für ein Beschwerdeverfahren zu tragen. 5.2 Gemäss Art. 65
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Unter denselben Voraussetzungen wird der mittellosen Partei zudem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Hierfür ist entscheidend, ob die Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
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eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2 und 2C_282/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3, je m.w.H.; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 65 Rz. 38; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.94 ff., 4.119 ff.). 5.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erscheinen.
5.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 m.w.H.).
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 m.w.H.).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 gestellt. Wie vorne erwähnt, begründete sie ihre Beschwerde u.a. damit, es seien nicht sämtliche sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung ausgeschöpft worden, wobei sie auf eine Beschäftigung in der Textilpflege verwies (vgl. oben E. 3.5.4). Die Vorinstanz nahm bereits in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 Bezug auf den Wunsch der Beschwerdeführerin, in diesem Bereich dauerhaft arbeiten zu können. Dabei verwies sie jedoch auf organisatorische Umstellungen im Betrieb, welche eine Reduktion des Wäschedienstes zur Folge hätten, weshalb keine weiteren Hilfskräfte mehr eingestellt würden. Aus dieser Ausführung ging nicht hervor, dass das Reinigungspersonal der Vorinstanz auf absehbare Zeit überhaupt keine Arbeit im Wäschedienst mehr verrichten wird. Dieser Umstand wurde erst aufgrund einer vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018 (Ziff. 4) von der Vorinstanz eingeforderten Stellungnahme zu dieser Thematik (eingereicht am 31. Juli 2018) klar. Da im Zeitpunkt des Seite 18
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Gesuchs der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen war, dass eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nicht ausreichend geprüft wurde, konnten zu jener Zeit die Verlustgefahren aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig als den Gewinnaussichten unterliegend bezeichnet werden. Aus diesem Grund erschien die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zumindest nicht von vorneherein als aussichtslos. 5.4 Mit Eingabe vom 27. August 2018 legt die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Erhebung ihrer finanziellen Verhältnisse inkl. zugehörige Belege vor. Unter Beachtung ihrer Fixkosten sowie des Grundbetrages für Alleinstehende von Fr. 1'200.-- resultiert ein Überschuss von wenigen hundert Franken, der sich nach Inkrafttreten der Arbeitslosenversicherung (ab Oktober 2018) um weitere ca. Fr. 550.-- vermindert. Aufgrund dieser Einkommenssituation sowie der vorhandenen geringen Vermögenswerte in der Höhe von ca. Fr. 1'100.-- ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gegeben. 5.5 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 bezweckt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin und betrifft angesichts der absehbaren Folgen deren Interessen in schwerwiegender Weise. Die Beschwerdeführerin ist im Weiteren nicht rechtskundig und verfügt offenbar auch nur über eingeschränkte Kenntnisse einer Landessprache. Angesichts dieser Umstände sowie den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt in der Lage gewesen wäre, ihre Sache selber zu vertreten und ihre Rechte zu wahren. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird deshalb als notwendig erachtet (vgl. Art. 65 Abs. 2
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.119 f.). 5.6 Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb gutzuheissen. Rechtsanwalt Christian Flückiger, Spitalgasse 9, 3001 Bern, ist als Rechtsbeistand einzusetzen. 6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten ist unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. Seite 19
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7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Dem Vertreter ist demnach aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (vgl. MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65, Rz. 48; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.123). Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der gut 13-seitigen Beschwerdeschrift sowie der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
i.V.m. Art. 12
VGKE) für angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018 um der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen. Als amtlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christian Flückiger, Spitalgasse 9, 3001 Bern, eingesetzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
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5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Eingeschrieben)
das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 22. November 2018
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Christian Flückiger, Fürsprecher und Notar,
Flückiger & Herzig, Spitalgasse 9, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Direktion/Ressort Personal,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Sachverhalt:
A.
A._______ trat erstmals am [...] in ein Arbeitsverhältnis mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Seit dem [...] war sie beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) mit verschiedenen Beschäftigungsgraden als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 wurde der Beschäftigungsgrad mit 82.14% festgelegt. Ab 2001 litt A._______ an chronischen gesundheitlichen Beschwerden, u.a. an Schulter, Ellbogen und im Nacken, welche im selben Jahr zu einer Dispensation von Arbeiten mit der Bloch-Maschine und zu Schonauflagen führten, welche ihr durch den Health&Medical Service des Bundes auferlegt wurden. A.a Aus betrieblichen Gründen und weil die Schonauflagen nicht mehr eingehalten werden konnten, wurde A._______ an einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Aufgrund von weiteren langen Arbeitsausfällen und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2010 wurden Abklärungen bei der IV-Stelle Bern getroffen. Diese ergaben aufgrund der niedrigen Gesamtinvalidität keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Von 2013 bis 2016 kamen weitere Beschwerden hinzu, welche die Arbeitsfähigkeit von A._______ mehr und mehr einschränkten. Ihre Abwesenheiten in dieser Zeit waren zahlreich und lange, weshalb im Sommer 2016 erneut Abklärungen bei der IV-Stelle Bern getroffen und der Gesundheitszustand überprüft wurden. A.b Am 7. September 2016 musste sich A._______ einer Fussoperation unterziehen, was erneut Abwesenheiten nach sich zog. Während dieser Zeit führten sodann betriebliche Veränderungen dazu, dass der bisherige Arbeitsplatz von A._______ in ein anderes Gebäude ausgelagert wurde. Sie unternahm Ende 2016 und Anfang 2017 zwei kurze Arbeitsversuche an dieser Arbeitsstelle, bemängelte jedoch insbesondere die schweren Türen, welche sie zu bedienen hatte, weshalb durch das BBL ein angepasster Aufgabenkatalog vorgeschlagen wurde. Dieser konnte A._______ nicht überzeugen und sie äusserte den Wunsch, in ein anderes Reinigungszenter wechseln zu können. Die speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene und angepasste neue Reinigungstour hat sie nicht angetreten. Seit dem 5. Januar 2017 ist A._______ zu 100% arbeitsunfähig. A.c Eine von der IV-Stelle der Stadt Bern organisierte und vom 9. Oktober bis 3. November 2017 von A._______ absolvierte arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) ergab, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht kompatibel ist mit den Anforderungen, welche A._______ aufgrund Seite 2
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ihres Arbeitsvertrages zu erfüllen hatte. In diesem Sinne äusserte sich sodann auch der Health & Medical-Service und attestierte A._______ für ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Unterhaltsreinigung höchstens eine eingeschränkte Tauglichkeit. Er definierte eine Reihe von medizinisch bedingten Schonauflagen, ohne deren dauerhafte Einhaltung A._______ für die Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin als untauglich anzusehen sei. A.d Nachdem A._______ dargelegt wurde, dass unter den aktuellen Umständen ihre Weiterbeschäftigung nicht möglich sei, sie nicht mehr in der Lage war, die gemäss Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 vereinbarte Arbeitsleistung zu verrichten, sie aber auch nicht bereit war, die eigens für sie geschaffene neue Reinigungstour anzutreten und seitens des BBL keine Alternative für eine andere Tätigkeit angeboten werden konnte, wurde gegenüber dem Rechtsvertreter von A._______ eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen. Eine solche wurde durch A._______ abgelehnt. Es wurde ihr sodann dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigung unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 löste das BBL das Arbeitsverhältnis mit A._______ unter Beachtung einer viermonatigen Kündigungsfrist per 30. September 2018 auf. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Auflösung des Arbeitsvertrages geschehe aufgrund der medizinischen Untauglichkeit von A._______, welche eine Erfüllung des Anforderungsprofils an ihre Stelle verhindere. Die vom Health & Medical Service empfohlenen Schonauflagen seien stets sehr ernst genommen und umgesetzt worden. Dennoch seien die eigens für A._______ kreierten Reinigungstouren und sämtliche durch das BBL vorgeschlagenen Alternativen durch diese abgelehnt worden.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des BBL (Vorinstanz) vom 28. Mai 2018 sei aufzuheben und sie sei angemessen weiter zu beschäftigen. Eventualiter sei ihr eine angemessene Entschädigung auszurichten und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
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pflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Zur Begründung ihres Begehrens führt sie im Wesentlichen aus, die Schonauflagen seien bei all den verschiedenen ihr zugewiesenen Stellen nur mangelhaft umgesetzt worden, weshalb sie immer wieder unter weiteren Gesundheitsproblemen gelitten habe. Die Arbeitgeberin sei sodann nicht bereit, ihr dauerhaft Arbeiten zuzuweisen, mit welchen die medizinisch zwingenden Schonauflagen eingehalten werden könnten. Es müsse insbesondere möglich sein, eine solche Stelle zu erschaffen, z.B. in der Wäscherei. Die Arbeitgeberin habe demnach nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihr eine zumutbare Stelle zuzuweisen, weshalb die ausgesprochene Kündigung unrechtmässig sei. Letztendlich habe sie einen Anspruch auf eine Entschädigung, da ihr Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre gedauert habe und sie über 50 Jahre alt sei. D.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, den Sachverhalt in Bezug auf die Zukunft des Betriebs der Wäscherei zu präzisieren.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, es sei der Beschwerde vom 28. Juni 2018 keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie in erster Linie auf ihre Verfügung vom 28. Mai 2018. Sie führt ausserdem im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt. Es bestehe insbesondere keine Notwendigkeit für eine solche, da ohnehin kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung bestehe. Im Weiteren führt sie ergänzend aus, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten in den letzten fünf Jahren zu über 1000 Absenzentagen geführt. Die medizinische Untauglichkeit habe sodann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich gezogen. Intensive Reintegrationsbemühungen seien erfolglos geblieben und eine anderweitige, den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechende, Arbeitsstelle, hätte nicht angeboten werden können. F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie die Belege betreffend ihre finanziellen Verhältnisse vorlegt, im Weiteren jedoch zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Juli 2018 nicht Stellung nimmt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz namentlich das bestehende Arbeitsverhältnis auflöste, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Seite 5
A-3796/2018
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Vorinstanz die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den sachlichen Kündigungsgrund der fehlenden Tauglichkeit stützen kann. Sie führt insbesondere aus, der Grund für die Kündigung bestehe darin, dass die Vorinstanz keine Bereitschaft zeige, ihr Tätigkeiten zuzuweisen, welche die medizinischen Schonauflagen erfüllen würden. Dies zeige sich dadurch, dass die Leiterin des Ressorts Reinigung der Vorinstanz in ihrem Bericht vom 9. Januar 2018 aus dem Bericht des Health & Medical Service den Schluss ziehe, dass es dem Ressort Reinigung aus betrieblichen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, die Schonauflagen bei der Toureinteilung dauerhaft zu berücksichtigen und einzuhalten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter als Reinigungskraft beschäftigt werden könne. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien nicht sämtliche Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausgeschöpft worden. Insbesondere Seite 6
A-3796/2018
sei sie sehr wohl willens und in der Lage, eine Arbeit zu verrichten, sofern die Einhaltung der Schonauflagen gewährleistet sei, so z.B. in der Textilpflege. Jedoch sei ihr von der Vorinstanz keine solche Arbeit angeboten worden.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, das Arbeitsverhältnis sei unter Einhaltung der Kündigungsschutzbestimmungen und wegen fehlender Tauglichkeit der Beschwerdeführerin, die vereinbarten Tätigkeiten zu verrichten, gekündigt worden. Die Reintegrationsbemühungen seien sodann erfolglos geblieben und es habe der Beschwerdeführerin keine ihren Möglichkeiten entsprechende Arbeit angeboten werden können. Bereits seit dem 5. Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig und eine eigens auf ihre Situation zugeschnittene neue Reinigungstour habe sie abgesehen von zwei kurzen im Rahmen einer arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung durchgeführten Arbeitsversuche Ende 2016/Anfang 2017 nie angetreten. Ihr unvermitteltes Angebot zur Arbeitsleistung sei sodann unglaubwürdig, habe sie doch die beiden Arbeitsversuche jeweils nach zwei Stunden abgebrochen. Dies habe zur Erkenntnis geführt, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin und die vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht kompatibel seien, weshalb eine Untauglichkeit vorliege. Aufgrund der hochgradigen Einschränkungen in der körperlichen Leistungsfähigkeit und nach über Jahre hinweg wiederholt vorgenommenen Anpassungen im Arbeitsumfeld bestehe keine Aussicht auf Besserung. Als Arbeitgeberin sei sie ihrer Reintegrationspflicht mehr als genügend nachgekommen, habe sie doch alle sinnvollen und zumutbaren Massnahmen ergriffen. Doch zeige sich, dass aus betrieblichen und organisatorischen Gründen die geforderten Schonauflagen künftig nicht mehr dauerhaft berücksichtigt werden könnten und die Beschwerdeführerin die vertraglichen Anforderungen sodann nicht mehr erfüllen könne. Damit sei mit der Untauglichkeit ein sachlicher Grund gegeben, weshalb eine Weiterbeschäftigung innerhalb der Bundesverwaltung ausser Betracht falle. 3.3
3.3.1 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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vereinbarte Arbeit zu verrichten, aufgelöst werden (Bst. c). Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 56 [1] Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG) |
||||||
| Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten. | ||||||
| Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 6737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 56 [1] Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG) |
||||||
| Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten. | ||||||
| Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 6737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
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| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116e [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013 |
||||||
| Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 73 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet. | ||||||
| Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
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| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit 2001 unter chronischen gesundheitlichen Problemen. Von 2013 bis 2016 kamen z.T. im Zusammenhang mit Komplikationen aufgrund von Operationen weitere gesundheitliche Probleme hinzu, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr und mehr einschränkten. Seit dem Jahr 2013 war sie bis Ende April 2018 Seite 8
A-3796/2018
an insgesamt 1051 Tagen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden von der Arbeit abwesend, wobei sie seit 5. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig ist. Diese Umstände zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 nie mehr ohne längere krankheits- oder unfallbedingte Unterbrüche während eines vollen Jahres gearbeitet hat, wie dies von Art. 31a Abs. 3
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
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| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
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A-3796/2018
Sachlage ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine baldige Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eintritt, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
3.3.2.3 Der von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
3.4 Es stellt sich sodann die Frage nach der Pflicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin weiter zu beschäftigen resp. nach der langen Arbeitsunfähigkeit wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Hierzu ist vorab auf Neuerungen im Bundespersonalrecht zu verweisen. 3.4.1 Am 1. Januar 2017 traten die vom Bundesrat am 2. Dezember 2016 beschlossenen Änderungen im Personalrecht in Kraft, welche u.a. den Art. 31
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 19 [1] Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
||||||
| Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. | ||||||
| Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. | ||||||
| Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: | ||||||
| sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. | ||||||
| Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen: | ||||||
| legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; | ||||||
| regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen - (Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG) [1] |
||||||
| Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten: [2] | ||||||
| Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion; | ||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat; | ||||||
| Angestellte, die über 50-jährig sind; | ||||||
| Angestellte, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen aufgelöst wird. | ||||||
| Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden: [5] | ||||||
| den Staatssekretären und Staatssekretärinnen; | ||||||
| den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen; | ||||||
| den höheren Stabsoffizieren; | ||||||
| den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente; | ||||||
| den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementschefs und Departementschefinnen; | ||||||
| in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen; | ||||||
| den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Absatz 6 vereinbart wurde; | ||||||
| ... | ||||||
| dem Personal der DEZA. | ||||||
| Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden. [7] | ||||||
| Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet: | ||||||
| die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Artikel 31a wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst wird; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und denen der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 106 erbringt; | ||||||
| die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b beziehen. | ||||||
| ... [11] | ||||||
| ... [12] | ||||||
| Das EFD erhebt einmal pro Jahr die Daten der Fälle, in denen eine Entschädigung nach den Absätzen 1-2bis ausgerichtet wurde und in den vergangenen 12 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 1 Absatz 1 begründet wurde. Es informiert die Verwaltungseinheiten über die ausgerichteten Entschädigungen. [13] | ||||||
| Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022 (AS 2022 616). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). [13] Ursprünglich: Abs. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). | ||||||
A-3796/2018
3 Bst. b BPV) und zu verhindern, dass zusätzlich zu einer bereits durch die PUBLICA oder IV entrichteten Kompensation der Einkommenseinbusse noch eine Abgangsentschädigung des Arbeitgebers ausgerichtet wird (vgl. Ausführungen des Eidgenössischen Personalamtes EPA vom 2. Dezember 2016 zu den Änderungen im Personalrecht; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2.1 f.). 3.4.3 Hintergrund für die Anpassung der BPV sind demnach allein Überlegungen, die finanziellen Folgen einer Kündigung neu zu regeln. Weiterhin besteht jedoch insbesondere die bereits im alten Bundespersonalrecht niedergelegte und in das revidierte BPG von 2013 übernommene Absicht des Gesetzgebers, den Arbeitgeber zur Ausschöpfung seiner Möglichkeiten in Bezug auf die Prüfung einer Weiterbeschäftigung als Ausdruck der Fürsorgepflicht zu verpflichten, gilt diese doch als zentraler Aspekt des Arbeitnehmerschutzes (vgl. Botschaft zum BPG vom 31. August 2011, BBl 2011 6718; RÉMY W YLER/MATTHIEU BRIGUET, La fin des rapports de travail dans sa fonction publique, Bern 2017, S. 78; URS BÜRGI/GUDRUN BÜRGISCHNEIDER [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Kapitel 1: Öffentliches Personalrecht des Bundes, Rz. 125, 194; HARRY NÖTZLI, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2013, Art. 19, Rz. 2 f., 26). Die Weiterbeschäftigungspflicht ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten, welche sich im Bundespersonalrecht aus den Art. 4 Abs. 2 Bst. g
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 4 Personalpolitik |
||||||
| Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen. | ||||||
| Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: | ||||||
| zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; | ||||||
| zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; | ||||||
| zur Kaderförderung und Managemententwicklung; | ||||||
| für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; | ||||||
| zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader; | ||||||
| für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung; | ||||||
| zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; | ||||||
| zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; | ||||||
| zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; | ||||||
| zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; | ||||||
| zu einer umfassenden Information ihres Personals. | ||||||
| Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 328 |
||||||
| Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. [1] | ||||||
| Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung [2] ihm billigerweise zugemutet werden kann. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
||||||
| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 529 |
||||||
| Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. | ||||||
| Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte. | ||||||
| Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 529 |
||||||
| Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. | ||||||
| Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte. | ||||||
| Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen. | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 11a [1] Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen. | ||||||
| Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 11a [1] Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen. | ||||||
| Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
A-3796/2018
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2018 geltend, es seien nicht alle denkbaren Massnahmen ausgeschöpft worden, um sie weiter zu beschäftigen. Da die Einhaltung der Schonauflagen im Reinigungsbereich nicht mehr möglich sei, müsse ihr eine anderweitige Aufgabe zugewiesen werden, so z.B. in der Textilpflege. Die Vorinstanz habe jedoch gezeigt, dass sie nicht bereit sei, ihr eine Tätigkeit zuzuweisen, welche die medizinischen Schonauflagen berücksichtigen würde. 3.5.2 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf ihre in der Verfügung vom 28. Mai 2018 gemachten Ausführungen betreffend die verschiedenen Anstrengungen, der Beschwerdeführerin Arbeitsbedingungen zu verschaffen, welche die Einhaltung der Schonauflagen ermöglichen. Doch habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich diese Massnahmen oder Vorschläge abgelehnt, insbesondere habe sie die speziell auf sie zugeschnittene Reinigungstour nicht angetreten. 3.5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 ausführlich und nachvollziehbar darlegt, wurde bereits früh damit begonnen, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch angemessene Massnahmen Rechnung zu tragen. So wurden bereits im Jahr 2001 Schonauflagen definiert, welche die Dispensation von der Arbeit mit der Blochmaschine nach sich zogen, was im Wesentlichen auch der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. So wurden der Beschwerdeführerin neue Arbeitsstellen zugewiesen, sobald sich aufgrund von organisatorischen oder betrieblichen Umstellungen sowie aufgrund ihres sich weiter verschlechternden Gesundheitszustandes abzeichnete, dass die Schonauflagen nicht mehr eingehalten werden konnten. Ausserdem wurde ihr u.a. ein spezieller Putzwagen zur Verfügung gestellt, der ihr das Schieben erleichterte. Es wurde ihr ein Kollege zur Unterstützung zugeteilt, um schwerere Arbeiten zu verrichten oder es wurde ihr mehr Zeit für die Erledigung der Arbeiten eingeräumt. Im Weiteren wurden ihr alternative Reinigungsarbeiten wie z.B. Textilpflege zugewiesen, soweit freie Kapazitäten vorhanden waren. Die Schonauflagen wurden regelmässig ärztlich überprüft resp. angepasst. Aufgrund der 2010 bei der IV-Stelle Bern durchgeführten Abklärungen fanden 2011 sodann unter Einbezug der IV-Stelle, der Sozial- und Personalberatung dem Vorgesetzten sowie des Personaldienstes Gespräche zur Reduzierung des Beschäftigungsgrades statt. Ein Ar-
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beitsversuch verlief jedoch positiv, sodass auf eine Reduktion des Pensums verzichtet werden konnte. Aufgrund zahlreicher und langer Absenzen von jeweils mehreren Wochen beauftragte die Case Managerin der Vorinstanz im Sommer 2016 die IV-Stelle Bern erneut mit der Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Im Herbst 2016 wurde deren Arbeitsplatz aufgrund betrieblicher Veränderungen ausgelagert, was ihre Versetzung in ein anderes Gebäude nach sich zog. Aufgrund von Schwierigkeiten, die Schonauflagen zu erfüllen, stellte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin eine eigens angepasste Reinigungstour zusammen, welche unter den bekannten Schonauflagen hätte bewältigt werden können. Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich einer Besichtigung allerding skeptisch, startete aber dennoch einen Arbeitsversuch von gut zwei Wochen zu 100% und knapp einem Monat mit einem Pensum von 50%. In der Folge äusserte sie sich jedoch unzufrieden mit diesem Arbeitsplatz und bemängelte die angeblich schweren Türen, welche sie zu bedienen hatte. Ebenso war sie der Meinung, dass die Schonauflagen nicht eingehalten würden und dass sie unfair behandelt werde. In diesem Zusammenhang betont die Vorinstanz hingegen, dass sie seit Jahren bemüht gewesen sei, die Schonauflagen einzuhalten und wenn nötig und möglich Arbeitsmaterial und Reinigungstouren an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin anzupassen. Anlässlich eines erneuten Gesprächs mit der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 wurde unter Beteiligung von Vorgesetzten, einer Vertreterin der Personal- und Sozialberatung, der Case Managerin der Vorinstanz und einer Spezialistin Personal Reinigung erneut vereinbart, die Reinigungstour anzupassen. Am 3. Mai 2017 folgte sodann ein weiteres Gespräch u.a. unter Beteiligung einer Vertreterin des Personalverbandes des Bundes sowie einer Personalberaterin, welche das Vertrauen der Beschwerdeführerin geniesst. Dabei wurde ein angepasster Aufgabenkatalog besprochen und die Beschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, Türen mit unterschiedlichem Schweregrad, welche mit jenen auf ihrer Reinigungstour identisch waren, zu bedienen. Nach eigenen Angaben stellte diese Bedienung für die Beschwerdeführerin kein Problem dar. Dennoch zeigte sich die Beschwerdeführerin auch nach diesem Türentest nicht überzeugt von der neuen Stelle, verwies stattdessen auf Spannungen mit dem Vorgesetzten und äusserte den Wunsch nach einem Wechsel in ein anderes Reinigungszenter. Die erwähnten Spannungen konnten von der Personalberaterin unter Hinweis auf die gemäss Personalbeurteilungen gute Zusammenarbeit allerdings nicht bestätigt werden. Abgesehen von den beiden kurzen Arbeitsversuchen Ende 2016 und Anfang 2017 hat die Beschwerdeführerin die auf sie zugeschnittene Reini-
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gungstour sodann nie angetreten und zeigte gemäss den glaubhaften Ausführungen der Vorinstanz keinen Willen, einen weiteren Arbeitsversuch zu starten. Aufgrund der durch die IV-Stelle Bern im Verlaufe des Jahres 2017 organisierten arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung (AMA) bei der BAND Genossenschaft in Bern, welche aufzeigte, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht kompatibel sei mit den an die Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen, kam der Health&Medical Service zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Unterhaltsreinigung höchstens eingeschränkt tauglich sei. Er definierte eine Reihe von medizinisch bedingten Schonauflagen, ohne deren dauerhafte Einhaltung am Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin als für die zu erledigende Arbeit untauglich anzusehen sei. Am 10. Januar 2018 wurden der AMA-Bericht sowie die Stellungnahme des Health&Medical Service durch Vertreterinnen der Vorinstanz, der Personal- und Sozialberatung, der IV-Stelle Bern sowie der Personalberaterin der Beschwerdeführerin in deren Anwesenheit besprochen und die Gründe dargelegt, weshalb eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 sodann darlegt, ist es anlässlich dieses Gesprächs keiner der beteiligten Personen gelungen, die Beschwerdeführerin zu motivieren, nach vorne zu schauen und sich aktiv, mit entsprechender Unterstützung um ihre Neuorientierung zu kümmern. Wie bereits vorne erwähnt ist die Beschwerdeführerin demnach aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage, die nach dem Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 vereinbarte Arbeit zu verrichten. Die Beschwerdeführerin zeigt sich jedoch auch nicht bereit, die speziell für sie geschaffene Reinigungstour anzutreten und fordert stattdessen, es sei ihr eine Arbeit vorzugsweise im Textilbereich (Wäscherei) zuzuweisen.
3.5.4 Diese Ausführungen und insbesondere die von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen und Anstrengungen, die medizinischen Schonauflagen zu überprüfen, anzupassen und umzusetzen, werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Sie bringt einzig vor, die medizinischen Schonauflagen seien nicht umfassend eingehalten worden. Im Wesentlichen wirft sie der Vorinstanz einzig vor, ihr keine Stelle in der Wäscherei zu verschaffen, könnten doch dort die Schonauflagen eingehalten werden.
Unbestrittenermassen würde eine Beschäftigung in der Textilpflege den medizinischen Schonauflagen umfassend Rechnung tragen. Doch legt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 nachvollziehbar dar,
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dass in diesem Arbeitsbereich aufgrund altrechtlich abgeschlossener Vereinbarungen einzelne Personen aus gesundheitlichen Gründen beschäftigt werden. Die Stellen würden jedoch nur durch Mitarbeitende besetzt, die ihre angestammte Tätigkeit vorübergehend nicht mehr verrichten könnten. Da die Beschwerdeführerin dauerhaft in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt sei, erfülle sie diese Voraussetzung ohnehin nicht. Die Stellen in der Textilpflege seien im Übrigen mit dem heutigen Reinigungskonzept nicht mehr kompatibel, weshalb sie beim Austritt der Stelleninhabenden nicht mehr besetzt würden und die Schaffung einer Stelle explizit für die Beschwerdeführerin nicht in Frage komme. 3.5.5 Im Einklang mit Art. 19 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 19 [1] Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
||||||
| Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. | ||||||
| Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. | ||||||
| Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: | ||||||
| sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. | ||||||
| Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen: | ||||||
| legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; | ||||||
| regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 11a [1] Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen. | ||||||
| Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). | ||||||
Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin erwies sich demgegenüber als mangelhaft. Zwar hat sie an Arbeitsversuchen mitgewirkt, letztendlich jedoch alle Anstrengungen kritisiert und die eigens für sie zusammengestellte Reinigungstour nie angetreten. Stattdessen erwartete sie, dass die Vorinstanz eine nicht vorhandene Stelle in der Textilpflege schaffe. Die Schaffung einer solchen massgeschneiderten Arbeitsstelle kann jedoch nicht aus der Fürsorgepflicht abgeleitet und dem Arbeitgeber aus betrieblichen und organisatorischen Gründen auch nicht zugemutet werden, muss Seite 15
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er doch eine Kontinuität im Betrieb aufrechterhalten können. Im Weiteren ergeben die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Wäschereibetrieb in absehbarer Zeit nicht mehr durch ihr Reinigungspersonal betrieben wird, weshalb eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich von vorneherein nicht möglich ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Fall keine Verletzung der Fürsorgepflicht erkannt werden. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vertraglichen Anforderungen zu erfüllen, dass damit der sachliche Kündigungsgrund der Untauglichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 3 Bst. c
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei ihr eventualiter eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sie begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass der allfällige Kündigungsgrund aufgrund seiner medizinischen Ursache nicht durch sie verschuldet sei. Ausserdem habe ihr Arbeitsverhältnis mehr als 20 Jahre gedauert und sie sei über 50jährig. 4.2 Die Vorinstanz führt bereits in ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 aus, nach dem 1. Januar 2017 ausgesprochene Kündigungen aufgrund von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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A-3796/2018
Aufgrund der Revision der BPV per 1. Januar 2017 werde die Entrichtung einer Abgangsentschädigung explizit dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist wegen mangelnder Tauglichkeit aufgelöst werde.
4.3 Wie bereits dargelegt, erfasst die per 1. Januar 2017 revidierte BPV die Untauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31 [1] Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
||||||
| Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht: | ||||||
| bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt; | ||||||
| bei einer fristlosen Kündigung; | ||||||
| wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; | ||||||
| wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 19 Departemente - (Art. 5 BPG) |
||||||
| Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personal- und Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderentwicklung. | ||||||
| Sie koordinieren und steuern den Einsatz der personellen und finanziellen Mittel. | ||||||
| Sie organisieren das Personalmanagement und regeln die Zuständigkeiten. | ||||||
| Sie führen das Personalcontrolling in ihrem Bereich in Abstimmung mit dem strategischen Controlling des EPA. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 19 Departemente - (Art. 5 BPG) |
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| Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personal- und Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderentwicklung. | ||||||
| Sie koordinieren und steuern den Einsatz der personellen und finanziellen Mittel. | ||||||
| Sie organisieren das Personalmanagement und regeln die Zuständigkeiten. | ||||||
| Sie führen das Personalcontrolling in ihrem Bereich in Abstimmung mit dem strategischen Controlling des EPA. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen - (Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG) [1] |
||||||
| Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten: [2] | ||||||
| Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion; | ||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat; | ||||||
| Angestellte, die über 50-jährig sind; | ||||||
| Angestellte, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen aufgelöst wird. | ||||||
| Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden: [5] | ||||||
| den Staatssekretären und Staatssekretärinnen; | ||||||
| den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen; | ||||||
| den höheren Stabsoffizieren; | ||||||
| den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente; | ||||||
| den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementschefs und Departementschefinnen; | ||||||
| in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen; | ||||||
| den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Absatz 6 vereinbart wurde; | ||||||
| ... | ||||||
| dem Personal der DEZA. | ||||||
| Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden. [7] | ||||||
| Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet: | ||||||
| die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Artikel 31a wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst wird; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und denen der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 106 erbringt; | ||||||
| die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b beziehen. | ||||||
| ... [11] | ||||||
| ... [12] | ||||||
| Das EFD erhebt einmal pro Jahr die Daten der Fälle, in denen eine Entschädigung nach den Absätzen 1-2bis ausgerichtet wurde und in den vergangenen 12 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 1 Absatz 1 begründet wurde. Es informiert die Verwaltungseinheiten über die ausgerichteten Entschädigungen. [13] | ||||||
| Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022 (AS 2022 616). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). [13] Ursprünglich: Abs. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen - (Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG) [1] |
||||||
| Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten: [2] | ||||||
| Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion; | ||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat; | ||||||
| Angestellte, die über 50-jährig sind; | ||||||
| Angestellte, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen aufgelöst wird. | ||||||
| Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden: [5] | ||||||
| den Staatssekretären und Staatssekretärinnen; | ||||||
| den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen; | ||||||
| den höheren Stabsoffizieren; | ||||||
| den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente; | ||||||
| den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementschefs und Departementschefinnen; | ||||||
| in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen; | ||||||
| den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Absatz 6 vereinbart wurde; | ||||||
| ... | ||||||
| dem Personal der DEZA. | ||||||
| Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden. [7] | ||||||
| Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet: | ||||||
| die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Artikel 31a wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst wird; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird; | ||||||
| deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und denen der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 106 erbringt; | ||||||
| die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b beziehen. | ||||||
| ... [11] | ||||||
| ... [12] | ||||||
| Das EFD erhebt einmal pro Jahr die Daten der Fälle, in denen eine Entschädigung nach den Absätzen 1-2bis ausgerichtet wurde und in den vergangenen 12 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 1 Absatz 1 begründet wurde. Es informiert die Verwaltungseinheiten über die ausgerichteten Entschädigungen. [13] | ||||||
| Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022 (AS 2022 616). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). [13] Ursprünglich: Abs. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). | ||||||
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2018 schliesslich den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass ihr Begehren keineswegs aussichtslos erscheine, dass sie nicht rechtskundig sei und dass sich in der Sache schwierige tatsächliche sowie rechtliche Fragen stellen würden. Ausserdem habe sie mit ihrem Lohn welcher aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit einer Kürzung unterliege keine Möglichkeit, Geld auf die Seite zu legen. Deshalb sei es ihr auch in Anbetracht der möglicherweise bevorstehenden Arbeitslosigkeit ab Oktober 2018 nicht möglich, neben dem Lebensunterhalt auch noch Kosten für ein Beschwerdeverfahren zu tragen. 5.2 Gemäss Art. 65
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 17
A-3796/2018
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2 und 2C_282/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3, je m.w.H.; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 65 Rz. 38; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.94 ff., 4.119 ff.). 5.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erscheinen.
5.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 m.w.H.).
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 m.w.H.).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 gestellt. Wie vorne erwähnt, begründete sie ihre Beschwerde u.a. damit, es seien nicht sämtliche sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung ausgeschöpft worden, wobei sie auf eine Beschäftigung in der Textilpflege verwies (vgl. oben E. 3.5.4). Die Vorinstanz nahm bereits in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2018 Bezug auf den Wunsch der Beschwerdeführerin, in diesem Bereich dauerhaft arbeiten zu können. Dabei verwies sie jedoch auf organisatorische Umstellungen im Betrieb, welche eine Reduktion des Wäschedienstes zur Folge hätten, weshalb keine weiteren Hilfskräfte mehr eingestellt würden. Aus dieser Ausführung ging nicht hervor, dass das Reinigungspersonal der Vorinstanz auf absehbare Zeit überhaupt keine Arbeit im Wäschedienst mehr verrichten wird. Dieser Umstand wurde erst aufgrund einer vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018 (Ziff. 4) von der Vorinstanz eingeforderten Stellungnahme zu dieser Thematik (eingereicht am 31. Juli 2018) klar. Da im Zeitpunkt des Seite 18
A-3796/2018
Gesuchs der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen war, dass eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nicht ausreichend geprüft wurde, konnten zu jener Zeit die Verlustgefahren aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig als den Gewinnaussichten unterliegend bezeichnet werden. Aus diesem Grund erschien die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zumindest nicht von vorneherein als aussichtslos. 5.4 Mit Eingabe vom 27. August 2018 legt die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Erhebung ihrer finanziellen Verhältnisse inkl. zugehörige Belege vor. Unter Beachtung ihrer Fixkosten sowie des Grundbetrages für Alleinstehende von Fr. 1'200.-- resultiert ein Überschuss von wenigen hundert Franken, der sich nach Inkrafttreten der Arbeitslosenversicherung (ab Oktober 2018) um weitere ca. Fr. 550.-- vermindert. Aufgrund dieser Einkommenssituation sowie der vorhandenen geringen Vermögenswerte in der Höhe von ca. Fr. 1'100.-- ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gegeben. 5.5 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 bezweckt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin und betrifft angesichts der absehbaren Folgen deren Interessen in schwerwiegender Weise. Die Beschwerdeführerin ist im Weiteren nicht rechtskundig und verfügt offenbar auch nur über eingeschränkte Kenntnisse einer Landessprache. Angesichts dieser Umstände sowie den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt in der Lage gewesen wäre, ihre Sache selber zu vertreten und ihre Rechte zu wahren. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird deshalb als notwendig erachtet (vgl. Art. 65 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten ist unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
A-3796/2018
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Dem Vertreter ist demnach aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (vgl. MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65, Rz. 48; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.123). Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 12 [1] Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte |
||||||
| Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018 um der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen. Als amtlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christian Flückiger, Spitalgasse 9, 3001 Bern, eingesetzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Seite 20
A-3796/2018
5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Eingeschrieben)
das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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