Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3902/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Janine Sert.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

Parteien vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die unbegleitete, damals (...)-jährige Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Basel zugewiesen.

B.
Am 16. Juli 2019 nahm sie in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung, welche gleichzeitig die Funktion der Vertrauensperson innehat, an der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) teil, bei welcher sie zu ihren Personalien, Aufenthalten, Beziehungen und zu ihrem Reiseweg sowie - trotz wiederholter Intervention der Rechtsvertretung - abschliessend zu den Asylgründen befragt wurde und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:

Sie sei äthiopische Staatsangehörige gemischter Ethnie und habe Äthiopien wegen den wirtschaftlich schwierigen Lebensverhältnissen zusammen mit ihrer Familie verlassen, worauf sie in Libyen aufgrund fehlender finanzieller Mittel für eine gemeinsame Überfahrt nach Italien von ihrer Familie getrennt worden sei.

C.
Mit gleichentags erfolgter Eingabe an das SEM hielt die Rechtsvertretung fest, das erfolgte Vorgehen der Vorinstanz sei nicht rechtens gewesen, und beantragte die Durchführung einer vertieften Anhörung zu den Asylgründen.

D.
Am 23. Juli 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, welche am 24. Juli 2019 eine entsprechende Stellungnahme beim SEM einreichte. In ihrer Stellungnahme hielt die Rechtsvertretung unter anderem fest, der Nichteintretensentscheid sei aufgrund der fehlenden rechtsgenüglichen Befragung nicht zulässig, und beantragte erneut die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen.

E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2019 lehnte das SEM den Antrag auf eine zweite Befragung ab, trat in Anwendung von Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.

F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eine Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG durchzuführen und die Sache neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.

G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
AsylG).

H.
Mit Verfügung vom 6. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde dem SEM zur Vernehmlassung.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2019 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

J.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 4. September 2019 an den Ausführungen in der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG.

3.

3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.2 Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

4.
Gemäss Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG nicht erfüllt sind, namentlich dann, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

5.

5.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die summarische Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG zur Abklärung diene, ob ein Asylgesuch hinreichend begründet ist, weshalb zwingend zumindest eine summarische Befragung der Asylgründe vorgenommen werden müsse. Die Vorinstanz könne die summarische Befragung nach Art. 19 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) zwecks einer abschliessenden Erhebung der Asylgründe und einer vollständigen Erfassung des Sachverhalts mit einer Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG ersetzen, wenn es sich um einen klaren Sachverhalt mit eindeutigen Rechtsfolgen handle. Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen seien gemäss Art. 17 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG prioritär zu behandeln, weshalb mit dem Ersetzen der summarischen Befragung durch eine Anhörung, welche gleichentags abgeschlossen werden könne, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen werde. Die Rechtsvertretung müsse in Fällen, in welchen aus dem Vorgespräch ersichtlich werde, dass bereits nach einer summarischen Befragung der Asylgründe ein materieller Entscheid ergehen könnte, die Beschwerdeführenden entsprechend auf eine Befragung zu den Asylgründen vorbereiten. Die Rechtsvertretung habe anlässlich der Befragung die Möglichkeit wahrgenommen, sich im Beisein des Dolmetschers mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Befragung zu den Asylgründen zu besprechen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung explizit nach ihrem favorisierten Vorgehen gefragt worden und habe angegeben, die Befragung komplett abschliessen zu wollen. Aus Sicht der Vorinstanz habe anlässlich dieser Befragung der Sachverhalt abschliessend erstellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht und dies auch auf mehrmalige konkrete Nachfrage explizit bestätigt. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Handwechsel der Rechtsvertretung nicht mit Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG respektive Art. 7 AsylV1 vereinbar wäre, zumal es den Leistungserbringern des Rechtsschutzes zukomme, solche möglichst zu vermeiden. Dem Befragungsprotokoll seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Befragung den Voraussetzungen einer kindsgerechten Anhörung nicht gerecht geworden sei.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem - erstens - sie anlässlich der Erstbefragung entschieden habe, diese in eine Anhörung umzuwandeln, und - zweitens - die Befragung nicht kindsgerecht und somit mangelhaft erfolgt sei. Kinder würden genügend Zeit zur Vorbereitung sowie zum Vertrauensaufbau zu ihrer Rechtsvertretung und Vertrauensperson benötigen, um über das Erlebte frei berichten zu können. Bereits für die Vorbereitung auf die Erstbefragung müssten verschiedene Themenbereiche abgedeckt werden, und die zusätzliche Vorbereitung auf eine eventuelle Anhörung zu den Asylgründen würde das Kind überfordern. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz, das bereits kurze und getaktete Verfahren - trotz Intervention der Rechtsvertretung - noch weiter zu verkürzen, als zu Gunsten der unbegleiteten Minderjährigen angesehen werden könne. Ferner sei die Sprache anlässlich der Anhörung nicht den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit angepasst, keine nonverbale Kommunikation im Protokoll vermerkt, und somit keine kindsgerechte Anhörung durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe aufgrund der mangelhaften Anhörung den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erhoben. Durch die Änderung des Verfahrensablaufs durch die Vorinstanz sei es zudem zu einem Handwechsel bei der Rechtsvertretung gekommen. Es wurde die Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie eine vertiefte Befragung beantragt. Zudem sei die Anwendung von Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG nach der Befragung zu den Asylgründen - bei gleichbleibendem Ergebnis - fraglich.

5.3 In seiner Vernehmlassung merkt das SEM ergänzend an, eine zumindest summarische Befragung zu den Asylgründen sei anlässlich der Erstbefragung nötig, um abzuklären, ob ein Asylgesuch ausreichend begründet sei. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG sei das SEM gehalten, Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln, weswegen sich unter anderem die künstliche Verlängerung des Verfahrens durch Ansetzung weiterer Befragungen bei bereits erstelltem Sachverhalt verbiete, zumal sich für die Beschwerdeführerin durch das gewählte Vorgehen keine negativen Auswirkungen hervorgetan hätten.

5.4 In ihrer Replik betont die Rechtsvertretung die doppelte Schlechterstellung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gegenüber erwachsenen Asylsuchenden im Verfahren im BAZ Nordwestschweiz.

6.

6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Anhörung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als minderjährige Person nicht richtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

6.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i. V. m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstellenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immer Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).

7.

7.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende (vgl. Art. 1a Bst. d AsylV1) handelt.

7.2

7.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um ihrer speziellen Situation im Verfahren gerecht zu werden. Der Bundesrat erlässt dafür ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG). Gemäss Art. 17 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Im Zentrum des Bundes werden deren Interessen für die Dauer des Verfahrens durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson wahrgenommen; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher (Art. 17 Abs. 3 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt nach Einreichung des Asylgesuches und dauert solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylV1). Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts und der Kinderrechte verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand, insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3 AsylV1).

7.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV1 müssen Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen. Überdies hat das SEM unter anderem bezüglich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Befragung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Befragung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Befragung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Befragung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwerfällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum Ganzen und m. w. H. BVGE 2014/30 E. 2.3).

7.2.3 Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG und Art. 7 AsylV1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, indem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl.UNHCR Guidelines on international protection: Child Asylum Claims under Articles 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
(A)2 and 1(F) der FK vom 22. Dezember 2009 S. 25). Kinder benötigen genügend Zeit, um sich auf Befragungen vorzubereiten und zu reflektieren, um danach über das Erlebte frei berichten zu können. Sie benötigen Zeit um vertraute Beziehungen mit ihrer Vertrauensperson und anderen professionellen Personen zu schaffen, um sich sicher und geschützt zu fühlen und ihre Gründe für die Ausreise frei schildern zu können. Auch in einem Verfahren, welches nach der Vorbereitungsphase allenfalls in ein beschleunigtes Verfahren mündet, muss deshalb die Vertrauensperson ausreichend Zeit für den Vertrauensaufbau haben. Selbst wenn die unbegleitete minderjährige Asylsuchende keine Asylgründe nach Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG vorzutragen hat, müssen ihre Verfahrensgarantien berücksichtigt werden.

7.3 Die Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (vgl. Sachverhalt Bst. B) ist gesetzlich nicht explizit verankert. Indes ist Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG, welcher die Vorbereitungsphase betrifft, auch für unbegleitete Minderjährige anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG erhebt das SEM in der Vorbereitungsphase die Personalien der asylsuchenden Person. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art. 26 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG). Gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
AsylV1 kann die summarische Befragung nach Art. 26 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG ersetzt werden. Sowohl Art. 26 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG als auch Art. 19 Abs. 2 AsylV1 sind als Kann-Bestimmungen und somit als Ausnahmen konzipiert. Ordentlicherweise wird erst nach der Vorbereitungsphase eine Anhörung zu den Asylgründen angesetzt (Art. 26c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
AsylG). Folglich werden in der Regel in der Vorbereitungsphase bei erwachsenen Asylsuchenden zuerst die Personalien aufgenommen, wobei sie allenfalls summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt werden können sowie in einem Gespräch gemeinsam und unverbindlich geklärt werden kann, ob ein Asylgesuch hinreichend begründet ist. Dies sei gemäss Bundesrat ein wichtiges und sinnvolles Instrument, um Asylsuchende so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren zu informieren (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs) vom 3. September 2014, BBl vom 21. Oktober 2014 S. 8029). In einem zweiten Schritt werden sie zu ihren Asylgründen angehört oder wird ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Es finden also im Prinzip mindestens zwei Schritte statt, was auch Art. 20c AsylV1 entspricht, dem zu entnehmen ist, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren folge.

7.3.1 Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird anstelle einer Personalienaufnahme und eines Dublin-Gesprächs eine Erstbefragung disponiert. Zwar lehnte der Bundesrat eine Behandlung der Gesuche aller unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden im erweiterten Verfahren mit Zuweisung in die Kantone ab. Dies widerspreche nicht nur den Zielen der Neustrukturierung des Asylbereichs, sondern auch dem Grundsatz, wonach Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden prioritär zu behandeln seien (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs) vom 3. September 2014, BBl vom 21. Oktober 2014 S. 8033). Die prioritäre Behandlung der Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 17 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren verkürzt durchgeführt werden muss, sondern reduzierte Warteperioden auf jeder Stufe des Asylverfahrens. Gemäss dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM dient die Erstbefragung dazu, möglichst viele persönliche und familienbezogene Daten des minderjährigen Asylsuchenden zusammenzutragen, um später die Glaubhaftigkeit der angegebenen persönlichen Daten zu beurteilen, allfällige Nachforschungen vor Ort einzuleiten und gegebenenfalls über die Frage der Wegweisung zu entscheiden (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, C9 - Unbegleitete minderjährige Asylsuchende, Kp. 2.4.1, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c9-d.pdf, zuletzt besucht am 15. Oktober 2019). In der Protokollvorlage der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist zudem festgehalten, dass anlässlich dieser Fragen zu den Personalien und der Identität, der Herkunft, sowie der Familienverhältnisse und Lebensumstände behandelt werden (s. S. 1 der Protokollvorlage EB UMA des SEM).

7.3.2 Die in BVGE 2014/30 (vgl. oben E. 7.2.2) genannten Mindestgarantien müssen im Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden eingehalten werden. Dabei gilt es insbesondere, eine Schlechterstellung von minderjährigen Asylsuchenden gegenüber erwachsenen Asylsuchenden zu vermeiden. Die Ausnahmeregelungen in Art. 26 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG und Art. 19 Abs. 2 AsylV1 führen zu verkürzten Verfahren, weshalb sie bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden aufgrund von deren besonderen Verletzlichkeit nicht angewendet werden sollten. So kann in einem verkürzt durchgeführten Verfahren insbesondere kein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, wodurch die Vertrauensperson ihre Aufgaben nicht richtig wahrnehmen kann. Vorliegend entspricht die Anhörung vom 16. Juli 2019 zudem in verschiedener Hinsicht nicht den genannten Anforderungen. In casu wurde gemäss mit Beschwerde eingereichter Kopie der E-Mailmitteilung vom 9. Juli 2019 vom SEM an die Rechtsvertretung die Beschwerdeführerin zu einer Erstbefragung (EB UMA) eingeladen, womit die Rechtsvertretung nicht damit rechnen musste, dass die unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu den Asylgründen befragt würde, und diese entsprechend nicht darauf vorbereiten musste. Die Erstbefragung wurde zunächst auch regulär durchgeführt, bevor die Beschwerdeführerin mit weiterführenden Fragen konfrontiert wurde (vgl. SEM-Akte 1043864-11, S. 9). Gemäss den im BVGE 2014/30 formulierten Verfahrensgarantien für die Befragung von minderjährigen Asylsuchenden, soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Befragung deren Ziel erläutern, was vorliegend hinsichtlich einer allfälligen Anhörung nicht erfolgte. Den Verfahrensablauf während der laufenden Befragung anzupassen, ist dem nötigen Klima des Vertrauens nicht förderlich. Dass der Rechtsvertretung nach wiederholter Intervention 15 Minuten Pause gewährt wurde, um sich mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und ihr das Vorgehen der Vorinstanz und die daraus folgenden Konsequenzen zu erklären (vgl. Akte 1043864-11, S. 9 f.), kann nicht als genügende Vorbereitungszeit auf einen derart wichtigen Verfahrensschritt gewertet werden. Für die Vertrauensperson wäre wichtig gewesen, die minderjährige Person und ihre Geschichte kennen zu lernen, um sie an der Anhörung angemessen unterstützen und gegebenenfalls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte Umstände aufmerksam machen zu können (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], The Heart of the matter - Assessing Credibility when Children Apply vor Asylum in the EU, Dezember 2014, Brüssel, S. 93 und 106). Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung, welcher die Anhörung zu den Asylgründen im Verfahren zukommt, kann sich die Beratung der
minderjährigen Person durch die Vertrauensperson jedenfalls nicht darin erschöpfen, ihr unerwartet eine Pause von 15 Minuten zu gewähren, innert welcher die minderjährige Person über die Bedeutung der Anhörung informiert wird und ihrerseits über ihre persönlichen Asylgründe umfassend zu informieren hat. Mangels genügender Vorbereitungszeit ist nicht gewährt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin ihre Asylgründe tatsächlich vollständig hat darlegen können. Eine Einwilligung in die Befragung zu den Asylgründen durch die minderjährige Beschwerdeführerin kann zudem nicht determinierend sein, zumal diese die Tragweite ihrer Zustimmung nicht einzuschätzen vermag, insbesondere hinsichtlich des Respekts ihrer Verfahrensgarantien. So darf die Prozessökonomie von der Vorinstanz nicht höher gewichtet werden als die zum Wohle des Kindes erlassenen Verfahrensregeln. Durch den erfolgten Handwechsel der Rechtsvertretung wurde ferner der Vertrauensaufbau zusätzlich beeinträchtigt. Zudem fehlen dem Anhörungsprotokoll jegliche Vermerke betreffend das Verhalten der minderjährigen Person und deren nonverbale Kommunikation anlässlich der Befragung gänzlich.

7.4 Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Mindestgarantien an das Verfahren bei minderjährigen Asylsuchenden vorliegend nicht eingehalten. Indem sie unterliess, die Sachverhaltserhebung hinsichtlich der Asylgründe im Rahmen einer separaten Anhörung vorzunehmen, konnte die Vertrauensperson ihre Aufgabe nicht in seriöser Weise wahrnehmen und wurde das neue Verfahren, welches in mehreren Verfahrensschritten - Vorbereitungsphase von maximal 21 Tagen (Art. 26 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
AsylG) und einem beschleunigten Verfahren nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 20c AsylV1) - vorgesehen ist, nicht eingehalten. Damit verletzte das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

8.

8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren den oben erläuterten Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

Vorliegend begründet die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zwar nicht weiter, weshalb die Anwendung von Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG, mithin die Feststellung, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG vor, keine Anwendung finden sollte, wobei die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Ausführungen zu ihren Asylgründen macht. Indes liegen unabhängig davon, wie vorhergehend erläutert, Verfahrensmängel vor, die zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben, womit auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt ist, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, ist somit nicht weiter einzugehen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3902/2019
Date : 22. Oktober 2019
Published : 12. November 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 6  8  17  18  19  26  26c  29  31a  102h  102k  105  106  108  109
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  48  52  61  63  65
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