Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6177/2010

Urteil vom 22. September 2011

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Marianne Teuscher,
Besetzung
Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______ und B._______,

Parteien beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ und ihr minderjähriger Sohn B._______ über Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Luzern verfügten, die letztmals bis zum 1. Dezember 2008 verlängert wurden,

dass das Amt für Migration des Kantons Luzern (im Folgenden: Amt für Migration) die weitere Verlängerung ablehnte,

dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern - auf entsprechende Beschwerde hin - das Amt für Migration mit Entscheid vom 5. Februar 2010 anwies, die Aufenthaltsbewilligungen der Betroffenen, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, zu verlängern,

dass das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2010 mitteilte, es erwäge, die Zustimmung zur beantragten Bewilligung zu verweigern, und den Betroffenen hierzu das rechtliche Gehör gewährte,

dass A._______ und B._______ das BFM mit Eingabe vom 7. Mai 2010 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchten,

dass sie zur Begründung dieses Gesuchs auf die entsprechende Gutheissung im kantonalen Verfahren und die dort eingereichten Unterlagen verwiesen und sich für den Fall, dass noch weitere Unterlagen benötigt würden, bereit erklärten, diese nachzureichen,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat, wobei sie das Begehren der Betroffenen als nicht aussichtlos bezeichnet, deren Bedürftigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung aber verneint hat,

dass die Vorinstanz mit weiterer Verfügung vom 19. August 2010 die Zustimmung zur vom Kanton Luzern in Aussicht gestellten Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,

dass A._______ und B._______ gegen diese Verfügungen am 30. August 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben und um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchten,

dass sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2011 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratete und ihr und ihrem Sohn erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,

dass daher das Verfahren betreffend Zustimmungsverweigerung als gegenstandlos geworden mit separatem Entscheid abgeschrieben wurde (vgl. Abschreibungsentscheid C-6174/2010 vom 22. September 2011),

dass demzufolge nur mehr über die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz zu befinden ist,

dass angesichts der Komplexität des Verfahrens und der bereits im kantonalen Verfahren strittigen Frage der Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung auch im vor-instanzlichen Verfahren bestand,

dass die angefochtene Verfügung davon ausgeht, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern habe in seinem Entscheid vom 5. Februar 2010 zu Unrecht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bejaht, dies, weil die Beschwerdeführerin - so das Übermittlungsschreiben des Amtes für Migration vom 2. März 2010 - seit April 2009 als Küchenhilfe zu einem Bruttolohn von Fr. 2'800.- arbeite, weshalb sie die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst begleichen könne,

dass der Vorinstanz in dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, weil sie sich einerseits zum Teil die Abklärungen auf kantonaler Ebene zu eigen macht, andererseits den kantonalen Behörden ohne nähere Überprüfung der weiteren Aspekte eine falsche Beurteilung der Bedürftigkeit unterstellt,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten kein vollständiges Bild über die damalige finanzielle Situation der Beschwerdeführenden machen kann,

dass die Vorinstanz bei den anscheinend unklaren finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zur Bedürftigkeit hätte treffen müssen und insbesondere - wie angeboten - weitere Beweismittel hätte einfordern müssen,

dass die angefochtene Verfügung somit in unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG),

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG),

dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6177/2010
Date : 22. September 2011
Published : 04. Oktober 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  82
VGKE: 7  64
VwVG: 49  63
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[noenglish] • [noenglish] • appeal concerning affairs under public law • authorization • cantonal administration • cantonal proceeding • child • complexity of proceedings • condition • costs of the proceedings • day • decision • document • duration • evidence • federal administrational court • federal court • financial circumstances • gross wage • hamlet • instructions about a person's right to appeal • judicature without remuneration • language • lausanne • lawyer • legal representation • lower instance • meeting • question • request to an authority • signature • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • writ
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C-6174/2010 • C-6177/2010