Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3152/2009
Urteil vom 22. August 2012
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Besetzung Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,geboren am (...), B._______,geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder C._______,geboren am 23. März 2002, D._______,geboren am 19. März 2005, und E._______,geboren am 19. September 2006, alle Kosovo und Serbien,
Parteien alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.a. Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende Serben, verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 10. März 2007 und gelangten mit einem Fahrzeug tags darauf in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Am 13. März 2007 wurden sie dort zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt.
A.b. Die vom BFM bei der Schweizer Vertreterin in Belgrad eingeholten Visumsunterlagen der Beschwerdeführenden enthielten unter anderem die Information, dass diese am 4. September 2006 Touristenvisa für eine Reise in die Schweiz beantragt haben, um (...) zu besuchen. Die Visaanträge seien am 25. Oktober 2006 abgewiesen worden.
A.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. März 2007 und die Beschwerdeführerin am 3. April 2007 zu den Asylgründen an.
A.d. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus G._______, Gemeinde H._______, südliches Kosovo, und seine Ehefrau komme aus I._______, ebenfalls Gemeinde H._______, wo sie bis zur Heirat im Jahr 2001 gelebt habe. Er habe im Jahr 1998 eine Ausbildung zum Polizisten erster Klasse absolviert und zuerst in J._______ (Kosovo) gearbeitet. Hauptsächlich habe seine Aufgabe darin bestanden, Bereitschafts- und Überwachungsdienste zu leisten. Am 23. Juli 1999 hätten Leute der Befreiungsarmee des Kosovos (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, UÇK) versucht, ihn zu entführen. Er sei im Jahr 2000 nach K._______ in Südserbien versetzt worden und im Jahr 2002 nach G._______ zurückgekehrt, wo er fortan als bewaffneter Polizist in Zivil die Situation im Dorf beobachtet und die Vorkommnisse dem zuständigen Innenministerium via die Dienststelle im serbischen L._______ jeweils gemeldet habe. Obwohl er als Polizist nicht sehr viel geleistet habe, habe er seinen Lohn dennoch bis Ende Februar 2007 vom Arbeitgeber erhalten. Als ehemaliger Polizist habe er Probleme vor allem seitens ehemaliger Angehöriger der UÇK bekommen. Ungefähr seit dem Jahr 2002 seien er und seine Frau von Unbekannten wiederholt telefonisch bedroht worden. Sie hätten auch Drohbriefe erhalten, weshalb er sich die meiste Zeit zu Hause aufgehalten habe. Drei seiner Kollegen seien entführt worden. Er habe sich mit der Zeit gefürchtet, in die Stadt oder zur Polizei zu gehen, weil er dabei von ehemaligen UÇK-Mitgliedern hätte gesehen werden können. Er habe den Behörden und auch der UMNIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) nichts von den Drohungen gesagt. Er habe auch keine Anzeige bei der Polizei gegen die Täter erstattet, weil er zu den UÇK-Leuten kein Vertrauen gehabt habe und die serbischen Behörden, die seit Kriegsende den Kosovo nicht mehr verwalten, nichts hätten unternehmen können. Weiter haben die Beschwerdeführenden erklärt, im Jahr 2005 seien sie im benachbarten Dorf M._______ von Albanern in einem Fahrzeug verfolgt worden. Im Februar 2006 sei das Elternhaus der Beschwerdeführerin in I._______ von Albanern mit Granaten beschossen und in Brand gesetzt worden. Im Januar 2007 sei deren P._______ nach N._______, Serbien, weggezogen. Am 9. März 2007 seien sie wiederum telefonisch und schriftlich massiv bedroht worden. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, ihr Elternhaus sei zwischen 1999 und 2006 wiederholt mit Handgranaten beworfen worden. Als sie im Jahr 2005 mit ihrem Vater im Auto unterwegs gewesen sei, seien sie von ehemaligen UÇK-Angehörigen angefahren und bedroht worden. Im Juli 2006 habe ein in einer Apotheke in H._______ arbeitender Albaner versucht, sie zu vergewaltigen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo
drohe ihnen der Tod. Angesprochen auf den letztlich auslösenden Vorfall für die Ausreise, gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten die seit Jahren angespannte und drohende Situation einfach nicht mehr länger ertragen. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe der letzte Drohbrief, welcher vom 9. März 2007 datiert habe, ihren Ausreiseentschluss beschleunigt.
A.e. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen einen Führerschein vom (...) 2005 und einen "(...ein offizielles Dokument serbischer Behörden ...)" samt handschriftlicher Übersetzung ein. Letzteres verfügte die Versetzung des Beschwerdeführers an eine neue Arbeitsstelle in K._______. Als Begründung dafür wird die Verhinderung seiner bisherigen Tätigkeit in der autonomen Provinz Kosovo genannt. Die Beschwerdeführenden haben keine Identitätspapiere eingereicht.
A.f. Mit Verfügung vom 16. November 2007 - eröffnet am 19. November 2007 - trat das BFM auf die Asylgesuche vom 11. März 2007 nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an.
B.
Die gegen die Verfügung vom 16. November 2007 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 gutgeheissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Beschwerdeverfahren erstmals geltend, sie seien durch die Erlebnisse im Heimatland traumatisiert und hätten sich in psychiatrische Behandlungen begeben müssen. Sie führten weitere Einzelheiten zu den in Kosovo erlebten Behelligungen an, wiesen auf eine Auflistung entführter und vermisster Serben in Kosovo hin und reichten u.a. folgende Beweismittel ein:
- ärztliche Berichte des Psychiatriezentrums vom 16. und 17. Januar 2008, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und der Beschwerdeführer an Angstzuständen und depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.22) leiden;
- ein Schreiben vom 7. März 2007 von Bewohnern der Dörfer (...) betreffend eine gegen den Beschwerdeführer durch die kommunale Staatsanwaltschaft von H._______ eingeleitete Strafverfolgung;
- ein Drohschreiben von Mitgliedern der UÇK und Angehörigen der Befreiungsarmee von Presevo, Medve a und Bujanovac (The Liberation Army of Presevo, Medve a and Bujanovac; Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit, UCPMB) an den Beschwerdeführer, u.a. mit dem Hinweis, dass er auf ihrer schwarzen Liste stehe;
- die Kopie einer Foto des beschädigten Autos des Beschwerdeführers;
- ein Bericht über die Verletzung des Vaters der Beschwerdeführerin;
- eine Bestätigung, wonach das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin abgebrannt worden sei;
- eine dokumentierende Videokassette über den Brand des Hauses;
- ein undatierter schriftlicher, von diversen Personen unterzeichneter Bericht des Beschwerdeführers betreffend am 24. und am 27. Juli 1999 auf ihn und seine Angehörigen durch ethnische Albaner verübte Übergriffe;
- Identitätskarten der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie im Jahr 2001 und 2005 ausgestellte Identitätskarten der Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2007 hauptsächlich mit dem Umstand, dass sich die Lage in Kosovo grundlegend geändert habe. Die zum Zeitpunkt der Verfügung geprüfte innerstaatliche Aufenthaltsalternative wäre - die Unabhängigkeitserklärung Kosovos datiere vom 17. Januar 2008 - vom BFM allenfalls als Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat zu prüfen gewesen, sofern die Beschwerdeführenden nicht Doppelbürger (Kosovo und Serbien) im Sinne des schweizerischen Asylrechts wären. So wäre zu prüfen gewesen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Serben aus Kosovo in Serbien gestalteten. Da die psychischen Erkrankungen der aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführenden serbischer Ethnie nun Tatsache seien, müsse in einem künftigen Entscheid auch der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden und die Situation der medizinischen Versorgung beziehungsweise die Finanzierung in Serbien bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs Berücksichtigung finden. Es bedürfe somit weiterer Abklärungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen und einer einlässlicheren Begründung zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.
C.
C.a. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Arztzeugnisse einzureichen.
C.b. Den Berichten des Psychiatriezentrums O._______ vom 16. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) erkrankt sei. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. In beiden Zeugnissen forderten die Ärzte die Fortführung der Behandlungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Sie benötigten aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse bis auf Weiteres psychotherapeutische Gespräche und medikamentöse Therapien. Ohne Behandlungen seien Verschlechterungen ihrer psychischen Zustände und eventuell Suizidversuche zu erwarten.
C.c. Das BFM legte in der Folge die Arztberichte seiner medizinischen Fachstelle, namentlich einem Facharzt für Psychiatrie mit langjähriger Erfahrung in Praxis und Wissenschaft, und dem internen Länderexperten zur Prüfung vor, welche unter der Prämisse, die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen treffe zu, zu folgenden Ergebnissen kamen:
- Die von den behandelnden Ärzten angegebenen Behandlungsformen erschienen angemessen, notwendig und die von diesen beschriebenen Weiterbehandlungen seien als sinnvoll zu bezeichnen.
- Den ärztlichen Berichten sei indessen nicht zu entnehmen, dass es sich um schwere Formen von PTBS handle.
- Diagnostik und Behandlung seien erst acht Jahre nach den angegebenen traumatischen Ereignissen und erst nach der Ablehnung der Asylgesuche durch das BFM erfolgt.
- Aufgrund der Berichte könne nicht zuverlässig prognostiziert werden, wie der weitere Verlauf der Genesung ohne Behandlung ausfallen dürfte.
- Angesichts der geschilderten Symptomatik und des langen zeitlichen Intervalls seit der geltend gemachten Traumatisierung spreche nichts gegen die Weiterbehandlungen der Beschwerdeführenden in Serbien.
- Im südserbischen und im mehrheitlich albanisch besiedelten Presevo befinde sich ein so genanntes Gesundheitszentrum. Dieses verfüge eher über eingeschränkte medizinische Möglichkeiten. Indessen befinde sich in der weiter nördlich gelegenen Stadt Vranje ein Regionalspital mit einer neuropsychiatrischen Abteilung, wo die fachgerechten Fortsetzungen der in der Schweiz durchgeführten Behandlungen möglich seien.
- In Serbien könnten unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für Psychiatrie, die mit den über das Land verteilten Referenzkliniken von Novi Sads, Nis und Kragujevac verbunden seien, praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungsformen angeboten werden.
- In Serbien habe sich die psychiatrische Versorgung mittlerweile an westeuropäische Standards herangearbeitet.
- Sämtliche der in der Schweiz den Beschwerdeführenden verschriebenen Medikamente seien in Serbien erhältlich.
C.d. Mit Verfügung vom 16. April 2009 - eröffnet am 17. April 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 11. März 2007 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an. In einer Anmerkung stellte das Amt fest, dass der Wegweisungsvollzug in der Regel über Pristina erfolgt, dass es den ausreisepflichtigen Personen aber offen stehe, ihre Ausreise selbständig in einen Drittstatt, beispielsweise nach Serbien, wo ihnen eine zumutbare Aufenthaltsalternative zu Verfügung stehe, zu organisieren.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Mai 2009 und Ergänzung vom 18. Mai 2009 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2009 und die Gutheissung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Verfügung des Innenministeriums vom (...) 2007 betreffend die Entlassung aus dem Staatsdienst, dreier Lohnabrechungen einer Schweizer Firma, eines Mietvertrags und einer Police einer Krankenkasse eingereicht.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, die eingereichte fremdsprachige Verfügung des Innenministeriums in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder zumindest ihren wesentlichen Inhalt in einer Amtssprache zusammenfassend festzuhalten.
E.b. Zusammen mit einem vom 3. Juni 2009 datierten Begleitschreiben traf die geforderte Übersetzung am 5. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert.
F.b. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 an seinem Entscheid fest, stellte die Authentizität des Beschlusses der Polizeiverwaltung vom (...) 2007 in Frage, wies auf neue Widersprüche hin und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.c. Die Replik datiert vom 7. Juli 2009. Die Beschwerdeführenden forderten die Gutheissung der Beschwerde.
F.d. Am 14. Juli 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung zu ihrer Replik ein.
G.
Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter am 10. Mai 2012 eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand im Umfang von Fr. 2130.- geltend machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
2.2. Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren und seien wegen wesentlichen Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft. Wohl sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gebe es im Kosovo eine internationale zivile und militärische Präsenz. Die UNMIK solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EULEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten Sicherheit, auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet, wobei es möglich sei, dass einzelne Straftaten trotz des Schutzwillens der Behörden nicht erfolgreich aufgeklärt werden könnten. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem seien die Beschwerdeführenden in ihren Sachvorträgen nicht überzeugend gewesen. Ihre Aussagen, wonach sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten, weil sie Furcht gehabt hätten, in die Stadt oder zur Polizei zu gehen, seien nicht begründet und müssten als wenig substanziiert bezeichnet werden, weil sie gleichzeitig behauptet hätten, Informationen über die Sicherheitslage im Dorf gesammelt und diese beim Innenministerium in L._______, (...), deponiert zu haben. Sie seien somit regelmässig in Kontakt mit den serbischen Behörden gestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Vorgesetzter sei über seine Schwierigkeiten bestens informiert gewesen, aber er habe ihm nicht helfen können. Ferner hätten sie sich in Bezug auf den Zeitraum und die Zahl der telefonisch erfolgten Bedrohungen widersprochen. Weiter seien Anpassungen an frühere Aussagen festzustellen oder sie hätten versucht, Ungereimtes und Widersprüchliches mit ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erklären. Abweichendes sei auch im Bereich ihrer Schilderungen
zu den Drohschreiben festzustellen. Die eingereichten Schreiben ethnischer Albaner wirkten unbehelflich und hätten keinen Beweiswert. Nicht plausibel erscheine, dass Personen sie schriftlich in Kenntnis hätten setzen wollen, dass sie sie zweimal schon versucht hätten, sie zu entführen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass Bewohner diverser Ortschaften den Beschwerdeführer schriftlich darüber informiert hätten, dass sich die kommunale Staatsanwaltschaft von H._______ entschieden hätte, wegen bestehender Beweismittel gegen diesen eine Strafverfolgung zu eröffnen. Die Eingabe des Beschwerdeführers mit den Schilderungen vom 24. Juli 1999 habe keinen Beweiswert, zumal dieses Ereignis zu weit zurück liege. Auch für die noch weiter zurückliegenden Ereignisse bestehe weder ein in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausaler Zusammenhang zur Flucht. Daran vermöchten die Videoaufzeichnungen nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe - nebst einer Kurzfassung bekannter Asylangaben - dagegen, sie seien schwer verfolgt worden und hätten weiterhin begründete Furcht, als Serben und als ehemaliger Polizist in Kosovo verfolgt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung habe mit dem realen Leben in Kosovo nichts zu tun, obschon die Argumente des BFM formalistisch betrachtet gut klängen. So sei ethnischen Albanern bekannt, dass er als Polizist in Kosovo aktiv gewesen sei. Deshalb sei die Familie oft Ziel von Angriffen und Bedrohungen geworden. Ein Entführungs- beziehungsweise allenfalls ein Mordversuch habe am 23. Juli 1999 stattgefunden. Drei Freunde des Beschwerdeführers seien entführt worden und seien spurlos verschwunden. Man habe Kenntnis davon, dass Albaner mit den Organen ihrer Opfer gehandelt hätten. Viele der Entführten gälten als tot oder als verschollen. 2005 sei auf ihn und seine Frau geschossen worden. Unzählige Drohschreiben und Anrufe seien erfolgt. Es gehe Kosovo offensichtlich darum, die Serben aus Kosovo zu verjagen; dies sei Teil der verdeckten Strategie Kosovos. Ihm sei mittlerweile die Stelle bei der serbischen Polizei gekündigt worden, weil er sich nicht mehr zur Arbeit gemeldet habe. Schwere Angriffe habe es auch zu Hauf auf Verwandte seiner Ehefrau gegeben. Es könne auf die im Einzelnen geschilderten Vorfälle vom 27. Juli 1999, 28. Februar 2000, 9. Mai 2000, 31. August 2003, 5. Februar 2006, Dezember 2006, auf Schicksale der Väter der Beschwerdeführenden, der Grossmutter, des Onkels, des Cousins, weiterer Verwandter und Bekannter verwiesen werden. Schwerste Kriegsgräuel hätten zudem die Beschwerdeführerin und deren Mutter erleben müssen. Letztere sei deswegen unheilbar psychisch erkrankt. Eigentum sei von Albanern vernichtet oder beschädigt worden. Als (...) Albaner am (...) 2007 ihren Wohnort angegriffen hätten, hätten alle mit dem Tod gerechnet; die Ängste seien geblieben. Alle schweren Angriffe seien den Behörden in Kosovo, der Kosovo Force (KFOR) und der UNMIK gemeldet worden. Indessen sei kein Täter gefasst oder bestraft worden. Die Behörden seien offensichtlich nicht gewillt, die Minderheiten zu schützen. Wegen ihrer Traumata seien die Familienmitglieder in psychischer Behandlung. Eine solche bestehe am Ort des Geschehens nicht und wäre auch nutzlos. Mittlerweile hätten sie sich in der Schweiz integriert und an die Schweizer Lebensart angepasst. Die Beweismittel würden ihre Behauptungen belegen.
2.3. In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, es seien keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen bekannt geworden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertige. Der Beschluss der Polizeiverwaltung für H._______ vom (...) 2007 liege bloss in Form einer Kopie vor. In Bezug auf die geltend gemachten Angriffe ethnischer Albaner seien Vorbehalte angebracht, da sich die Beschwerdeführenden widersprechen. Einmal werde behauptet, es sei auf sie geschossen worden; ein andermal konnten sie nicht mit Sicherheit sagen, dass auf sie geschossen worden sei. Einmal seien sie von einem Auto verfolgt worden; ein andermal hätten sie kein Auto gesehen, da sie bloss nach vorne geschaut haben. Der Vorfall vom Dezember 2006 sei von der Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdestufe genannt worden.
2.4. In der Replik wurde um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
3.
3.1. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird einer Person die serbische Staatsbürgerschaft zuerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen. Die Beschwerdeführenden sind in I._______ beziehungsweise G._______ geboren; beide Ortschaften sind Teil der Gemeinde H._______, welche in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelegen war. Die Geburtsorte gehen geht aus den 2007 beantragten Identitätskarten der UNMIK und ihren 2001 und 2005 ausgestellten "Li na karta" ( ) hervor, die sie im Original im Rahmen des Verfahrens eingereicht haben. Übereinstimmend mit dem BFM (und unter Weiterführung der gerichtlichen Praxis; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4) ist deshalb davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Serbien sind. Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" (Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Bürger Kosovos - und darunter namentlich die Kosovo-Serben - für den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gelten. Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo gelten sie nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien - im Gegensatz zu Kosovo - eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung.
3.2. Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
Da den Beschwerdeführenden neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zusteht, können sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Sie machen zudem keine erheblichen Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in seiner von der Schweiz und 90 weiteren Staaten anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Die von Serben aus dem Kosovo oft gehörten Einwände, dort Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten ausgesetzt zu sein, keine genügende gesundheitliche Versorgung zu erhalten und Gefahr zu laufen, später doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werden, vermögen ebensowenig wie der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.3. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in G._______ und dem ganzen Staatsgebiet Kosovo, namentlich auch im Norden Kosovos, wegen ihrer serbischen Ethnie diskriminiert und verfolgt zu sein, offen bleiben. Auch auf die benötigte medizinische Versorgung in Kosovo ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Denn selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner im Umfeld von H._______ oder in anderen Gebieten Kosovos gegeben wäre, sind die Beschwerdeführenden im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie eben in ihrem anderen Heimatland Zuflucht nehmen könnten, wo die ärztliche Versorgungslage intakt ist.
3.4. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
2 | Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
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1 | Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
2 | Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256 |
3 | Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257 |
4 | Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258 |
5 | Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. |
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
5.3.2. Für die serbischen, aus dem Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführenden ist in Kosovo gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen, und das Bestehen einer zumutbaren innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos wurde verneint. Hingegen hat das BFM die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien als zumutbar erkannt, mit der Begründung, die Beschwerdeführenden seien jung, flexibel, in Serbien in gesundheitlicher Hinsicht fachgerecht behandelbar und angesichts ihrer soliden Berufsausbildung fähig, sich dort eine ausreichende wirtschaftliche neue Existenz - allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandtschaft, namentlich derjenigen in N._______ - zu schaffen. Zudem habe der Beschwerdeführer als ehemaliger Polizist gute Voraussetzungen für eine erneute Anstellung, zumal von ihm seinerzeit hätte erwarten werden können, bei seinem damaligen serbischen Arbeitgeber, dem Innenministerium in L._______, das über seine Situation in Kosovo orientiert sei, die Versetzung nach Serbien zu beantragen. Es bestünden weitere Bezugspunkte zu Serbien - Verbringen der Studienjahre in L._______ - und es sei selbst unter Berücksichtigung eines ausserhalb von Kosovo nicht existierenden ausgeprägten sozialen Netzes nicht einsehbar, warum die Beschwerdeführenden bisher keine Anstrengungen unternommen hätten, sich ein solches in Serbien zu schaffen, dort eine Wohnsitzalternative und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Mithin sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien durchführbar.
5.3.3. Die Beschwerdeführenden betrachten nicht nur eine Rückkehr nach Kosovo - also auch in den nördlichen Teil Kosovos - als unzumutbar, sondern auch eine Wohnsitznahme in Serbien. Dort seien sie nicht zu Hause, Serbien sei für sie ein fremder Staat. Das Arbeitsverhältnis als Polizist sei von der zuständigen Instanz am (...) 2007 wegen schweren Verstosses gegen die Dienstpflichten eines Staatsbeamten gekündigt worden (vgl. dazu die eingereichte Verfügung des Innenministeriums der Republik Serbien, vertreten durch die Polizeidirektion der Koordinationsverwaltung für Kosovo und Metochien, Kommandobereich L._______, [...], vom [...] 2007). Ausserdem seien sie beide psychisch erkrankt und müssten behandelt werden. Die Verwandten in Serbien seien bitterarm und nicht in der Lage, anderen zu helfen. Weiter hätten sie sich mittlerweile der Schweizer Lebensart angepasst.
5.4. Das Gericht hat keinen Anlass, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Staat Kosovo bejaht hat, in Frage zu stellen. Hingegen bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien zu entscheiden (vgl. dazu BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind weitere Faktoren zu gewichten, so insbesondere das Alter aller Familienmitglieder, ihr Gesundheitszustand und die allenfalls erforderlichen Behandlungen, die berufliche Ausbildung der Erwachsenen, die Integrationsfähigkeit der Familie sowie das Kindeswohl. Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle auf die Tatsache, dass das Urteil BVGE 2010/41 der Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Verfügung noch nicht bekannt gewesen ist.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre drei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist vorab generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indes ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in der - nach ihrem Verständnis - serbische "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein als recht ungünstig zu bezeichnen.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge Personen serbischer Muttersprache und serbisch-orthodoxen Glaubens mit drei Kindern, von denen sich zwei (...) in der Primarschule befinden dürften und das jüngste im Kindergartenalter ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Berufsmittelschulabschluss als (...) und über langjährige Berufserfahrungen als Polizist. In der Schweiz hat er Erfahrungen als Hilfsarbeiter einer auf (...) spezialisierten Firma sammeln können. Die Beschwerdeführerin war als Hausfrau tätig gewesen und hat einige Maschinenschreibkenntnisse. Trotz dieser an sich intakten Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers sind die im vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht genannten erhöhten Anforderungen bei der Zumutbarkeitsprüfung insgesamt nicht erfüllt: Die Beschwerdeführenden vermochten in ihren Eingaben glaubhaft aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer per (...) 2007 aus disziplinarischen Gründen aus dem Polizeidienst entlassen wurde, weil er als Staatsbeamter seinem Dienst unberechtigterweise ferngeblieben ist; das Dienstversäumnis wurde als grober Verstoss gegen die Dienstpflichten gewertet und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geahndet. Bis auf die Verlegung nach K._______ in den Jahren 2000 - 2002 hat er stets in Kosovo gearbeitet. Über die in N._______ (...) lebende P._______ und den Q._______ der Beschwerdeführerin - er soll sich dort nur vorübergehend aufhalten - ist nur die Beschreibung in der Beschwerde, sie seien bitterarm und nicht zur Hilfe an andere in der Lage, aktenkundig. Dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein tragfähiges soziales Bezugsnetz verfügen, ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der zeitweiligen Verlegung des Beschwerdeführers, haben sie sich dort nie aufgehalten, weshalb auch in absehbarer Zukunft keine genügend tragfähige soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte für diese fünfköpfige Familie bestehen dürften. Die Beschwerdeführenden hatten seit ihrer Geburt in ihren serbischen Enklaven des südlichen Kosovos in der Nähe der Stadt H._______ gelebt. Ansonsten sollen sie - abgesehen von ihren Aufenthalten in R._______ und S._______ (kosovarische Aufenthaltsort während ihrer Fernstudien am [...] im serbischen L._______) und der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch den Beschwerdeführer in anderen Ortschaften des Kosovos - aus Furcht vor Nachteilen den Schutz ihres Dorfes G._______ kaum mehr verlassen haben. Die auf dem Balkan ansonsten existierende Verwandtschaft der Beschwerdeführenden hält sich ausschliesslich in den erwähnten Ortschaften des südlichen Kosovos auf. Eine Verwandte der Beschwerdeführerin lebe zudem in der Schweiz.
Dass die Beschwerdeführenden über genügende finanzielle Mittel für einen Neuanfang verfügen würden, ist anzunehmen. Ob der Beschwerdeführer in Serbien als (...) oder erneut im Polizeiberuf bei einer Verwaltungsstelle eine Anstellung finden kann, muss nicht nur angesichts der vielen sozial schlecht gestellten und arbeitssuchenden Binnenflüchtlinge in Serbien, der hohen Arbeitslosenquote (rund 20 %), sondern namentlich auch wegen des schwer wiegenden Treue- und Disziplinarverstosses des Beschwerdeführers bezweifelt werden. Er dürfte es somit in Serbien schwer haben, eine Arbeitsstelle bei einer serbischen Verwaltungsbehörde oder einer mit ihr kooperierenden Firma zu finden. Beide Beschwerdeführenden würden angesichts des Umstandes, dass ihre Ausbildungen schon Jahre zurückliegen und sie drei Kinder (...) aufzuziehen haben, und in Anbetracht der in Serbien bestehenden Benachteiligungen und Diskriminierungen von kosovorischen Serben auf dem Arbeitsmarkt und im Alltag grosse Probleme haben, eine für den Unterhalt der Familie ausreichende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem leiden beide Elternteile unter den in Kosovo erlebten Traumatisierungen und bedürfen nach Ansicht ihrer behandelnden Ärzte und psychiatrischen Fachpersonen weiterhin psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Selbst wenn die Verwandten in der Schweiz die Beschwerdeführenden zu Beginn mit Mitteln unterstützen könnte, bleibt die Chance, dass sich die fünfköpfige Familie in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich ausreichende Existenz in Serbien schaffen könnte, gering. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die beiden älteren Kinder von den Ereignissen im Heimatland ebenfalls betroffen waren, und alle drei einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben. Angesichts der Ungewissheit der Gründung einer tragfähigen wirtschaftlichen Existenz innert vernünftiger Frist ist absehbar, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch das Kindeswohl - bezogen auf alle drei Kinder - tangiert wäre. Im Ergebnis ist somit zu verneinen, dass den Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht; es fehlt letztlich an den im Urteil BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 aufgezählten Voraussetzungen (minimale wirtschaftliche Existenzsicherung, tragfähige soziale Beziehungen zu Serbien, gesellschaftliche Integration, Wahrung des Kindeswohls).
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung der fünfköpfigen Familie als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
5.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung sowie der Anordnung der Wegweisung unterliegen, sind sich grundsätzlich für die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Der Beschwerdeführer ist seit März 2008 erwerbstätig. Er hat mit seiner Familie stets an derselben Adresse gewohnt. Die prozessuale Bedürftigkeit macht er mit dem Lohnausweis vom Januar 2009 und folgenden Eckwerten geltend: Sein monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 4137.- (13 Monatslöhne). In diesem Betrag sind nebst den Versicherungsabzügen (AHV, IV, ALV, SUVA, UVG und PK/BVG) die Kinderzulagen, Spesenentschädigungen, die Quellensteuer und der später einmal wegfallende Sicherheitskontoabzug für Asylsuchende von 10 % berücksichtigt. Die weiteren monatlichen Aufwendungen beziffern die Beschwerdeführenden auf maximal Fr. 2817.- (Mietzins Fr. 1410.-, Krankenkasse Fr. 722.-, Berufsauslagen Fr. 500.- respektive Fr. 685.-). Sie scheinen weder über Vermögen zu verfügen, noch Schulden zu haben. Der Grundbetrag für die Familie beträgt nach den beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Ansätzen Fr. 3720.- (inklusive eines Zuschlages von 20 %). Da das erzielte Einkommen somit tiefer ist als der (erhöhte) Grundbetrag plus die monatlichen Aufwendung (insgesamt Fr. 6537.-), gelten sie als prozessual bedürftig. Folglich ist das Gesuch - da ihre Begehren nicht aussichtslos waren - um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen.
6.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihnen notwendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 10. Mai 2012 seinen Zeitaufwand auf 16 Stunden und macht insgesamt Aufwendungen von Fr. 2130.- (die korrekte Addition ergibt Fr. 2580.-) geltend. Die in terminlicher Hinsicht wenig spezifizierte Honorarnote weist einen übertriebenen Zeitaufwand auf, die mit den Anforderungen, die das vorliegende Verfahren stellte, nicht vereinbar ist. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 16. April 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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