Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2758/2008

Urteil vom 22. August 2011

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Heinz T. Stadelmann, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.

A.a Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) gelangte am 9. Dezember 1996 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 30. März 1998 abgewiesen. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Juli 1998 abgewiesen. Daraufhin wurde ihm Frist bis zum 15. September 1998 gesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

A.b Am 21. Juli 1998 reichten der Beschwerdeführer und die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1956) ein Verkündgesuch ein.

A.c Auf ein am 12. September 1998 eingereichtes Wiedererwägungsgesucht trat das BFF mit Verfügung vom 17. September 1998 nicht ein. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Am 2. November 1998 meldete er sich telefonisch bei seiner vormaligen Wohngemeinde. Daraufhin wurde er an seinem Aufenthaltsort im Kanton Neuenburg festgenommen und am 19. November 1998 nach Lahore/Pakistan ausgeschafft.

A.d Am 12. März 1999 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und heiratete am 7. April 1999 B._______. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Februar 2001 erkundigte er sich bei der kantonalen Behörde, wann ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.

A.e Mit Verfügung vom 26. März 2001 erteilte das Ausländeramt des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer die Erlaubnis, sich als Wochenaufenthalter im Kanton Thurgau aufzuhalten und zu arbeiten. Am 4. März 2002 erkundigte sich das genannte Ausländeramt bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration), ob die Ehe des Beschwerdeführers tatsächlich gelebt werde, da dieser den Antrag auf Verlängerung des Wochenaufenthaltes gestellt habe. Aus Sicht der Fremdenpolizei des Kantons Aargau lag zum damaligen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine Scheinehe vor. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um Verlängerung der Bewilligung des Wochenaufenthalts am 3. April 2002 zurück und kehrte in den Kanton Aargau zurück.

B.
Am 9. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 14. Februar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahmen davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 12. März 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch nebst dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Aargau und das Gemeindebürgerrecht von T._______.

C.
Am 7. Februar 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Erwerbstätigkeit als Koch-Pizzaiolo im Restaurant seiner Schwägerin in U._______/TG. Wiederum stellte das Ausländeramt die Frage nach der ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers, was jedoch ohne Folgen blieb, da der Beschwerdeführer am Tag dieser Anfrage, am 12. März 2003, erleichtert eingebürgert wurde.

D.
Am 2. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer in U._______ an, wohingegen seine Ehefrau ihren Wohnsitz weiterhin im Kanton Aargau behielt. Per 1. Januar 2005 meldete sich die Ehefrau an der Adresse des Beschwerdeführers an, wo sie bis zum 9. März 2006 zusammenlebten. Am 10. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Ehescheidungsklage ein. Die Ehefrau stellte am 8. Mai 2006 Antrag auf Eheschutzmassnahmen, woraufhin der Eheschutzrichter unter anderem die Trennung per 15. April 2006 feststellte und der Ehefrau die eheliche Wohnung zuteilte. Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine Scheidungsklage zurück. Am 9. Oktober 2006 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe am 10. Februar 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Am 22. Februar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan eine 1977 geborene Landsfrau; in der Folge ersuchten die Ehegatten um die Bewilligung der Einreise der Ehefrau im Rahmen des Familiennachzuges.

E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Thurgau das BFM um Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Am 9. August 2007 wandte sich die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass aufgrund der Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 Gebrauch. Er bestritt, dass er sich per 2. Oktober 2003 von seiner Ehefrau getrennt hätte. Unter der Woche hätten sie in getrennten Wohnungen gelebt, am Wochenende sei seine Ehefrau jeweils nach U._______ gekommen, um ihm in der Pizzeria zu helfen. Nachdem sie ihre Arbeitsstelle verloren habe, sei sie zu ihm gezogen. Da sie im März 2006 gegen ihn tätlich geworden sei, habe er sich zur Scheidung entschlossen. Die Ehefrau habe sich gegen die Scheidung gewehrt und ein Eheschutzbegehren eingereicht. Bis zum Jahre 2006 sei die Ehe somit stabil gewesen.

G.
Am 24. Januar 2008 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal Gelegenheit zu einer (abschliessenden) Stellungnahme ein, die dieser mit Eingabe vom 10. März 2008 wahrnahm.

H.
Nachdem der Heimatkanton mit Schreiben vom 18. Februar 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt hatte, erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 12. März 2008 für nichtig (eröffnet am 14. März 2008). Sie stützte sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Ablauf der Ereignisse seit der Einreise des Beschwerdeführers. Daraus ergebe sich die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen.

I.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. April 2008 namens seines Mandanten Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verheimlicht, sei tatsachenwidrig und lasse sich nicht aus den vorhandenen Akten ableiten. Dass die Ehegatten berufsbedingt getrennte Wohnsitze gehabt hätten, sei bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt gewesen. Es habe sich danach keine wesentlichen Änderungen der Situation ergeben. Es gehe nicht an, den gleichen Sachverhalt nachträglich und zum Nachteil des Beschwerdeführers auszulegen. Dieser habe die Scheidung drei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung verlangt. Angesichts dieses relativ langen Zeitraumes dürfe nicht leichthin von einem planmässigen Vorgehen ausgegangen werden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hätten die ehelichen Probleme erst im März 2006 begonnen. Da die Ehegatten bis dahin in stabilen und intakten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe nur geheiratet, um das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen.

Die Aussagen der Ehefrau im Eheschutz- und Ehescheidungsprozess seien angemessen zu werten. Aufgrund der emotionalen Betroffenheit würden in solchen Verfahren häufig Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprächen und anschliessend bereut und richtig gestellt würden. So verhalte es sich mit den Aussagen der Ehefrau in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2006 und anlässlich ihrer Einvernahme am 18. Mai 2006 durch den Vize-Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Arbon.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Seine letzte Stellungnahme datiere vom 10. März 2008, könne also frühestens am 11. März 2008 bei der Vorinstanz eingegangen sein. Bereits am 12. März 2008 sei die Verfügung erlassen worden, die Stellungnahme habe daher nicht berücksichtigt werden können.

J.
Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2008 eingeladen, ihre Vernehmlassung einzureichen. Sie verzichtete stillschweigend auf die Abgabe einer Stellungnahme.

K.
Am 12. August 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht per Fax die Kopie eines an das Migrationsamt des Kantons Thurgau gerichteten Schreibens zukommen. Darin erklärte er den Rückzug des Familiennachzugsgesuches für seine pakistanische Ehefrau. Als Begründung führte er an, dass seine Frau sich entschlossen habe, sich von ihm zu trennen, da ihr das Verfahren zu lange daure.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).

3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Stellungnahme vom 10. März 2008 aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Begründung der angefochtenen Verfügung habe berücksichtigen können. Der Entscheid sei aufgrund einer vorgefassten Meinung gefällt worden.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht einer betroffenen Person unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323; BGE 134 I 140 E. 5.3).

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche seiner Ausführungen vom 10. März 2008 die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Die Tatsache allein, dass der Zeitraum zwischen Eingang dieser Eingabe (11. März 2008) und dem Ausgang der vom 12. März 2008 datierenden angefochtenen Verfügung (13. März 2008) sehr kurz war, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die kurze Zeitspanne durch ein Fristerstreckungsgesuch selbst verursacht hat und sich demzufolge bewusst sein musste, dass der Vorinstanz wegen des bevorstehenden Ablaufs der Fünfjahresfrist von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nur wenige Tage bleiben würden, um sich mit der Eingabe auseinanderzusetzen. Zudem hatte er bereits am 23. August 2007 Gelegenheit, sich zu äussern, und konnte auch auf Beschwerdeebene sämtliche Argumente einbringen, womit eine allfällige Verletzung geheilt wäre (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 271 f.). Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

4.

4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 482 E. 2, BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis).

4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. März 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087), kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahre nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

5.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Aargau hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1).

5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).

6.

6.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

7.
Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Dezember 1996 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Urteil der ARK vom 14. Juli 1998 rechtskräftig abgelehnt. Eine Woche später, am 21. Juli 1998, reichten er und seine um 16 Jahre ältere Verlobte ein Verkündgesuch ein. Nachdem auch ein Wiedererwägungsgesuch in Sachen Asyl ohne Erfolg geblieben war, tauchte der Beschwerdeführer unter. Nach seiner Festnahme am 16. November 1998 wurde er am 19. November 1998 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 12. März 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. April 1999 seine Verlobte. Am 9. Juni 2002 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Am 14. Februar 2003 gaben die Ehegatten die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft ab und am 12. März 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 10. April 2006 erhob der Beschwerdeführer Scheidungsklage. Kurze Zeit später, am 8. Mai 2006, ersuchte seine Ehefrau um die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 seine Scheidungsklage zurück. Am 9. Oktober 2006 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe am 10. Februar 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Am 22. Februar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland eine um fünf Jahre jüngere Landsfrau.

Zur Wohnsituation hielt die Vorinstanz fest, dass die Ehegatten nach der Eheschliessung zunächst gemeinsam in V._______/AG wohnten und der Beschwerdeführer eine Stelle als Pizzaiolo in Y._______ annahm. Ab März 2001 arbeitete er in der gleichen Funktion in W._______/TG, wo er als Wochenaufenthalter lebte. Anfang Oktober 2003 meldete er sich in U._______ an, wo er zusammen mit seinem Bruder eine Pizzeria führte. Die Ehefrau wohnte weiterhin im Kanton Aargau; an den Wochenenden half sie in der Pizzeria des Beschwerdeführers aus. Nachdem sie ihre Stelle verloren hatte, zog sie im Dezember 2004 zu ihrem Ehemann und arbeitete bis zu ihrer fristlosen Kündigung im April 2006 in seinem Betrieb.

Aus diesen Umständen schloss die Vorinstanz zunächst, dass der Beschwerdeführer die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin angestrebt habe, um sich das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Sodann kam sie aufgrund der häufigen Wohnortswechsel des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Trennung von der Ehefrau zum Schluss, dass bei den Ehegatten kein sichtbares Interesse an einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft bestanden habe, andernfalls hätten sie sich um Arbeit bemüht, die es ihnen ermöglicht hätte, zusammen zu wohnen.

8.
In Bezug auf die getrennten Wohnorte bringt der Beschwerdeführer vor, diese seien beruflich bedingt gewesen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt worden sei, sei doch die Ehefrau seit dem Jahr 2003 jedes Wochenende zu ihm in die Ostschweiz gereist. Auch hätten die Abklärungen der Behörden im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts keine Hinweise darauf gegeben, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt werde. Zudem hätten die getrennten Wohnsitze schon zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden, was jedoch nicht als Hindernis für die Einbürgerung angesehen worden sei. Nach 2003 sei keine wesentliche Änderung der Situation eingetreten. Es gehe nicht an, den Sachverhalt nachträglich zu Ungunsten der betroffenen Person auszulegen. Das Scheidungsbegehren habe er, der Beschwerdeführer, erst drei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung eingereicht. Dabei handle es sich um eine relativ lange Zeitspanne. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe bereits im Februar 2003 Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten gehabt und er sei planmässig vorgegangen, habe falsche Angaben gemacht und wichtige Tatsachen verschwiegen, dürfe nicht leichthin erhoben werden. Angesichts der Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Scheidung müssten dafür vielmehr qualifizierte Indizien vorliegen, die jedoch von der Vorinstanz nicht dargelegt worden seien. Bis zum März 2006, als die Ehefrau gegen ihn tätlich geworden sei, hätten sie während neun Jahren in intakten und stabilen Verhältnissen zusammen gelebt, davon sieben verheiratet. Bei dem Zwischenfall 2004 (Tätlichkeit der Ehefrau) habe es sich um einen einmaligen, vernachlässigbaren Vorfall gehandelt, der an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft nichts geändert habe.

9.

9.1. Was die Wohn- und Arbeitssituation anbelangt, ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: Die Ehegatten lebten von 1999 bis 2001 zusammen in V._______/AG. Der Beschwerdeführer arbeitete in dieser Zeit in Z._______/AG, Y._______ und schliesslich in V._______ selbst, die Ehefrau in X._______/AG. Am 17. Februar 2001 bestätigte der Arbeitgeber in V._______, dass der Beschwerdeführer seine Stelle per 28. Februar 2001 fristgerecht gekündigt habe, und drückte sein Bedauern darüber aus. Von März 2001 bis März 2002 hielt sich der Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter im Kanton Thurgau auf, wo er in der Pizzeria seines Bruders arbeitete. Die Ehefrau verblieb im Kanton Aargau. Abklärungen der Migrationsbehörde zur Frage, ob die Ehe tatsächlich gelebt werde, führten zu keinem nachteiligen Ergebnis. Ein am 25. Februar 2002 gestelltes Gesuch um Verlängerung des Wochenaufenthalts zog der Beschwerdeführer am 4. April 2002 zurück, da ihm die Stelle in W._______/TG gekündigt worden war. Anschliessend kehrte er in den Kanton Aargau zurück. Ob und bei welchem Arbeitgeber er nach seiner Rückkehr in den Kanton Aargau erwerbstätig war, geht aus den Akten nicht hervor. Im Februar 2003 ersuchte er unter Angabe der ehelichen Adresse in V._______ um Bewilligung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau. Am 4. März 2003 gab die Arbeitsmarktbehörde ihre Einwilligung dazu. Daraufhin leitete die Migrationsbehörde erneut Abklärungen zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft in die Wege. Diese blieben jedoch ohne Folge, da der Beschwerdeführer am 12. März 2003 erleichtert eingebürgert wurde. Im Oktober 2003, ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, nahm er im Kanton Thurgau Wohnsitz. Erst Anfang 2005, als die Ehefrau sich ebenfalls im Kanton Thurgau anmeldete, wohnten die Ehegatten wieder zusammen. Auf Anfang März 2006 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung, ebenfalls im Kanton Thurgau.

9.2. Der Beschwerdeführer lebte somit geraume Zeit faktisch von seiner Ehefrau getrennt. Dabei handelt es sich um die Zeiträume von März 2001 bis März 2002 und von März 2003 bis Ende 2004. Dass die Phasen der Trennung aus beruflichen Gründen notwendig waren, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint nicht glaubhaft. So hat er im Jahre 2001 eine Stelle am gemeinsamen Wohnort von sich aus gekündigt, um bei seinem Bruder in der Ostschweiz zu arbeiten. Auch die Art der Arbeit, die der Beschwerdeführer verrichtet, lässt den Schluss auf besondere Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz in der Nähe seines Wohnortes nicht zu. Die freiwillige Aufgabe einer Stelle in der Nähe seines Wohnortes und die Bevorzugung eines weit entfernten Arbeitsplatzes legen den Schluss nahe, dass beim Beschwerdeführer das familiäre Zusammenleben mit seiner Frau nicht im Vordergrund stand. Der Rückzug des Gesuches um Verlängerung des Wochenaufenthaltes am 3. April 2002 und die damit verbundene Rückkehr in den Kanton Aargau steht sodann in engem Zusammenhang mit der Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung am 9. Juni 2002. Die diesbezüglichen Vorbereitungen wurden vom Beschwerdeführer spätestens im Mai 2002 an die Hand genommen, datieren die ersten Wohnsitzbestätigungen doch aus der zweiten Hälfte Mai. Dem Beschwerdeführer muss im Rahmen der Vorbereitung des Einbürgerungsgesuches bewusst gewesen sein, dass bei dessen Beurteilung die Ehe ein zentrales Element sein würde.

9.3. Der Beschwerdeführers wendet ferner ein, der Vorinstanz sei bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt gewesen, dass er seit 2001 in der Ostschweiz gearbeitet habe und die Ehegatten deshalb an getrennten Orten gewohnt hätten. Sie habe darin jedoch kein Hindernis für die erleichterte Einbürgerung gesehen.

Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz konnte den kantonalen Akten zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 als Wochenaufenthalter im Kanton Thurgau gearbeitet hatte. Sowohl die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Einbürgerungsformular als auch die eingeholte Wohnsitzbestätigung gingen von einem gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaars aus. Das wird durch die Akten bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im April 2002 das Gesuch um Verlängerung des Wochenaufenthalts zurückzog und in den Kanton Aargau zurückkehrte. Erst am 7. Februar 2003 stellte er erneut ein Gesuch um Arbeitsaufnahme im Kanton Thurgau. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft am 14. Februar 2003 im Kanton Aargau wohnte und auch arbeitete, da nicht ersichtlich ist, dass er in einem anderen Kanton über eine Bewilligung verfügt hätte. Es ist ferner davon auszugehen, dass er die Stelle, für die er Anfang Februar 2003 um Bewilligung ersucht hatte, tatsächlich planmässig im März antrat, auch wenn er sich erst per Anfang Oktober 2003 in U._______ angemeldet hat. Da er inzwischen erleichtert eingebürgert worden war und deshalb der Bewilligungspflicht nicht mehr unterlag, ist den Akten dazu allerdings nichts zu entnehmen.

Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, bliebe es der Vorinstanz unbenommen, die Sachlage im Lichte der weiteren Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft im Rahmen des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung anders einzuschätzen als zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung.

9.4. Zur Aufnahme des gemeinsamen Aufenthalts in der Ostschweiz macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, seine Ehefrau sei bereits im März 2004 zu ihm nach U._______ gezogen, habe sich aber erst per 1. Januar 2005 beim Einwohneramt angemeldet. In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer allerdings entgegen zu halten, dass er am 10. März 2008 der Vorinstanz gegenüber erklärte, seine Ehefrau sei per 1. Januar 2005 zu ihm gezogen. Wie es sich damit ganz genau verhält, kann jedoch offen bleiben, da aus den Phasen des Zusammen- bzw. Getrenntlebens allein noch keine Rückschlüsse auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft möglich sind. Es kann jedoch festgehalten werden, dass durch die längeren Phasen mit getrennten Wohnorten die eheliche Gemeinschaft nur beschränkt gepflegt werden konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die gemeinsam verbrachten Wochenenden nichts zu ändern, da das Ehepaar in dieser Zeit gearbeitet hat, also auch insofern die Pflege der ehelichen Gemeinschaft nur teilweise möglich war. Im Weiteren fehlen in den Akten - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - jegliche Hinweise auf gemeinsame Interessen oder Aktivitäten über den beruflichen Bereich hinaus - Ausflüge, Ferien, kulturelle oder sportliche Aktivitäten etc. -, wie man sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem in intakter und stabiler ehelicher Gemeinschaft lebenden Paar erwarten würde. Was Ferien anbelangt, ist der Beschwerdeführer offenbar jährlich in seine Heimat gereist. Dass seine Ehefrau in begleitet hätte, wird nicht geltend gemacht. Insofern entsteht der Eindruck, jeder der Ehegatten habe sein eigenes Leben geführt.

9.5. Konkrete Hinweise zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft finden sich in den Akten des Eheschutzverfahrens von 2006. Dort machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Frau hätten seit jeher schwerwiegende Probleme in der Ehe gehabt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verhältnis der Ehegatten schon vor der erleichterten Einbürgerung stark belastet war. Die Ehefrau äusserte in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2006 in Sachen Eheschutz den Verdacht, der Beschwerdeführer habe sie nur zur Sicherung des Aufenthalts geheiratet und sie ganz allgemein ausgenützt.

In Hinsicht auf diese Vorbringen seiner damaligen Ehefrau macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, sie seien angemessen zu werten. In solchen Verfahren würden aufgrund der emotionalen Betroffenheit häufig Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprächen und anschliessend bereut und richtig gestellt würden. So verhalte es sich mit den Darlegungen seiner früheren Ehefrau, die in der Anhörung im Eheschutzverfahren aussagte, der Beschwerdeführer sei bisher ein guter Ehemann gewesen und es tue ihr weh, dass er die Scheidung verlange.

Dass diese Angaben im Rahmen eines anderen Verfahrens gemacht wurden, ist hier ohne Belang. Der Beschwerdeführer muss sich die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gemachten Aussagen hier entgegenhalten lassen, soweit sie relevante Sachverhaltselemente betreffen (vgl. E. 2b/dd des in BGE 128 II 97 teilweise veröffentlichen Urteils des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002; s. auch Urteile des Bundesverwaltungsgericht C 7443/2008 vom 24. September 2010 E. 9.5, C 3068/2007 vom 19. Mai 2009 E. 7.2, C-1180/2006 vom 11. März 2008 E. 6.3.1). Dabei handelt es sich in erster Linie um die Aussagen zur Ehe bzw. ehelichen Gemeinschaft, die er selber gemacht hat, aber auch um diejenigen seiner damaligen Ehefrau.

Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist demnach von einer seit jeher, also auch zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung, mit schwerwiegenden Eheproblemen behafteten Beziehung auszugehen.

9.6. Der Beschwerdeführer macht ferner gegenüber der Vorinstanz und auch auf Beschwerdeebene geltend, die ehelichen Probleme hätten erst im März 2006 begonnen, als seine Frau gegen ihn tätlich geworden sei. Daraufhin habe er sich zur Scheidung entschlossen.

Dass die ehelichen Schwierigkeiten erst im März 2006 eingesetzt haben sollen, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So ist beispielsweise nicht einsichtig, weshalb die Tätlichkeit der Ehefrau an Sylvester 2004 als ein einmaliger, vernachlässigbarer Vorfall bagatellisiert wird, obwohl gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Polizei involviert gewesen und die Ehefrau schlussendlich zu einer Busse verurteilt worden ist. Ein entsprechender Vorfall im März 2006 hingegen hat zur sofortigen Einreichung der Scheidungsklage geführt. Im Widerspruch zu dieser Gewichtung der beiden Vorfälle erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung, die am 16. Mai 2006 im Rahmen des Eheschutzverfahren stattfand, zwar den Zwischenfall von 2004, nicht aber denjenigen von 2006. Dies ist erstaunlich, lag doch dieser Vorfall damals noch nicht lange zurück und war er doch angeblich Auslöser für die Ehekrise. Wenn die Tätlichkeit im März 2006 - deren genaues Datum vom Beschwerdeführer nicht genannt wird - der Auslöser für die Scheidungsklage gewesen sein soll, stellt sich ferner die Frage, weshalb er schon per 1. März 2006 eine Wohnung gemietet und sich per 9. März 2006 in seiner neuen Wohngemeinde angemeldet hat. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus, was genau im März zwischen den Ehegatten vorgefallen ist. Gegenüber der Vorinstanz machte er geltend, es habe sich um eine Tätlichkeit gehandelt, ohne Einzelheiten zu nennen. Auch auf Beschwerdeebene führte er nichts Näheres zu dem Vorfall aus. Es ist insgesamt nicht nachvollziehbar, wie ein einziger, als Tätlichkeit beschriebener Vorfall eine bis dahin angeblich vollkommen intakte Ehe innert allerkürzester Zeit zum Scheitern gebracht haben sollte. Weitere Vorkommnisse, die nach der erleichterten Einbürgerung zum Scheitern der Ehe beigetragen haben könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

10.

10.1. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Heirat mit einer um sechzehn Jahre älteren Schweizer Bürgerin das Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern wollte. Dass ihm das Aufenthaltsrecht und dessen Festigung ein grosses Anliegen war, zeigt sich auch daran, dass er sich im Februar 2001, also nur zwei Jahre nach der Einreise und der Eheschliessung im Jahr 1999, nach der Möglichkeit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erkundigte und dass er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung kurz nach Erreichen der erforderlichen Dauer der ehelichen Gemeinschaft einreichte (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG). Auch anhand der Zeiträume faktischer Trennung der Ehegatten, die entgegen den Vorbringen nicht auf einer beruflichen Notwendigkeit, sondern vielmehr auf den Präferenzen des Beschwerdeführers beruhten, sowie anhand der fehlenden gemeinsamen Interessen und Aktivitäten der Ehegatten, zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer nicht die eheliche Gemeinschaft im Vordergrund stand. Eine so gelebte eheliche Gemeinschaft entspricht nicht dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von ausländischen Ehegatten verfolgt hat. Was der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz aufgrund des Akteninhalts und vor dem Hintergrund der Vorstellung des Gesetzgebers zur ehelichen Gemeinschaft gezogene Schlussfolgerung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die Darlegungen in Bezug auf die Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung, die angeblich die Ehe zum Scheitern gebracht und anschliessend zur Scheidung geführt haben sollen, erscheinen in Bezug auf die geltend gemachten Auswirkungen nicht plausibel.

10.2. Der Umstand, dass keine tatsächliche, auf eine gemeinsame Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestand, musste dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zur gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 14. Februar 2003 und erst Recht zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 12. März 2003 bewusst gewesen sein. Indem er die Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens im Glauben liess, in einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft zu leben, und dies durch die Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft schriftlich bekräftigte, hat er die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen bzw. durch falsche Angaben erschlichen. Diese Beurteilung kann auch durch den Einwand des Beschwerdeführers, die Ehescheidung sei erst 2006 eingeleitet worden, nicht in Frage gestellt werden, da sich die ehelichen Schwierigkeiten auch an den bereits erwähnten Ereignissen zwischen der erleichterten Einbürgerung 2003 und der Scheidung 2007 zeigen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer nur 12 Tage nach Rechtskraft der Scheidung von seiner Schweizer Ehegattin sich in Pakistan mit einer um fünf Jahre jüngeren Landsfrau verheiratete.

11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen, indem er der Einbürgerungsbehörde im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens verschwieg - etwa durch die tatsachenwidrige Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft am 14. Februar 2003 -, dass die eheliche Gemeinschaft nicht intakt und stabil war. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Bürgerrecht und Personenstand

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2758/2008
Datum : 22. August 2011
Publiziert : 30. September 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
121-II-49 • 128-II-97 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 134-I-140 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_336/2010 • 5A.23/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • adresse • amtssprache • angabe • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • arbeitgeber • asylrekurskommission • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • auskunftspflicht • ausländischer ehegatte • beendigung • beginn • begründung des entscheids • begünstigung • beschuldigter • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betroffene person • beurteilung • beweislast • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • busse • dauer • departement • ehe • ehegatte • eheliche gemeinschaft • eheschliessung • eheschutz • einreise • entscheid • erfahrung • erfahrungsgrundsatz • erleichterte einbürgerung • erleichterter beweis • ermessen • falsche angabe • familiennachzug • ferien • festnahme • frage • frist • fristlose kündigung • funktion • gemeinsamer haushalt • gemeinsamer wohnsitz • gerichtsurkunde • gesetzliche frist • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • getrennter wohnsitz • getrenntleben • gewicht • hindernis • innerhalb • integration • kantonale behörde • kenntnis • koch • kopie • kostenvorschuss • lausanne • leben • maler • nichtigkeit • niederlassungsbewilligung • pakistan • prozessvertretung • rechtsanwendung • rechtsmittelbelehrung • restaurant • richterliche behörde • richtigkeit • rückzug • sachverhalt • scheidungsklage • schriftstück • schweizer bürgerrecht • selbständige erwerbstätigkeit • stelle • stichtag • tag • telefon • thurgau • treu und glauben • umkehr der beweislast • unterschrift • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • vermutung • verurteilter • von amtes wegen • vorinstanz • wahrheit • weiler • wert • wille • wirklicher wille • wissen • wohnsitz • zahl
BVGE
2007/41
BVGer
A-2682/2007 • C-1180/2006 • C-2758/2008 • C-3068/2007 • C-7443/2008
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310