Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1226/2021
Urteil vom 22. April 2021
Einzelrichterin Roswitha Petry,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
A._______, geboren am (...),
Kolumbien,
Parteien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. August 2020 ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, weshalb er am 7. September 2020 (Protokoll in den SEM-Akten 1072100-19/18 [in der Folge A19]) zunächst primär zu diesem Sachverhalt befragt wurde. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2020 dem erweiterten Verfahren nach Art. 26d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27. |
Er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und in B._______ bei C._______ geboren, wo er zunächst zusammen mit seiner Mutter und (...) gelebt habe. Da es aufgrund seiner Sexualität - er sei homosexuell - immer wieder zu Streitigkeiten mit seiner Mutter gekommen sei, sei er zu seiner Grossmutter gezogen. Er habe die obligatorische Schule abgeschlossen und (...) gearbeitet. Er habe seine Arbeit geliebt. Ihm habe nichts gefehlt ausser Liebe, Aufmerksamkeit und ein Leben ohne Diskriminierung. Er sei seit seinen Schuljahren immer ausgegrenzt und schikaniert worden, habe keine Freunde und Bezugspersonen gehabt. Als er sechzehn Jahre alt gewesen sei, habe er Probleme mit einer beziehungsweise zwei bewaffneten und homophoben Gruppen - (...) - bekommen, da er seinen (...) verteidigt habe, der (...) für die Gruppen tätig gewesen sei und mit ihnen Probleme bekommen habe. Diese Banden hätten ihn dauernd verfolgt, ihn geschlagen, ihn einmal vergewaltigt und immer wieder mittels Drohbriefen mit dem Tod bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. Auch seine Mutter und seine Grossmutter seien in diesen Briefen bedroht worden. Ausserdem hätten sie seine Katze getötet und den Kadaver vor seiner Tür aufgehängt beziehungsweise ihr ein Auge ausgestochen. Daher sei er innerhalb des Landes immer wieder umgezogen, sie hätten ihm aber überall wieder Drohbriefe zugestellt. Seine Anzeige im Jahr 2016 aufgrund der erhaltenen Drohbriefe bei der Polizei und beim Bürgermeisteramt habe nichts bewirkt. Zudem hätten einige Polizisten gesagt, dass er es verdient habe. Nur Frauen hätten ihm geholfen, diese hätten aber keine Macht.
Sein Vater lebe in D._______, weshalb er am (...) 2019 zunächst für zwei Monate zu ihm gereist sei. Am (...). August 2019 sei er in die Schweiz gekommen, wo er einen Monat bei (...) habe wohnen können. Da ihr Ehemann ihn nicht länger bei sich habe wohnen lassen wollen, sei er zu kolumbianischen Freundinnen in E._______ gezogen und habe seither selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Via die Applikation "Grindr" habe er einen Mann arabischer Ethnie kennengelernt, der ihn mit falschen Versprechungen zur Prostitution angeworben, ihm jeweils nur einen geringen Anteil seines Lohnes ausbezahlt und ihn schliesslich um Fr. 3'000 bis 4'000.- betrogen habe. Ausserdem habe der Zuhälter ihn sexuell genötigt und ihm aufgrund seiner (...) Religionszugehörigkeit gedroht. Da er sich nicht weiter zu helfen gewusst habe, habe er schliesslich am 10. August 2020 in der Schweiz um Asyl ersucht.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit seiner Tätigkeit als "Escort" habe er (...).
Als Beweismittel legte er seinen Reisepass, seine Identitätskarte, ein USB-Stick mit einem TikTok-Video mit einem Beitrag über die generelle Gewalt in Kolumbien, eine Fotografie des Unterleibs seines ehemaligen Zuhälters, verschiedene Arztberichte aus den Jahren 2006 und 2016 (in Kopie), eine Bestätigung der LGBTIQZugehörigkeit (in Kopie), einen Arztbericht von F._______ vom 15. September 2020 sowie einen Bericht über die Diskriminierung gegen LGBT in Kolumbien ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei während der Dauer des Menschenhandel-Strafverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung vom kantonalen Migrationsamt zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Vollzugsmassnahmen seien auszusetzen.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
1.5 Auf das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei während der Dauer des Menschenhandel-Strafverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung vom kantonalen Migrationsamt zu erteilen, ist nicht einzutreten, da eine solche nicht Gegenstand des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens bilden kann. Es ist dem Beschwerdeführer aber unbenommen, bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Mitwirkung an einem allfällig eröffneten Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel zu ersuchen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe zum einen gesagt, seine Katze sei getötet worden, als er noch in B._______ gewohnt habe. Zum anderen habe er mitgeteilt, der Katze sei ein Auge ausgestochen worden, als er sich in G._______ aufgehalten habe. In der gleichen Anhörung habe er seine Aussagen dahingehend korrigiert, dass seine Katze in C._______ verletzt worden sei und er diese vor seinem Umzug nach G._______ zu seiner Grossmutter gebracht habe. Bei den besagten Widersprüchen handle es sich um zwei in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht gänzlich verschiedene Sachverhalte. Von einem Übersetzungsfehler könne deshalb nicht ausgegangen werden. Die Anhörung habe ausserdem in einem normalen zeitlichen Rahmen stattgefunden und sei - inklusive der Rückübersetzung - um 17.30 Uhr beendet worden. Da es bei diesem Vorfall somit zu unvereinbaren Ungereimtheiten gekommen sei, könne auch die Drohung in einer Diskothek - ihm werde dasselbe wie seiner Katze geschehen - nicht geglaubt werden. Sein Bericht sei zudem unpersönlich und stereotyp ausgefallen. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Erhalts des letzten Drohbriefs habe er sich widersprochen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keinen einzigen der Drohbriefe eingereicht, obwohl er noch während der ersten Anhörung angegeben habe, die Briefe noch zu besitzen, und es ihm möglich sei, eine Person mit dem Versand in die Schweiz zu beauftragen.
Vergleiche man die Schilderungen zur Verfolgung und Bedrohungslage nach 2016 mit den Aussagen zu seinen Erfahrungen in der Jugendzeit oder seinem Leben in der Schweiz vor dem Asylgesuch, so zeige sich ein markanter qualitativer wie quantitativer Unterschied. Darüber hinaus widerspreche es dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, erst nach über einem Jahr nach der Ankunft in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Im Weiteren müsse auch in Frage gestellt werden, wie es für die ihm unbekannten Verfolger möglich gewesen sein sollte, ihn an jeder neuen Wohnadresse ausfindig zu machen. Ausserdem sei ein eigentliches Interesse, ihn jederzeit und überall mit Drohbriefen zu behelligen, nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Die dargelegten Übergriffe und Behelligungen durch Dritte würden vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten diesem folglich nicht angelastet werden. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung sei ihm anzulasten, dass er trotz des Erhalts von Drohbriefen an drei respektive vier verschiedenen Wohnorten in G._______ weder die Polizei kontaktiert noch Anzeige erstattet habe. Er habe zwar im Jahr 2016 eine Anzeige wegen der Drohbriefe erstattet, sich aber danach nie wieder nach dem Verfahrensstand erkundigt oder an eine LGBTQ+-Organisation gewendet. Der Polizei in G._______ könne deshalb keine Tatenlosigkeit vorgeworfen werden. Auch wenn es Polizisten mit homophoben Tendenzen in G._______ oder Kolumbien geben möge, wäre es dem Beschwerdeführer - allenfalls mit Hilfe einer entsprechenden Organisation - möglich und zuzumuten gewesen, den Rechtsweg zu bestreiten. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass die kolumbianische Polizei einen Teil der involvierten Bande aufgrund anderer Straftaten festgenommen habe. Dies zeige, dass die Polizei ihrer Pflicht, die Taten der kriminellen Bande im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verfolgen, nachkomme. Ausserdem könne er sich den lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil oder in eine andere Stadt des Heimatlandes entziehen.
Die dem Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2016 aufgrund seiner sex-uellen Orientierung durch die bewaffnete Gruppe in B._______ zugefügten Nachteile habe er glaubhaft machen können. Das SEM sei sich bewusst, dass dieses Erlebnis eine schlimme Erfahrung für ihn gewesen sein müsse und in gewissen Regionen von Kolumbien Homophobie zum Alltag gehöre. Das Ereignis habe aber über drei Jahre vor der Ausreise stattgefunden, weshalb ihm keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zugesprochen werden könne. Auch die ihm in der Schweiz zugefügten Nachteile der sexuellen Ausbeutung und Vergewaltigung seien asylrechtlich nicht relevant.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, es habe während der ersten ergänzenden Anhörung Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Obwohl er seine Unzufriedenheit mit der Qualität der Übersetzung mehrmals angesprochen habe, sei er durch den Hinweis des SEM auf die Mitwirkungspflicht eingeschüchtert worden und habe daher bei der Rückübersetzung nichts mehr eingewendet. Er habe nie behauptet, die Katze sei effektiv tot gewesen, sondern «wie tot» und schwer verletzt. In Bezug auf die Örtlichkeiten sei das Gespräch mit anderen Fragen vermischt worden. Es sei für ihn zudem schwer nachvollziehbar, warum das SEM seine Aussagen für unpersönlich und stereotyp halte. Er sei eine handlungsorientierte Person. Anstatt in Selbstmitleid und Angst zu versinken, habe er die immer weitergehenden Bedrohungen nur mental aushalten können, wenn er direkt an Lösungen gedacht habe. Diese Denkweise habe er veranschaulicht und auch seine Gefühle habe er zum Teil konkret geschildert. Darüber zu sprechen sei aber aufgrund der traumatischen Ereignisse, die er erlebt habe, nach wie vor nicht einfach. Auch bezüglich des letzten Drohbriefs habe er sich nicht widersprochen, sondern einfach von "einigen Tagen" gesprochen, was relativ sei. Er habe in seiner ersten ergänzenden Anhörung erzählt, dass er viele Drohbriefe aus Scham weggeworfen habe. Er bemühe sich weiterhin darum, einige Drohbriefe zu besorgen.
Er habe sich trotz seines Schamgefühls an die Polizei gewandt. Diese habe ihn aber nur verspottet. Beim Bürgermeisteramt habe er sich nicht mehr nach dem Verfahrensstand erkundigt, da ihm bereits vorgängig klar geworden sei, dass man ihm nicht helfen könne. Er habe auch ausgeführt, weshalb er sich in G._______ nicht wieder an die Polizei gewandt habe. Aufgrund seiner Erfahrungen habe ihm nicht nur das Vertrauen in die Handlungsbereitschaft der Polizei gefehlt, er habe sich auch vor den eventuellen Repressalien gefürchtet, die ihm nach einer Anzeige hätten drohen können. Der Vergleich mit der Festnahme einiger Gruppenmitglieder aufgrund anderer Straftaten sei ausserdem fehl am Platz, da diese Festnahmen nichts mit der Bereitschaft der staatlichen Organe zum Handeln im Kontext einer Anzeige einer homosexuellen Person zu tun hätten. In Kolumbien bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den an sich existierenden legalen Zusicherungen und dem effektiv gewährten Schutz. Es sei für ihn daher unzumutbar gewesen, den Staat um Hilfe zu ersuchen. Eine anderweitige Auslegung würde bedeuten, dass man ihn zwingen würde, sich staatlicher Diskriminierung und einer weiteren Gefährdung des Leibes und Lebens auszusetzen. Er sei ausserdem bereits etliche Male innerhalb von Kolumbien umgezogen, um sich der Verfolgung durch diese privaten Gruppierungen zu entziehen, aber sie hätten ihn immer wieder gefunden. Das Netzwerk dieser Gruppierungen erstrecke sich über das ganze Land und er wäre auch in einer Grossstadt wie Bogotá nicht sicher. Es bestehe deswegen keine landesinterne Fluchtalternative. Eine Rückkehr wäre für seine Menschenwürde sehr einschneidend, weil er sich dauernd fürchten müsste und sich nicht persönlich entfalten könnte. Er finde es zudem stossend, dass das SEM der traumatisierenden sexuellen Ausbeutung, die er in der Schweiz erlebt habe, keine Bedeutung beimesse.
6.
6.1 Hinsichtlich der Ausführung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente und die Schlussfolgerung der Vorinstanz verwiesen werden, welche in E. 5.1 zusammengefasst wurden. Der Beschwerdeführer konnte - insbesondere im Vergleich zu den Erzählungen betreffend die Jahre bis und mit 2016 - nicht glaubhaft machen, in der geltend gemachten Intensität aufgrund seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein und deshalb mehrmals den Wohnort gewechselt zu haben. Auch die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift hinsichtlich des Vorfalls mit der Katze vermögen nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise ausgesagt, die (tote) Katze sei vor das Haus seiner Grossmutter gelegt worden (vgl. A43 F99). Dass er nach der Misshandlung der Katze mit dieser zurück zur Grossmutter gegangen sei (vgl. A49 F13 f., F26 und Beschwerdeschrift), widerspricht daher klar seinen Aussagen. In Frage 100 der ersten ergänzenden Anhörung wurde er zudem ausdrücklich gefragt, wann seine Katze "getötet" worden sei. Dabei erwähnte er nicht, dass die Katze noch lebe. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung nach seinem Wegzug von B._______ im Jahr 2016 glaubhaft zu machen.
Dem im Jahr 2016 erlittenen Übergriff fehlt es, wie die Vorinstanz richtig festhält, an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2019, weshalb dieser als nicht asylrelevant einzustufen ist. Dem Geschehen in der Schweiz kommt von vornherein keine Asylrelevanz zu, weshalb sich die Vorinstanz nicht ausführlicher dazu hätte äussern müssen. Die Ahndung dieser Geschehnisse liegt in der Kompetenz der Strafbehörden.
6.2 Das SEM hat richtigerweise festgestellt, dass es sich vorliegend um Übergriffe Dritter handelt, die auch bei Wahrunterstellung der Verfolgung bis ins Jahr 2019 nicht asylrelevant sind.
6.2.1 Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutz-systems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
6.2.2 Kolumbien gilt offiziell als fortschrittliches Land, was die Rechte Homosexueller angeht. Diskriminierungshandlungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bedroht. Wenn Handlungen von Beamten oder bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen begangen werden, wird die Strafe erhöht. Artikel 58 Absatz 3 des kolumbianischen Strafgesetzbuches kennt überdies das strafschärfende Tatbestandsmerkmal der durch die sexuelle Orientierung des Opfers motivierten Tatbegehung. Auch die Diskriminierung bei der Arbeitssuche wird unter Strafe gestellt (vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA], State Sponsored Homophobia, Global Legislation Overview Update, 2020, mit weiteren Hinweisen, S. 95, 197, 221 und 241, www.ecoi.net/en/file/local/2044751/ILGA_
World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2020.pdf, abgerufen am 15. April 2021). Im Juli 2011 entschied das Verfassungsgericht von Kolumbien, dass das Recht auf Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare gelte (vgl. Advocate.com, Colombian Court Rules for Marriage Equality, Juli 2011, archive.ph/20120719071559/http://www.advocate.com/News/Daily_News/ 2011/07/27/Colombian_Court_Rules_for_Marriage_Equality/, abgerufen am 15. April 2021; vgl. auch ILGA, a.a.O., S. 279 und 293). Seit dem Jahr 2015 dürfen homosexuelle Paare auch Kinder adoptieren (Queer.de, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, Kolumbien erlaubt Adoption durch Homo-Paare, 5. November 2015, www.queer.de/detail.php?article_id=24
973, abgerufen am 15. April 2021; vgl. auch ILGA, a.a.O., S. 308 und 318). In Bogotá amtiert beispielsweise Claudia López, die offen zu ihrer Homosexualität steht und sich stark für die Rechte der LGBT-Community einsetzt, seit über einem Jahr als Bürgermeisterin (vgl. Colombia.co, LGBT history in Colombia and facts you don't want to miss. Happy Pride Month!, www.colombia.co/en/colombia-travel/lgbt-history-in-colombia-and-facts-you-dont-want-to-miss-happy-pride-month/, abgerufen am 15. April 2021).
6.2.3 Es existieren aber auch verschiedene Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer Homosexualität, wobei offenbar die Gewalt unter anderem auch von Polizisten ausgeht (vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in Colombia, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, S. 15 f., 19. März 2021, reliefweb.int/report/colombia/situation-human-rights-colombia-report-united-nations-high-commissioner-human-0; Reuters, More than 60 LGBT, intersex people killed in Colombia in first eight months of 2020, 15. September 2020, www.reuters.com/article/us-colombia-lgbt-idUSKBN
26634G; beide abgerufen am 15. April 2021). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung von Kolumbien eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren sexuelle Orientierung missbilligt, welche oft als Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird.
6.2.4 Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Drohbriefe in B._______ bei der Polizei beziehungsweise beim Bürgermeisteramt Anzeige erstattet. Es habe aber geheissen, er müsse Anzeige erstatten, das übliche Prozedere respektieren und warten, bis das ganze Verfahren abgeschlossen sei (vgl. A19 F47). Er habe sich danach nicht mehr nach der Anzeige beziehungsweise dem Verfahren erkundigt (vgl. A43 F87). In G._______ habe er schliesslich aufgrund seiner schlechten Erfahrung gar keine Anzeige mehr erstattet.
Das Argument der Vorinstanz, wonach die kolumbianischen Behörden bereits gegen mehrere Bandenmitglieder vorgegangen seien, greift zwar zu kurz. Der einzige - drei Jahre vor der Ausreise - erfolgte Versuch des Beschwerdeführers, die kolumbianischen Behörden um Schutz zu ersuchen, vermag aber auch nicht die Annahme zu rechtfertigen, die Behörden seien nicht willig und fähig gewesen, ihn zu schützen. Die Behörden haben ihm den Schutz nicht verweigert, sondern ihn nur auf das Verfahren hingewiesen, das zu beachten sei. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Anzeige erstattet, das geforderte Prozedere aber nicht einhalten und abwarten wollen und sich auch nicht mehr nach dem Stand seines Verfahren erkundigt. Dass einzelne Polizisten ihn beleidigt hätten, vermag daher mangels ernsthafter Schutzsuche nicht den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden in Frage zu stellen. Auch in der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert angezweifelt. Konkrete Anhaltspunkte hierzu sind im Übrigen weder den Akten noch den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen. Sollte die kolumbianische Polizei Angriffe der kriminellen Gruppe schützen, steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich alternativ auch in Bogotá niederzulassen, sollte er nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren wollen.
6.3 Auch wenn die Vorinstanz dem eingereichten USB-Stick - mit den vom Beschwerdeführer angekündigten (vgl. Akte 1072100-20/1) allgemeinen Informationen zur Lage in Kolumbien ohne Bezug zum Beschwerdeführer (vom BVGer gesichtet) - offenbar keine Beachtung schenkte, da der Umschlag ungeöffnet bei den Akten lag, besteht für eine Rückweisung an und Neubeurteilung durch die Vorinstanz in casu kein Anlass. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.3.1 Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, weise eine solide Schulbildung auf und verfüge über Berufserfahrung in der (...). Er habe vor der Ausreise sein Leben in Kolumbien selbständig finanziert und in verschiedenen Wohngemeinschaften und Kommunen gelebt. Seine Mutter und seine Grossmutter wohnten nach wie vor in Kolumbien. Ausserdem könne ihn im Bedarfsfall auch sein Vater unterstützen. Was seinen Gesundheitszustand und seine Schlafprobleme betreffe, sei anzumerken, dass er keine Beschwerden aufweise, die in Kolumbien nicht behandelbar wären oder es ihm verunmöglichten, in Kolumbien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, seine Beziehung zu seinem Vater sei schlecht und dieser könne ihn nicht finanziell unterstützen. Bei seinem Vater zu leben, würde ihn wiederum zu einem Leben in emotionaler Gefangenschaft verdammen, da er in D._______ seine Sexualität und seine Persönlichkeit nicht ausleben könne.
8.3.3 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde ein Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC, dt. Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses genehmigt wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar.
8.3.4 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde neben der fehlenden Unterstützungsfähigkeit des Vaters - die an der Einschätzung nichts zu ändern vermag - nichts entgegengesetzt wird.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass sowie eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ernennung einer Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: