Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6428/2007
{T 0/2}
Urteil vom 22. April 2008
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Parteien
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreise in Bezug auf A._______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Kuba stammende A._______ (geb. [...] 1970, nachfolgend: Gesuchsteller) am 25. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Bern wohnhaften Schwester und deren Ehemann, Z._______, ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. September 2007 mit der Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden,
dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. September 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt,
dass er im Wesentlichen vorbringt, der Gesuchsteller komme für den Unterhalt der ganzen Familie auf und sei ausserdem Vater einer fünfjährigen Tochter, und dass die Familie ohne diese Unterstützung nicht überleben könne,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, der Gesuchsteller habe sich noch nie von seiner Familie getrennt, und dass er in keiner Weise die Absicht geäussert habe in die Schweiz kommen zu wollen, und dass er den Gesuchsteller eingeladen habe, damit dieser fernab aller Belastungen zu neuen Kräften kommen könne,
dass der Beschwerdeführer zudem anfügt, sich darum kümmern zu wollen, dass der Eingeladene die Gesetzgebung respektieren würde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, es bestünde kein Anlass an der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass jedoch Gründe, die alleine auf dessen Seite liegen würden, für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2007 unter anderem vorbringt, der Gesuchsteller begegne den Gesetzen und der Obrigkeit mit gebührendem Respekt und habe sich bisher nie etwas zu Schulden kommen lassen,
dass der Beschwerdeführer anführt, er vermute als Hintergrund des negativen Entscheides einen Disput mit der Botschaft in Havanna, und dass der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, er würde seine Garantie ausdehnen, indem er zur Verantwortung gezogen werden könne, sollte es beim Aufenthalt des Gesuchstellers Probleme geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 die kantonalen Akten des Gesuchstellers beizog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2008 um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte,
dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]),
dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden - 1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist. |
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1 | Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist. |
2 | Sie sind zuständig für: |
a | die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und |
b | für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA. |
dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. aVEA),
dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA),
dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behörden bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA),
dass sich der Gesuchsteller auf keine Ausnahmeregelung berufen kann und aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA),
dass zur Prüfung der fristgemässen Wiederausreise ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen,
dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können,
dass die Situation Kubas - neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet ist,
dass eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung sind, und dass die Bevölkerung überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, bezahlt wird (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro im Monat), mit welcher der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann,
dass rund 40% der Bevölkerung für ihren Unterhalt Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten erhalten (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 16. April 2008]),
dass die Emigrationsrate aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse hoch ist, und dass die Bereitschaft, das Land zu verlassen erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht,
dass bei der Risikoanalyse ferner zu berücksichtigen ist, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können, und dass diese Regelung somit dazu führen kann, dass die Verpflichtung zur Wiederausreise missachtet oder hinausgezögert wird, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind,
dass der 37-jährige Gesuchsteller nach eigenen Angaben geschieden ist und in T._______ lebt,
dass der Beschwerdeführer auf die Verpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber seiner minderjährigen Tochter und seiner Familie verweist und dazu ausführt, die Familie könne ohne die Unterstützung des Gesuchstellers nicht überleben,
dass der Beschwerdeführer diese Angaben indessen nicht weiter ausführt bzw. belegt,
dass damit zwar familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend gemacht werden, die - auch unter Berücksichtigung des Alters des Gesuchstellers - für eine gewisse Verwurzelung sprechen,
dass die vorgebrachten Verpflichtungen jedoch angesichts der allgemein schwierigen Lage für die Bevölkerung in Kuba für sich alleine keine ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bieten, zumal der Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückgebliebene Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können,
dass in solchen Konstellationen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers wesentliche Bedeutung zukommt,
dass der Gesuchsteller gemäss Visumsantrag und Schreiben vom 19. Juni 2007 als Beruf Schuhmacher angab und erklärte, selbständig erwerbstätig zu sein ("trabajador a cuenta propria en el fondo de vienes culturales"),
dass demgegenüber der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 26. Juli 2007 vorbringt, der Gesuchsteller sei angestellt und erhalte die Erlaubnis, seine Arbeit für drei Monate zu unterbrechen,
dass selbst wenn von einem Anstellungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre, die Tätigkeit des Gesuchstellers nicht auf eine berufliche Verpflichtung schliessen lässt, die einer längeren Abwesenheit entgegenstehen würde, zumal er seine Tätigkeit anscheinend auf eigene Rechnung ausübt,
dass sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine massgebliche wirtschaftliche bzw. berufliche Verankerung des Gesuchstellers in seinem Heimatland ergeben,
dass die Begründung, der Beschwerdeführer habe den Gesuchsteller eingeladen, damit dieser Kräfte tanken könne, ansonsten im Falle eines Burn-outs die wirtschaftliche Not in Kuba drohe, zudem auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen lassen, und dass eine solche Situation angesichts allfällig zu erfüllender familiärer Verpflichtungen das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ebenfalls erhöht,
dass demnach die persönlichen Verhältnisse berechtigte Zweifel an einer fristgemässen Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt zulassen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auf seine Garantieerklärung verweist und ferner anführt, er würde sich um die rechtzeitige Rückreise des Gesuchstellers bemühen und dehne die geleistete Garantie dahingehend aus, dass er bei Problemen während des Aufenthalts des Gesuchstellers zur Verantwortung gezogen werden könne,
dass der Beschwerdeführer jedoch weder aufgrund seiner Garantieerklärung noch seiner weiteren Zusicherungen dazu angehalten werden kann, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers zu veranlassen, und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse des Eingeladenen ausreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5),
dass die Feststellung der Vorinstanz, die Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert, somit nicht zu beanstanden ist, und dass keine Hinweise dafür bestehen, die angefochtene Verfügung gründe auf unsachlichen Motiven und insofern auf die nicht hinreichend substantiierte Vermutung, das Visumsgesuch sei wegen einer Auseindersetzung mit der Botschaft in Havanna abgelehnt worden, nicht weiter einzugehen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
dass die Beschwerde abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
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Dispositiv S. 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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