Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7362/2015

Urteil vom 22. März 2016

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Richter Pascal Richard,
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien X._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerhandlung gegen das LwG und die
Gegenstand
Milchpreisstützungsverordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz oder BLW) mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 feststellte, die X._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) habe in den Monaten Januar 2014 bis Mai 2015 die zu Halbhartkäse verwendete Schafmilch von 32'534 kg nicht als baktofugierte/pasteurisierte Milch rapportiert, womit Zulagen von insgesamt Fr. 976.05 zu viel ausbezahlt worden seien,

dass die Vorinstanz eine durch die Beschwerdeführerin erstmalig sowie zumindest fahrlässig begangene Falschrapportierung im Milchbereich erwog und die Beschwerdeführerin entsprechend verwarnte (Dispositivziffer 1) sowie den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 976.05 zur Rückerstattung anordnete (Dispositivziffer 2),

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2015 schliesslich eine Gebühr von Fr. 912.- auferlegte (Dispositivziffer 3),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2015 (ausschliesslich) gegen die Dispositivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, es sei ihr die Verfügungsgebühr von Fr. 912.- vollumfänglich zu erlassen,

dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Verwaltungsmassnahmen nach Landwirtschaftsgesetz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]),

dass die Beschwerdeführerin als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass die Beschwerde vom 16. November 2015 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sowie der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.- rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eintritt,

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführt, sie habe das neue Formular versehentlich falsch ausgefüllt, da sie nicht korrekt über dessen Handhabung instruiert worden sei,

dass die Beschwerdeführerin sodann rügt, sie habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Rechnung zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Zulagen erhalten, womit ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die Rückerstattung rechtzeitig - das heisst vor Erlass der angefochtenen Verfügung - zu begleichen,

dass die Beschwerdeführerin des Weiteren ausführt, sie sei sich nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 7. September 2015 betreffend rechtliches Gehör bewusst gewesen, dass sie den zu viel bezogenen Betrag zurückzuerstatten habe; das erwähnte Schreiben habe indessen keine zusätzliche "Belastung" gemäss Art. 169 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG erwähnt, weshalb sie auf eine Stellungnahme zu jenem Schreiben verzichtet habe,

dass die Beschwerdeführerin ferner beanstandet, die mit der angefochtenen Verfügung verhängte "Busse" sei unverhältnismässig angesichts ihres fahrlässig begangenen Fehlers,

dass die Vorinstanz diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin namentlich entgegenhält, die Beschwerdeführerin hätte bei der erforderlichen sorgfältigen Durchsicht des aktuellen, nicht individualisierten TSM1-Formulars - auch ohne spezielle Instruktion - erkennen können und müssen, dass sie unter dem neu eingeschobenen Code 01/424 die von ihr für die Hart- und Halbhartkäseproduktion verkäste silofreie Schaf- und Ziegenmilchmenge hätte angeben müssen,

dass die Vorinstanz daraus folgert, die Beschwerdeführerin treffe für ihre Falschrapportierung ein Verschulden, weshalb ihr die Verfügungskosten nicht (ausnahmsweise) erlassen werden könnten,

dass die Vorinstanz ergänzt, die dem BLW bei der Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Falschrapportierung durch die Beschwerdeführerin entstandenen Kosten stünden im direkten Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb es sich bei diesen um Gebühren im Sinne der GebV handle, und nicht um eine Belastung im Sinne einer Verwaltungsmassnahme nach Art. 169 Abs. 1 Bst. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG,

dass die Vorinstanz sodann mit Blick auf die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe für die Rückforderung des Betrags von Fr. 976.05 keine Rechnung erhalten, erklärt, die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Zulagen habe mittels einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen, weshalb der Beschwerdeführerin die entsprechende Rechnung erst mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 zugestellt worden sei,

dass die Beschwerdeführerin in einer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichten Replik vom 28. Januar 2016 ergänzend ausführt, die Formulierung im TSM1-Formular "Wurde silofreie verkäste Schafmilch baktofugiert/pasteurisiert" beziehe sich eindeutig auf den geschlossenen Prozess der Aufbereitung von Silomilch, welche erst baktofugiert und anschliessend pasteurisiert werde, um Rohmilchkäse herzustellen,

dass die Beschwerdeführerin daraus folgert, diese Formulierung passe nicht auf ihren Betrieb, in welchem lediglich silofreie Schafmilch pasteurisiert, nicht aber baktofugiert/pasteurisiert werde, weshalb die Formulierung missverständlich sei,

dass die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Duplik vom 5. Februar 2016 erwidert, die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde in der Praxis ausschliesslich Silomilch baktofugiert, treffe nicht zu - so seien dem BLW zumindest zwei Betriebe bekannt, welche teilweise Milch aus silofreier Fütterung wegen starker Verunreinigung (Buttersäuresporen) baktofugierten,

dass gemäss der Vorinstanz der Code 01/424 dazu diene, sicherzustellen, dass die Zulagen für die Fütterung ohne Silage im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 3 Gesuche - 1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
1    Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
2    Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.
3    Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.20
4    Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.21
5    Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a  die Erteilung einer Ermächtigung;
b  die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c  den Entzug einer Ermächtigung.22
MSV nur dann ausgerichtet würden, wenn Milch ohne Zusatzstoffe gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz, sowie ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet werde,

dass die Vorinstanz schliesslich darlegt, es wäre in der Praxis nicht durchführbar, für jeden einzelnen Verarbeiter individuell angepasste Formulare respektive Codes zur Verfügung zu stellen,

dass vorliegend einzig die Frage Streitgegenstand bildet, ob die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegte Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt war,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die für den Erlass der Verfügung erhobene Gebühr mit der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11) begründet,

dass die GebV-BLW für Gebühren der Vorinstanz für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes gilt (Art. 1 Abs. 1
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope und seines Gestüts, für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925, die das BLW erbringt.6
1    Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope und seines Gestüts, für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925, die das BLW erbringt.6
2    Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.
GebV-BLW),

dass, soweit die GebV-BLW keine besondere Regelung enthält, die Be-stimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten (Art. 2 Abs. 1
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
1    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
2    Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6-14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
GebV-BLW),

dass eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 2
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
1    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
2    Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6-14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
GebV-BLW i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
AllgGebV),

dass die Vorinstanz (respektive deren verwaltungsinternen eigenen Inspektoren) auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin Abklärungen vorgenommen haben über die Aufzeichnung und Meldung bezüglich Pasteurisation der Milch für die Herstellung von Halbhartkäse,

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Inspektionsbericht vom 22. Juni 2015 für die Herstellung von Halbhartkäse aus Schafmilch während der Monate Januar 2014 bis Mai 2015 die Zulage für Fütterung ohne Silage geltend gemacht habe, obwohl die Milch pasteurisiert gewesen sei,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 3 Gesuche - 1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
1    Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
2    Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.
3    Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.20
4    Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.21
5    Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a  die Erteilung einer Ermächtigung;
b  die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c  den Entzug einer Ermächtigung.22
und 2
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 3 Gesuche - 1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
1    Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
2    Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.
3    Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.20
4    Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.21
5    Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a  die Erteilung einer Ermächtigung;
b  die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c  den Entzug einer Ermächtigung.22
der Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich vom 7. Dezember 1998 (MSV, SR 916.350.2) die Zulage für die Fütterung ohne Silage nur für Milch ausgerichtet wird, die zu Hart- oder Halbhartkäse und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurden,

dass der Beschwerdeführerin für ihre pasteurisierte Milch entsprechend kein Anspruch auf die Zulage für die Fütterung ohne Silage gewährt worden wäre, wenn sie ihre Milch korrekterweise als sowohl silofrei als auch pasteurisiert deklariert hätte,

dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt in ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht bestreitet,

dass die Beschwerdeführerin ihre falsche Rapportierung betreffend die von ihr geltend gemachte Zulage für die Fütterung ohne Silage indessen darauf zurückführt, dass sie nicht korrekt über die Handhabung des neuen TSM1-Formulars instruiert worden sei,

dass die Vorinstanz dieser Argumentation zu Recht entgegenhält, die Beschwerdeführerin hätte bei einer sorgfältigen Durchsicht des neuen Formulars erkennen können, dass sie unter dem neu eingeschobenen Code 01/424 die von ihr für die Hart- und Halbhartkäseproduktion verkäste silofreie Schaf- und Ziegenmilchmenge hätte angeben müssen,

dass es gerade angesichts des neuen Formulars der Beschwerdeführerin oblegen hätte, die dazugehörige Wegleitung genau zu beachten,

dass die Wegleitung zur Erhebung der Daten über die Milchverwertung und die Administration der Zulagen für die Milchpreisstützung (Formular TSM1; im Folgenden: Wegleitung zum Formular TSM1), TSM10.1, Ausgabe 2012, in der Ziff. 2.3.4 ausdrücklich verlangt, es sei unter der Rubrik 30/036/01 ("Wurde silofreie verkäste Milch baktofugiert/pasteurisiert"), auf der Zeile 01/424 ("baktofugiert/pasteurisiert für die Hart- und Halbhartkäseproduktion") die Menge silofreier Vollmilch (in Kilogramm) anzugeben, die baktofugiert oder pasteurisiert und anschliessend zu Hart- und Halbhartkäse verarbeitet wurde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, die Formulierung "baktofugiert/pasteurisiert" passe lediglich zur Verarbeitung von Silomilch, übersieht, dass die Formulierung des Code 01/424 "Wurde silofreie verkäste Milch baktofugiert/pasteurisiert" sich explizit und damit eindeutig auf silofrei produzierte Milch bezieht,

dass sodann die Formulierung "baktofugiert/pasteurisiert" nicht bedingt, dass die Milch sowohl baktofugiert und pasteurisiert worden sei, sondern dass das Satzzeichen des Schrägstrichs ("/") vielmehr die Angabe mehrerer Möglichkeiten (und/oder) impliziert (siehe http://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/schraegstrich),

dass die Beschwerdeführerin damit für ihre pasteurisierte silofreie Milch den Code 01/424 zweifelsfrei hätte ausfüllen müssen, auch wenn sie die von ihr produzierte Milch jeweils nicht einer Baktofugation oder einem anderen Verfahren mit gleicher Wirkung unterzieht,

dass die falsche Interpretation ("Missverständnis") sowie die anschliessende unrichtige respektive nicht vollständige Ausfüllung des neuen Formulars durch die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht rückblickend betrachtet zwar als einigermassen verständlich, jedoch nicht als unvermeidbar erscheint,

dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass ein Milchverwerter meldepflichtig ist und zwar ungeachtet, ob ein Anspruch auf Zulagen besteht oder nicht, und hierbei die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben trägt (Wegleitung zum Formular TSM1),

dass nach dem Gesagten zwischen der TSM Treuhand GmbH (im Folgenden: TSM) und dem Milchverwerter ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, im Rahmen dessen den Milchverwerter eine erhöhte Sorgfalts- und Wahrheitspflicht beim Ausfüllen des Formulars trifft, weil sich die TSM auf die darin gemachten Angaben verlassen können muss (wie dies auch für Formulare betreffend Direktzahlungen gilt, vgl. hierzu analog: vereinigtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1 i.f.),

dass die Beschwerdeführerin die Falschrapportierung somit zumindest fahrlässig begangen hat und ohne Weiteres als die Veranlasserin der angefochtenen Verfügung gilt (vgl. vereinigtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-239/2013, B-238/2013 und B-240/2013 vom 25. Juni 2013, S. 5, al. 2),

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter gegebenen Umständen zu Recht verwarnt hat, ohne zusätzlich eine Sanktion im Sinne von Art. 169 Abs. 1 Bst. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG zu verfügen,

dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
1    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
2    Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6-14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
GebV-BLW i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
AllgGebV als Veranlasserin der angefochtenen Verfügung die damit zusammenhängenden Gebühren zu tragen hat,

dass die Beschwerdeführerin in der Annahme falsch liegt, es wären ihr im Falle einer "rechtzeitigen Zahlung" der Rückerstattungsforderung keine Gebühren für den Erlass der angefochtenen Verfügung auferlegt worden,

dass eine Rückerstattungsforderung für die zu Unrecht bezogenen Zulagen für die Fütterung ohne Silage in der Regel mit einer entsprechenden Verfügung geltend gemacht wird (respektive eine anfechtbare Verfügung voraussetzt), womit die Zustellung eines Einzahlungsscheins durch die
Vorinstanz bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung - mithin ohne einlässliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin - nicht in Frage gekommen wäre,

dass die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Beschwerdeführerin im Schreiben betreffend rechtliches Gehör vom 7. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die Verfügung betreffend die Rückerstattung der Zulagen für Fütterung ohne Silage mit einer Kostenfolge verbunden sein wird (vgl. wörtlich in der Ziff. 4 Abs. 1 der Begründung jenes Schreibens: "mittels kostenpflichtiger Verfügung"),

dass es indessen denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin eine Kostenreduktion hätte erreichen können, indem sie auf das Schreiben betreffend rechtliches Gehör sofort reagiert hätte, das heisst namentlich den ihr angelasteten Sachverhalt sowie insbesondere die Rückerstattungsforderung umgehend anerkannt hätte, mit der Konsequenz, dass der Aufwand der Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der anfechtbaren Verfügung möglicherweise hätte geringer gehalten werden können,

dass die Kosten für den Erlass einer Verfügung nach Tarif (vorliegend gemäss der GebV-BLW), unabhängig vom Mass des Verschuldens der kostenpflichtigen Person, festzulegen sind,

dass vorliegend keine Ausnahme der Gebührenpflicht im Sinne von Art. 3a
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung - Keine Gebühren werden erhoben für:
a  den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik;
b  Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen;
c  die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die ausschliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützen.
der GebV-BLW gegeben ist,

dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für die Kosten in Bezug auf den Erlass der angefochtenen Verfügung aufzukommen hat,

dass das Verfahren auf Erlass einer Verfügung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen beinhaltet (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), weshalb Kosten, welche die Sachverhaltsabklärung in einem bestimmten Verfahren verursacht, in einem direkten Zusammenhang mit dem Erlass der gestützt darauf erlassenen Verfügung stehen,

dass die Vorinstanz somit mit der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht nur die Kosten (Zeitaufwand und Porto) für den Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die Auslagen und den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Inspektion sowie mit dem Erlass des Schreibens betreffend rechtliches Gehör vom 7. September 2015 verrechnet hat,

dass die Vorinstanz die Reise- und Transportkosten hinsichtlich der Inspektion auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin richtigerweise mit der in Art. 4 Abs. 4
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.
1    Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.
1bis    Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201813 gilt Anhang 3.14
2    Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken.
3    Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
4    Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169-171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.15
GebV-BLW vorgesehenen Pauschalen berücksichtigt hat,

dass der durch die Vorinstanz angegebene Zeitaufwand für die auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin vorgenommene Inspektion (inkl. Vor- und Nacharbeit) von fünf Stunden, gleichfalls wie der Zeitaufwand für die Ausfertigungen des Schreibens betreffend rechtliches Gehör vom 7. September 2015 sowie der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 von insgesamt zwei Stunden angemessen erscheint,

dass die Vorinstanz sowohl die Inspektion als auch die Ausfertigungen des Schreibens betreffend rechtliches Gehör vom 7. September 2015 sowie der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 mit einem Stundensatz von jeweils Fr. 100.- abgerechnet hat, welcher sich im unteren Bereich des in Art. 4 Abs. 2
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.
1    Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.
1bis    Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201813 gilt Anhang 3.14
2    Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken.
3    Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
4    Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169-171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.15
GebV-BLW hierfür vorgesehenen Gebührenrahmens ansiedelt und vorliegend nicht zu beanstanden ist,

dass die Vorinstanz schliesslich die Portokosten korrekt beziffert hat,

dass nach dem Gesagten die durch die Vorinstanz aufgeführten einzelnen Rechnungspositionen der GebV-BLW entsprechen, womit die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für den Erlass der angefochtenen Verfügung insgesamt als solche sowie betragsmässig durch das Bundesverwaltungsgericht zu schützen sind,

dass sich die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), welche unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgelegt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen werden,

dass der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt respektive nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. März 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7362/2015
Date : 22. März 2016
Published : 24. Juni 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Widerhandlung gegen das LwG und die Milchpreisstützungsverordnung


Legislation register
AllgGebV: 2
BGG: 42  82
GebV-BLW: 1  2  3a  4
LwG: 166  169
MSV: 3
VGG: 33
VGKE: 1  2  4
VwVG: 12  48  50  52  63  64
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lower instance • milk • federal administrational court • federal office for agriculture • [noenglish] • advance on costs • drawn • statement of affairs • federal law on administrational proceedings • costs of the proceedings • writ • question • meeting • month • sheep • evidence • decision • [noenglish] • cost • declaration
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B-238/2013 • B-239/2013 • B-240/2013 • B-3608/2009 • B-3671/2009 • B-7362/2015