Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5814/2016
brl

Urteil vom 22. Februar 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt,

Bühlmann Costa Horvath,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Herat), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Ende 2014 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo ihm am 14. November 2015 die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Am 17. November 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 21. November 2015 ein Asylgesuch stellte.

A.b Das SEM beauftragte am 23. November 2015 einen Facharzt für Innere Medizin FMH mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives Röntgen KHM und Sachverstand für die Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen.

A.c Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der linken Hand des Beschwerdeführers zum Schluss, das Knochenalter betrage (...) Jahre. Der Beschwerdeführer habe somit ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren.

A.d Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Altstätten vom 27. November 2015 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei in der Heimat als (...) tätig gewesen. Man habe ihn entführt, ihn am Bauch verletzt und ihm alle Zähne herausgebrochen. Sein Schwager habe den Entführern 50000 US-Dollar bezahlt. Die beiden Entführer gehörten den Taliban an. Sein jüngerer Bruder C._______ sei auch entführt worden und seinem Bruder, der in der Schweiz lebe (D._______, N [...]), sei ins Bein geschossen worden. Sie hätten mehrmals die Wohnung gewechselt, seien aber immer wieder gefunden worden. Als sein Vater im Spital gewesen sei, sei er - der Beschwerdeführer - bedroht worden. Sein Bruder E._______ sei bedroht worden, weil er eine ausländische Schule besucht habe. Die Familie habe beschlossen, Afghanistan zu verlassen und sei in die Türkei gereist.

A.e Am 30. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, es sei seiner Familie materiell gut gegangen. Er habe zwei Jahre lang die Schule besucht, bis die Probleme begonnen hätten. Danach sei er zu Hause von Privatlehrern unterrichtet worden und habe die Wohnung kaum mehr verlassen können. Seine Familie habe aufgrund der unsicheren Lage immer wieder die Wohnung gewechselt. Nur sein Vater sei Einkaufen gegangen und sie hätten Leibwächter gehabt, da in Herat viele Entführungen geschähen. Sein Bruder D._______ habe als (...) bei den Amerikanern gearbeitet. Die Taliban hätten ihn einige Male gewarnt, er solle nicht mehr dort arbeiten. Als er zusammen mit anderen (...) einmal unterwegs nach B._______ gewesen sei, seien sie auf der Strasse angegriffen worden. Einige Personen seien getötet worden, einige hätten überlebt. Sein Bruder sei am Bein verletzt worden und am selben Abend nach Hause gekommen. Er habe gesagt, dass er und seine Freunde angegriffen worden seien und er verletzt sei. Er habe keine Ahnung, ob seine Freunde es überlebt hätten oder nicht. Am folgenden Tag habe D._______ ein wenig Geld genommen und sei weggegangen. Er habe die Familie von der Türkei aus angerufen. Sein jüngster Bruder C._______ sei vor dem Haus entführt worden. Eine oder zwei Wochen später habe ein Mann angerufen und für seine Freilassung Geld verlangt. Sein Schwager habe den Taliban das Geld gebracht; diese hätten C._______ aber nicht freigelassen. Sein Bruder sei schliesslich von einem Jäger in den Bergen gefunden worden. Etwas später habe man gefordert, dass ein anderer Bruder aufhöre, die (ausländische) Schule zu besuchen. Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater entführt; seinen Wagen hätten sie in Brand gesteckt. Zwei Wochen später hätten sie einen Anruf von F._______ erhalten, der gesagt habe, sein Vater sei bei den Taliban, die Lösegeld haben wollten. Seine Mutter habe mit Hilfe seines Schwagers die (...) verkauft und das Lösegeld an die Taliban geschickt. Eine Weile später hätten zwei Personen seinen Vater zu ihnen gebracht, der verletzt gewesen sei. Sie hätten ihn ins Spital gebracht. Sein Vater habe gesagt, die Taliban hätten die Übergabe seines Bruders, der die ausländische Schule besucht habe, gewollt. Die Drohungen der Taliban hätten ungefähr vor drei Jahren begonnen; seine Familie habe Anrufe und Briefe erhalten. Der Beschwerdeführer sagte, er sei von den Taliban auch bedroht worden. Sein Vater habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr hinausgehen, da er bedroht worden sei. Es habe einen Drohbrief gegeben, in dem er bedroht worden sei.

A.f Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers liess dem SEM am 29. Juli 2016 zwei Beweismittel zukommen (seinen Vater betreffende Arztberichte aus der Türkei, Befundaufnahme des Gesundheitszustands der Mutter aus der Türkei).

B.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 29. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

C.
Die Vertrauensperson ersuchte das SEM am 30. August 2016 um die Zustellung der Verfahrensakten und um erneute Eröffnung des Asylentscheids.

D.
Mit Verfügung vom 2. September 2016 - eröffnet am 8. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Im Rubrum der Verfügung wurde vermerkt, dass der Asylentscheid vom 2. September 2016 denjenigen vom 19. August 2016 ersetze.

E.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 2016, die angefochtenen Verfügungen vom 19. August 2015 (recte: 2016) und 2. September 2016 seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter sei zu gegebener Zeit aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 der Beschwerde).

F.
Der Instruktionsrichter trat auf die Beschwerde, soweit sie die aufgehobene Verfügung vom 19. August 2016 betrifft, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut; dementsprechend verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sandor Horvath als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2016 an seinen Anträgen fest. Ergänzend stellte er den Antrag, sein Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seines Bruders, D._______ (D-7362/2016), zu behandeln. Die koordinierte Behandlung sei allenfalls mit einer Zwischenverfügung in Aussicht zu stellen.

I.
Am 16. Dezember 2016 übermittelte der Rechtsvertreter eine Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich in mehrere Widersprüche verwickelt. Bei der BzP habe er gesagt, er sei persönlich bedroht worden, als sein Vater im Spital gelegen habe, während er bei der Anhörung angegeben habe, er sei vor der Entführung seines Vaters bedroht worden. Er habe von seinem Vater erfahren, dass eine schriftliche Drohung eingetroffen sei und habe gehört, wie Vater und Mutter mit Freunden geredet hätten. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er sei vor der Entführung seines Vaters bedroht worden. Seine Schwester habe ihm danach von der Entführung eines Jungen erzählt und sein Vater habe gesagt, er solle nicht mehr rausgehen. Damit könne er die unterschiedlichen Angaben nicht erklären. Bei der BzP habe er gesagt, er sei von G._______ und H._______ bedroht worden, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, die Personen hätten F._______ und H._______ geheissen. Auf Vorhalt habe er gesagt, sein Vater habe ihm gesagt, er habe die Namen bei der BzP nicht korrekt genannt. Er habe erklärt, dass einer der drei Männer jemanden entführe und das Lösegeld nehme, danach aber sage, die Entführung sei von jemand anderem begangen worden. Die Ungereimtheit der Angaben werde damit nicht aufgelöst. Des Weiteren habe er bei der BzP angegeben, sich wegen den Bedrohungen und Entführungen nicht an die Behörden gewandt zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, sie hätten bei der Polizeistation im Bezirk B._______ Strafanzeige erstattet, wo man ihnen gesagt habe, man unternehme etwas und ab acht Uhr solle niemand auf die Strasse gehen. Auf Vorhalt habe er gesagt, er glaube, er habe es auch bei der BzP erwähnt; alle seine Gedanken seien aber damals bei seinem Bruder gewesen und er habe sich nicht an alles erinnern können, womit der Widerspruch nicht erklärt werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen anhöre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4503/2015 vom 2. September 2015 festgestellt, bei dieser Frist handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, habe aber insbesondere im Hinblick auf die Minderjährigkeit des dortigen Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung festgestellt. Vorliegend sei die erwähnte Frist um mehr als ein halbes Jahr überschritten worden, weshalb es das SEM zu verantworten habe, dass der möglicherweise erst (...)-jährige Beschwerdeführer teilweise nicht übereinstimmende Aussagen gemacht habe. Es könne nicht dem rechtsuchenden Kind angelastet werden, dass die Behörde sich nicht an Ordnungsvorschriften gehalten habe. Das SEM habe im Rahmen der Anhörung nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. Im Sinne des Beschleunigungsgebots hätte es die kantonale Behörde mit der Befragung beauftragen können.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen handle es sich bei der BzP um eine summarische Befragung. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei bedroht worden, als sein Vater im Spital gelegen habe. Es seien keine weiteren Ausführungen gemacht und keine weiteren Fragen gestellt worden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedroht gewesen sei, als sein Vater im Spital gelegen habe. Fraglich sei, wann er erstmals bedroht worden sei, was er nicht genau wisse, da ihm sein Vater von den Drohungen erzählt habe. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei erstmals vor der Entführung seines Vaters bedroht worden. Diese Ungenauigkeit könne dadurch erklärt werden, dass er unter Druck gesetzt worden sei, eine genaue Antwort zu geben. Wenn das SEM ausführe, er habe den Widerspruch nicht erklären können, verkenne es, dass die Frage nicht nur tendenziös und provokativ gestellt worden sei, sondern dass es sich bei ihm möglicherweise um ein (...)-jähriges Kind handle. Der Zeitpunkt, an dem die Drohung geäussert worden sei, stimme nicht mit demjenigen überein, an dem der Beschwerdeführer davon erfahren habe.

Bei der BzP habe der Beschwerdeführer pauschal drei Personen genannt, die seine Familie bedroht hätten. In der Anhörung habe er erwähnt, dass seine Familie nach der Entführung des Vaters einen Anruf von F._______ erhalten habe. Er habe nicht gesagt, die beiden anderen Männer seien daran nicht beteiligt gewesen. Gefragt, wer ihn bedroht habe, habe er zwei Namen genannt. Inwiefern diesbezüglich ein Widerspruch zur Aussage bei der BzP, die ganze Familie sei von drei Männern bedroht worden, bestehe, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich sei, weshalb seine Aussage, er habe mit seinem Vater darüber gesprochen, nicht plausibel sei. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass er sich mit seiner Familie über wichtige Sachen wie die BzP austausche.

Hinsichtlich des Schutzersuchens bei den afghanischen Behörden widerspreche sich der Beschwerdeführer möglicherweise. Dies sei am Ende der Befragungen geschehen und er sei unter Druck gesetzt worden, die Fragen zu beantworten. Es könne sein, dass es andere Gründe gegeben habe, so zu antworten. Er sei ein Kind und die afghanische Kultur sei nicht von einer rationalen Logik geprägt. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er nach westlichen Kriterien aussage. Er habe zudem erklärt, wie es zum Widerspruch gekommen sei, da er bei der BzP die ganze Zeit daran gedacht habe, wann er seinen Bruder werde sehen können. Die Wertung der Vorinstanz sei im Ergebnis unmenschlich. Sie setze sich mit dem Alter und dem Erfahrungsstand des noch kindhaften und traumatisierten Beschwerdeführers nicht auseinander und argumentiere am Inbegriff des Menschseins vorbei. Insgesamt gesehen seien die Ausführungen glaubhaft.

Die Anhörung zu den Asylgründen genüge den vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 und im Urteil D-7700/2015 vom 22. August 2016 gemachten Vorgaben nicht. Die dolmetschende Person bei der BzP habe mit dem Beschwerdeführer Farsi gesprochen. Auch die Dolmetscherin bei der zweiten Befragung habe Farsi gesprochen und der Beschwerdeführer habe zu verstehen gegeben, dass dies nicht seine Muttersprache sei. Bei den nachfolgenden Fragen müsse sich ein Fehler eingeschlichen habe; vermutlich habe der Sachbearbeiter fragen wollen, ob die Befragung in Farsi (statt Dari) durchgeführt werden könne. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung erklärt, er sei gestresst, worauf nicht in kindgerechter Weise eingegangen worden sei. Seine Nervosität habe sich an mehreren Stellen manifestiert, da er bei gewissen Fragen sprachlich verwirrt gewesen sei. Zudem habe die befragende Person sich nicht bemüht, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, da die Fragen gegenüber dem (...)-jährigen Beschwerdeführer konfrontativ und zu kompliziert gewesen seien. Teilweise seien diese auch tendenziös gewesen. Es sei treuwidrig, dass die Vorinstanz Ordnungsvorschriften verletze, indem sie mit der Anhörung bei einem Minderjährigen über ein halbes Jahr zuwarte und seine Aussagen als unglaubhaft taxiere. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass sie festhalte, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Befragung urteilsfähig gewesen. Sein Alter sei ohnehin umstritten. Bei den Befragungen habe er gesagt, er sei im Jahr (...) geboren worden. Aufgrund der Einschätzung von Prof. Dr. med. I._______ könnte er auch (...)-jährig sein. Stossend sei, dass das EQUAM am (...) zum Schluss gekommen sei, das Knochenalter betrage (...) Jahre. Folglich hätte man das Geburtsdatum auf den (...) beziehungsweise praxisgemäss auf den (...) eintragen müssen.

Das SEM habe ausgeführt, es verzichte "an dieser Stelle" auf weitere Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit. Würde es dies erst im Beschwerdeverfahren tun, stehe dies im Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Beschleunigungsgebot. Dass sich eine Behörde "Argumente auf Vorrat" vorbehalte, verletze das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Das SEM habe sich mit den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es sei notorisch, dass sich die Taliban mit Lösegelderpressungen finanzierten und amerikafeindlich seien. Somit sei es nicht lebensfremd, dass sein Bruder in ihr Visier geraten sei. Auch die Fotografie seines Vaters, auf der die grosse Narbe zu erkennen sei, und die Kopie der türkischen Identitätskarte des Vaters belegten, dass er die Wahrheit gesagt habe.

Die ganze Familie des Beschwerdeführers sei durch die Taliban verfolgt worden. Die Verfolgung sei asylrelevant, weil sie aufgrund von politischen Anschauungen und aus sozialen Gründen erfolgt sei. D._______ habe für die Amerikaner gearbeitet, was den Taliban missfallen habe. Seine Familie sei wohlhabend gewesen, womit sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehört habe. Die Verfolgungshandlungen hätten sich auch auf den Beschwerdeführer ausgewirkt. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban zu bieten. Ihm könne nicht zugemutet werden, in anderen Landesteilen Zuflucht zu suchen. Die Voraussetzungen zur Asylgewährung seien erfüllt.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Das SEM habe die Minderjährigkeit aufgrund der durchgeführten Knochenaltersanalyse als glaubhaft erachtet und das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt. Aus der E-Mail von Prof. Dr. med. I._______ vom 15. Februar 2016 ergebe sich nicht, welches Handröntgenbild analysiert worden sei. Allenfalls handle es sich um das am 25. November 2015 erstellte. Aus der E-Mail könne nichts abgeleitet werden, führe die Analyse doch ebenfalls zu einem wahrscheinlichen Alter von rund (...) Jahren.

Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung von einer Vertrauensperson begleitet worden und aus seinen Angaben ergebe sich, dass er in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen. Weder die Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertretung hätten Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass es verpasst worden sei, eine kindgerechte Atmosphäre zu schaffen.

Dem SEM sei es aus verfahrensökonomischen Gründen nicht möglich, in jedem Entscheid alle Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen. Obwohl die Argumentation des SEM mit der Beschwerde nicht entkräftet worden sei, werde festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einen persönlichen Bezug vermissen liessen. Weder eigene Empfindungen oder Handlungen noch Wahrnehmungen betreffend andere Personen habe er so wiedergegeben, dass der Eindruck entstehe, es handle sich bei seinen Schilderungen um Erlebtes. Die angeblich gegen ihn persönlich gerichteten Drohungen habe er bei der Anhörung auf Aufforderung hin, seine Ausreisegründe zu nennen, nicht erwähnt. Auch auf die Frage, was die Entführungen von Vater und Brüdern mit ihm zu tun hätten, habe er keine gegen ihn persönlich gerichteten Drohungen erwähnt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er erwähnt, am Schluss persönlich bedroht worden zu sein. Seine Angaben zum Drohbrief seien aber vage und ohne persönlichen Bezug gewesen.

Auch Jugendliche seien durchaus in der Lage, detailliert und widerspruchsfrei über tatsächlich Erlebtes zu berichten.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Alter des Beschwerdeführers sei für seine Vorbringen nicht relevant. Sehr wahrscheinlich sei er jünger als von der Vorinstanz geschätzt. Er werde sich später wohl auf medizinisch zuverlässige Art begutachten lassen und beim SEM in einem separaten Verfahren um die Feststellung seines richtigen Alters ersuchen. Die nicht kindergerechte Atmosphäre ergebe sich aus der Art der Fragestellungen und dem Inhalt des Protokolls. Die Befragung sei äusserst konfrontativ erfolgt und dem zarten Alter des Beschwerdeführers nicht angepasst gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass seine ganze Familie habe fliehen müssen, wovon er im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen gewesen sei. Unabhängig von einer persönlichen Bedrohung sei er durch die Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Familie direkt betroffen gewesen. Das SEM verkenne, dass er möglicherweise gewisse Aspekte aus dem Kindesleben verdränge und einige Momente ohne oder mit wenig persönlichem Bezug beschreibe, was nicht heisse, dass das Erzählte nicht erlebt worden sei. Sein Vater habe ihn schützen wollen, weshalb er ihm nicht vollumfänglich gesagt habe, welche Drohbotschaften gegen ihn vermittelt worden seien. Aussagen von Kindern seien anders zu werten als solche von Erwachsenen. Schilderungen von Kindern seien oft lückenhaft und Jugendliche erzählten nicht gerne.

5.

5.1 In der Beschwerde werde verschiedene Rügen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens, der Altersfeststellung des Beschwerdeführers, der Sprache, in die gedolmetscht wurde, des Ablaufs der Befragung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben.

5.2

5.2.1 Das SEM hört die Asylsuchenden gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an. Gemäss Absatz 4 der genannten Bestimmung kann es die kantonalen Behörden mit der Anhörung beauftragen, wenn dies zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung führt. Gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG sind Entscheide nach den Art. 38
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 38
- 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 3). Gemäss Art. 17 Abs. 2bisAsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt.

5.2.2 Die BzP des Beschwerdeführers fand am 27. November 2015 statt und er wurde am 30. November 2015 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugeteilt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 30. Juni 2016 statt.

5.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen kann offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Angesichts der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2bisAsylG ergibt sich indessen, dass das SEM im vorliegenden Fall weder diesen gesetzlichen Bestimmungen noch dem in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorgegebenen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen hat. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, handelt es sich bei den unter 5.2.1 genannten Fristen um Ordnungsfristen, deren Überschreitung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Indessen ist dem Umstand, dass die Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers erst sieben Monate nach der Asylgesuchstellung durchgeführt wurde, bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden (act. A1/2). Bei der BzP bestätigte er diese Angabe vorerst. Auf Nachfrage gab er an, gemäss afghanischem Kalender sei er im Jahr (...) geboren worden und (...) Jahre alt. Darauf hingewiesen, dass er demnach im Jahr (...) geboren worden wäre, gab er an, er sei im Jahr (...) geboren worden, das stehe auch so auf seiner Tazkira (act. A8/11 S. 2 f.). Die am 25. November 2015 durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab, dass der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren habe, was mit den Angaben, die er in der BzP machte, übereinstimmt. Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2016 sagte der Beschwerdeführer in Abweichung von den zuvor gemachten Angaben, er sei jünger als (...) Jahre alt, man habe ihm in der Schweiz gesagt, er sei (...) Jahre alt, er sei indessen erst entweder (...) oder (...) Jahre alt (act. A16/16 S. 3).

5.3.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für den Nachweis ihrer Identität (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Teil der Identität ist das Geburtsdatum (vgl. Art. 1a Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Tatsache, dass das SEM den (...) als Geburtsdatum aufgenommen hat, nicht stossend, da der Beschwerdeführer dieses Datum sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der BzP angab. Er machte gar ausdrücklich geltend, auf seiner Tazkira stehe das Jahr (...) als Geburtsjahr und er sei (...) Jahre alt. Seine Angabe bei der Anhörung, er sei erst (...) oder (...) Jahre alt, ist angesichts dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar. Die in der Beschwerde wiederholt aufgestellte These, beim Beschwerdeführer handle es sich (möglicherweise) um ein (...)-jähriges Kind, vermag nicht zu überzeugen. Zwar sind Handknochenanalysen und Einträge in Tazkiras gemäss Rechtsprechung nicht geeignet, das wirkliche Alter eines Asylgesuchstellers zweifelsfrei zu belegen, indessen können sie - sachgerechte Durchführung beziehungsweise Authentizität vorausgesetzt - Hinweise auf das wirkliche Alter geben. Vorliegend bestätigt die Einschätzung von Prof. Dr. med. I._______ in seiner E-Mail vom 15. Februar 2016 an den Pflegevater des Beschwerdeführers das Ergebnis der vom SEM durchgeführten Handknochenanalyse. Ein Alter von (...) Jahren könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber statistisch gesehen recht unwahrscheinlich. Aufgrund der klaren Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP und auf dem Personalienblatt kann der übereinstimmenden Einschätzung, der Beschwerdeführer sei mittlerweile (...) Jahre alt, gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (...) Jahre alt und somit im Jugend- und nicht mehr, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, im zarten Kindesalter. Der Aussage in der Stellungnahme vom 27. November 2016, das wirkliche Alter des Beschwerdeführers sei für seine asylrelevanten Vorbringen nicht relevant, ist beizupflichten, jedoch baut die Beschwerde teilweise darauf auf, zu insinuieren, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung im Kindesalter gewesen und dem sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Diesbezüglich ist es durchaus von Belang, ob er bei der Anhörung (...)- oder (...)-jährig gewesen ist.

5.4 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Rüge, bei der BzP und der Anhörung sei in Farsi gedolmetscht worden, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer bezeichnete auf dem Personalienblatt das "Farsi" als seine Muttersprache (act. A1/2). Bei der BzP bestätigte er diese Angabe und gab an, seine Kenntnisse in "Dari" seien ebenfalls genügend für eine Anhörung (act. A8/11 S. 4). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vermutung, handelt es sich bei der Frage in der Anhörung, ob diese in Dari durchgeführt werden könne, nicht um einen Fehler. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Anhörung in Dari durchgeführt wurde (act. A16/16 S. 1 und 15). Dies ist nicht zu beanstanden, da die wenigen Unterschiede zwischen "Dari" und "Farsi" im Vokabular und in der Aussprache zu finden sind, Dari aber in die Bandbreite des Neupersischen gehört und es keine trennenden Merkmale gibt. Letztlich handelt es sich um die gleiche Sprache (vgl. Keine Unterschiede zwischen "Farsi" und "Dari", Toumaj Khakpour, in der Internetausgabe von der Standard vom 8. Juli 2011). Im Übrigen erstaunt, dass der Beschwerdeführer das "Farsi" als seine Muttersprache bezeichnete, wird doch in Afghanistan die persische Sprache seit 1964 als "Dari" bezeichnet und gab der Bruder des Beschwerdeführers an, seine Muttersprache sei das "Dari" (act. A1/2 und A5/16 S. 3 N [...]). Nach dem Gesagten ist die erhobene Rüge nicht stichhaltig.

5.5 In der Beschwerde wird des Weiteren beanstandet, durch die Art der Befragung des Beschwerdeführers sei kein Klima des Vertrauens geschaffen worden.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die befragende Person einleitend die bei der Befragung anwesenden Personen vorstellte und deren Funktionen erklärte. Es wurde dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten; seine Antworten würden vertraulich behandelt und er müsse nichts für sich behalten. Er bestätigte, dass er diese Hinweise verstanden habe. Die befragende Person wies ihn anschliessend darauf hin, es sei wichtig, dass er sich wohlfühle, und bat ihn, mitzuteilen, falls er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte, oder wenn er sich wegen irgendetwas nicht wohlfühle. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer der Ablauf der Anhörung skizziert (act. A16/16 S. 2). Da er bestätigte, alles verstanden zu haben, wurde seinem jugendlichen Alter bei der Einleitung der Anhörung offensichtlich ausreichend Rechnung getragen.

In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung erklärt, er sei gestresst, worauf nicht auf kindgerechte Weise eingegangen worden sei. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, sagte er, es gehe ihm sehr gut, er habe nur ein wenig Stress. Auf Nachfrage meinte er, es sei normal, dass er heute ein wenig Stress habe. Auf die weitere Frage, ob er auch ausserhalb der Befragungsräumlichkeiten Stress habe, gab er an, er habe normalerweise ein wenig Stress, wenn er über etwas reden möchte, das sei normal (act. A16/16 S. 2 f.). Die befragende Person ist somit offensichtlich auf die Aussage des Beschwerdeführers, er fühle sich ein wenig gestresst, eingegangen. Er versicherte, dass es ihm ausser einer gewissen Nervosität, die er angesichts der Befragungssituation als normal erachte, gut gehe.

Die befragende Person führte die Anhörung weiter, indem sie den Beschwerdeführer fragte, ob er Fotografien seiner Familie oder Identitätspapiere einreichen könne, und bat ihn, solche zu organisieren, falls er könne. Anschliessend wurden seine familiären Verhältnisse erörtert und er wurde aufgefordert, ein wenig über sein Leben zu erzählen, bevor die Probleme seiner Familie begonnen hätten. Danach wurde ihm die Frage gestellt, weshalb er mit seiner Familie das Heimatland verlassen habe; er solle alles erzählen, das ihm in den Sinn komme. Aus keiner Stelle im Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht folgen konnte, durch die Art der Fragestellung überfordert war, oder dass sich die anfängliche Nervosität verstärkt hätte. Dem Protokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass keine angenehme Befragungsatmosphäre geherrscht hätte. Entgegen der in der Beschwerde und der Stellungnahme vertretenen Auffassung erfolgte die Befragung in keiner Weise "äusserst konfrontativ" und sie war dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers durchaus angepasst. Das SEM wies berechtigterweise darauf hin, dass weder die Hilfswerkvertretung noch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, die bei der Anhörung zugegen waren, irgendwelche Einwände formulierten, woraus geschlossen werden darf, die Anhörung sei sachgerecht durchgeführt worden.

5.6 In der Beschwerde wird implizit gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es entspricht ständiger Praxis, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einer Partei auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Im Asylverfahren bedeutet dies auch, dass sich das SEM nicht mit jeder Ungereimtheit in den Aussagen eines Gesuchstellers befassen und jedes Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht, anführen muss. Es kann sich auf die aus seiner Sicht wesentlichen und überzeugenden Argumente beschränken. Dies schliesst nicht aus, dass das SEM in der Vernehmlassung weitere Argumente anführen darf, sollte die asylsuchende Person sich mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklären. Zu einer solch erweiterten Argumentation ist der Partei vom Bundesverwaltungsgericht ein Replikrecht einzuräumen, sodass dem Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich Rechnung getragen werden kann. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme derjenigen der Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht berechtigt sind.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP, sein Vater und sein jüngerer Bruder C._______ seien entführt worden. Dem Bruder, der jetzt in der Schweiz lebe, sei ins Bein geschossen worden. Wenn sie das Land nicht verlassen hätten, wären alle Brüder entführt und getötet worden (act. A8/11 S. 4 und 7 f.). Die Frage, ob er persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, bejahte er dahingehend, dass er bedroht worden sei, als sein Vater im Spital gelegen habe. Sie seien erpresst worden, man habe von ihnen Geld verlangt, sonst wäre er entführt worden (act. A8/11 S. 7). Bei der Anhörung machte er geltend, er sei von den Taliban schriftlich bedroht worden. Sein Vater habe ihm gesagt, er dürfe das Haus nicht mehr verlassen, weil man ihn (schriftlich) bedroht habe. Kurz darauf sagte er, sein Vater habe ihm nur gesagt, er solle nicht hinausgehen, da er ihm keine Angst habe machen wollen. Sie hätten aber mithören können, als er mit seiner Mutter und mit Freunden darüber geredet habe (act. A16/16 S. 10). Im weiteren Verlauf der Anhörung erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester ihm von der Entführung eines Jungen erzählt habe, den man für seinen Bruder gehalten habe. Sein Vater habe ihm nebenbei gesagt, er solle nicht hinausgehen, sonst werde er entführt (act. A16/16 S. 10). Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob und in welcher Art er persönlich bedroht worden sei, sind somit nicht übereinstimmend. Die Divergenzen in den Aussagen können nicht mit dem zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraum erklärt werden, da davon auszugehen ist, auch ein Jugendlicher vermöge sich daran zu erinnern, von wem und auf welche Weise er von einer ihm drohenden Gefahr erfahren habe.

6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, ob er (gemeint war seine Familie; Anmerkung des Gerichts) sich wegen der Drohungen an die Behörden gewandt habe. Er antwortete, sie hätten dies nicht tun können, weil sie (gemeint waren die Entführer; Anmerkung des Gerichts) gesagt hätten, sie würden das Haus der Familie bombardieren, falls sie es den Behörden melden würden (act. A8/11 S. 7). Bei der Anhörung sagte er in klarem Widerspruch zur unmissverständlichen Angabe bei der BzP, sie hätten sich an die Behörden gewandt, sie hätten bei der Polizeistation im Bezirk B._______ Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden alles tun, was möglich sei, hätten dies aber nicht ernst gemeint (act. A16/16 S. 12 f.).

Angesichts dieser klaren Aussagen ist der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich dieser Frage möglicherweise, nicht nachvollziehbar. Die Erklärungen für den klaren Widerspruch sind denn auch alles andere als überzeugend. Weder die Dauer der Befragung noch die unberechtigte Kritik an der Art der Befragung noch der Hinweis auf sein Alter vermögen zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwei diametral voneinander abweichende Antworten auf dieselbe Frage gab. Der weitere Erklärungsversuch, die afghanische Kultur sei nicht von einer rationalen Logik geprägt, sondern vielmehr von einer sagenumwobenen, mündlichen Erzählkultur, die viel Raum für das Phantastische und Unwirkliche beinhalte, trägt ebenso wenig zur Klärung bei, weshalb der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Antworten auf dieselbe klare Frage gab. Schliesslich wird in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der BzP verwirrt und emotional nicht in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen, zumal er seinen in der Schweiz lebenden Bruder habe sehen wollen. Dem Protokoll der BzP lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer verwirrt gewesen war und den Fragen nicht folgen konnte. Er beantwortete die Fragen vielmehr klar und verständlich. Die Frage, ob er sich an die Behörden gewandt habe, verneinte er, und er erklärte auch, weshalb seine Familie dies nicht getan habe. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände erweisen sich somit als unberechtigt.

6.2.3 Der Rechtsvertreter wirft der Vorinstanz - und somit den mit dem Erlass der Verfügung betrauten Mitarbeitern derselben - vor, ihre Wertung der abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sich seine Familie wegen den Bedrohungen durch die Taliban an die Behörden gewandt habe oder nicht, sei unmenschlich, sie argumentiere am Inbegriff des Menschseins vorbei. Die Bezichtigung der Unmenschlichkeit der bei der Vorinstanz arbeitenden Menschen ist unnötig gehässig, diffamierend und verletzend. Es rechtfertigt sich nicht, mangels sachlich überzeugender Gegenargumente Vertreter einer Behörde oder einer Gegenpartei in dieser ungehörigen Weise anzugreifen. Der Rechtsvertreter ist mit Nachdruck an das Gebot der Sachlichkeit und des prozessualen Anstands zu erinnern.

6.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban persönlich mit Entführung bedroht worden, als überwiegend unwahrscheinlich erscheint.

6.4 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Eltern betreffende medizinische Unterlagen aus der Türkei ein. Der Beschwerde liegt eine Fotografie bei, die seinen Vater mit einem aufgedunsenen Bauch, auf dem sich eine Narbe befindet, zeigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wird durch diese Fotografie nicht belegt, dass sein Vater verfolgt wurde. So kann aufgrund der Fotografie nicht festgestellt werden, wie sich sein Vater die der Narbe vorausgehende Verletzung zugezogen hatte. Sollte die Verletzung von einem Messer oder einer anderen Stichwaffe stammen, steht nicht fest, wer seinem Vater diese zufügte und aus welchen Gründen dies geschah. Den eingereichten Beweismitteln kommt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers keine entscheidende Beweiskraft zu.

7.

7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, sein Vater habe es als Autohändler zu einigem Wohlstand gebracht. Seine Familie sei bedroht worden, weil sie über Geld verfügt habe. Man habe Geld verlangt, ansonsten man ihn entführen werde (act. A8/11 S. 7). Bei der Anhörung bestätigte er, sein Vater sei vermögend gewesen (act. A16/16 S. 5). Weil in Herat sehr viele Leute entführt würden, sei es möglich, für kurze Zeit Wohnungen zu finden (um den Entführern das Auffinden ihrer potenziellen Opfer zu erschweren; Anmerkung des Gerichts). Auf die Frage, weshalb seine Familie zum Ziel der Taliban geworden sei, sagte er, deren Ziel sei nur das Geld; sie suchten diejenigen, die Geld hätten.

7.2.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass von den Taliban verübte Entführungen, denen finanzielle Motive zugrunde gelegen hätten, asylrechtlich nicht relevant wären. In BVGE 2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der vermögenden Personen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation vermögender Personen in Afghanistan analog vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer verwies bei seinen Befragungen auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder, der ins Visier der Taliban geraten sei, weil er (...) gearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst in seinem Urteil D-7362/2016 vom 3. März 2017 nicht aus, dass sein Bruder von den Taliban unter Druck gesetzt und angegriffen wurde, weist die Sache aber zur weiteren Abklärung und Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Da der Bruder des Beschwerdeführers indessen Afghanistan verliess und die Taliban somit ihr Ziel, ihn von einer weiteren Arbeit für die Regierung abzubringen, erreicht hätten, bestand für diese kein Anlass, den Beschwerdeführer zu entführen, um seinen Bruder unter Druck zu setzen. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer die Entführungen seiner Angehörigen und eine angeblich auch ihm drohende Entführung auf den Wohlstand seiner Familie zurück. Des Weiteren hätten die Taliban von seinem Vater verlangt, dass sein Bruder E._______ nicht mehr weiter in eine ausländische Schule gehe. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts des Wohlstands der Familie des Beschwerdeführers nicht aus, dass er zum Opfer einer Entführung hätte werden können, erachtet es aber - wie vorstehend ausgeführt - als unwahrscheinlich, dass dies bereits konkret angedroht worden wäre. Im Zusammenhang mit einer möglichen Entführung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein anderes Motiv als finanzielle Interessen an ihm gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab an, dass in Herat viele Personen entführt würden, was auch von der Vorinstanz als notorisch angesehen wird (act. A16/16 S. 9) und somit unbestritten ist. Den Erpressungen und Drohungen der Taliban und anderer Gruppierungen liegen in vielen Fällen gemeinrechtliche Motive zugrunde, weshalb sie nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten sind. Vorliegend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass die Taliban im Falle einer Entführung des Beschwerdeführers finanzielle Interessen verfolgt hätten.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

Da die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit der angefochtenen Verfügung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, erübrigen sich Erwägungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.

12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Sandor Horvath als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten

12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

12.3 In der eingereichten Kostennote vom 16. Dezember 2016 werden ein Aufwand von 23.02 Stunden (bei zwei verschiedenen Stundenansätzen von Fr. 150.- [Anwaltspraktikant] und Fr. 220.- [Rechtsanwalt Horvath]), insgesamt Fr. 4317.50, Auslagen von Fr. 49.70, eine Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von 4367.20, ausmachend Fr. 349.40, somit ein Gesamttotal von Fr. 4716.60 ausgewiesen. Diesbezüglich wird ausgeführt, das Verfahren sei ausgesprochen aufwändig gewesen, da zahlreiche Abklärungen hätten getätigt werden müssen und die Rechts- und Sachlage sehr komplex sei.

12.4 Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand - allein für die Abfassung der Rechtsschriften wurde ein zeitlicher Aufwand von 18,75 Stunden aufgeführt - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich beim vorliegenden Fall hinsichtlich der zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht um einen sehr komplexen, sondern um einen Fall durchschnittlicher Komplexität. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Rechtsanwalt Sandor Horvath wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2200.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5814/2016
Date : 22. Februar 2017
Published : 14. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. September 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  29  37  38  40  41  44  105  106  108
AsylV 1: 1a
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  10  12  13
VwVG: 5  48  49  52  63  65
BGE-register
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