Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1443/2016

Urteil vom22. Februar 2017

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),
Parteien
E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in G._______/Provinz H._______, ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern im Juli 2014 auf dem Landweg und gelangten über I._______ (mehrmonatiger Aufenthalt) nach J._______. Dort habe man die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) genommen und ihn aufgefordert, J._______ innerhalb von sechs Monaten zu verlassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer in Begleitung eines Schleppers und zwei seiner Kinder über K._______ bis nach L._______ marschiert und von dort mit einem Lastwagen am 12. Januar 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in M._______ für sich und die Kinder ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihrerseits reiste von J._______ herkommend bereits am 8. Januar 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im EVZ M._______ um Asyl ersuchte.

Nach den im EVZ M._______ am 13. Januar 2015 durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) wurden sie mit Verfügung vom 20. Januar 2015 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen. Am 13. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zunächst als Tagelöhner und danach selbstständig als Fahrer auf der Route zwischen O._______ und G._______ gearbeitet, da er einen Minibus besessen habe. Angehörige der P._______ hätten ihn ab (...) gezwungen, mit ihnen zu arbeiten. Er habe diese zu Kontrollposten fahren müssen, damit sie ihre dort stationierten Kämpfer hätten kontrollieren können. Wenn es zu Explosionen gekommen sei, sei er von der P._______ aufgefordert worden, die Verletzten oder auch Tote in ihr privates Krankenhaus zu transportieren. Auch habe er wiederholt Waffentransporte durchführen müssen. Dies sei eine grosse Belastung für ihn gewesen, zumal er diese Tätigkeiten auch noch nachts habe erledigen müssen und er tagsüber seiner üblichen Fahrertätigkeit nachgegangen sei. Seine mehrfach geäusserten Bitten, einen anderen Fahrer für diese Tätigkeiten einzusetzen, seien abgelehnt worden. Einmal habe die P._______ seine beiden Minibusse während zweier Wochen ausgeliehen, jedoch andere Leute als Fahrer eingesetzt. Die P._______ habe damals von ihm und seinem Bruder verlangt, dass sie mit der P._______ an Kämpfe mitgehen sollten. Sie hätten jedoch gesagt, dass es ihnen nicht möglich sei. Nach diesen zwei Wochen habe ihn die P._______ wieder als Fahrer eingesetzt und ihm gesagt, dass er nun ständig mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er habe zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass er Familienvater sei, was aber nichts genützt habe. In der Regel sei er drei bis fünf Mal in der Woche eingesetzt worden. Manchmal habe ein Kämpfer hinter ihm gesessen und das Gewehr auf seinen Kopf gerichtet, wenn er sich habe weigern wollen, den Fahrdienst durchzuführen. Dann sei er gezwungen gewesen, die Arbeit zu leisten. Auch habe er niemandem, auch seiner Familie nicht, sagen dürfen, dass er für die P._______ solche Dienste verrichte. Er habe sich insgesamt durch die P._______ belästigt und bedroht gefühlt. Der schlimmste Moment für ihn sei gewesen, als er habe helfen müssen, Leichenteile aufzulesen und in Tüten zu stecken. Wenn er sich geweigert hätte, mit der P._______ zu arbeiten, wäre er wohl einfach getötet worden. Da er zudem im Jahre (...) einen (Nennung Leiden) bekommen habe und in der Folge operiert worden sei, habe er die Belastung und diese schwierige Situation eines Tages nicht mehr ausgehalten und sich spontan zur Ausreise entschieden. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise habe er letztmals eine Fahrt gemacht. Die P._______ habe nach seiner Flucht seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort befragt. Im Übrigen habe er auch Angst um das Wohlbefinden seiner Kinder gehabt, vor allem um dasjenige seiner ältesten Tochter, zumal deren Freundinnen teilweise aus der Schule
mitgenommen und von der Partei rekrutiert worden seien. Sodann hätten ihn die Behörden gebüsst, weil diese mit dem Bau seines Hauses nicht einverstanden gewesen seien und diesen als illegal bezeichnet hätten. Die Behörden hätten vor Jahren einmal versucht, sein Haus mit einem Bagger zu zerstören, was ihnen teilweise gelungen sei. Sie hätten aber weiterhin im Haus gewohnt.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, ihr Mann sei von der P._______ immer wieder aufgefordert worden, für diese zu arbeiten respektive Fahrdienste zu leisten. Jeweils zwei oder vier Männer seien in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen, hätten eine Waffe auf ihren Mann gerichtet und ihn aufgefordert, mitzukommen. Dieser habe verletzte Personen entweder in ein Spital der P._______, das sich in einem Keller befunden habe, oder in die Moschee fahren müssen. Ihr Mann habe unter grossem Druck gestanden und ihre Kinder hätten wegen dieser Vorfälle nicht mehr schlafen können. Ihre älteste Tochter habe sich aus Angst geweigert, weiterhin in die Schule zu gehen. Sie habe gesagt, dass die P._______ eine Freundin auf dem Schulweg in einen Wagen verbracht und mitgenommen habe. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung ihrer Tochter durch die P._______ und vor Verletzungen ihrer Kinder durch Schüsse
oder Bomben habe sie sie in der Folge nicht mehr in die Schule geschickt. Wären sie in Syrien geblieben, hätten sie keine Zukunft mehr gehabt. Ihr Mann sei letztmals zirka eine Woche vor der Ausreise von der P._______ mitgenommen worden.

Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.b Am 7. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und reichte gleichzeitig zwei Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

A.c Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) mit einer Übersetzung nach.

A.d Am 13. Januar 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht und räumte ihnen gleichzeitig die Möglichkeit ein, sich zu ungereimten Aussagen bis zum 23. Januar 2016 zu äussern. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung.

B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 - eröffnet am 9. Februar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 8. beziehungsweise 12. Januar 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in prozessualer Hinsicht, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A12, A14 und A21 zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu verzichten. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Als Beilagen legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

D.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und gewährte ihnen Einsicht in die Akten A12, A14 und A21, wies jedoch den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. März 2016 eingeladen.

E.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2016 nach.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.

G.
Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. April 2016 eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 19. April 2016.

H.

H.a Mit Schreiben vom 17. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wechsel des Aufenthaltskantons von N._______ nach Q._______.

H.b Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Gesuch an die beteiligten Kantone zur Stellungnahme weitergeleitet worden sei.

H.c Am 26. September 2016 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Q._______ die Zustimmung für einen Kantonswechsel, worauf das SEM den Beschwerdeführenden am 30. September 2016 zur beabsichtigten Abweisung ihres Kantonswechselgesuchs das rechtliche Gehör gewährte. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen.

H.d Mit Verfügung vom 9. November 2016 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um einen Kantonswechsel ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte das SEM im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden hätten sich in verschiedenen Punkten ihres Sachverhaltsvortrags widersprochen, so hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht und des Vorhandenseins von Kontrollposten auf dem Weg in die I._______, des Zeitpunktes der letztmaligen Tätigkeit für die P._______ und bezüglich des von dieser auf den Beschwerdeführer ausgeübten Drucks zur Mitarbeit und der Drohung, die Tochter zu verschleppen. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgeführt, er habe mit seinem eigenen Auto für die P._______ Waffen transportieren müssen. Diese brisanten und gefährlichen Aufträge habe er im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Aktenlage deute somit darauf hin, dass er die angeblichen Waffentransporte in der Anhörung nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, weshalb diese Angaben fingiert sein dürften. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb die P._______ ausgerechnet ihn, einen (...)kranken Familienvater, für riskante Fahraufträge hätte einsetzen sollen. So sei er gemäss Aktenlage erst noch im (...) in R._______ nach einem (Nennung Leiden) operiert worden. Auf entsprechende Nachfrage habe er angegeben, einen zivilen Minibus besessen zu haben, weshalb niemand von seiner Mitarbeit bei der P._______ gewusst habe. Es hätte nun aber in seiner Wohnregion noch zahlreiche andere Minibusfahrer gegeben, die zur Verfügung gestanden hätten. Zudem hätte die P._______ wohl kaum einen gesundheitlich angeschlagenen Mann für riskante Aufträge eingesetzt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die P._______ bei Bedarf den Minibus des Beschwerdeführers ausgeliehen hätte und diesen von anderen, gesunden Personen hätte fahren lassen. Von einer solchen Episode habe er denn auch an einer Stelle selber berichtet. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, weshalb sich die Erörterung weiterer Unstimmigkeiten erübrige. Den Beschwerdeführenden sei es in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 nicht gelungen, die festgestellten Widersprüche aufzulösen. Weiter sei dem Ersuchen um Präzisierung und Fristerstreckung nicht stattzugeben, zumal ihnen ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, hinsichtlich unterschiedlich ausgefallener Aussagen zu genügend konkretisierten Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Zum vorgebrachten behördlichen Vorwurf des illegalen Hausbaus und der damit einhergehenden teilweisen Zerstörung des Hauses und der erhaltenen Busse sei zu erwähnen, dass sich eine auf Baurecht abstützende Massnahme - in casu wohl das Fehlen einer Baubewilligung -
grundsätzlich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant anzusehen sei. Zudem hätten die entsprechenden Schwierigkeiten mit den Behörden im Zeitpunkt der Ausreise schon viele Jahre zurückgelegen. Die geschilderten Nachteile würden somit der Asylrelevanz entbehren. Die wegen der kriegerischen Handlungen entstandenen Beeinträchtigungen (fehlende Sicherheit; Ängste der Kinder) würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, da sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.

3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittel-eingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und die Bestimmungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt.

Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass die Akten A12, A14 und A21 zu Unrecht als interne Akten paginiert worden seien und die Vorinstanz ihnen daher die Einsicht zu Unrecht verweigert habe. Ferner sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei - nebst der erwähnten Verletzung des Akteneinsichtsrechts - festzuhalten, dass es das SEM gänzlich unterlassen habe, die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Zudem habe es einige dieser Beweismittel im Sachverhalt nicht erwähnt, so die ins Recht gelegten Identitätskarten und das Familienbüchlein. Diese seien denn auch im Entscheid mit keinem Wort gewürdigt worden. Das stelle zusätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei offensichtlich, dass diese Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Dem SEM hätte es oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Sodann habe es das SEM trotz Nennung durch den Beschwerdeführer in den Befragungen unterlassen zu erwähnen, dass sich verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhalten würden. Unter diesen befinde sich auch die Familie von Bruder (...) des Beschwerdeführers, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden sei. Es sei daher umso stossender, habe die Vorinstanz die entsprechenden Asyldossiers nicht beigezogen. Ebenso habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es keine ergänzende Anhörung durchgeführt und ihnen dadurch die Möglichkeit genommen habe, sich zu den angeblichen gegenseitigen Widersprüchen zu äussern. Zwar habe die Vorinstanz ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Januar 2016 Gelegenheit gegeben, sich zu "ungereimten Aussagen" zu äussern. Dadurch sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan worden, da es das SEM unterlassen habe, ihnen mitzuteilen, gestützt auf welche Aussagen es von der Widersprüchlichkeit ihrer Vorbringen ausgehe. Zudem habe das SEM das rechtliche Gehör auf gravierende Weise verletzt, indem es das Gesuch um Fristerstreckung und Präzisierung der angeblichen Widersprüche ihres Rechtsvertreters erst in der angefochtenen Verfügung beantwortet und diesem nicht stattgegeben habe. Sie hätten sich dadurch nicht angemessen zu den unterschiedlich ausgefallenen Aussagen äussern können. In der Eingabe vom 25. Januar 2016 sei zunächst lediglich eine prima vista-Stellungnahme verfasst worden, da es ihnen damals nicht möglich gewesen sei, sich aufgrund der
pauschalen Behauptung des SEM ohne konkrete Präzisierung zu den angeblichen Widersprüchen zu äussern. Wenn das SEM schon auf eine Präzisierung verzichtet habe, hätte es zumindest die beantragte Fristerstreckung bewilligen müssen. Die vorinstanzliche Vorgehensweise sei treuwidrig und grenze an einen Verstoss gegen überspitzten Formalismus. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (sinngemäss die Begründungspflicht) wiederholt verletzt: So habe sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Angehörigen der P._______, welche den Beschwerdeführer zwangsweise als Fahrer rekrutiert hätten, jeweils bewaffnet gewesen seien und ihre Waffen während der Fahrt auf diesen gerichtet hätten, dass er viele der Gefallenen, die er habe transportieren müssen, gekannt habe, aber zu absoluter Geheimhaltung gezwungen worden sei, dass auch er ausgeführt habe, unter Waffengewalt die P._______ unterstützt zu haben und manchmal von Angehörigen der P._______ geschlagen worden zu sein, dass er wöchentlich drei bis fünf Einsätze für die P._______ habe tätigen müssen, dass er in der I._______ einen Visumsantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin starke Knieschmerzen habe und der Beschwerdeführer gar habe helfen müssen, Leichenteile einzusammeln, dass er nach einer Weigerung, Fahrdienst zu leisten, am nächsten Tag abgefangen, abgeführt und befragt worden sei und dass er auch einige Male als Wache für die P._______ eingesetzt worden sei. Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Offenbar habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich darauf beschränkt, diese als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich bis anhin nicht zu den angeblichen Widersprüchen in ihren gegenseitigen Aussagen hätten äussern können. Im Weiteren ergebe sich die mangelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe sodann nicht erwähnt und gewürdigt, dass sich zahlreiche ihrer Familienangehörigen ebenfalls in der Schweiz befinden würden und dem Bruder (...) des Beschwerdeführers und dessen Familie hier Asyl gewährt worden sei. Zudem habe es das SEM unterlassen zu prüfen, ob für sie aufgrund der Verfolgung von (...) eine Reflexverfolgung bestehe. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Dossierführungspflicht dadurch verletzt, dass sie zahlreiche Akten (Rückschein; Identitätskarten; Familienbüchlein) nicht im Aktenverzeichnis beziehungsweise im Beweismittelumschlag aufgeführt und nicht paginiert habe. Dies sei
eine willkürliche Vorgehensweise und das SEM sei verpflichtet, sämtliche Akten zu paginieren. Die Vorinstanz habe somit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die angefochtene Verfügung sei daher infolge dieser Rechtsverletzungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen aufgehoben werden sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zur Folge hätten.

3.3 In materieller Hinsicht wendeten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, ihre Vorbringen seien gespickt mit Realkennzeichen. In weiten Teilen und bezüglich sämtlicher entscheidrelevanter Punkte (bspw. Beginn der erzwungenen Fahrdienste im [...] und deren Häufigkeit; Ausübung der Tätigkeiten unter Waffengewalt) würden sich ihre Aussagen decken und dies sowohl im Vergleich zwischen BzP und Anhörung als auch im Vergleich zwischen den Aussagen untereinander. Die Wiedergabe spezieller Details, das Zugeben von Erinnerungslücken und das mehrmalige Zitieren von Aussagen von Angehörigen von P._______ würden auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen hinweisen. Die vom SEM behaupteten Widersprüche hingegen würden sich auf kleine und unwesentliche Details beziehen, welche nicht entscheidrelevant seien und eigentlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, zumal zu 100% identische Aussagen auf eine abgesprochene und eingeübte Geschichte hindeuten würden. Es scheine, als habe das SEM absichtlich die noch so kleinsten Widersprüche herausgepickt, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verneinen. Zudem gehe das SEM im angefochtenen Entscheid prominent auf das Problem mit dem illegalen Hausbau und der Bussenverfügung ein und stelle den Sachverhalt so dar, als sei dies das Hauptargument, das sie zur Flucht veranlasst habe. Tatsächlich habe die Geschichte mit ihrem Haus nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von ihnen nur am Rande vorgebracht worden. Das SEM verzerre in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt auf unzulässige Weise. Zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben zu den Kontrollposten auf der Ausreiseroute in die I._______ sei einzuräumen, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein derselben bei der Anhörung verneint habe. Jedoch habe er anlässlich der BzP geschildert, dass es rund um G._______ mehrere Kontrollposten gegeben habe. Damit habe er wohl gemeint, dass es zwar solche Posten gegeben habe, sie aber nicht kontrolliert worden seien. Dies decke sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar an mehreren Kontrollposten vorbeigefahren, jedoch ihre Papiere nicht geprüft worden seien. Letztlich sei nicht entscheidrelevant, ob es auf dem Weg von G._______ nach Adana einen Kontrollposten gegeben habe oder nicht. Bezüglich des genauen Datums der Flucht aus Syrien sei aus den Befragungsprotokollen kein Widerspruch in ihren Aussagen ersichtlich. Die kleinen Ungenauigkeiten würden vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen sprechen. Zudem sei aufgrund der Beschwerdebeilage 3 erwiesen, dass sie sich am (...) bereits in der I._______ befunden hätten, da sie an diesem Tag bei der Schweizer Vertretung in S._______ einen Termin bezüglich des Visumsgesuchs
gehabt hätten. Auch erweise sich der angebliche Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal einen Fahrdienst für die P._______ geleistet habe, als nicht existent. Aus ihren Aussagen gehe widerspruchsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zirka ein bis zwei Wochen vor der Ausreise letztmals von Leuten der P._______ mitgenommen worden sei. Seine Aussage, wonach er seinem Vater am Tag der Flucht die Autoschlüssel gegeben habe, beziehe sich offensichtlich auf seine selbstständige Tätigkeit als Minibusfahrer und nicht auf seine unfreiwilligen Dienste für die P._______. Auch die Nennung einer unterschiedlichen Anzahl Angehöriger der P._______ durch die Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdeführer jeweils für den Fahrdienst abgeholt hätten, vermöge die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nämlich ausgeführt, dass immer vier Männer gekommen seien, wobei jeweils zwei davon im Minibus und die zwei weiteren in einem anderen Auto gefahren seien. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage gemeint habe, dass zwei der vier Personen manchmal im anderen Auto gewartet hätten. Somit erweise sich auch dieser Widerspruch als aktenwidrig. Auch die vom Beschwerdeführer nicht erwähnte Drohung der P._______, die Tochter mitzunehmen, falls er sich seiner Aufgabe als Fahrer entziehen würde, vermöge die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu begründen. So habe er mehrmals erwähnt, von der P._______ massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein. Da das SEM nicht genau nachgefragt habe, worin sich diese Drohungen genau geäussert hätten, sei es treuwidrig, daraus einen Widerspruch zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe sodann an der BzP nichts über die Waffentransporte für die P._______ erwähnt, da diese Befragung erfahrungsgemäss sehr kurz ausfalle und die Asylsuchenden jeweils angehalten würden, sich kurz zu fassen. Zudem habe er an der BzP erwähnt, dass er von der P._______ gezwungen worden sei, als Fahrer zu arbeiten und Güter zu transportieren. Der Waffentransport sei somit nicht als nachgeschobenes Sachverhaltselement zu betrachten, sondern stelle eine Konkretisierung des an der BzP bereits Dargelegten dar. Sodann beziehe sich das vorinstanzliche Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass die P._______ den Beschwerdeführer - einen (...)kranken Familienvater - für riskante Fahraufträge hätte einsetzen sollen, auf ein von ihm nicht beeinflussbares Drittverhalten. Ausserdem habe er die P._______ über seine Krankheit informiert, er wisse jedoch nicht, ob diese ihm geglaubt habe. Zudem habe die P._______ mit dem Einsatz eines zivilen Minibusses im Versteckten operieren können.
Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ausgegangen. Im Übrigen seien ihre Vorbringen offensichtlich asylrelevant. Dem Beschwerdeführer würden seitens der P._______ asylrelevante Nachteile drohen, da man ihm mit dem Tod gedroht habe, sollte er nicht mehr bereit sein, die Partei zu unterstützen, und sei zudem nach der Flucht von Angehörigen der P._______ bei seinem Vater gesucht worden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des illegalen Hausbaus sei politisch motiviert gewesen, weshalb diesem Umstand sehr wohl asylrelevante Bedeutung zukomme. Bei einer Rückkehr drohe ihnen zudem grosse Gefahr durch Islamisten. Weiter sei auf die allgemein kritische Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien hinzuweisen, welche sich angesichts der jüngsten Entwicklungen und Ereignisse in ihrer Heimat weiter verschlechtert habe. Sodann müssten die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung angesichts des Berichts des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Oktober 2014 herabgesetzt werden. Das SEM sei aufzufordern, den erwähnten Bericht und die Feststellungen von Menschenrechtsorganisationen sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen und in ihrem Fall die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass sie von verschiedener Seite einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer werde von der P._______ als Verräter wahrgenommen. Der syrischen Regierung seien sie als Kurden ein Dorn im Auge und sie fürchteten wegen islamistischer Gruppierungen um Leib und Leben.

3.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Rechtsvertreter relativiere beziehungsweise neutralisiere einen Teil seiner Kritikpunkte gleich selber. So behaupte er zunächst, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu würdigen, und erwähne in diesem Zusammenhang eine baurechtliche Anordnung der syrischen Behörden. Später werfe er dem SEM indes vor, es sei prominent auf das Problem mit dem illegalen Hausbau eingegangen, obwohl dies nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und von den Beschwerdeführenden nur am Rande vorgebracht worden sei. Sodann werde gerügt, dass der Umstand, wonach einem Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt und dieser somit von den syrischen Behörden gezielt und asylrelevant verfolgt worden sei, weder erwähnt noch gewürdigt worden sei und das SEM auch die Prüfung, ob eine Reflexverfolgung vorliege, unterlassen habe. Später hingegen werde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten erklärt, abgesehen von der P._______ keine Probleme gehabt zu haben und insbesondere nicht politisch aktiv gewesen zu sein.

3.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, betreffend die Reflexverfolgung wegen des Bruders (...) habe dieser bei der Anhörung erwähnt, dass er (...) und seine Frau sich wegen ihrer Probleme unter anderem bei seinem Bruder hätten verstecken müssen. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden bei ihrer Rückreise nach Syrien die Verknüpfung mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (...) machen würden, weshalb der Beschwerdeführer deshalb bereits am Flughafen in R._______ identifiziert, verhaftet, gezielt verfolgt, zum Verschwinden gebracht oder gefoltert oder hingerichtet würde. Das SEM hätte diese Gefährdungslage wegen der Reflexverfolgung berücksichtigen müssen. Ausserdem sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, ob und inwiefern das SEM die eingereichten Beweismittel gewürdigt habe. Hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgung durch die P._______ ([...]) sei im Übrigen auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen.

4.

4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Umstand, dass dem Bruder (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt und er somit von den syrischen Behörden gezielt und asylrelevant verfolgt worden sei, unberücksichtigt gelassen und auch die Prüfung, ob eine Reflexverfolgung vorliege, unterlassen habe.

4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

4.3 Zur Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht hervor, dass der Bruder (...) des Beschwerdeführers am (...) in die Schweiz einreiste und diesem am (...) Asyl gewährt wurde (vgl. N_______; Zemis-Nr. [...]). Das gesamte Verfahren des Bruders war damit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verliessen (Juli 2014), bereits vollständig durchgeführt. In den Aussagen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren finden sich aber keine Hinweise, dass sie nach der Ausreise des Bruders (...) - also während mehr als (...) Jahre - seinetwegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche befürchtet hätten oder eine solche in Zukunft befürchten würden. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden war deshalb das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht verpflichtet, von sich aus nach Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung zu suchen, auch wenn ihm das verwandtschaftliche Verhältnis und die Asylgewährung an (...) damals schon bekannt war. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch ihren Rechtsvertreter vertreten waren, der im Übrigen auch den Bruder (...) und dessen Familie im Asylbeschwerdeverfahren vertrat (vgl. Geschäfts-Nr. D-285/2014). Zudem sahen sich die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter nicht einmal im Rahmen des vor Erlass des angefochtenen Entscheides gewährten rechtlichen Gehörs veranlasst, den Beizug der Akten des Bruders (...) zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung zu beantragen. Demgegenüber ist der Einwand, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, insofern gerechtfertigt, als dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung - trotz entsprechender Rüge in der Rechtsmitteleingabe - das Dossier des Bruders (...) im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung weder beigezogen noch eine entsprechende Prüfung durchgeführt hat. Da das SEM die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend in der Tat unberücksichtigt gelassen hat, hat in der Vernehmlassung denn auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden. Alleine der in der Vernehmlassung gemachte Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre Rügen teilweise selber relativieren beziehungsweise neutralisieren würden, da sie einerseits ausführten, es sei die Asylgewährung von Bruder (...) und damit einhergehend auch die Prüfung, ob eine Reflexverfolgung vorliege, nicht berücksichtigt worden, um andererseits anzugeben, sie selber hätten erklärt, abgesehen von der P._______ keine Probleme gehabt zu
haben und insbesondere nicht politisch aktiv gewesen zu sein, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. So lassen diese Äusserungen nicht erkennen, dass sich das SEM mit der Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung beschäftigt und Gründe dafür oder dagegen einander gegenübergestellt, abgewogen und seine Schlussfolgerungen argumentativ dargelegt hätte. Folglich hat das SEM nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

5.

5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier des im ZEMIS aufgeführten Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden zu studieren. Da dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht opportun erscheint und eine Vornahme dieser Handlung durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM ist daher anzuweisen, die Asylakten des Bruders (...) (N_______) hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren und gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.

5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 2. Februar 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Vorbringen und Rügen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. März 2016 wurde ohnehin bereits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen.

6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1600. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600. auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1443/2016
Date : 22. Februar 2017
Published : 07. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  105  106  108
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  12  48  49  52  57  61  63  64  65
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2015/10 • 2014/26 • 2012/21
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D-1443/2016 • D-285/2014