Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5567/2006
law/mam/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 22. Januar 2010

Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin De Coulon Scuntaro Jenny,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien
A.________I.________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2005 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe um Asyl nach. Das BFM befragte ihn am 4. April 2005 im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Anlässlich dieser Befragung reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen Kopien von Dokumenten betreffend den am (...) geborenen, türkischen Staatsangehörigen B._______ (Deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Bescheid vom 5. Juni 1997 des Deutschen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL, heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF]), Abschlussmitteilung vom 8. Juli 1997 des BAFL, Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts [Devlet Güvenlik Mahkemesi, DGM] C._______ vom (...), Urteil des DGM C._______ vom (...), Bestätigung vom (...) über einen Gefängnisaufenthalt, Festnahmebestätigung vom (...)) zu den Akten und erklärte, die Unterlagen beträfen seinen in Deutschland als Flüchtling anerkannten Halbbruder. Zum Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung eine Identitätskarte (Nüfus Cüzdani) und einen Familienregisterauszug mit den rubrizierten Angaben zu seiner Person ab. Bei der Aufnahme seiner Personalien hielt er ergänzend fest, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens und stamme aus der Ortschaft D.________ (Landkreis E.________, Provinz F.________), wo er bis am 7. März 2005 im Kreis seiner Familie gelebt habe. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, habe er sich in F.________ einen Reisepass ausstellen lassen wollen, um seinen in Deutschland lebenden Bruder auf dessen Einladung hin zu besuchen. Die türkischen Behörden hätten ihm jedoch die nötigen Papiere verweigert, weil sein Bruder in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 10. März 2005 in Istanbul auf Anweisung seiner Schlepper in einem Lastwagen Platz genommen, mit dem er in der Folge durch ihm nicht bekannte Länder bis in die Nähe der Schweizer Grenze gefahren worden sei. Dort sei er in einen Personenwagen umgestiegen. Weil er unterwegs nicht kontrolliert worden sei, habe er damit ohne die erforderlichen Papiere in die Schweiz gelangen können. Nach der Ankunft in G.________ am 15. März 2005 hätten ihn die Begleiter sich selbst überlassen. Tags darauf habe er sich in Vallorbe als Asylbewerber gemeldet. Er sei nie zuvor im Ausland gewesen.
Mit Verfügung vom 7. April 2004 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schaffhausen zu. Die Migrationsbehörde dieses Kantons führte am 8. Juni 2005 mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei ergänzte er das Beweismaterial mit einem undatierten Schreiben des Muhtars seiner Herkunftsgemeinde.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2005 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Dezember 2005 die Einzelheiten im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Verhaftung zweier Freunde in der Türkei zu benennen und diesbezügliche Dokumente der zuständigen polizeilichen, untersuchungsrichterlichen und gerichtlichen Behörden einzureichen. Am 2. Dezember 2005 (Eingangsstempel BFM) liess der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene fremdsprachige Dokumente zukommen. Im Begleitschreiben vom 30. November 2005 führte er dazu an, es handle sich um Zeugenerklärungen von Freunden und Einwohnern aus seinem Dorf. Auf die Aufforderung des BFM vom 5. Dezember 2005 hin, die Dokumente bis zum 29. Dezember 2005 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, reagierte der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 27. Dezember 2005 (Eingangsstempel BFM: 4. Januar 2006) dahingehend, dass ihm die finanziellen Mittel für einen Übersetzer fehlten, er jedoch versichern könne, dass alle Personen, die mit dem Familiennamen I.________ oder J._______ in den vorgelegten Dokumenten erwähnt würden, nahe Verwandte von ihm seien und er wegen dieser familiären Verbindungen von den polizeilichen und militärischen Behörden bedrängt worden sei.
In Beantwortung eines Ersuchens vom 22. November 2005 teilte das Bundespolizeiamt Konstanz dem BFM mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 mit, dass die ihm übermittelten Fingerabdrücke dem in Deutschland registrierten türkischen Staatangehörigen A.________I.________, geboren 30. Dezember 1984, zugeordnet werden könnten. Diese Person sei am 5. Mai 2003 erstmals nach Deutschland eingereist und habe in der Folge - ohne sich mit Papieren auszuweisen - ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit ablehnendem Bescheid vom 6. Oktober 2004 geendet habe. Seit dem 1. September 2005 gelte die Person in Deutschland als fortgezogen beziehungsweise untergetaucht.
Das BFM führte am 16. Februar 2006 eine ergänzende Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurden dem Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wieder ausgehändigt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den drei durchgeführten Befragungen geltend, er habe sein Heimatland aus Angst vor einer Festnahme und Bestrafung wegen Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) und Kongra Gel (Volkskongress Kurdistan) verlassen. Er entstamme einer politisch engagierten Familie, die seit dem Jahre 1990 die PKK unterstützt habe. Auch sein im Jahre 1997 an Krebs gestorbener Vater sei oft zu Fuss für die PKK unterwegs gewesen. Er selber habe die PKK praktisch von 1996/1997 bis zur Ausreise im Jahr 2005 unterstützt, indem er Nahrungsmittel und Kleidungsstücke besorgt oder Kämpfer an bestimmte Orte gelotst habe. Erstmals Ende des Jahres 2002 respektive Anfang 2003 und letztmals zirka fünf oder sechs Monate vor der Ausreise habe er für die PKK Nahrungsmittel abgeholt und an den ihm befohlenen Ort geführt. Zuletzt habe er zwischen Januar und Februar 2005 der PKK einen Dienst erwiesen, indem er Leute der Partei an eine bestimmte Adresse begleitet habe. Neben seinen Aktivitäten für die PKK habe er seit seiner Jugend im Auftrag der DEHAP (Demokratische Volkspartei) Zeitungen verteilt oder bestimmten Personen Informationen überbracht. Das DEHAP-Büro in E.________ habe seine Familie gut gekannt und ihn deshalb für solche Aufgaben ausgewählt. Wenn die Verantwortlichen der DEHAP irgendwelche Kampagnen lanciert oder den Newroz gefeiert hätten, habe er jeweils auch mitgeholfen. Im August/September 2004 habe er seine Hilfstätigkeit für die DEHAP eingestellt und sich sicherheitshalber auf sporadische Besuche des Büros in E.________ beschränkt, nachdem ein Freund beziehungsweise Cousin von ihm verhaftet worden sei. Als ungefähr im Februar 2005 ein zweiter Freund beziehungsweise Cousin verhaftet worden sei, habe er die Lokalität der Partei fortan ganz gemieden. Ebenfalls im Februar 2005 sei die Gendarmerie ("Militär") in seiner Abwesenheit bei ihm Zuhause erschienen und habe seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich auf dem Posten im Dorf melden müsse. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weil er angesichts der erlangten Volljährigkeit eine Verhaftung befürchtet habe. Er vermute, dass der zuletzt verhaftete Cousin ihn bei der Gendarmerie als Unterstützer der PKK denunziert habe. Zwar habe er für die PKK und die DEHAP sympathisiert, doch sei er weder bei der einen noch der anderen Organisation Mitglied gewesen, was im Übrigen schon sein jugendliches Alter verunmöglicht habe. Sein Halbbruder B._______, den die erste Frau seines Vaters geboren habe, sei im Jahre 1996 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK festgenommen, angeklagt und zu einer Haftstrafe
von drei Monaten verurteilt worden. Nach der Freilassung sei B._______ nach Deutschland geflohen und dort als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe er eine Halbschwester, die seit 1996/1997 bei der PKK-Guerilla sei. Ihretwegen seien die PKK-Leute jeweils direkt zu ihrem Haus gekommen, wenn sie wieder einmal das Dorf aufgesucht hätten. Wegen dieser beiden Halbgeschwister seien er und die übrigen Familienmitglieder bei Ausweiskontrollen regelmässig beleidigt worden. Die Gendarmerie habe ihn zudem einige Male - zuletzt im Jahre 2003 - über seine Halbgeschwister befragt. Oftmals sei die Gendarmerie auch an der Wohnadresse seiner Familie erschienen. Ihr Interesse habe dabei jedoch nicht ihm, sondern ausschliesslich seinen Angehörigen gegolten, insbesondere seinem Halbbruder B._______ und der bei der PKK kämpfenden Halbschwester. Er selber sei bei einer Wahlpropagandaaktion für die DEHAP zum Jahreswechsel 2002/2003 und bei der Newroz-Feier im Jahre 2004 zusammen mit vielen anderen Personen in Gewahrsam genommen, nach einigen Stunden jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Abgesehen davon habe er keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt. Was ihm jedoch bewusst sei, sei die Tatsache, dass er noch den Militärdienst absolvieren müsse. Deswegen und wegen der fehlenden Lebenssicherheit im Heimatland benötige er hier Asyl. Zu den von ihm vorgelegten fremdsprachigen Dokumenten könne er sagen, dass sich daraus unter anderem eine Verurteilung zweier Cousins väterlicherseits wegen Unterkunftgewährung und Unterstützung der PKK ergebe. Er selber werde in den Dokumenten nicht namentlich erwähnt. Dem von ihm eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers zufolge sei nach seiner Ausreise im Haus seiner Familie vom Staat eine Razzia durchgeführt worden. Nach der Verhaftung der beiden Cousins hätten sich die Behörden nach ihm erkundigt. Er werde ebenfalls wegen Unterkunftsgewährung und Unterstützung der PKK gesucht. Seine Mutter habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass sie den Beamten gesagt habe, er sei nach Europa gegangen.

B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 - eröffnet am 2. März 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nicht zu erfüllen.

C.
Am 16. März 2006 (Datum des Begleitschreibens, Eingangsstempel BFM: 22. März 2006) übermittelte das BAFL dem BFM Kopien aus der unter der Identität A.________I.________, geboren (...) in E.________/Türkei, geführten Asylakte (Niederschrift über die Anhörung vom 15. Mai 2003, Tenor des Bescheids vom 27. April 2004).

D.
Mit Beschwerde vom 31. März 2006 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 1. September 2005 durch seinen Rechtsvertreter in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellte er die Begehren, es sei die angefochten Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer als Beweismittel diverse fremdsprachige Dokumente vor und führte dazu aus, er habe diese Dokumente bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht, doch habe das BFM sie ohne genauere Überprüfung für irrelevant befunden und ihm zurückgegeben, obschon sie die Verfolgungssituation seiner Familie belegten. Unter Hinweis auf eine seinerseits vorliegende Mittellosigkeit beantrage er die amtliche Übersetzung der Dokumente. Zusätzlich reichte er ein Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums (Büro E.________) vom 27. Dezember 2005 und ein weiteres undatiertes Schreiben des Vorstehers seiner Heimatgemeinde D.________, beide mit Übersetzungen ins Deutsche, zu den Akten.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung an.

F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 23. Mai 2006 darauf zu replizieren.
F.c Auf dessen telefonisches Ersuchen vom 9. Mai 2006 hin stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Mai 2006 Kopien der deutschen Asylakten (act. A21/10) zu.
F.d Am 10. Mai 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitserklärung vom 5. Mai 2006 zu seinem Dossier geben.
F.e In seiner Replik vom 23. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt vollumfänglich an den Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest.

G.
Mit Folgeeingabe vom 28. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein Schreiben der DEHAP vom 15. August 2005 zu den Akten, mit dem Kommentar, das Schreiben sei aus Vorsicht mit einem fiktiven Datum und - trotz der Ende 2005 erfogten Integration in die DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) - noch mit dem Stempel der DEHAP ausgestattet.

H.
Am 26. Juli 2006 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer das Beweismaterial mit einem Zeitungsartikel vom 19. Juli 2006 ("Verschärftes Anti-Terror-Gesetz in der Türkei", Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 20. Juli 2006).

I.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der DTP vom 14. April 2006 ein.

J.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK.

K.
Mit Eingabe vom 28. November 2007 gab der Beschwerdeführer zum Beleg eines aktuellen Vorfalls in seinem Heimatdorf D.________ einen am 14. Oktober 2007 auf der Domain www.rojaciwan.com publizierten Artikel mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Gleichzeitig machte er unter Berufung auf Auszüge aus Berichten der NZZ (Zeitraum vom 25. Oktober 2007 bis zum 16. November 2007) geltend, seine Gefährdungslage habe sich angesichts der derzeit in der Türkei "grassierenden" anti-kurdischen Stimmung noch verschärft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) zählt. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 31. März 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 übernommen (Bst. J hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 28. Februar 2006 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

4.
4.1 Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen über eine angebliche behördliche Suche wegen Unterstützung der PKK bis Anfang 2005 und über eine mehrstündige Festhaltung nach Exzessen bei der Newroz-Feier von 2004 den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. So sei vorneweg zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Erklärung in der Empfangsstelle am 5. Mai 2003 nach Deutschland eingereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Im Rahmen des ihm in der Ergänzungsbefragung vom 16. Februar 2006 gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer dies zugegeben und erklärt, dass er von Deutschland in die Niederlande weitergereist und von dort im November 2004 in die Türkei zurückgeführt worden sei. Dadurch ergäben sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs wiederholt Ereignisse geschildert habe, die er gar nicht erlebt haben könne. Sein auf Vorhalt des BFM unternommener Erklärungsversuch, er sei von gewissen Personen so informiert worden und habe Angst gehabt, seien unbehelflich. Dass er anlässlich seiner Rückführung im November 2004 von den türkischen Behörden 24 Stunden festgehalten worden sei, erscheine in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim. Er selber habe im Übrigen keine weitergehenden Probleme in diesem Zusammenhang angeführt, was den Schluss zulasse, dass er im Zeitpunkt seiner ersten Ausreise im Jahre 2003 keine asylrelevanten Nachteile erlitten und solche auch nicht zu befürchten gehabt habe. Es brauche daher nicht weiter auf die Vorbringen für die Zeit bis zum Jahr 2003 eingegangen zu werden. Die von ihm für die Zeit nach seiner Rückführung im November 2004 bis zur erneuten Ausreise im März 2005 geltend gemachte Verfolgungssituation könne nicht geglaubt werden. Aus dem blossen Umstand, dass Personen/Freunde/Verwandte aus seinem Dorf festgenommen worden seien, könne er für sich keine asylrechtlich relevante Gefährdung herleiten. Dokumente, welche seine Version, wonach er von den Festgenommenen bei den Behörden belastet worden sei, stützen könnten, habe er auf Aufforderung hin nicht vorzulegen vermocht. Dass die Behörden sich angeblich einmal nach ihm erkundigt hätten, weise im Gegenteil gerade auf eine fehlende Verfolgungsabsicht hin. Vor diesem Hintergrund müsse das Schreiben des Muhtars als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter bewertet werden.
In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 hielt das BFM an seiner Einschätzung fest, wonach der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation nachweislich falsch oder zumindest übersteigert dargestellt habe. Den diesbezüglichen Entkräftungsversuchen in der Beschwerde hielt es entgegen, die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Unglaubhaftigkeit werde durch die nachträglich am 22. März 2006 eingegangenen deutschen Asylakten bestätigt, denen zufolge der Beschwerdeführer in deutschen Asylverfahren mehrheitlich andere Angaben gemacht habe. So habe er inbesondere nichts von einer Unterstützung der PKK erwähnt und gleichzeitig erzählt, er sei zweimal, nämlich im Jahre 1998 für 24 Stunden und im Jahre 2000 für drei Tage, festgehalten worden. Gemäss seiner eigenen Aussage werde der Beschwerdeführer in den von ihm eingereichten Dokumenten nicht namentlich erwähnt. Ob die darin aufgeführten Personen nun mit ihm verwandt oder nur bekannt oder bloss Bewohner desselben Dorfes seien, könne offen gelassen werden, weil jedenfalls das Risiko einer Reflexverfolgung als gering zu bezeichnen sei. Den Akten sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass Angehörige des Beschwerdeführers wie namentlich dessen Geschwister nach der Festnahme dieser Personen ernsthafte Nachteile erlitten hätten.

4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3
4.3.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die Diskrepanz zwischen den Behauptungen des Beschwerdeführers in den beiden ersten Befragungen und den Auskünften der deutschen Asylbehörden. Konfrontiert mit den entsprechenden Informationen stritt der Beschwerdeführer nicht ab, am 5. Mai 2003 nach Deutschland eingereist zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Von sich aus fügte er sodann an, er sei nach der Abweisung seines Antrags in Deutschland am 20. November 2004 beim Versuch, nach Holland einzureisen, an der Grenze festgenommen, während zweier Tage in Gewahrsam behalten und schliesslich von den holländischen Behörden vor die Wahl gestellt worden, nach Deutschland oder in die Türkei abgeschoben zu werden. Er habe die direkte Rückkehr in die Türkei einer Überstellung nach Deutschland vorgezogen und dies gegenüber den holländischen Behörden zum Ausdruck gebracht, indem er seine Unterschrift auf ein Papier gesetzt habe. Bei der Einreise auf dem Flughafen in Istanbul - das genaue Datum wisse er nicht mehr - habe er keinerlei Papiere auf sich getragen und den Behörden gesagt, wie er heisse, und dass er zurückkehren wolle (vgl. act. A15/8, S. 5 f.).
Im Einklang mit der Vorinstanz sind als Folge der unbestrittenen Landesabwesenheit in der Periode von Anfang Mai 2003 bis Ende November 2004 die vom Beschwerdeführer in ebendiesen Zeitraum gelegten Erlebnisse in der Türkei als tatsachenwidrig und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu werten. Weil er sich während dieser Zeit als Asylantragsteller in Deutschland aufhielt, ist es insbesondere nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer "das erste Mal zwischen 2003 und 2004" und "letztmals fünf oder sechs Monate vor der Ausreise" im Auftrag der PKK Nahrungsmittel, Kleider, Schuhe und Zigaretten in einem Minibus oder auf dem Pferd transportiert hat (vgl. act. A1/11 S. 6). Dass er seinen Deutschlandaufenthalt aus Angst beziehungsweise wegen falscher Ratschläge verschwiegen und die Transportdienste für die PKK sehr wohl verrichtet hat, nur einfach zu einem früheren Zeitpunkt (zur Zeitspanne nach seiner Rückführung in die Türkei im November 2004 siehe sogleich E. 4.3.2), kann aufgrund der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beteuerte der Beschwerdeführer zwar, dass mit Ausnahme des verschwiegenen Deutschlandaufenthalts "alles" im schweizerischen Asylverfahren Vorgebrachte der Wahrheit entspreche. Eine Präzisierung, in welchem Zeitraum er nun die angeblichen Transporte für die PKK durchgeführt haben will, blieb er jedoch gänzlich schuldig (vgl. act. A15/8 S. 6). Hätte er die Transportdienste chronologisch vor seinem Deutschlandaufenthalt eingeordnet, hätte er sich ohnehin in Widerspruch zu seinen Aussagen im deutschen Asylverfahren begeben, wie dies das BFM in der Vernehmlassung zu Recht hervorhebt. Dem Protokoll der Anhörung vor dem BAFL am 15. Mai 2003 (act. A21/10) sind keine Äusserungen zu entnehmen, in denen der Beschwerdeführer auch nur andeutungsweise solche logistische Helferdienste für die PKK erwähnt hätte. Das Gegenargument in der Replik vom 23. Mai 2006, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl eine Verdächtigung seiner Familie wegen PKK-Unterstützung thematisiert und sich in der zweiten Anhörung durch das BAFL "noch ausführlicher" zu seiner Unterstützung der PKK geäussert habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem BAFL in der Anhörung vom 15. Mai 2003 unmissverständlich erklärt, dass er mit Angehörigen der KADEK, die in seinem Heimatgebiet noch aktiv gewesen seien, keinen Dialog gehabt habe (vgl. act. A21/10 S. 7). Abgesehen davon fehlt es an nachvollziehbaren Gründen, aus denen der Beschwerdeführer hätte davon absehen sollen, die aktiven Helferdienste für die PKK von Anfang an in den Vordergrund zu stellen. Ein freiwilliges Ausblenden dieses - vermeintlich wichtigen - Teils seiner Gesuchsbegründung erscheint
umso unverständlicher, wenn es in Relation gebracht wird zur gleichzeitig von ihm gezeigten Bereitschaft, auf die - "nicht so grossen" - Aktivitäten für die DEHAP einzugehen (vgl. act. A21/10 S. 6).
Wegen des nachträglich bekannt gewordenen Aufenthalts in Deutschland zwischen Anfang Mai 2003 und Ende November 2004 ist es ebenso ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2004 vorübergehend in Haft genommen wurde, wie er in den beiden ersten Befragungen (des schweizerischen Asylverfahrens) behauptete. Bei der Version in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bloss das Jahr verwechselt habe und in Wirklichkeit anlässlich der Newroz-Festlichkeiten im Jahre 2003 verhaftet worden sei, handelt es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung. Nach entsprechender Konfrontation in der Ergänzungsbefragung vom 16. Februar 2006 hatte sich der Beschwerdeführer nämlich nicht auf eine Verhaftung anlässlich des Newroz-Festes im Jahr zuvor festgelegt. Hingegen hatte er von sich aus die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die betreffende Unstimmigkeit durch unwahre Angaben seinerseits zustande gekommen ist (vgl. act. A15/8 S. 7: "Vielleicht" habe ich dort "nicht die Wahrheit gesagt.").
4.3.2 Dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines - lediglich gut drei Monate währenden - Aufenthaltes in seinem Heimatland zwischen der Rückkehr aus Deutschland und der Wiederausreise im März 2005 Aktivitäten für die PKK entwickelt hat, die ihn innert dieser kurzen Zeit in den Fokus der türkischen Behörden hätten rücken lassen, kann mit annähernder Gewissheit ausgeschlossen werden. Aus den soeben aufgezeigten Gründen handelt es sich bei den von ihm behaupteten Transportdiensten für die PKK mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen vorgespiegelten Sachverhalt. Schon deswegen ist seinem zusätzlichen Vorbringen, wonach er "oft" und "letztmals zwischen Januar und Februar 2005" eine Gruppe von PKK-Angehörigen zu den von ihnen bezeichneten Adressen begleitet habe (vgl. act. A6/19 S. 6 und 8), mit Zurückhaltung zu begegnen. Gewichtige Zweifel erscheinen dabei insbesondere bei einer Vergegenwärtigung der Aussage gegenüber dem BAFL angebracht, wonach es keinen Dialog zwischen ihm und den in seiner Heimatregion präsenten PKK-Angehörigen gegeben habe (vgl. act. A21/10 S. 7). Den solchermassen begründeten Vorbehalten kommt jedoch letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, weil die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im schweizerischen Asylverfahren auch isoliert betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. So will der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung in der Anhörung zu den Asylgründen seit August/September 2004 "gewisse Aufgaben" für die PKK erledigt haben (vgl. act. A6/19 S. 8). Insoweit er darunter (auch) seine Funktion als ortskundiger Begleiter der PKK verstanden haben will, würde seinem Vorbringen - jedenfalls mit Bezug auf die Zeit bis Ende November 2004 - wiederum bereits durch die unbestrittene Landesabwesenheit die Grundlage entzogen. Abgesehen davon stünde eine dermassen weit reichende Risikobereitschaft in einem Missverhältnis zu seiner Vorsicht, die er angeblich beim Frequentieren des DEHAP-Lokals hat walten lassen. So ist in der Tat nicht einzusehen, warum er unter den behaupteten Umständen derartige Hilfsdienste für die PKK hätte ausüben sollen, wenn er gleichzeitig das Büro der DEHAP aus Vorsicht gemieden haben will und ungefähr im Oktober 2004 beziehungsweise im Januar/Februar 2005 K._______ und L.________ J._______, angeblich zwei Freunde/Cousins aus seinem Dorf, wegen Unterstützung der PKK und Unterkunftsgewährung an Angehörige der Partei festgenommen worden sein sollen (vgl. act. A6/19 S. 5, A15/8 S. 2).
Eine Auswirkung der angeblichen Festnahmen und Verurteilungen von K._______ und L.________ J._______ wegen Unterstützung der PKK auf seine eigene Lebenssicherheit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dass gerade auch er selber ernsthaft Gefahr lief und weiterhin läuft, als Folge der beiden Festnahmen substanziell belastet und gleicher oder ähnlicher Handlungen verdächtigt zu werden, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil ihm die geltend gemachte Unterstützung der PKK aus den dargelegten Gründen gar nicht geglaubt werden kann. In den in diesem Zusammenhang mehrfach vorgelegten Dokumenten ist sein Name nirgends erwähnt (vgl. act. A15/8 S. 3 oben). Auch in den übrigen Akten fehlt es an substanziellen Hinweisen darauf, dass die Schicksale von K._______ und L.________ J._______ konkrete Folgen für ihn persönlich gezeitigt haben, so etwa in Form behördlicher Suchmassnahmen. Auch in diesem Punkt gingen seine Angaben in den Befragungen weit auseinander. Zunächst sprach er bei der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe in der Empfangsstellenbefragung davon, dass im Februar 2005 die Behörden in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause provokativ nach seinem längst verstorbenen Vater und anschliessend auch nach ihm gefragt hätten. Nachdem seine Mutter die Behördenvertreter über seinen Abstecher ins Nachbardorf aufgeklärt habe, hätten sie ihr mitgeteilt, er solle sich beim Militär im Dorf melden. Weil ein "junger Mann" aus dem Dorf "vor einiger Zeit" festgenommen worden sei und er vermutet habe, dieser habe seinen Namen bei den Behörden verraten, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen (vgl. act. A1/11 S. 4 f.). Nach diesem Ereignis - bei dem es sich um die einzige Suche nach seiner Person gehandelt habe - sei er nicht mehr lange zu Hause geblieben. Am 7. März 2005 habe er das Dorf verlassen und sich auf den Weg nach Istanbul gemacht, nachdem seine Mutter ihm mit dem Hinweis dazu geraten habe, dass er zu Hause gesucht werde und ein Verwandter von ihnen vom Militär festgenommen worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6). In diametralem Widerspruch hierzu beharrte der Beschwerdeführer zwei Monate später in der kantonalen Anhörung darauf, dass er vor seiner Ausreise nicht behördlich gesucht worden sei, auch nicht als das Militär unter dem Vorwand erschienen sei, seinen Vater zu suchen (vgl. act. A6/19 S. 12 f.). Eine behördliche Suche machte er hingegen für die Zeit nach dem Verlassen des Heimatlandes geltend, wobei er es freilich unterliess, dieselbe zeitlich einigermassen zu situieren oder näher zu beschreiben. Stattdessen gab er ein als Bestätigungsschreiben des Vorstehers von D.________ gestaltetes Dokument ohne Datum zu seinem Dossier und führte - offensichtlich ohne eine Vorstellung vom Ursprung und der
Bewandtnis des Dokuments zu haben - an, "vor einiger Zeit" habe ihm die Mutter diesen "Brief" geschickt und erwähnt, dass er zu Hause gesucht werde und es sein könne, dass dies "wegen der Sache der PKK" sei (vgl. act. A6/19 S. 5).
4.3.3 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaftigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Wie bereits dargelegt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mit Hilfe von Dokumenten betreffend die strafrechtliche Verfolgung von Drittpersonen aus seinem Dorf - ob es sich nun um Verwandte, Freunde oder Bekannte von ihm handelt, kann dahin gestellt bleiben - wegen Unterstützung der PKK für sich persönlich eine vergleichbare Gefährdung herzuleiten. Insbesondere ist aufgrund seiner tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und inhaltlich dürftigen Angaben zu den behaupteten Helferdiensten für die PKK nicht ersichtlich, inwiefern als Folge einer nach aussen hin manifestierten Einstellung zur PKK für ihn ein Risiko bestehen sollte, dass sich die Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden ausgerechnet auf seine Person ausweiten könnten. Das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers ist - nicht anders als das bereits erwähnte, in der Anhörung vom 8. Juni 2005 abgegebene Exemplar - unter den dargelegten Gesamtumständen offensichtlich nicht geeignet, eine Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr zu beweisen oder als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die beiden Dokumente geben keinen Aufschluss über den Zeitpunkt und die Umstände ihrer Ausstellung. Der Beschwerdeführer selber schafft in dieser Hinsicht ebenfalls keine Klarheit. Dass die für den Text verantwortliche Person in erhöhtem Mass der objektiven Wahrheit verpflichtet gewesen wäre und vor der Ausstellung eine ernsthafte Verifizierung der darin enthaltenen Tatsachen vorgenommen hätte, wird von ihm nicht dargetan. Angesichts dessen kann auf eine Erörterung der Frage verzichtet werden, ob die beiden Bestätigungsschreiben überhaupt den formalen Kriterien genügen, um objektiv in Betracht ziehen zu können, dass es sich um authentische schriftliche Äusserungen des amtierenden Dorfvorstehers von D.________ handelt, wie dies die darauf angebrachten Stempel und Unterschriften zum Ausdruck bringen.

4.4 Aufgrund des Erwogenen ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Unterstützung der PKK und eine behördliche Suche als Folge einer Denunziation durch festgenommene Drittpersonen aus seinem Dorf weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner diesbezüglichen Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, diese Teile der Gesuchsbegründung auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1 Was das zusätzlich geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers für die DEHAP sowie die Aktivitäten zweier Halbgeschwister für die PKK betrifft, so ist darin keine Grundlage zu erblicken, um unter den heute in seinem Heimatland herrschenden Bedingungen (vgl. hierzu BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.) auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG schliessen zu können.

5.2 Seinen Aussagen zufolge besuchte der Beschwerdeführer verschiedentlich das Büro der DEHAP in E.________, ohne eine bestimmte Funktion für die Partei auszuüben oder deren Mitglied zu sein. Seine Tätigkeiten hätten sich darauf beschränkt, in den Dörfern Zeitungen zu verteilen, bei Kampagnen und Newroz-Feiern mitzuhelfen oder jene Personen zu informieren, die im Parteibüro hätten erscheinen sollen (vgl. act. A1/11 S. 5, A6/19 S. 7). Seit August/September 2004 habe er das Büro der DEHAP nicht mehr aufgesucht und keine Aufgaben für die Partei mehr erfüllt (vgl. act. A6/19 S. 7 und 8 oben). Unter diesen Umständen kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass sich die Gefahr einer Verfolgung wegen Unterstützung der früheren DEHAP im Vergleich zur ersten Rückkehr im November 2004, als sich in dieser Hinsicht für den Beschwerdeführer keine nennenswerten Probleme ergaben, erheblich akzentuiert hat. Mit den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der früheren DEHAP und der DTP ist eine entsprechende Gefährdung nicht dargetan. So wird im Schreiben der DEHAP vom 15. August 2005 lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich in E.________ für die HADEP und DEHAP engagiert hätten. In welcher Form und in welchem Zeitraum dies geschehen sein soll, bleibt unerwähnt. Das Schreiben der DTP vom 14. April 2006 wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt und offensichtlich vordatiert (vgl. die Ankündigung eines "aktuellen" Schreibens der DTP in der Eingabe vom 28. Juni 2006). Inhaltlich stellt es eine Mitgliedschaftsbescheinigung dar, mit dem Wortlaut, dass der Beschwerdeführer Mitglied im Kreisverein der DTP in E.________ sei. Hierüber scheint sich der Beschwerdeführer selber nicht im Klaren zu sein, ansonsten er in der Eingabe vom 16. November 2006 nicht ausgeführt hätte, das Schreiben der DTP bestätige, dass er "die betreffende Organisation unterstützt" habe. Angesichts dessen ist mit Bezug auf Repressionen durch den türkischen Staat wegen Unterstützung der DEHAP beziehungsweise der DTP eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (vgl. oben E. 3.2) zu verneinen. Allein aus dem Verbot der DTP durch den Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 lässt sich im fallspezifischen Kontext ein entsprechendes Verfolgungsszenario nicht schlüssig herleiten.

5.3 Das Risiko einer Reflexverfolgung in Anknüpfung an die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Unterstützer der PKK (Halbbruder) und einem aktiven Mitglied der PKK (Halbschwester) ist ebenso wenig gegeben. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf das in seiner Familie verbreitete politische Engagement nicht überzeugend darzutun, dass für ihn persönlich eine konkrete Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden. Entscheidend fällt dabei wiederum ins Gewicht, dass sich offensichtlich nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende November 2004 keine Konfrontationen mit den Sicher-heitsbehörden ereigneten, die in einem Zusammenhang mit dem politischen Engagement anderer Familienmitglieder gestanden hätten. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage, wonach er wegen seiner Geschwister einige Male vom Militär befragt worden sei, das letzte Mal im Jahr 2003 (vgl. act. A1/11 S. 7). Konkrete Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung sind schliesslich auch nicht den eingereichten Berichten über einen bewaffneten Überfall auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2007 zu entnehmen. Der vorgelegten deutschen Übersetzung nach zu schliessen kann der Vorfall nicht unbesehen der - von einem Verkehrsunfall herrührenden - Feindschaft zwischen dem Heimatdorf des Beschwerdeführers und einem Nachbardorf interpretiert werden. Anzeichen dafür, dass der Angriff ausgewählten Dorfbewohnern gegolten hätte, so dass im Vorgehen der Täter gerade auch für den Beschwerdeführer Gefahrenmomente für den Fall einer Rückkehr erblickt werden könnten, sind in den Berichten nicht festzustellen.

6.
6.1 Erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung vom 8. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer verlauten, seine Mutter habe ihm auch deshalb zur Ausreise geraten, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen (vgl. act. A6/19 S. 5). In diesem Zusammenhang reichte er als Beilage zur Beschwerdeschrift ein Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums (Büro E.________) vom 27. Dezember 2005 zu den Akten. Nach dem Wortlaut der französischen Übersetzung dieses Schreibens wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz Erreichen des vorgeschriebenen Alters die Rekrutierungskontrollen nicht durchlaufen habe, was eine Militärdienstverweigerung (frz. "insoumission") darstelle. Er müsse sich so schnell wie möglich im Rekrutierungsbüro der Armee melden, welches seinem Wohnort am nächsten liege.

6.2 Gemäss Praxis gelten sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige Sanktionen zu dessen Durchsetzung als flüchtlingsrechtlich irrelevant, solange nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine solche Intention kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Hintergrund (relativer Malus), beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 19 E. 7a S. 159, EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f., EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).

6.3 Im konkreten Fall sind von vornherein Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens anzubringen, nachdem der Beschwerdeführer eine Furcht vor Benachteiligungen bei der Leistung des - in der Türkei obligatorischen - Militärdienstes (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.bb S. 17 f.) oder vor einer übermässig strengen Bestrafung wegen Missachtung der Wehrdienstpflicht in der Empfangsstellenbefragung mit keinem Wort erwähnte, obschon er nicht weniger als dreimal gefragt wurde, ob es noch andere Gründe für seine Ausreise gebe (vgl. act. A1/11 S. 5 und 7). Auch in den beiden folgenden Befragungen verzichtete er darauf, dahingehende Bedenken näher zu artikulieren. Vielmehr beliess er es bei der vagen Bemerkung, er wolle keinen Militärdienst leisten, weil dies "ein Problem" für ihn sei (vgl. act. 6/19 S. 5, A15/8 S. 3). Nicht zuletzt aufgrund dieses persönlichen Verhaltens in der Befragungssituation ist die in der Eingabe vom 26. Juli 2006 unter Hinweis auf einen aktuellen Zeitungsartikel (NZZ vom 20. Juli 2006) geäusserte Befürchtung, wegen der Verschärfung des türkischen Anti-Terror-Gesetzes als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig streng bestraft zu werden, als nachgeschoben beziehungsweise unbegründet zu werten (hinsichtlich Strafmass und Tatbestandskriterien bei der so genannten "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.bb S. 18). Dem Beschwerdeführer ist unabhängig davon aus den dargelegten Gründen kein auffälliges politisches Profil zuzuschreiben, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob er aus solchem Grund allenfalls Gefahr liefe, im Rahmen einer militärstrafrechtlichen Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Es sind somit bei objektiver Betrachtung keine genügend stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen, die seine Einschätzung, wonach er gerade auch wegen seiner "Betätigung im kurdischen Umfeld" (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2006) mit einer überharten Bestrafung im Sinne eines relativen Malus rechnen müsse, zu stützen vermöchten.

7.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde nach dem Gesagten ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
8.1
8.1.1 Vorliegend wird im Eventualpunkt beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.1.2 Zum Kriterium der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG in Anlehnung an Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
8.1.3 Gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK abgedeckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Garantien von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes ("protéction appropriée") durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Aus den - über weite Strecken unglaubhaften - Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe ("motifs sérieux et avérés", vgl. oben erwähntes Urteil des EGMR § 128) für die Annahme finden, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Insbesondere wird nicht ausreichend substanziiert, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine tatsächliche Gefahr besteht, vom türkischen Staat wegen Unterstützung einer illegalen Organisation in einer gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossenden Weise belangt zu werden. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar ist sodann auch ein Szenario, nach dem der Beschwerdeführer im Rahmen einer allfälligen Bestrafung wegen Wehrdienstverwegerung mit Folter oder einer anderen durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Behandlung konfrontiert werden könnte. Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
8.1.4 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a).
8.2
8.2.1 Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94).
8.2.2 Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der (...)-jährige - soweit bekannt - gesunde Beschwerdeführer, verfügt zudem über ausgezeichnete Türkischkenntnisse und über auf dem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb erworbene Arbeitserfahrung, und er kann in der Heimat, wo in D.________ seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben, im Bedarfsfall auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
8.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig erachtet hat, und es besteht auch sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen zu beanstanden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt deshalb nicht in Betracht.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. D), dessen Beurteilung aussteht.

10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich eine Mittellosigkeitserklärung des kantonalen Sozialamtes vom 5. Mai 2006, gemäss welcher der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und Unterkunft, Verpflegung sowie ein Taschengeld von der öffentlichen Fürsorge erhält. Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden seither nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer war zwar vom 30. Juni 2009 bis zum 7. Dezember 2009 als (...) erwerbstätig. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er seinen persönlichen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann und über Ressourcen verfügt, um selber für die Verfahrenskosten aufzukommen. Folgerichtig kann er als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: eingereichte Beweismittel)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Maeder

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5567/2006
Date : 22. Januar 2010
Published : 02. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N 476 541


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  49  105  106
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
SR 0.103.2: 7
VGG: 31  32  33  37  53
VwVG: 5  12  47  48  50  52  62  63  65
BGE-register
124-I-231 • 125-II-265
Keyword index
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germany • departure • federal administrational court • statement of affairs • hamlet • family • asylum procedure • mother • home country • lower instance • arrest • copy • month • evidence • brother and sister • asylum legislation • judicature without remuneration • sanction • preliminary acceptance • question
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2008/12 • 2008/4 • 2007/11 • 2007/41
BVGer
D-5567/2006
EMARK
1997/27 S.211 • 2000/2 S.20 • 2001/16 S.122 • 2002/19 S.159 • 2002/22 • 2003/15 • 2004/1 S.9 • 2004/2 • 2005/21 • 2005/21 S.193 • 2005/24 • 2006/18 S.190 • 2006/18 S.201 • 2006/3
AS
AS 2006/2007 • AS 2006/4767