Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1448/2022

Urteil 21. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB); rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2022 (4M 22 10).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und des Missachtens des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, bestraft. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache.
Mit Urteil vom 23. November 2021 sprach das Bezirksgericht Hochdorf den Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung schuldig; vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz sowie der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 sprach es ihn frei. Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.-- bestraft, unter der Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen von einem Tag. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das erstinstanzlich ergangene Urteil.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer "vorsorglichen Beschwerde" an das Bundesgericht.

2.

2.1. Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Das Gericht soll von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteile 2C 721/2017 vom 4. September 2017; 1C 52/2010 vom 21. April 2010 E. 2.2; 2C 344/2008 vom 26. März 2009 E. 2.3.3). Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. Ausnahmsweise zulässig ist die bedingte Anfechtung praxisgemäss zum Beispiel dann, wenn die Beschwerde bloss vorsorglich für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2 S. 216). Ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpfte Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Partei bleiben unbehandelt (BGE 127 II 306 E. 6c; Urteil 2C 721/2017 vom 4. September 2017).

2.2. Mangels "Legitimationsnachweis zum hoheitlichen Handeln" aberkennt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bundesgerichts, das er als "illegal in eine Kapitalgesellschaft umgewandelte Firma" erachtet. Er reicht vorsorglich Beschwerde ein mit der Aufforderung, die "aktuelle, illegal und amtsanmassend handelnde Firma Schweizerisches Bundesgericht" habe ihm die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe zu bestätigen. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides knüpft er alsdann an die Bedingung eines "dereinst neu vereidigten, hierfür hoheitlich zuständigen, verfassungs- und gesetzeskonform entscheidenden Schweizerischen Bundesgerichts", zu dessen Handen seine Beschwerde zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf eine offensichtlich unzulässige Bedingung respektive liegt keine eine Ausnahme rechtfertigende Konstellation im Sinne der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG. Darauf ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1448/2022
Datum : 21. Dezember 2022
Publiziert : 25. Januar 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB); rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
StGB: 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
BGE Register
101-IB-216 • 127-II-306 • 134-III-332
Weitere Urteile ab 2000
1C_52/2010 • 2C_344/2008 • 2C_721/2017 • 6B_1448/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bedingung • bundesgericht • hinderung einer amtshandlung • kantonsgericht • tag • sprache • geldstrafe • prozesshandlung • rechtsmittel • entscheid • schutzmassnahme • lausanne • kapitalgesellschaft • verfassung • vorinstanz • strafbefehl • busse • epidemie • verfahrensbeteiligter • postfach
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