Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1429/2017

Urteil vom 21. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Jeanine Breunig-Hollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 21. September 2017 (SST.2016.375).

Sachverhalt:

A.
X.________ verliess am 10. April 2015 mit seinem Lastwagen, nachdem er zuvor Beton abgeladen hatte, eine Baustelle an der Kreuzung Süssbachweg/Fröhlichstrasse in Brugg und erfasste an der Baustellenausfahrt den unmittelbar vor dem Lastwagen vorbei laufenden A.________, der noch an der Unfallstelle verstarb.
Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ am 21. Juni 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ im schriftlichen Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 80. -.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Aktenwidrig sei, dass der Verstorbene von der Fahrzeugfront erfasst worden sei und es keinen toten Winkel für das Sichtfeld des Beschwerdeführers gegeben habe. Das Gutachten halte lediglich fest, die erhobenen Befunde sprächen dafür, dass der Verstorbene (mittig) von der Fahrzeugfront erfasst worden sei, stelle dies jedoch nicht verbindlich fest. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auch die Aussage des einzigen Zeugen, der den Unfall von seinem Kran aus beobachtet habe, nicht berücksichtigt. Dieser habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe den Verstorbenen "genau mit der rechten Vorderkante im toten Winkel [a]uf der Höhe der Scheinwerfer" erfasst. Wo der Verstorbene sich befand, als er vom Lastwagen erfasst wurde, sei relevant für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer diesen im Spiegel hätte sehen können. Die realitätsfremd, mit einer gut erkennbaren Person in Leuchtkleidung durchgeführte Sichtfeldvermessung habe einen toten Winkel im rechten Frontbereich des Fahrzeugs ergeben. Zudem verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer entgegen der Anklageschrift vorwerfe, er habe die Spiegel bei der Wegfahrt vernachlässigt.

Der Beschwerdeführer habe sich zudem nicht sorgfaltswidrig verhalten. Der Unfall sei für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht damit rechnen müssen, dass sich in der konkreten Situation unmittelbar vor seinem Lastwagen mit laufendem Motor eine Person befinde. Die Vorinstanz berücksichtige das verkehrswidrige Verhalten des Verstorbenen nicht, obwohl sie selbst für nicht nachvollziehbar erachte, dass der im Quartier wohnhafte, mit der Baustellensituation vertraute und in seiner Mobiliät sowie seinem Hörvermögen stark eingeschränkte Verstorbene sich unmittelbar vor einem Lastwagen mit laufendem Motor begab, der sich an der Grenze des umzäunten Bereichs einer Baustelle im Arbeitsbetrieb befand.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer den Tod des Verstorbenen verursacht habe, sei unstrittig. Er bestreite jedoch, fahrlässig gehandelt respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts sei die Kollisionsstelle nicht unklar und es könne zugunsten des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, der Verstorbene habe sich rechtsseitig des Lastwagens in einem sichttoten Winkel befunden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Verstorbene durch die Fahrzeugfront des Lastwagens erfasst worden sei. Aufgrund der von der Kantonspolizei vorgenommenen Sichtfeldvermessung sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mittels Front- und Rampenspiegel auch den rechten Frontbereich des Lastwagen vollständig habe einsehen können, es mithin keinen sichttoten Winkel gebe, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreite. Zwar sei das Abbild (der Vergleichsperson) im Spiegel leicht verzerrt, jedoch hätte der Beschuldigte den Verstorbenen aufgrund der durch den mitgeführten Rollator erhöhten Grundfläche wahrnehmen müssen. Es sei ausgeschlossen, dass der Verstorbene sich vor der Kollision in einem für den Beschwerdeführer nicht einsehbaren Bereich befunden habe, weshalb offenbleiben könne, wo
genau vor dem Fahrzeug sich der Verstorbene unmittlebar vor der Kollision befand, da der Beschwerdeführer diesen durch den Front- oder Rampenspiegel auf jeden Fall hätte wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer habe sich kurz vor dem Herausfahren aus dem Baustellenbereich jedoch auf den Verkehr auf der (rechtsseitigen) Fröhlichstrasse konzentriert und dabei die Spiegel vernachlässigt. Hätte er kurz vor der Abfahrt noch einmal in den Front- oder Rampenspiegel geblickt, hätte er den Verstorbenen wahrgenommen. Soweit der Beschwerdefürhrer geltend mache, er habe sämtliche Spiegel regelkonform konsultiert, den Verstorbenen aber nicht sehen können, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe demnach aufgrund der erwähnten Umstände seine erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt.

1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung nach Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO ein weiter Beurteilungsspielraum zu, weshalb es im Rahmen der Sachverhaltsrüge nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, begründet keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung der Sachinstanzen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unzutreffend und gehen an der Sache vorbei, soweit sie über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausgehen. Der Beschwerdeführer setzt sich nur punktuell mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern deren Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Unzutreffend ist, die Sichtfeldvermessung hätte einen toten Winkel im rechten (vorderen) Bereich des Lastwagen ergeben. Die Akten stützen die vorinstanzliche Feststellung, dass das (ohne Spiegel) eingeschränkte Sichtfeld nach vorne und im rechten Frontbereich mit Hilfe des Front- und Rampenspiegels vollumfänglich einsehbar ist. Daran kann die subjektive Einschätzung des Kranführers, der Verstorbene habe sich im "toten Winkel" befunden, nichts ändern. Mangels toten Winkels ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, ob der Verstorbene durch die Fahrzeugfront mittig oder rechts erfasst worden ist, für den Verfahrensausgang entscheidend sein soll.

1.4.2. Warum der Unfall nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er verneint eine Pflichtverletzung in erster Linie mit der von verbindlichen und rechtsfehlerfreien Sachverhaltsfeststellungen abweichenden Behauptung, der Verstorbene habe sich im toten Winkel befunden. Hiermit ist er nicht zu hören. Front- und Rampenspiegel dienen dazu, das (ansonsten) eingeschränkte Sichtfeld zu vergrössern und die ohne Hilfsmittel/Spiegel nicht einsehbaren Bereiche des Fahrzeugs soweit wie möglich zu minimieren und sichtbar zu machen. Dies gilt insbesondere für den Aussenbereich um die Führerkabine. Den Spiegeln kommt neben dem Rangieren in erster Linie beim Losfahren und der Einordnung in den Strassenverkehr Bedeutung zu. In diesen Situationen kann der Fahrer den unmittelbaren Bereich vor dem Fahrzeug nur mit Hilfe der Spiegel einsehen und bewegt das Fahrzeug nicht wie bei der Fahrt in einen von ihm vorher weiträumig einsehbaren Bereich. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass der in seiner Mobilität eingeschränkte Verstorbene, der sich mit Hilfe eines Rollators fortbewegte, nicht plötzlich und überraschend vor dem Lastwagen hätte erscheinen
können, so dass der Beschwerdeführer diesen bei einem Blick in die Spiegel nicht rechtzeitig hätte sehen können. Ob der Beschwerdeführer nicht in die Spiegel geschaut oder den Verstorbenen trotz Spiegelkontrolle schlichtweg übersehen hat, ist im Hinblick auf den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nicht entscheidend.

1.4.3. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung verletzt kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt ausschliesslich die Höhe und nicht die Anzahl der gegen ihn ausgesprochenen Tagessätze. Er moniert, die Vorinstanz sei bei der Berechnung des Tagessatzes von falschen Tatsachen ausgegangen und habe nicht beachtet, dass er Vater von drei Kindern und nicht bloss von einem Kind ist, weshalb der Tagessatz zu hoch sei.

2.2. Die Rüge erweist sich als begründet. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung des nach kantonaler Praxis üblichen schriftlichen Berufungsverfahrens vorliegend gegeben waren, obwohl die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat und somit zur Berufungsverhandlung vorzuladen war (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO) und zudem der Sachverhalt in wesentlichen Punkten strittig war (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
, Abs. 2 StPO), kann mangels einer Rüge des Beschwerdeführers offenbleiben. Will das Berufungsgericht entgegen der gesetzlichen Prämisse die Berufung nicht im mündlichen, sondern im schriftlichen Verfahren behandeln (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; BGE 143 IV 483 E. 2.1 1), ist neben den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO erforderlich, dass es über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt. Hierzu gehören namentlich die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Sind die Angaben nicht vollständig oder Änderungen aufgrund der Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil nicht auszuschliessen, hat das Berufungsgericht alle
erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben (vgl. Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO).
Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Juni 2016 angab, seine Frau erwarte zwischen Mitte August und Anfang September (2016) das dritte Kind. Warum die Vorinstanz bei der Berechnung der Tagessatzhöhe nur von einem Kind ausgegangen ist, ergibt sich weder aus dem angefochten Urteil noch den Parteieingaben im Berufungsverfahren. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit er mit seinen Rechtsbegehren unterliegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2017 aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1429/2017
Date : 21. Dezember 2018
Published : 08. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Tötung; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 66  68  95  97  105
StPO: 10  389  405  406
BGE-register
141-IV-369 • 142-III-364 • 143-IV-241 • 143-IV-483 • 143-IV-500
Weitere Urteile ab 2000
6B_1429/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • truck • aargau • federal court • finding of facts by the court • statement of affairs • written proceeding • costs of the proceedings • behavior • criminal court • clerk • accused • [noenglish] • death • decision • objection • number • appeal concerning criminal matters • declaration • language
... Show all
BBl
2006/1316