Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A.20/2005 /bnm

Urteil vom 21. Dezember 2005
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Anerkennung einer ausländischen Adoption; Eintragung in das Zivilstandsregister,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2005 (V 96).

Sachverhalt:
A.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2002 des Sozialamtes Milici in Bosnien-Herzegowina, Republik Serbien, wurde zwischen X.________ und Y.________c, geboren 1986, eine "unvollständige Adoption" (Übersetzung aus dem Serbischen) durchgeführt. Der adoptierte Y.________ lebt in Bosnien-Herzegowina und ist der Neffe des adoptierenden X.________, welcher zur Zeit der Adoption Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina war, in der Schweiz wohnhaft und seit dem 24. März 2004 Schweizer Bürger ist.
B.
Am 9. Juni 2004 ersuchten X.________ und seine Ehefrau Z.________ beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau gestützt auf den ausländischen Adoptionsbescheid um Eintragung der Adoption ihres Sohnes Y.________ in die Zivilstandsregister. Mit Verfügung vom 28. September 2004 wies das Amt dieses Gesuch ab mit der Begründung, der betreffenden ausländischen Adoption kämen nur die Wirkungen einer einfachen Adoption zu. Hiergegen gelangten X.________ und Y.________ an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, welches den Rekurs mit Entscheid vom 24. Januar 2005 abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die von X.________ und Y.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2005 ab.
C.
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 22. Juni 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben; es sei weiter die am 21. Januar 2002 in Milici erfolgte Adoption anzuerkennen und dementsprechend in die hiesigen Zivilstandsregister einzutragen.

Das Verwaltungsgericht beantragt ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schliesst in seiner Stellungnahme sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und hält fest, dass im Falle, dass die Anerkennung nicht verweigert werde, die Adoption als einfache Adoption anzuerkennen und in das informatisierte Personenstandsregister einzutragen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein letztinstanzliches kantonales Urteil, welches die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Beurkundung eines ausländischen Adoptionsentscheides zum Gegenstand hat (Art. 23
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand - 1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
1    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
2    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:
a  wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person;
b  wenn die Daten der Person abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c  wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.
3    Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG115 Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82a VZAE116). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.117
4    Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.
5    Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.118
ZStV; Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG) und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 97
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
und Art. 98g
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
OG; Art. 90 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282
ZStV). Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine Verletzung der bundesrechtlichen Regeln über die Eintragung einer ausländischen Adoption gemäss Art.32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
und Art. 78
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
IPRG (Art. 104 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
OG). Die Beschwerdeführer verlangen in der Sache, "die am 21. Januar 2002 in Milici erfolgte Adoption anzuerkennen und dementsprechend in die hiesigen Zivilstandsregister einzutragen". Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass die betreffende Adoption als einfache Adoption anerkannt und in die Zivilstandsregister eingetragen werden könnte. Es hat die Beschwerde abgewiesen, weil die Beschwerdeführer einzig beantragt hätten, die in Frage stehende ausländische Adoption als Volladoption anzuerkennen und in die Zivilstandsregister einzutragen, was unzulässig sei. Die Anerkennung und Eintragung als einfache Adoption sei indessen nicht beantragt worden, und weder die kantonale Aufsichtsbehörde noch die Vorinstanz hätten sich darüber aussprechen müssen.

Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss die Anerkennung und Eintragung der streitigen Adoption als einfache Adoption verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine solche Eintragung wurde weder beantragt noch verweigert. Hingegen sind die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag auf Anerkennung und Eintragung der im Ausland erfolgten Adoption als Volladoption nicht durchgedrungen. Insoweit haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden.
1.3 In den Fällen, in denen - wie hier - die Vorinstanz eine richterliche Behörde ist und daher gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
OG die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht eingeschränkt ist, sind nur noch solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1 S. 99). Soweit die Beschwerdeführer (wie bereits im kantonalen Verfahren) die Befragung der Parteien einschliesslich der Ehefrau des Adoptierenden und der leiblichen Mutter des Adoptierten zur Feststellung der Tatsache anbieten, dass die Beteiligten den Willen hatten, mit der in Bosnien-Herzegowina durchgeführten "unvollständigen Adoption" eine Volladoption im Sinne des schweizerischen Rechts durchzuführen, gehen sie fehl: Für die Frage, mit welcher Wirkung die in Bosnien-Herzegowina erfolgte Adoption in der Schweiz anerkannt und in die Zivilstandsregister eingetragen werden kann, ist der Wille der Beteiligten nicht erheblich (dazu E. 3). Im Weiteren nehmen die Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei eine Befragung "zu allen Punkten des Sachverhaltes" vorzunehmen, nicht hinreichend Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Es ist
insoweit nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden sei. Demnach sind die Vorbringen der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht unbehelflich.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen (unter Hinweis auf die Erwägungen des kantonalen Departements) festgehalten, dass das bosnisch-herzegowinische Recht sowohl die volle als auch nichtvolle bzw. unvollständige Adoption kenne, welche durch das Weiterbestehen der rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zu den natürlichen Eltern das ursprüngliche Kindesverhältnis nicht zum Erlöschen bringe. Die zwischen den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 21. Januar 2002 durchgeführte Adoption sei eine nichtvolle bzw. einfache Adoption, welche sich daher von der Adoption nach schweizerischem Recht wesentlich unterscheide, so dass sie gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
IPRG in der Schweiz lediglich mit den Wirkungen anerkannt werden könne, welche ihr in Bosnien-Herzegowina zukomme. Daran ändere nichts, dass das Kind und dessen leibliche Mutter das Einverständnis zur Anerkennung und Eintragung der Adoption als Volladoption in der Schweiz erklärt hätten. Die mit Bescheid vom 21. Januar 2002 durchgeführte unvollständige Adoption könne demnach nicht als Volladoption anerkannt und als solche in die schweizerischen Familienregister eingetragen werden; hingegen könne sie als einfache Adoption anerkannt und eingetragen werden. Schliesslich sei zu fragen,
ob der mit der Adoption angestrebte Familiennachzug nicht rechtsmissbräuchlich sei; der Sachverhalt sei allenfalls mit demjenigen einer Scheinehe zu vergleichen.
2.2 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber im Wesentlichen fest, dass die in Bosnien-Herzegowina durchgeführte unvollständige Adoption nur unwesentlich von der Adoption nach schweizerischem Recht abweiche, so dass deren Anerkennung (als Volladoption) in der Schweiz nicht zu verweigern sei, auch wenn im betreffenden Staat keine Volladoption mehr möglich gewesen sei. Nur weil nach bosnisch-herzegowinischem Recht (nach Überschreiten des Alters von 4 Jahren) keine Volladoption mehr möglich gewesen sei, könne den Beschwerdeführern, welche zusammen mit der Mutter des Kindes ausdrücklich die Anerkennung als Volladoption in der Schweiz wünschten, die Eintragung nicht verweigert werden. Die fragliche Adoption wirke durch die Eintragung in der Schweiz nicht stärker als in Bosnien-Herzegowina. Es sei von Belang, dass die Eintragung rechtlich nicht auf eine einfache Adoption hinauslaufe. Die Beschwerdeführer bestreiten schliesslich das Vorliegen von Rechtsmissbrauch und einer Scheinadoption.
3.
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandregister eingetragen (Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG). Strittig ist im Wesentlichen, ob und gegebenenfalls mit welchen Wirkungen die mit Bescheid vom 21. Januar 2002 des Sozialamtes Milici in Bosnien-Herzegowina durchgeführte unvollständige Adoption anerkannt werden kann.
3.1 Zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina gilt kein Staatsvertrag betreffend die Anerkennung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (SR 0.211.221.311) ist nicht anwendbar, da Bosnien-Herzegowina dem Übereinkommen nicht beigetreten ist. Die Beschwerdeführer berufen sich - wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - daher vergeblich auf das Übereinkommen. Fehlt ein internationales Abkommen, so gelten gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG für die Eintragung die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG (BGE 120 II 87 E. 2a S. 88).
3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die internationale Zuständigkeit (Art. 25 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
IPRG) der bosnisch-herzegowinischen Adoptionsbehörde angenommen. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Art. 78 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
IPRG). Der adoptierende Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, in welchem die Adoption ausgesprochen wurde, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Adoptionsbehörde ist daher begründet. Anhaltspunkte, dass die Endgültigkeit (Art. 25 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
IPRG) des Bescheides vom 21. Januar 2002 nicht gegeben sei, bestehen nicht. Bleibt nach Art. 25 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
IPRG zu prüfen, ob - wie das EJPD in seiner Stellungnahme vorbringt - ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG vorliege. Das EJPD weist auf das Erfordernis der Zustimmung des (im Zeitpunkt der Adoption) 16-jährigen Adoptivkindes hin und führt im Wesentlichen (unter Hinweis auf das Alter des Adoptivkindes, das fehlende Betreuungsverhältnis und die Adoption nur durch einen Ehegatten) aus, das primäre Motiv der Beschwerdeführer sei, mit der Adoption das Aufenthaltsrecht des Adoptivkindes in
der Schweiz zu erlangen.
3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG kann eine ausländische Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die (ex officio zu prüfende) Anwendung des Ordre public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG (BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185; 120 II 87 E. 3 S. 88). Eine Minderjährigenadoption kann dann gegen den Ordre public verstossen, wenn nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund stand, sondern adoptionsfremde Motive wie ausschliesslich das Erlangen sozialrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher oder sonstiger Vorteile (Kurt Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 11 zu Art. 78).
3.3.1 Die Beschwerdeführer haben bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der adoptierende Beschwerdeführer selber keine Kinder habe und sich seit dem Tod seines Bruders seit längerer Zeit von der Schweiz aus um die unerlässliche Betreuung seines bei Drittpersonen in Bosnien-Herzegowina lebenden Neffen gekümmert habe, weil dieser seit längerer Zeit keine Beziehung zu seiner leiblichen Mutter habe. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, die Anerkennung der Adoption zu verweigern, weil sie ausschliesslich adoptionsfremden Zwecken gedient habe; es hat nach ausführlicher Erläuterung den Schluss gezogen, dass eine Anerkennbarkeit (als einfache Adoption) vorliege. Dass sich das Verwaltungsgericht am Ende seiner Erwägungen die blosse Frage gestellt hat, ob mit der Adoption nicht primär der Familiennachzug erwirkt werden solle, ändert nichts daran. Wohl kann im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, dass neben adoptionsgerechten Motiven auch die Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils zur Adoption geführt haben. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid lassen indessen keinen Schluss zu, dass im konkreten Fall die Auslandadoption klar als Scheinadoption - d.h.
als Adoption aus ausschliesslich adoptionsfremden Motiven - erkennbar sei (vgl. Siehr, a.a.O.). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Adoptionszweck in der streitigen Adoption keinen Verstoss gegen den Ordre public und keinen Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen erblickt hat.
3.3.2 Aus dem Adoptionsbescheid geht sodann ausdrücklich hervor, dass sowohl das adoptierte Kind als auch dessen Mutter die Zustimmung gegeben haben, so dass auch in dieser Hinsicht die Anwendung der Ausnahmeklausel ausser Betracht fällt (BGE 120 II 87 E. 3a S. 89); im Übrigen haben beide gemäss Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid im Hinblick auf die Anerkennung in der Schweiz zusätzliche Zustimmungserklärungen abgegeben. Dass die Ehegattin des adoptierenden Beschwerdeführers nicht adoptiert hat, ist mit dem schweizerischen Ordre public nicht offensichtlich unvereinbar, zumal dem schweizerischen Recht die Adoption durch einen Ehegatten nicht völlig unbekannt ist (Art. 264b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264b - 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
1    Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
2    Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.
3    Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
4    Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.
ZGB; Cyril Hegnauer, ZZW 1989 S. 381; Andreas Bucher, L'enfant en droit international privé, Genf 2003, S. 107 Rz. 301).
3.3.3 Die Beschwerdeführer haben - nach eigenen Angaben - nie zusammengelebt. Dass der ausländischen Adoption kein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 264
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
1    Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2    Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
ZGB vorausgegangen ist, stellt für sich allein noch keinen Grund dar, um die Anerkennung als Ordre public-widrig zu verweigern, denn das Zusammenleben mit dem Kind nach der Adoption ist mitzuberücksichtigen (BGE 120 II 87 E. 3a S. 88; Bucher, a.a.O., S. 107 Rz. 300). Wenn auch nach der Adoption kein Zusammenleben mit dem Kind erfolgt ist und ausserdem Erwägungen der ausländischen Adoptionsbehörde betreffend das Kindeswohl völlig fehlen, ist nicht ausgeschlossen, dass der schweizerische Ordre public der Anerkennung des Entscheides entgegensteht (vgl. Urteil 5A.10/ 1992 des Bundesgerichts vom 20. Januar 1993, E. 5b, ZVW 1993 S. 156; Bucher, a.a.O., S. 107 Rz. 300). Da die Beschwerdeführer nie zusammengelebt haben, ist zu prüfen, ob Erwägungen der ausländischen Adoptionsbehörde betreffend das Kindeswohl nicht völlig fehlen.
3.3.4 Der Adoptionsbescheid vom 21. Januar 2002 der Adoptionsbehörde in Bosnien-Herzegowina beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen zur unvollständigen Adoption gemäss Art. 147 des Familiengesetzes unter Hinweis auf die betreffenden Bestimmungen erfüllt seien. Aus dem in den Akten liegenden Schreiben der gleichen Behörde vom 13. April 2004 gehen die für das Interesse des Adoptierten wesentlichen Umstände (gegenseitige Beziehung, Beweggründe, Familienverhältnisse) hervor, die zum Adoptionsbescheid geführt haben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Ordre public-Vorbehalt anzuwenden: So wie mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist, wenn eine Adoptionszustimmung erst im Hinblick auf die Anerkennung des Adoptionsentscheides in der Schweiz abgegeben wird (BGE 120 II 87 E. 3a S. 89), steht einer Anerkennung des ausländischen Adoptionsentscheides nicht entgegen, wenn die Erwägungen der ausländischen Adoptionsbehörde betreffend Kindeswohl erst aus dem im Hinblick auf die Anerkennung in der Schweiz erstellten Protokollauszug hervorgehen. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Grund zur Anwendung der Vorbehaltsklausel gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG gesehen und die Anerkennung des
Adoptionsentscheides grundsätzlich bejaht hat. In der Sache selbst darf der Adoptionsentscheid schliesslich nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG).
3.4 Weiter ist zu prüfen, mit welchen Wirkungen die streitige Adoption anerkannt werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
IPRG werden ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Art. 78 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
IPRG). Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die vorliegende in Bosnien-Herzegowina durchgeführte unvollständige Adoption nur unwesentlich von der Adoption nach schweizerischem Recht abweiche, so dass deren Anerkennung (als Volladoption) in der Schweiz nicht zu verweigern sei.
3.4.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht fehl. Im Adoptionsbescheid vom 21. Januar 2002 des Sozialamtes Milici in Bosnien-Herzegowina, Republik Serbien, wird die Adoption ausdrücklich als unvollständige (Kindes-) Annahme bezeichnet. Diese Art der Adoption begründet nach Art. 147 des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Familie (in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bosnien und Herzegowina, Stand: 1998, S. 29 ff.) zwar grundsätzlich zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden die gleichen Verwandtschaftsbeziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen; sie berührt jedoch die Rechte und Pflichten des Angenommenen gegenüber seinen Eltern und anderen Verwandten nicht. Das bosnisch-herzegowinische Recht kennt auch die volle Annahme an Kindes Statt (Art. 153 ff. des Gesetzes), mit welcher das bisherige Kindesverhältnis erlischt und welche nicht aufgelöst werden kann (Art. 157, Art. 171 des Gesetzes). Im Unterschied zu dieser kann die nichtvolle Adoption durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde wieder aufgelöst werden, insbesondere aufgrund des einvernehmlichen Vorschlags des Annehmenden und des Angenommenen (Art. 168 ff. des Gesetzes). Ist aber das ursprüngliche Kindesverhältnis mit der
- wie hier vorliegenden - Adoption nicht erloschen, sondern bestehen gewisse Bande zur biologischen Familie weiter, so dass das Adoptivkind nicht eine Stellung erwirbt, welche derjenigen eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern entspricht (BGE 117 II 340 E. 2c S. 342), hat diese Adoption von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts (Art. 267 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB) wesentlich abweichende Wirkungen. Zu dieser Auffassung ist das Bundesgericht im Übrigen bereits im Urteil 2A.36/1995 vom 9. Januar 1996 gelangt: In jenem Entscheid wurde bei der Prüfung des Anspruchs eines Adoptivvaters auf Familiennachzug (Art. 17 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ANAG) seines Adoptivsohns erwogen, dass die nichtvolle Adoption nach bosnisch-herzegowinischem Recht das bisherige Kindesverhältnis nicht aufhebe und keine Volladoption sei (und daher keinen Anspruch auf Familiennachzug gebe).
3.4.2 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, der Adoptionsbescheid vom 21. Januar 2002, mit welchem eine nichtvolle Adoption ausgesprochen worden sei, könne in der Schweiz nicht als Adoption anerkannt werden, welche ein Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts bewirke. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem die Weigerung der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Eintragung als Volladoption geschützt wurde, gegen Bundesrecht verstosse, ist unbegründet. Es steht den Beschwerdeführern - wie das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert hat - grundsätzlich frei, die streitige Adoption im Familienregister bzw. Personenstandsregister (Art. 7 ff
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 7 Personenstand - 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
1    Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2    Erfasst werden:
a  Geburt;
b  Findelkind;
c  Tod;
d  Tod einer Person mit unbekannter Identität;
e  Namenserklärung;
f  Kindesanerkennung;
g  Bürgerrecht;
h  Ehevorbereitung;
i  Ehe;
j  Eheauflösung;
k  Namensänderung;
l  Kindesverhältnis;
m  Adoption;
n  Verschollenerklärung;
o  Geschlechtsänderung;
p  ...
q  Eintragung einer Partnerschaft;
r  Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
. ZStV) als einfache Adoption eintragen zu lassen (BGE 117 II 340 E. 4 S. 345).
4.
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 7 Personenstand - 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
1    Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2    Erfasst werden:
a  Geburt;
b  Findelkind;
c  Tod;
d  Tod einer Person mit unbekannter Identität;
e  Namenserklärung;
f  Kindesanerkennung;
g  Bürgerrecht;
h  Ehevorbereitung;
i  Ehe;
j  Eheauflösung;
k  Namensänderung;
l  Kindesverhältnis;
m  Adoption;
n  Verschollenerklärung;
o  Geschlechtsänderung;
p  ...
q  Eintragung einer Partnerschaft;
r  Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
OG). Eine Entschädigungspflicht entfällt (Art. 159 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 7 Personenstand - 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
1    Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2    Erfasst werden:
a  Geburt;
b  Findelkind;
c  Tod;
d  Tod einer Person mit unbekannter Identität;
e  Namenserklärung;
f  Kindesanerkennung;
g  Bürgerrecht;
h  Ehevorbereitung;
i  Ehe;
j  Eheauflösung;
k  Namensänderung;
l  Kindesverhältnis;
m  Adoption;
n  Verschollenerklärung;
o  Geschlechtsänderung;
p  ...
q  Eintragung einer Partnerschaft;
r  Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A.20/2005
Datum : 21. Dezember 2005
Publiziert : 24. Februar 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Register
Gegenstand : Anerkennung einer ausländischen Adoption; Eintragung in die Zivilstandsregister


Gesetzesregister
ANAG: 17
IPRG: 17 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
25 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
27 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
32 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
78
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
OG: 97  98g  103  104  105  156  159
ZGB: 264 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
1    Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2    Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
264b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264b - 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
1    Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
2    Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.
3    Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
4    Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.
267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZStV: 7 
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 7 Personenstand - 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
1    Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2    Erfasst werden:
a  Geburt;
b  Findelkind;
c  Tod;
d  Tod einer Person mit unbekannter Identität;
e  Namenserklärung;
f  Kindesanerkennung;
g  Bürgerrecht;
h  Ehevorbereitung;
i  Ehe;
j  Eheauflösung;
k  Namensänderung;
l  Kindesverhältnis;
m  Adoption;
n  Verschollenerklärung;
o  Geschlechtsänderung;
p  ...
q  Eintragung einer Partnerschaft;
r  Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
23 
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand - 1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
1    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
2    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:
a  wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person;
b  wenn die Daten der Person abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c  wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.
3    Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG115 Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82a VZAE116). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.117
4    Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.
5    Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.118
90
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282
BGE Register
117-II-340 • 120-II-87 • 121-II-97 • 131-III-182
Weitere Urteile ab 2000
2A.36/1995 • 5A.20/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bosnien-herzegowina • einfache adoption • schweizerisches recht • zivilstandsregister • vorinstanz • thurgau • bundesgericht • mutter • adoptivkind • weiler • familiennachzug • frage • ausländischer entscheid • kindeswohl • ejpd • sachverhalt • buch • neffe • ehegatte • sachverhaltsfeststellung
... Alle anzeigen
ZVW
1993 S.156