[AZA 7]
U 162/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 21. November 2000

in Sachen

S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- S.________, geboren 1950, war als Mitarbeiter der C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 11. April 1996 bei einem Arbeitsunfall eine Malleolarfraktur medial links sowie ein Hämatom und eine Hautnekrose am lateralen Malleolus zuzog. Am 16. April 1996 wurde die Verletzung durch Osteosynthese, Nekrosenexzision, Hämatomausräumung und Drainage operativ behandelt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte seine Arbeit am 13. September 1996 wieder vollzeitig aufgenommen hatte, wurde am 8. Januar 1997 das Osteosynthesematerial wegen Schmerzen unklarer Ursache im oberen Sprunggelenk vorzeitig entfernt. Hierauf klagte der Versicherte über ein fehlendes Nachlassen, ja sogar eine Zunahme der Schmerzen und war wieder voll arbeitsunfähig. Nachdem die SUVA ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet hatte, legte sie ihren Leistungen ab 2. September 1997 noch einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % zugrunde. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 1998 stellte die SUVA schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 1998 die Versicherungsleistungen
mit Wirkung ab 20. Januar 1998 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 1998 bestätigte.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; es sei ihm ab 20. Januar 1998 weiterhin ein halbes Taggeld auszurichten; eventualiter seien ihm eine angemessene Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des Erfordernisses des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 337 Erw. 1), des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1), der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten im Allgemeinen (siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie der antizipierten Beweiswürdigung (siehe auch BGE 124 V 94 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hinzuzufügen ist, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee).

2.- a) SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ legte seiner im Abschlussbericht vom 13. Januar 1998 enthaltenen Beurteilung, wonach der Fall abgeschlossen werden könne - was bedeutet, dass nach seiner Auffassung keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand -, dem Versicherten die gleichen Tätigkeiten wie vor dem Unfall wieder in vollem Umfang zumutbar seien und der Schaden für eine Integritätsentschädigung zu gering sei, ausschliesslich den objektiven Befund zugrunde, wohingegen er die Schmerzen als subjektiv bezeichnete. In Anbetracht des objektiven Befundes (seitengleiche Muskulatur, seitengleiche Beschwielung, keine trophischen Störungen, nicht gereiztes und nicht überwärmtes Gelenk, unauffällige Narbe, gute Stabilität, gute rohe Kraft, gute Fähigkeit gegenzuspannen, nur diskrete Bewegungseinschränkung, insgesamt guter Zustand des oberen Sprunggelenks, altersentsprechender Röntgenbefund, radiologisch und klinisch unauffällige Achsenverhältnisse) erscheinen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes, gestützt auf welche die SUVA die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab 20. Januar 1998 einstellte, in somatischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der kreisärztliche Bericht ist in sich widerspruchsfrei. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, selbst der SUVA-Arzt bestätige, dass nach wie vor erhebliche Bewegungseinschränkungen bestünden, ist aktenwidrig.

b) Im Gegensatz zum Kreisarzt bezeichnet Dr. med. K.________, der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, diesen in einem Zeugnis vom 7. August 1998 auch für die Zeit ab 20. Januar 1998 als lediglich zu 50 % arbeitsfähig für leichte Arbeit. Dieses mit keinerlei Begründung versehene Zeugnis (welches möglicherweise auch nichtsomatische Aspekte berücksichtigt) vermag indessen in somatischer Hinsicht keine Zweifel an der Richtigkeit des alle Anforderungen erfüllenden kreisärztlichen Abschlussberichtes zu erwecken, der seinerseits im Einklang steht mit früheren Arztberichten, die eine gute Heilung des Knöchelbruchs belegen: Dr. med. F.________, Abteilung für Radiologie des Spitals Y.________, rapportierte am 14. März 1997 eine vollständig verheilte Fraktur des Malleolus medialis in guter Stellung und verneinte das Vorliegen wesentlicher degenerativer Veränderungen bzw. einer Gelenkspaltverschmälerung oder einer Achsenabweichung. Dr. med. Z.________, Klinik X.________, der ein MRI des linken oberen Sprunggelenks durchführte, fand gemäss Bericht vom 24. April 1997 keine strukturellen Veränderungen in der Tibialis posterior-Sehne, keine Zeichen einer Tendovaginitis derselben, keine Osteonekrose, keine Gelenkmaus und keine Taluspathologie.
Eine pathologisch anatomische Veränderung konnte laut Bericht vom 2. Juli 1997 auch Dr. med. I.________, Chirurgische Abteilung des Spitals Y.________, nicht feststellen. Schliesslich berichtete auch Dr. med. H.________, der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers, am 22. Oktober 1997 von einer maximal leichtgradigen Einschränkung bei der Dorsalextension ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen, was die beschwerdeführerische Behauptung, die behandelnden Ärzte bestätigten erhebliche Bewegungseinschränkungen, widerlegt. Die hausärztlichen Atteste aus den Monaten Oktober und November 1997 vermögen von vornherein nicht für eine über den 19. Januar 1998 hinausgehende 50 %ige Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, da sie sich auf einen früheren Zeitraum beziehen, für den auch die SUVA noch von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Es bestehen demnach keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des kreisärztlichen Abschlussberichts, sodass unter Verzicht auf weitere Abklärungen somatischer Art vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.
Nach der gesamten Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte für eine adäquat kausal verursachte psychogene Fehlentwicklung (BGE 115 V 133).

3.- Nach dem Gesagten hat die SUVA zu Recht ihre bisher ausgerichteten Leistungen eingestellt und die Gewährung weiterer Leistungen abgelehnt. Eine Heilbehandlung (Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) würde eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, die Ausrichtung eines Taggeldes (Art. 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) oder einer Invalidenrente (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG; BGE 115 V 133 Erw. 2) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG) eine unfallbedingte dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität voraussetzen, samt und sonders Erfordernisse, welche, wie aus den bisherigen Darlegungen hervorgeht, nicht erfüllt sind.

4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde, wenn auch im Sinne eines Grenzfalles, nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_162/00
Date : 21. November 2000
Published : 09. Dezember 2000
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


Legislation register
OG: 135  152
UVG: 10  16  18  24
BGE-register
115-V-133 • 119-V-335 • 124-V-90 • 125-V-201 • 125-V-351
Weitere Urteile ab 2000
U_162/00
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