Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 362/2020

Urteil vom 21. Oktober 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. April 2020 (5V 19 306).

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. August 2019 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2019 zu (Invaliditätsgrad zuletzt 10 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. April 2020 ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. April 2020 sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gerichtsgutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2019 (weiterhin) mindestens eine halbe unbefristete Rente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arbeitsverträge vom 4. und 28. Mai 2020 und die entsprechenden Behauptungen sind als echte Noven von vornherein unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS), vom 10. Dezember 2018für die angestammte und jede andere leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit "ca. Ende Juli 2018", spätestens jedoch seit Oktober 2018 festgestellt. Folglich hat sie einen Rentenanspruch nach dem 31. Januar 2019 verneint.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens. Sie macht im Wesentlichen geltend, angesichts ihrer geringen Deutschkenntnisse hätte zumindest für die psychiatrische und neurologische Begutachtung ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Zudem seien die Annahmen betreffend zirkadiane Rhythmik im neurologischen Teilgutachten widersprüchlich zu ihren Angaben in der neuropsychologischen Untersuchung, die sie unter Mitwirkung eines Dolmetschers gemacht habe. Weiter habe der psychiatrische Gutachter die Ergebnisse einer Mini-ICF-APP-Testung berücksichtigt; eine solche sei aber gar nicht durchgeführt worden.

3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3.

3.3.1. Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Urteile 8C 578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.5; 9C 509/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.1.1; I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (abrufbar unter www.psychiatrie.ch) sehen den "niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei fremdsprachigen Exploranden" vor.

Ob unter den konkreten Umständen nach Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit Tatsachenfeststellung (vgl. E. 1.2). Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil 8C 578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).

3.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Begutachtung nur in den Disziplinen Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, nicht aber in den Bereichen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der neurologische Experte habe die Verständigung in deutscher Sprache mit der "gebrochenes Hochdeutsch" sprechenden Versicherten als gut möglich erachtet; die entsprechende Untersuchung sei aufgrund der Sprachkenntnisse nicht beeinträchtigt worden. Bei der orthopädischen Begutachtung sei es zu keinen nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen. Der psychiatrische Experte habe die Beteiligung eines Dolmetschers als nicht notwendig erachtet und festgehalten, dass die Versicherte in der Lage gewesen sei, ihm gegenüber Korrekturen des von ihm fehlerhaft erfassten Sachverhalts anzubringen und die Korrektheit der aufgenommenen Aussagen zu bestätigen; die Verständigung in deutscher Sprache sei möglich, aber schwierig gewesen; es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, denen mit Nachfragen, Umformulierungen oder Umschreibungen begegnet worden sei, weshalb sie gut überwindbar gewesen seien. Unzutreffende anamnestische Angaben oder konkrete Missverständnisse im psychiatrischen Gutachten seien
nicht ersichtlich und von der Versicherten auch nicht aufgezeigt worden; der Experte habe mit Blick auf die Verständigung keine Frage offenlassen müssen, und es hätten hinsichtlich der Befunde und Schlussfolgerungen keine Unsicherheiten bestanden.

3.3.3.

3.3.3.1. Im neurologischen Teilgutachten wurde eine zur diagnostizierten Multiplen Sklerose (MS) assoziierte Fatigue-Symptomatik verneint. Der Experte führte aus, einerseits habe die Versicherte angegeben, dass die Müdigkeit eine deutliche morgendliche Betonung aufweise und über einen längeren Zeitraum unverändert sei, was nicht einer organisch begründeten MS-assoziierten Fatigue entspreche. Anderseits habe anlässlich der (nachmittäglichen) Untersuchung überhaupt keine Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit objektiviert werden können; diesbezüglich bestehe eine deutliche Diskrepanz zu den subjektiven Angaben. Weiter seien auch in der neuropsychologischen Untersuchung keinerlei Ermüdungszeichen und nur minimale kognitive Minderleistungen festgestellt worden.

Gegenüber dem Neuropsychologen hatte die Versicherte u.a. angegeben, sie sei immer müde, vor allem morgens, und brauche viel Zeit, bis sie in die Gänge komme (etwa eine Stunde); sie fühle sich aber auch später immer etwas müde und kraftlos. In der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung berichtete sie insbesondere eine "nahezu ständig vorhandene" resp. "allgemeine Müdigkeit den ganzen Tag über". Ihre punktuellen subjektiven Angaben über die Müdigkeit während der rund vier Stunden dauernden neuropsychologischen Untersuchung allein lassen nicht auf eine zirkadiane Rhythmik schliessen, wie sie gemäss Darlegung des Neurologen MS-Betroffene typischerweise beschreiben (morgens weitgehend angemessene Aktivität, zunehmende Müdigkeit im Tagesverlauf). Entgegen der Behauptung der Versicherten stehen diese Angaben nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den - einleuchtenden - Ausführungen des Neurologen.

3.3.3.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei der psychiatrischen Untersuchung aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu "Spannungen" zwischen ihr und dem Experten gekommen sei. Indessen fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser mit allfälligen "Spannungen" nicht professionell und lege artis umgegangen sein soll. Weiter ist nicht entscheidend, welche Fragen die Versicherte allenfalls falsch verstand und beantwortete, sondern ob aufgrund der erschwerten Verständigung konkrete Missverständnisse des Sachverhalts resultierten. Solche wurden resp. werden weder im vorinstanzlichen noch in diesem Verfahren dargelegt. Die subjektiven Angaben im psychiatrischen Teilgutachten stehen denn auch mit jenen im neuropsychologischen und im allgemeinmedizinischen/internistischen im Einklang.

3.3.4. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die sprachliche Verständigung mit den Experten (obenstehende E. 3.3.2) nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 144 V 20 E. 4.2 S. 53; 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. obenstehende E. 1.2). Bei den konkreten Gegebenheiten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beizug eines Dolmetschers bei der gesamten Begutachtung zwar für "grundsätzlich von vornherein angebracht/hilfreich" gehalten, aber den (teilweisen) Verzicht darauf als zulässig erachtet hat.

3.4. Ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass eine Mini-ICF-APP-Testung durchgeführt worden sei, obwohl laut psychiatrischem Teilgutachten (dortige Ziff. 4.3 in fine) keine "testpsychologischen Zusatzuntersuchungen" durchgeführt wurden, kann offenbleiben. Das kantonale Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und dem angesprochenen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteile 8C 465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C 728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Der Experte sah denn auch seine - im Übrigen nachvollziehbar begründete - Beurteilung durch die von ihm erwähnten Testresultate lediglich bestätigt ("auch" unter deren Zugrundelegung ergäben sich keine Beeinträchtigungen; vgl. Ziff. 7.4 des Teilgutachtens). Selbst wenn die erwähnten Testresultate ausgeblendet werden, genügt das psychiatrische Teilgutachten - wie auch das MEDAS-Gutachten insgesamt - den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. obenstehende E. 3.2). Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_362/2020
Date : 21. Oktober 2020
Published : 11. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 42  66  95  97  99  105  106
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125-V-351 • 134-V-231 • 135-II-145 • 135-II-384 • 143-V-19 • 144-V-20
Weitere Urteile ab 2000
8C_465/2019 • 8C_578/2014 • 9C_362/2020 • 9C_509/2010 • 9C_728/2018 • I_748/03
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