Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2015.39–41

Entscheid vom 21. Oktober 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. Anwaltskanzlei A. AG, 2. Rechtsanwalt B., 3. Rechtsanwältin C., 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen D., RA B., E. sowie F. wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom 14. Dezember 2011 ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. Dezember 2011 beigelegt.

Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. AG an der […] in [CH] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen herauszugeben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, lit. A).

B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbefehl für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am 8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche RA B. die Siegelung verlangte (RR.2014.1 lit. B).

C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmassnahmengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten gerichtlichen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nachfolgend "ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug). Dieser Teil wurde RA B. wieder ausgehändigt. Auch RA B. folgte der gerichtlichen Einschätzung und zog seinen Siegelungsantrag für die übrigen Unterlagen zurück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staatsanwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012 schloss das ZMG das Verfahren vergleichshalber (RR.2014.1 lit. C).

D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundesordner Nr. 4.01–4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde herauszugeben (RR.2014.1 lit. D).

Dagegen riefen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 das Bundesstrafgericht an. Mit Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 hob die Beschwerdekammer die Schlussverfügung auf. Das Verfahren wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zur Aufhebung führte, dass im Ersuchen mit Bezug auf RA B. kein Sachverhalt geschildert war, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. RA B. konnte daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden. Vom Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des Rechtshilferechts auszusondern (vgl. RR.2014.1 E. 3.8).

E. Die Staatsanwaltschaft Zug fällte am 18. Dezember 2014 eine erneute Schlussverfügung (act. 1.3), welche im Wesentlichen (mit Ausnahme weniger Dokumente und des Ordners 4.26) die Herausgabe der genannten Bundesordner anordnete.

F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen:

"1. Die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Zug sei mit Ausnahme von Ziff. 2 (an Anwaltskanzlei A. AG zu retournierende Akten) aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011 […] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten von Anwaltskanzlei A., […] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel abzuweisen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbesondere nicht die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG beschlagnahmten Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.

3. Eventuell zu Ziff. 2 seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG beschlagnahmten Verwaltungsratsakten zu A. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.

4. Subeventuell zu Ziff. 2 und 3 seien die Akten zur korrekten, weiteren Aussonderung der Anwaltsakten erneut der Staatsanwaltschaft Zug zu retournieren.

5. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. AG vollumfänglich und unbelastet zu retournieren.

6. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Die Staatsanwaltschaft Zug verzichtete am 3. Februar 2015 auf eine Stellungnahme (act. 7). Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist im Übrigen auf die angefochtene Schlussverfügung (act. 6). Beide Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 5. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) mass-gebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2. Die Parteien des Rückweisungsentscheids RR.2014.1 (vgl. dortige E. 2) sind legitimiert, die neu ergangene Schlussverfügung anzufechten. Auf die von ihnen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Vorinstanz hat bei der ersuchenden Behörde nicht um Ergänzung des Sachverhalts in Hinblick auf die von der Beschwerdekammer verneinte Strafbarkeit von RA B. nach Schweizer Recht ersucht. Damit bleibt es bei der Feststellung im Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2014.1 E. 3.7, 3.8), dass RA B. (und die Anwaltskanzlei A. AG sowie RAin C.) im Rechtshilfeverfahren als nicht beschuldigte Personen gelten, die sich grundsätzlich auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen können. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen – jedenfalls ergibt sich kein anderslautender Hinweis aus den Akten – für die vom Bundesstrafgericht verlangte Triage die Betroffenen beizuziehen. Sie verweist diesbezüglich einfach auf die seinerzeit beim Zwangsmassnahmengericht Zug eingereichte tabellarische Stellungnahme (act. 1.3 S. 5 Ziff. 9). Ob damit das rechtliche Gehör den Betroffenen in ausreichendem Umfange gewährt worden ist, kann offen bleiben, da diese sich jedenfalls im Beschwerdeverfahren RR.2014.1 einlässlich und (teilweise) im Detail zur Zuordnung von Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis äussern konnten und die Beschwerdeinstanz eine jedenfalls nicht schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der umfassenden Kognition heilen kann.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt zu ihrer Prüfung namentlich aus (act. 1.3 S. 11–13 E. 3.7):

4.1.1 RA B. zeichne in aller Regel explizit als (einziger) Verwaltungsrat der H. AG, was die Vorinstanz mit zahlreichen exemplarischen Verweisen belegt. Für diese seine Tätigkeit geniesse er keinen Schutz (E. 3.7.1). Er spreche selbst vom "bewirtschaften von Akten" (E. 3.7.6).

4.1.2 Die Escrow-Tätigkeit als blosse Aufbewahrung (von Geld, Aktien, Dokumenten) erlaube nicht, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (E. 3.7.2).

4.1.3 RAin C. handle soweit ersichtlich regelmässig im Auftrag des Verwaltungsrates der H. AG (RA B.), z.B. für die Formulierung von Verträgen. Forensische oder beratende Tätigkeiten von RAin C. seien nicht erkennbar. Sie sei vielmehr im Rahmen des operativen Geschäfts einer Gesellschaft tätig geworden oder als Aufbewahrerin (E. 3.7.3).

4.1.4 Die Ordner 4.16, 4.17 sowie 4.18 Fächer 4–26 enthielten Registerauszüge, GV-Protokolle und Amtsdokumente, welche ohnehin nicht unter das Anwaltsgeheimnis fielen (E. 3.7.4).

4.1.5 Weitere mit Namen oder Fundort genau bezeichnete Dokumente seien ohne ersichtlichen Bezug zur Anwaltskanzlei A. AG, RA B. oder RAin C. Inwiefern hier der Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses tangiert sein könnte, sei nicht ersichtlich (E. 3.7.5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer nehmen im ersten Teil der Beschwerde (act. 1 S. 10 bis 17) Argumente ihrer früheren Beschwerde auf, welche von der Beschwerdekammer im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 bereits geprüft und als unbegründet abgewiesen worden sind. Grundsätzlich kann diesbezüglich auf den früheren Entscheid verwiesen werden. Es handelt sich zusammengefasst um folgende Rügen:

5.2 Gegen RA B. bzw. die Anwaltskanzlei A. AG hätten keine Zwangsmassnahmen angeordnet, insbesondere keine Hausdurchsuchung durchgeführt werden dürfen, weil kein Tatverdacht gegen RA B. bestanden habe (act. 1 S. 10–12). Diese Argumentation wurde bereits im früheren Entscheid (RR.2014.1 E. 3.1, 3.4–3.7) zurückgewiesen. Ihr erneutes Vorbringen ist mutwillig. Massgeblich für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob im von der ersuchenden Behörde angeführten Sachverhalt die Strafbarkeit wenigstens für ein rechtshilfefähiges Delikt wenigstens eines Beschuldigten zu bejahen war. Dabei brauchte es sich nicht um RA B. zu handeln, die von der Beschwerdekammer bejahte Strafbarkeit von D. war völlig ausreichend. Zwangsmassnahmen können rechtshilfeweise auch gegen Dritte durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Beweismittel unter den sicherzustellenden Unterlagen befinden.

5.3 Der Rückzug des Siegelungsbegehrens seitens der Beschwerdeführer stelle keine implizite Anerkennung der potentiellen Relevanz der Unterlagen/Daten dar (act. 1 S. 14 ff.). Das ist zwar richtig, aber davon ist die Beschwerdekammer ja im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 gerade nicht ausgegangen.

5.4 Im Entscheid RR.2014.1 wurde auch die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit geprüft und bejaht (vgl. E. 3.8).

5.5 Die Beschwerdeführer bestreiten erneut die potentielle Erheblichkeit der sichergestellten Unterlagen (act. 1 S. 16 f.). Die Beschwerdekammer hat mit einlässlicher Begründung und mit aller Deutlichkeit (RR.2014.1 E. 3.12) die potentielle Erheblichkeit aller herauszugebenden Unterlagen bestätigt.

6.

6.1 Es bleibt damit einzig die Frage, ob und vor allem welche der gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Ist dies für einzelne Akten/Aktenkategorien zu bejahen, so dürfen diese wegen des Vorrangs des Geheimnisschutzes des Anwaltsgeheimnisses nicht herausgegeben werden.

6.2 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, nur eine völlig unzureichende Aussonderung der Anwaltsakten vorgenommen zu haben. Sie hätte nur gerade pro forma punktuell einige Akten als unter das Anwaltsgeheimnis fallend aussortiert (act. 1 S. 27 f).

Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Unterlagen folgender Aktenkategorien dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 17–35):

- "Transaktionsakten": Die Beschwerdeführer bezeichnen mit dieser Formulierung nicht Akten aus der Geschäftsführung eines Anwalts für eine Gesellschaft, sondern solche bei deren Kauf und Verkauf der Anwalt berate und mitwirke (act. 1 S. 18 Ziff. 68). Mutmasslich sprechen sie damit die Akten zu Verträgen an, z.B. über den Kauf/Verkauf von Unternehmen. Diese seien somit nicht Verwaltungsakten der H. AG und seien davon auch räumlich und durch Kennzeichnung (Farbe des Ordners) getrennt gelagert worden (act. 1 S. 19, 24).

- Unterlagen aus der Tätigkeit als Escrow Agent: Diese würden klassische Anwaltstätigkeit darstellen und damit dem Anwaltsgeheimnis unterliegen (act. 1 S. 20 f.).

- Treuhandverträge sähen explizit zusätzliche Anwaltstätigkeit von RA B. vor, was sich auch aus der Art der Honorarabrechnung ergebe (act. 1 S. 21 f. FN 10).

- Nicht-H.-AG Akten könnten nicht Verwaltungsratsakten von H. AG sein, deshalb müssten sie zwingend Anwaltsakten sein (act. 1 S. 22 f.).

- Soweit es sich um Akten von RAin C. handle, so habe diese im anwaltlichen Auftrag von RA B. als Verwaltungsrat gehandelt, mithin aufgrund eines Anwaltsmandats (act. 1 S. 23 ff.).

6.3

6.3.1 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG) – genauer nach Art. 42
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 42 - 1 Das Zeugnis kann verweigert werden:
1    Das Zeugnis kann verweigert werden:
a  von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde:
abis  von Personen, gegen die nach Artikel 28a des Strafgesetzbuchs20 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
a1  dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt,
a2  Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
b  von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
2    Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Geschäftsgeheimnisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt.
3    Für die Zeugnispflicht von Beamten und deren Hilfspersonen über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit sind die einschränkenden Vorschriften des Verwaltungsrechtes des Bundes und der Kantone massgebend.21
BZP (Art. 16 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 16 - 1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1bis    Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.46
2    Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.
3    ...47
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG). Das Zeugnis kann nach dieser Bestimmung über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB unter das Berufsgeheimnis fallen (Art. 42 Abs. 1 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 42 - 1 Das Zeugnis kann verweigert werden:
1    Das Zeugnis kann verweigert werden:
a  von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde:
abis  von Personen, gegen die nach Artikel 28a des Strafgesetzbuchs20 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
a1  dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt,
a2  Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
b  von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
2    Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Geschäftsgeheimnisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt.
3    Für die Zeugnispflicht von Beamten und deren Hilfspersonen über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit sind die einschränkenden Vorschriften des Verwaltungsrechtes des Bundes und der Kantone massgebend.21
BZP). Dies erfasst u.a. das Berufsgeheimnis der Anwälte und Notare.

6.3.2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3.

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat sich verschiedentlich mit der Abgrenzung zwischen eigentlicher, vom Anwaltsgeheimnis abgedeckter Anwaltstätigkeit und nicht darunter fallender Tätigkeit eines Anwalts geäussert; so etwa im von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich danach das Anwaltsgeheimnis nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführlich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.).

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn sich ein Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Verwaltungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassenden Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). Bohnet/Martenet (Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, S. 754 N. 183) vertreten unter Hinweis auf nicht amtlich publizierte Entscheide des Bundesgerichts die Auffassung, dass im Zweifelsfall vom rein wirtschaftlichen Charakter der Aktivität auszugehen sei. Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unterscheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwaltsgeheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit gerade nicht zur berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und E. 3c S. 108 f., BGE 135 III 597 E. 3.3).

Im Beschluss BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 verwies die Beschwerdekammer u.a. darauf, dass mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (vgl. die Botschaft vom 26. Oktober 2011; BBl 2011 S. 8188) die Regeln über den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisiert wurden (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 S. 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB und Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis - 1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

Bezüglich des gleichen Verfahrens befasste sich die Beschwerdekammer im Entscheid BE.2014.16 vom 19. Dezember 2014, E. 2.4, z.B. damit, dass ein Anwalt, welcher einzelzeichnungsberechtigter Bevollmächtigter von Gesellschaften war, konkrete Einfuhranweisungen (für die Einfuhr von Kunst) erteilte. Ferner hatte das Anwaltsbüro als Referenz- und Korrespondenzadresse für Konten gedient und für ein Konto hatte eine Einzelunterschriftsberechtigung eines Anwalts bestanden. Diese Funktionen würden nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen (E. 2.5).

6.3.3 Nach dem Gesetz des Kantons Zug vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz, BeurkG; BGS 223.1) können Rechtsanwälte zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt werden (§ 2 Abs. 1 BeurkG; notarielle Tätigkeit von Zuger Rechtsanwälten). Das Bundesgericht übertrug in einem nicht amtlich publizierten Entscheid die Rechtsprechung zum Geheimnisschutz von Rechtsanwälten analog auf Notare (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4). Vom Notargeheimnis (Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB) ist insbesondere die Beratungstätigkeit des Notars erfasst. Das Ergebnis der Beratung, das beurkundete Dokument, kann zur Verwendung im Geschäftsverkehr oder Eintrag in einem öffentlichen Register bestimmt sein. Solche notariellen Dokumente sind nur in Ausnahmefällen berufsgeheimnisgeschützt (vgl. Mooser, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. Bern 2014, S. 164 N. 245c: Beschränkung bei Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB auf "geheimhaltungswürdige Tatsachen" des Notars).

6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Rechtslage Folgendes:

6.4.1 "Transaktionsakten": Es kommt wesentlich darauf an, ob solche Akten, wie z.B. im Falle von BE.2014.16, einen Konnex mit der nicht-anwaltlichen Tätigkeit als Verwaltungsrat oder Treuhänder aufweisen oder umgekehrt, sich von diesen klar als klassische Anwaltstätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt z.B. auch für Unterlagen über Konten (oder Wertpapiere), welche der Anwalt verwaltet, wenn dieser nicht darzutun vermag, dass das Konto der Ausübung eines eigentlichen Anwaltsmandats gedient hat (Bohnet/Martenet, a.a.O., S. 752 N. 1822). Dabei kann die farbliche Eigenzuordnung von Akten zu anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Mandaten oder die Aufbewahrung in verschiedenen Büros kein überzeugendes Abgrenzungskriterium darstellen. Ansonsten hätte es der Anwalt in der Hand, durch blosse formale Zuordnung oder Aufbewahrung von Unterlagen solche aus wirtschaftlichen Mandaten zu solchen aus Anwaltstätigkeit zu machen. Massgeblich sind die oben bzw. nachfolgend beschriebenen objektiven Kriterien für die Zuordnung. Eine allgemeine Zuordnung lässt sich nicht vornehmen, weshalb die entsprechenden Akten darauf im Einzelnen zu untersuchen sind, wobei bei erkennbarer Verquickung mit Verwaltungsrats- oder Treuhandmandaten und fehlender eindeutiger Zuordnung, z.B. zu klassischer Anwaltstätigkeit wie Prozessführung, im Zweifelsfall eine Zuordnung zu den nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen vorzunehmen ist.

6.4.2 Akten als Escrow Agent: Die Parteien sind sich uneins, ob die Tätigkeit als Escrow Agent unter klassische Anwaltstätigkeit gehört und damit vom Anwaltsgeheimnis geschützt ist. Beim Escrow Vertrag – ein aus dem englischen oder US-amerikanischen Recht stammendes Institut – handelt es sich um einen Vertrag, der je nach konkreter Ausgestaltung nach schweizerischem Rechtsverständnis entweder eher Aspekte der Anweisung (Art. 466 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
. OR) bzw. des Hinterlegungsvertrages (Art. 472 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 472 - 1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
1    Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2    Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
. OR) enthält und am ehesten einer Unterform des Hinterlegungsvertrages, demjenigen des Sequesters (Art. 480
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 480 - Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.
OR), entspricht. Der Escrow Agent hält z.B. Vermögenswerte mit der Weisung, diese je nach den Bedingungen des Vertrags zwischen Dritten an einen davon weiterzuleiten oder bei oder nach einem Rechtsstreit an Parteien oder Dritte weiterzuleiten (vgl. Wikipedia, Englische Version, zum Begriff Escrow).

In der Literatur ist die Zuordnung von Escrow zur klassischen Anwaltstätigkeit umstritten (bejahend, jedoch ohne Begründung: Nater/Zindel, Art. 13 N. 121 in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl., 2011; als kontrovers bezeichnet in Maurer/Gross, Art. 13 N. 201, in: Valticos/Reise/Chappuis [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010). Überzeugend sind die Überlegungen zur Zuordnung zu eigentlicher anwaltlicher Tätigkeit oder eben anderer wirtschaftlichen Tätigkeit bei Bohnet/Martenet (a.a.O., S. 1395, N. 3550). Bohnet/Martenet unterscheiden unter dem Kriterium der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz (GwG) drei grundsätzliche Fallkonstellationen. Die Argumentationslinie von Bohnet/Martenet ist auch ausserhalb der Frage der GwG-Unterstellung brauchbar zur Abgrenzung von anwaltlicher und anderer wirtschaftlicher Tätigkeit des Anwalts. In der ersten Konstellation hängt das Escrow Mandat direkt mit einem Mandat zusammen, welches aus der spezifischen beruflichen Praxis als Anwalt (oder Notar) stammt, womit dieses nicht unter das Geldwäschereigesetz fällt. Damit wäre das Escrow Mandat Anwaltstätigkeit im eigentlichen Sinn. In einer zweiten Konstellation interveniert der Anwalt als Escrow Agent, um die Abwicklung eines Vertrages sicherzustellen, ohne dabei spezifische Leistungen seines (anwaltlichen) Berufs anzubieten. In dieser Konstellation dominiert der rein wirtschaftliche Aspekt, womit das Mandat nicht unter anwaltliche Leistungen fällt. Schliesslich würde drittens eine Escrow Tätigkeit einzig im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anwalts wie der Vermögensverwaltung ausgeübt, womit es wiederum nicht zur eigentlich anwaltlichen Tätigkeit zählt. Dieser differenzierten Abgrenzung ist bei der Zuordnung der Akten aus der Escrow Agententätigkeit zu folgen.

6.4.3 Treuhandvertrag: Dieser sehe ausdrücklich zusätzliche Anwaltstätigkeit durch RA B. vor. Soweit es sich um treuhänderische Tätigkeit handelt, fällt diese klar nicht unter anwaltliche Tätigkeiten und die entsprechenden Akten unterliegen nicht dem Anwaltsgeheimnis. Der Umstand, dass im Treuhandvertrag (act. 1.12; vgl. auch act. 1 S. 22 FN 10) ein anderer Abrechnungsmodus für anwaltliche Tätigkeit vorgesehen ist, besagt für sich nichts für die Zuordnung, ob gewisse Tätigkeiten als anwaltliche oder nicht anwaltliche einzustufen sind. Insbesondere kann der Anwalt nicht durch "Eigendeklaration" seiner Tätigkeit diese zu anwaltlicher oder nicht anwaltlicher qualifizieren. Diese Zuordnung erfolgt nach den oben beschriebenen objektiven Kriterien.

6.4.4 Nicht-H.-AG-Akten seien zwingend Anwaltsakten der Anwaltskanzlei A. AG: Eine Abgrenzung des anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Charakters von Tätigkeiten der beteiligten Anwälte nach einem Umkehrschluss ist untauglich. Für Akten etwa mit Bezug zu anderen Gesellschaften des G. Konglomerats hat die Zuordnung nach den oben beschriebenen objektiven Kriterien zu erfolgen.

6.4.5 RAin C. (und in untergeordnetem Umfang auch andere Anwälte der Anwaltskanzlei A. AG) habe im anwaltlichen Auftrag gemäss Instruktion von Verwaltungsrat RA B. gehandelt. Ihre Tätigkeit der Vertragsformulierung stelle klassische Anwaltsarbeit dar. Letzteres kann zutreffen: Das Ausformulieren bzw. Anpassen von Vertragstexten gehört zur klassischen anwaltlichen Beratungstätigkeit und ist durch das Anwaltsgeheimnis abgedeckt. Grundsätzlich dürfen solche Unterlagen nicht herausgegeben werden; sie wären auszuscheiden und zurückzugeben.

Indessen müssen RAin C. zugeordnete Unterlagen darauf geprüft werden, ob eine solche, eigenständige Vertragsberatung/-formulierung tatsächlich anzunehmen ist oder ob sie nur sozusagen als verlängerter Arm des Verwaltungsrats gehandelt hat. Jedenfalls kann nicht ein leitender Anwalt (hier RA B.), der als Verwaltungsrat einer Drittgesellschaft tätig ist, in einer Anwalts-AG einen Anwalt der gleichen AG beauftragen und auf diesem Weg an sich nicht anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnende Akten zu Anwaltsakten "umfirmieren". Dies umso weniger, als RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit organisatorisch gerade über die Anwaltskanzlei A. AG abwickelte (vgl. folgende Erwägung 7.5). Darin läge eine Umgehung bzw. ein Rechtsmissbrauch. Auch die Behauptung, die anwaltlichen Hilfspersonen des Verwaltungsrates seien nicht direkt von H. AG bezahlt worden (act. 1 S. 25 Ziff. 99), ist weder substanziert noch ausschlaggebend. RAin C. ist somit als ebenfalls im Rahmen der Anwaltskanzlei A. AG tätige Anwältin keine externe Drittanwältin. Unter diesen Umständen kann sich RAin C. nicht weitergehend auf ein Anwaltsgeheimnis berufen, als dies auch RA B. könnte.

6.4.6 In den Akten sind Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder für Registereinträge ersichtlich (zahlreich, z.B., in Ordner 4.24). Dass sie geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch ersichtlich (vgl. obige Erwägung 6.3.3). Festzustellen ist vielmehr, dass RAin C. die Rollen von Notarin und Rechtsanwältin nicht klar trennte. Sie stellte bei notarieller Tätigkeit Rechnungen "[f]ür anwaltschaftliche Bemühungen" (Ordner 4.24 Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG, CH). Sie nahm Beurkundungen vor, obwohl praktisch alle Akten in den Ordnern 4.04–4.36 Anwaltsakten von Anwaltskanzlei A. AG seien (so act. 1 S. 28 Ziff. 112 und speziell bez. Ordner 4.24 act. 1 S. 35 Ziff. 140), ohne dazu in der Beschwerde irgendwelche Erklärungen zu offerieren. Notarielle Tätigkeit für den Arbeitgeber ist jedoch ebenso wenig zulässig wie eine Tätigkeit (act. 1 S. 24 Ziff. 93) als Übersetzerin in gleicher Sache (vgl. §8a Abs. 1 BeurkG: Die Urkundsperson befindet sich im Ausstand bei einer Beurkundung, an der als Partei oder als Vertreterin oder Vertreter einer Partei mitwirken: lit. c die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der freiberuflichen Urkundsperson; lit. e eine Person, zu der die Urkundsperson […] in einem rechtlichen oder faktischen Abhängigkeitsverhältnis steht. §8a Abs. 2 BeurkG: Die Ausstandsvorschriften gelten […] weiter für Personen, die bei einer Beurkundung […] als Übersetzerinnen oder Übersetzer mitwirken.).

Nicht entschieden werden muss, ob eine offensichtliche Verletzung von Ausstandspflichten vorliegt, welche eine Berufung auf das Notargeheimnis rechtsmissbräuchlich machen würde. Gemäss den soeben zitierten Bestimmungen des Zuger Notariatsgesetzes wäre dazu das Vorbringen kontraproduktiv, dass RA B. als instruktionsberechtigter Verwaltungsrat der Anwaltskanzlei A. AG über kein Notarpatent verfüge (act. 1 S. 25 Ziff. 98).

Rechtsberatungen können Anwälte und Notare leisten. Kann sich RAin C. mangels Status als Drittanwältin (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5) nicht weitergehend auf ein Anwaltsgeheimnis berufen, als dies auch RA B. könnte, so kann sie für die gleiche Rechtsberatung auch kein Notargeheimnis beanspruchen.

Vom Notargeheimnis sind nur Beurkundungen erfasst und nicht generell die Tätigkeit als Escrow Agentin. Wenn überhaupt, so läge vom Berufsgeheimnis nicht erfasste wirtschaftliche Tätigkeit einer Notarin vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4).

Das Gesagte schliesst insgesamt aus, dass RAin C. in vorliegendem Zusammenhang ein Notargeheimnis anrufen könnte.

6.5 Damit sind die einzelnen Ordner nach den oben umschriebenen Kriterien durchzuprüfen und zuzuordnen. Vorgebrachte aber nicht massgebliche Kriterien sind dabei die Art der Aufbewahrung, der Inhalt des Treuhandvertrages und der Umkehrschluss bezüglich nicht-H.-AG-Akten.

7.

7.1 Hat die Vorinstanz die Akten durchgesehen und dabei die Vorbringen geprüft (vgl. obige Erwägung 4), kann sich die Beschwerdekammer in Rechtshilfeverfahren grundsätzlich auf eine Rügeprüfung beschränken, welche zweckmässigerweise grundsätzlich derjenigen bei der Aussonderung von Akten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht (vgl. sogleich folgende Erwägung 7.2).

7.2 Die Beschwerdeführer haben im Rechtshilfeverfahren konkret darzulegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1).

7.3 Auch Berufsgeheimnisträger unterliegen prozessualen Substanzierungsobliegenheiten. Dabei geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2014 vom 16. April 2014, E. 1.6; 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012, E. 6.2).

Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfahren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO tätig ("so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"). Die – ausländischen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80l Aufschiebende Wirkung - 1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.138
1    Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.138
2    Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
3    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.139
IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Von der Staatsanwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG) herausgegeben und ebenso wenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.8/3.9/3.11).

Aus diesem Grund rechtfertigt sich im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weitergehende Substanzierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren: Will sich ein Anwalt im Rechtshilfeverfahren auf ein Berufsgeheimnis berufen, so muss er rechtzeitig angeben, für wen er anwaltlich tätig geworden ist, sofern dies nicht schon aus den vorhandenen Unterlagen zureichend deutlich klar geworden ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 7.4, 7.5).

7.4 RA B. lässt offen, möglicherweise Anwalt auch anderer Gesellschaften (des G.-Konglomerates) zu sein (act. 1 S. 17 Ziff. 65: "wenn ein Anwalt, wie vorliegend RA B., zugleich Anwalt eines oder mehrerer Klienten und Verwaltungsrat ist"). Die Beschwerdeführer zählen weiter beispielhaft Akten auf, die sie für "andere Klienten" halten würden (act. 1 S. 35 Ziff. 139). Diesbezüglich genügen die Beschwerdeführer ihrer Substanzierungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 7.3) nicht: Die vagen Angaben erlauben keine Triage auf Berufsgeheimnisse, wobei ohnehin eine reine Aktenaufbewahrung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst wäre.

Ebenso wenig können pauschale Behauptungen anwaltlicher Tätigkeit eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit dem einzelnen Dokument (vgl. vorstehende Erwägungen 7.2–7.3) ersetzen. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Stellungnahme sei mühsam, weil sämtliche Akten bei der Staatsanwaltschaft lägen (act. 1 S. 28 Ziff. 111), so hätten anlässlich einer Akteneinsicht erlangte Kopien Abhilfe geschafft. Ohnehin jedoch haben die Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung nach eigenen Darlegungen bewusst unterlassen (act. 1 S. 29 Ziff. 115: Eine umfassende Bezeichnung "würde den Rahmen dieser Rechtsschrift sprengen"; Ziff. 116: dieses Beschwerdeverfahren dient "nicht dazu, eine vollständige und detaillierte Auflistung jedes einzelnen […] Aktenstückes vorzunehmen").

7.5 Bekannt ist, dass Verwaltungsratstätigkeit von RA B. für H. AG vorliegt und RA B. in diesem Zusammenhang auch Anwaltstätigkeit geltend macht.

Hat er sie nicht übertragen, so führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst (Art. 716 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR). Den einzigen Verwaltungsrat einer AG treffen umfassende Pflichten, für die Gesellschaft zu handeln, was auch die Gestaltung von Vertragsverhältnissen miteinschliesst (so auch act. 1.14). Dass RA B. überdies Rechtsanwalt ist, war wohl mit ein Grund, ihn zum (rechtskundigen) Verwaltungsrat zu bestellen. Soweit RA B. für H. AG zeichnete, ist anzunehmen, dass er dies als Verwaltungsrat tat. Entsprechende Verträge und Vertragsentwürfe sind in den Akten zahlreich (vgl. folgende Erwägung 7.6). Andauernde Geschäftsführung für eine Gesellschaft ist keine anwaltstypische Dienstleistung und ebenso wenig, dabei üblicherweise unweigerlich anfallende Rechtsgeschäfte zu erledigen. Dies alles spricht dafür, dass in Bezug auf H. AG eine überwiegend wirtschaftliche und eben nicht rein anwaltsberufsspezifische Tätigkeit vorliegt (vgl. obige Erwägungen 6.4.1 und 6.3.2).

Es liegt sodann nicht nahe, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG sich selber oder der Anwaltskanzlei A. AG Anwaltsvollmacht erteilt haben soll, um alsdann in dieser Funktion Verträge für H. AG zu unterschreiben. Dass für Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter die Schriftform vorgesehen ist, jedoch kein solcher Vertrag in den vorliegenden Gesellschaftsakten existiert, deutet vielmehr darauf hin, dass entweder kein solcher Vertrag abgeschlossen wurde oder er eben nur die laufenden Geschäfte betraf (vgl. Art. 718b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718b - Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
OR).

Schafft RA B. unklare Rechtsverhältnisse indem er einerseits als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat von H. AG Geschäfte abschliesst und andererseits Tätigkeiten ausgeübt haben will, die ihn als Teilhaber und geschäftsführenden Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei A. AG involvierten, dann ist es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkung im Verfahren die nötige Klarheit zu schaffen. Vom Berufsgeheimnis ist nur erfasst, was mit Gewissheit aus der anwaltlichen Berufsausübung stammt (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2012 vom 20. August 2012, E. 3.1: Le secret professionnel couvre tous les faits et documents confiés à l'avocat qui présentent un rapport certain avec l'exercice de sa profession.). Vermischt der Anwalt sehenden Auges anwaltliche mit wirtschaftlicher Tätigkeit, so ist es an ihm darzutun, dass ein Geschäft einem typischen Anwaltsmandat zuzuordnen sei (vgl. obige Erwägung 6.4.1). Vorliegend gilt dies umso mehr, als sich aus den Akten der Schluss aufdrängt, dass RA B. als einziger Verwaltungsrat der H. AG seine Tätigkeit organisatorisch über die Anwaltskanzlei A. AG ausübte (vgl. folgende Erwägung 7.6.2). Bei erkennbarer Verquickung mit Verwaltungsrats- oder Treuhandmandaten und mangels eindeutiger Zuordnung ist im Zweifelsfall von rein wirtschaftlicher und nicht geheimnisgeschützter Tätigkeit des Anwaltes auszugehen (vgl. obige Erwägungen 6.3.2, 7.3–7.5).

Die Tätigkeit von RAin C. als Escrow Agentin zeigt im Übrigen, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG und nicht als Anwalt tätig gewesen sein muss. Ansonsten wäre die Anwaltskanzlei A. AG für eine Vertragspartei und als Escrow-Agent zugleich tätig gewesen, womit die Escrow-Verträge aber ihren Sinn als Sicherungsinstrument für ein Zug-um-Zug-Geschäft gar nicht richtig hätten erfüllen können.

7.6 Die Beschwerdeführer rügen mit Verweis auf ihre in obiger Erwägung 6.2 dargelegte Rechtsauffassung, es würden folgende Anwaltsakten herausgegeben (act. 1 S. 29 ff.):

7.6.1 Ordner 4.4 – Dokumente zu Aktienkaufverträgen

Dies seien Originalakten zu einer durchgeführten Transaktion, welche Anwälte aufzubewahren hätten; sie seien nicht wegen der Verwaltungsratstätigkeit von RA B. aufbewahrt worden. Vertragsentwürfe seien klarerweise Anwaltsakten. Unterlagen seien auch durch RAin C. aufgesetzt worden (act. 1 S. 29 f. Ziff. 119 f.).

Mit Ausnahme der Actoren 1.14, 1.15 und 1.16 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe verwiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Auch ein Aufbewahren von Gesellschaftsakten durch einen Anwalt schafft keine Anwaltsakten.

Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Speziell die Aktienkaufverträge wurden von RA B. als (einzigem) Verwaltungsrat der H. AG (der Käuferin) unterschrieben. RAin C. hat ihn dabei unterstützt (vgl. act. 1.15)

Hat RA B. folglich als Verwaltungsrat der H. AG gehandelt und RAin C. dafür beigezogen, steht hier kein Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe entgegen.

7.6.2 Ordner 4.5 – Verträge H. AG–J.S.A.

Es handle sich hier wiederum um Transaktionsakten, anwaltlich gehaltene Originalverträge. Auf Vertragsentwürfen seien anwaltliche Handnotizen von RAin C. enthalten. Enthalten sei auch ein an Dritte (also nicht an H. AG) gerichtetes konkretes Angebot der Käuferschaft und Anwaltsakten aus Escrow-Tätigkeit (act. 1 S. 30 Ziff. 121, 135 f.).

Mit Ausnahme der Actoren 1.17, 1.18 und 1.52 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe verwiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält.

Die folgenden Gesellschaftsunterlagen sind somit keine Anwaltsakten (vgl. obige Erwägungen 6.3 und 6.4.1): Die Laschen 3–7 und 11–12 enthalten Unterlagen auf dem Briefpapier der H. AG. Lasche 15 enthalten Unterlagen, die für H. AG im Ausland beglaubigt wurden. Lasche 18 enthält einen Vertrag, den wiederum RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichnen sollte. Im Vertrag ist vorgesehen, dass die Korrespondenz für den Verwaltungsrat an die Anwaltskanzlei zu schicken sei (S. 23). Unter anderem daraus wird klar, dass RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG über die Infrastruktur der Anwaltsgesellschaft ausführte.

Betreffend der Urkunden in Laschen 2, 8–10 ist RAin C. als Notarin und Escrow-Agentin erwähnt. Sie bietet im Sinne der zweiten Konstellation (vgl. obige Erwägung 6.4.2) Hilfe bei der Zug-um-Zug-Abwicklung des Aktienkaufvertrags. Dies ist weder eine typische Tätigkeit einer Anwältin, noch nimmt sie damit als Notarin Beurkundungen vor. Ohnehin stünde eine Tätigkeit als Escrow-Agent einer gleichzeitigen Tätigkeit als Notar entgegen (vgl. obige Erwägung 6.4.6).

Unterlagen wie Registerauszüge und -bestätigungen zu einer Drittgesellschaft (J. S.A., in Lasche 17) sind vom Anwaltsgeheimnis klarerweise nicht erfasst. Die Beschwerdeführer sind nicht legitimiert, Geheimnisse Dritter geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]). Das Gleiche gilt für ein unverbindliches Angebot zweier Drittgesellschaften (K. an G. Holding, CH), bei denen ebenfalls nicht vorgebracht ist, sie seien Klienten der Anwaltskanzlei A. AG oder Anwaltskanzlei A. AG anders als über das Verwaltungsratsmandat von RA B. für H. AG zugegangen.

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.3 Ordner 4.6 Transaktion K., Überbrückungsdarlehen an G.

Die Ordnerbezeichnung zeige, dass es sich um Transaktionsakten und damit Anwaltsakten handle. Darunter würde auch das Transaktionsdiagramm (Lasche 1) fallen. Weiter lägen Anwaltskorrespondenz (Lasche 18) sowie Anwaltsnotizen (Lasche 19) vor (act. 1 S. 30 Ziff. 122).

Mit Ausnahme der Actoren 1.19, 1.20 und 1.21 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass Gesellschaftsakten ausschliesslich aus interner Verwaltungstätigkeit der H. AG entstehen könnten oder dass Transaktionsdiagramme typische Anwaltstätigkeit darstellen würden. Es wird auch auf Korrespondenz und Notizen verwiesen, ohne dass sich daraus erschliesst, dass es sich dabei um Anwaltsakten handeln muss.

Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
1    Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3    Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4    Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593
OR). Die Akten betreffen ein Darlehen der H. AG an G. Die Akten betreffen damit die Tätigkeit von RA B. als Verwaltungsrat (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.1). RAin C. wurde als seine Hilfsperson tätig (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.4 Ordner 4.7 Verträge G.–L.

Die Transaktion mit L. habe sich nicht verwirklicht, weshalb es sich um Verhandlungsakten handle. RAin C. sei anwaltlich tätig geworden, was sich aus dem Entwurf des Vermittlungsvertrags mit den Änderungsvorschlägen (von RAin C.) auf Deutsch und Russisch zeigen würde (Lasche 16; act. 1 S. 31 Ziff. 123).

Mit Ausnahme des Actorums 1.22 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass nicht zustande gekommene Verträge zwingend Anwaltsakten sein müssten. Auch ist mehrsprachige Arbeitsweise für sich selbst noch nicht zwingend eine typische Anwaltstätigkeit.

Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus-zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
1    Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3    Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4    Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593
OR). Verhandlungstätigkeit für H. AG ist Tätigkeit par excellence ihres geschäftsführenden Verwaltungsrates (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.1). Wie RAin C. hier (so auch act. 1.22) als Hilfsperson für den Verwaltungsrat tätig wird, zeigt sich exemplarisch in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2009 (Lasche 16), wo sie schreibt: "Herr B. wird die Vereinbarung nach seiner Rückkehr am 20. Mai 2009 gegenzeichnen."

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.5 Ordner 4.8 Aktionärsbindungsverträge

Der transaktionelle Hintergrund dieses Ordners zeige sich an der handnotizartigen Übersicht und den Entwürfen zu einem Aktionärbindungsvertrag (act. 1 S. 31 Ziff. 124).

Mit Ausnahme der Actoren 1.23 und 1.24 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Dass Handnotizen oder eine Übersicht vorliegen, ist zur Annahme von geschützten Anwaltsakten nicht ausschlaggebend; auch Verwaltungsräte können solche verfassen.

Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus-zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Es geht hier um einen Aktionärbindungsvertrag der H. AG mit J. S.A. (Lasche 1) und überdies G. (Lasche 3). Vorgesehen war, dass RA B. namens der H. AG unterschreibe. Es handelt sich hierbei somit um Verwaltungsratsakten (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.1).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.6 Ordner 4.9 Arbeitsentwürfe Unterlagen M.

Der Ordner enthalte ein E-Mail mit einem Anwalt, anwaltstypische Vertragsentwürfe sowie Handnotizen (act. 1 S. 31 Ziff. 125).

Mit Ausnahme der Actoren 1.25 und 1.26 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Entgegen ihren Darlegungen ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen.

Der Ordnerinhalt bezieht sich denn auch auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Vorgesehen war, dass "B." (ohne Anwaltsbezeichnung) einen Vermittlungsvertrag für die H. AG abschliesse. Das ist eine typische Tätigkeit eines Verwaltungsrats. Sowohl act. 1.25 wie auch act. 1.26 betreffen dieses Geschäft von H. AG. Aus den zu knappen Darlegungen der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass ein Anwaltsgeheimnis der Herausgabe der übrigen Dokumente des Ordners 4.9 entgegensteht (vgl. auch obenstehende Erwägungen 6.4.1, 6.4.4, 7.2–7.5).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.7 Ordner 4.11 Verträge Transaktionsdokumente Altaktionäre–H. AG

Hier lägen Dokumente zur Transaktion Altaktionäre-H. AG vor, inkl. Transaktionsübersichten, Vertragsentwürfe und Anwaltskorrespondenz, auch mit eigenen Notizen von RAin C. Dabei handle es sich klarerweise nicht um Verwaltungsrats-Tätigkeit von RA B. Enthalten seien auch anwaltliche Escrow-Akten (act. 1 S. 31 Ziff. 126, S. 34 f. Ziff. 137).

Mit Ausnahme der Actoren 1.27, 1.28, 1.29 und 1.53 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In den Aktienkaufverträgen der Lasche 1 ist H. AG Vertragspartei und ausdrücklich als "vertreten durch deren einzigen Verwaltungsrat B." bezeichnet. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält.

Bezüglich RAin C. wird nicht klar, welche Notizen von ihr stammen sollen und auf welche Notizen Bezug genommen wird. RAin C. erscheint in den Unterlagen des Ordners als Escrow-Agentin (z.B. im Escrow- und Hinterlegungsvertrag). Sie betreut als solche die Zug-um-Zug-Abwicklung, ohne dabei gemäss Vertrag spezifische anwaltliche Leistungen anzubieten. Demzufolge unterliegen auch die Akten von RAin C. keinem Herausgabeverbot (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.2).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.8 Ordner 4.12 Entwürfe und Anwaltskorrespondenz zur Transaktion

Der Ordner enthalte zahlreiche Entwürfe und Anwaltskorrespondenz "zur Transaktion", mit Handnotizen. Konkret gerügt sei "nur eine kleine Auswahl" (act. 1 S. 32 Ziff. 127; Lasche 2, Lasche 4, Lasche 7, Lasche 18).

Mit Ausnahme der Actoren 1.30–1.34 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Die handschriftlich gefüllten Seiten in Lasche 2 sind hinter einer Finanzzusammenstellung der "Zahlungsflüsse gemäss Kaufvertrag H. AG–Investor" resp. "H. AG–I. AG Aktionäre" eingeordnet. Hier handelte RA B. wiederum als Verwaltungsrat der H. AG.

Die in Lasche 4 aufgeführten Vertragsdokumente betreffen einen Aktienkaufvertrag, bei welchem H. AG Verkäuferin ist. Es war vorgesehen, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichne. Die Verträge von H. AG stellen damit keine Anwaltsakten dar. Es muss davon ausgegangen werden, dass die in derselben Lasche eingeordneten Verträge von Drittgesellschaften RA B. ebenfalls als Verwaltungsrat der H. AG zugekommen sind. Die E-Mails von RAin C. zeigen ihre enge Zusammenarbeit mit Verwaltungsrat B. und stellen keine Anwaltsakten dar (vgl. obige Erwägung 6.4.5). Auch die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar.

Die Handnotizen in Lasche 7, einen Zusammenhang mit H. AG aufweisend, sind als Verwaltungsratsakten ebenso keine geschützten Anwaltsakten.

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.9 Ordner 4.13 Überbrückungs-Darlehen vom 27.12.2010 und Direkt-Darlehen vom 24.12.2010

Es handle sich hierbei um Transaktionsakten, Anwaltskorrespondenz (Laschen 18/19) und Vertragsdokumente ohne Bezug zu H. AG (Lasche 9; act. 1 S. 32 Ziff. 128).

Mit Ausnahme des Actorums 1.35 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält.

Die Vertragsunterlagen (Laschen 2, 3, 5, 8, 17) stehen allesamt mit dem Verwaltungsratsmandat von RA B. in Zusammenhang und stellen somit keine Anwaltsakten dar.

Lasche 4 enthält Escrow-Verträge mit Notarin C. Die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar.

Weitere Dokumente stehen in Zusammenhang mit H. AG und/oder handeln von anderen Gesellschaften, zu denen kein Mandatsverhältnis geltend gemacht wurde (Lasche 6, 7, 9). Das E-Mail in Lasche 18 scheint eine Mitteilung einer Vertragspartei (J. S.A.) an H. AG zu sein. Ein Schutz durch das Anwaltsgeheimnis ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen in Lasche 19 stehen offensichtlich in Zusammenhang mit den Darlehen resp. Aktienkaufverträgen und wurden RA B. / RAin C. zumeist (zur Kenntnis) weitergeleitet. Wie diese Mitteilungen von Drittgesellschaften an den Verwaltungsrat anwaltlichen Berufsgeheimnissen unterstehen sollen, ist nicht erkennbar.

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.10 Ordner 4.14 Anwaltskorrespondenzen

Der ganze Ordner enthalte zahlreiche Anwaltskorrespondenz, Notizen, Verhandlungsmandate etc. Die Dokumente würden klarerweise transaktionelle Anwaltsakten darstellen (act. 1 S. 32 Ziff. 129).

Mit Ausnahme der Actoren 1.36–1.39 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskundige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen oder nicht auch aushandeln könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22).

Der Ordner enthält einerseits längere handgeschriebene Mitteilungen, Aktien- und Darlehenstransaktionen die H. AG betreffend und gerichtet an "Lieber B., liebe C." und weiter Schreiben der H. AG selbst. Verwaltungsratsakten sind Akten der H. AG und nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt, auch wenn in Mails an eine deutsche Consulting-Unternehmung (im Ordner enthalten) eine anderweitige Rechtsposition vertreten wird. Auch dabei handelt es sich um Verwaltungsratsakten.

Weitere E-Mails an die deutsche Consulting-Unternehmung zwischen dem 24. und 31. März 2011 (mitsamt Beilagen) 28. März 2011 (betreffend Stundungserklärungen) wurden von den Beschwerdeführern selbst durch die Einfügung in den Ordner mit H. AG in Beziehung gesetzt. Vor allem ist aber eine genauere Beurteilung aufgrund der pauschalen Angaben der Beschwerdeführer nicht möglich (vgl. obenstehende Erwägungen 7.2–7.5). Ist nicht davon auszugehen, dass es sich um Anwaltsakten handelt, sind sie an Deutschland herauszugeben.

Bezüglich der Erlaubnis des Hauptzollamtes Köln vom 8. Februar 2011 an G. GmbH (D) zur Leistung von Strom als Versorger ist nicht zureichend vorgebracht, wie dieses Dokument vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein soll. Ebenso wenig ist ein Mandat dargetan oder ersichtlich, im Zuge dessen es sich nicht um der H. AG zugekommene Akten, sondern um geschützte Akten der Anwaltskanzlei A. AG handeln könnte (vgl. obige Erwägungen 7.2–7.5).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.11 Ordner 4.15 Kopien/Unterlagen N., z.B. Assignment Agreement zwischen J. S.A. und O. Ltd.

Der ganze Ordner enthalte "ausschliesslich Kopien und Unterlagen inklusive Handnotizen der Anwälte von Anwaltskanzlei A. AG". Es handle sich ausschliesslich um anwaltliche Transaktionsakten (act. 1 S. 33 Ziff. 130).

Mit Ausnahme der Actoren 1.40 und 1.41 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus der Formulierung in Ziff. 130 der Beschwerde (act. 1) wird nicht einmal ganz klar, ob die Kopien und Unterlagen genauso wie die Handnotizen von Anwälten stammen sollen. Es ist keinesfalls so, dass Verwaltungsräte über keine Unterlagen verfügen oder keine Handnotizen entwerfen könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG sehr wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22).

Der Ordner enthält Verträge zwischen in Übersee domizilierten Drittgesellschaften, in Bezug auf welche kein Anwaltsmandat geltend gemacht ist. Die Vertragsdokumente nehmen teilweise Bezug auf H. AG, teilweise geht es um Darlehen. Enthalten sind weiter das Protokoll einer Generalversammlung, Entwürfe von Sitzungsmemoranden unter Beteiligung von Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent und mit oder ohne H. AG (vertreten durch RA B.), Notizen von unbekannter Hand sowie Vertragsdokumente in welchen Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent genannt ist. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer geht nicht zureichend hervor, wieso es sich hierbei um Anwaltsakten handeln soll (vgl. obige Erwägung 7.5).

Die im Ordner ersichtliche Intervention der Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent stellt jedenfalls die Abwicklung von Verträgen sicher, ohne dabei spezifische Leistungen des (anwaltlichen) Berufs anzubieten (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.12 Ordner 4.19 G. Holding AG, mit Vertragsentwürfen zu den von Anwaltskanzlei A. AG begleiteten Transaktionen

Der Ordner enthalte zahlreiche Vertragsentwürfe, so zum Aktionärbindungsvertrag, Hinterlegungsvertrag und Aktienkaufvertrag betr. eigene Aktien. All dies seien Transaktionsakten im Rahmen der von Anwaltskanzlei A. AG begleiteten Transaktionen. Die Empfangsbestätigungen über Aktien von G. Holding AG seien offensichtlich im Rahmen der Tätigkeit der Anwälte von Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent abgegeben worden (act. 1 S. 33 Ziff. 131, S. 35 Ziff. 138).

Mit Ausnahme der Actoren 1.42 und 1.43 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Lasche 1 enthält Aktionärsvereinbarungen, welche in § 5 Bezug auf die H. AG nehmen und mit Handnotizen von einer unbekannten Person versehen sind. Aufgrund des Bezugs zu H. AG ist davon auszugehen, dass sie RA B. im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG zukamen. Das zeigt sich auch darin, dass in einer Version u.a. der entsprechende Paragraph gelb angestrichen wurde.

Lasche 2 enthält einen Hinterlegungsvertrag. Demnach werden Aktien der G. Holding AG bei Anwaltskanzlei A. AG hinterlegt und nach dem Verkauf an H. AG für diese gehalten (vgl. Ziff. 6.7 des Vertrags). Der Hinterlegungsvertrag ist durch ein Escrow-Agreement ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Exemplare von H. AG handelt. Gleiches hat für die Entwürfe dazu in Lasche 3 und für die Umsetzung in Lasche 5 (Übergabe der Aktienzertifikate durch Notarin/Rechtsanwältin C.) zu gelten. Ohnehin ist die vorliegende Tätigkeit als Escrow Agent vom Anwaltsgeheimnis nicht erfasst (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation).

Lasche 4 enthält Dokumente zur Gesellschaft G. Marketing GmbH. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Dokumente, z.B. der Gesellschaftsvertrag oder Versammlungsprotokolle, vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind (vgl. obige Erwägungen 7.2–7.5).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.13 Ordner 4.27 Closing G. mit Korrespondenzen und E-Mails zwischen Anwälten

Im Ordner sei zahlreiche offensichtliche Anwaltskorrespondenz zum Closing der Transaktion enthalten. Auch andere Anwälte wie RA P. von Anwaltskanzlei A. AG hätten dabei mitgewirkt und zahlreiche E-Mails verschickt (act. 1 S. 33 Ziff. 132). Die Beschwerdeführer verweisen auf drei E-Mail Konversationen.

Mit Ausnahme der Actoren 1.44–1.46 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die "Transaktion H. AG – Q." und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Es ist denn auch nicht geltend gemacht, der Ordner enthalte nicht-H.-AG betreffende Akten.

In Lasche 1 ist der Vertrag "Deal Structure" über Aktien des G.-Konglomerates enthalten. Lasche 9 enthält Korrespondenz mit J. S.A., bei der RA B. für die H. AG, also als Verwaltungsrat, zeichnet. Die Handnotizen in Lasche 10 tragen ein Post-it mit dem Vermerk "H. AG". Dass die weitere Kommunikation zum Closing von einem weiteren Rechtsanwalt von Anwaltskanzlei A. AG mitbetreut wurde (unter Information von RA B. und RAin C.) macht diese nicht automatisch zu geschützten Anwaltsakten (vgl. obige Erwägungen 6.4.5, 7.5).

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.14 Ordner 4.32 Transaktion K.

Dieser Ordner sei ein Transaktionsordner mit Entwurfsunterlagen und Anwaltskorrespondenz, die nicht einer Verwaltungsratstätigkeit zuzuordnen seien. Als Beispiel wird ein Aktienkaufvertrag mit Markups auf Deutsch und Russisch erwähnt (act. 1 S. 34 Ziff. 133).

Mit Ausnahme von Actorum 1.47 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Korrespondenz zu verschicken, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält.

Bei der erwähnten Vereinbarung (Lasche 6) handelt es sich um die Zusatzvereinbarung zu einem Aktienkaufvertrag, an welchem H. AG als Vertragspartei beteiligt ist. Lasche 7 enthält einen Treuhandvertrag, in welchem H. AG ebenfalls Vertragspartei ist. Weiter ist H. AG an einem Escrow- und Hinterlegungsvertrag als Vertragspartei beteiligt (Lasche 13). In Lasche 15 ist wiederum ein Vertrag von H. AG enthalten, derjenige mit K. Der Bezug der weiteren Dokumente zur Verwaltungsratstätigkeit wird einerseits durch ihre Ablage im Ordner indiziert und andererseits jedoch vor allem durch ihren Bezug zu von H. AG abgeschlossenen Verträgen. Ob es sich dabei um Entwürfe handelt oder nicht, ist nicht massgeblich.

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.15 Ordner 4.33 Abklärungen/Entwürfe

Der Ordner enthalte zahlreiche Arbeitskopien und Entwürfe, die klarerweise Anwaltsakten darstellten, inkl. juristischer Anmerkungen, Handnotizen und Anwaltskorrespondenz (act. 1 S. 34 Ziff. 134).

Mit Ausnahme der Actoren 1.48–1.51 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskundige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen, Handnotizen anfertigen oder juristische Anmerkungen anbringen könnten.

Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus-zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Der Ordner enthält denn auch Kopien und Entwürfe zu Vereinbarungen, die schon in obigen Ziffern H. AG zuzuordnen waren. Auch diese Akten sind somit nicht von einem Berufsgeheimnis erfasst.

7.6.16 Ordner 4.24 Akten anderer Klienten, I. AG

Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden seien. Der ganze Ordner weise à priori keine Berührungspunkte mit der Transaktion bezüglich G. Holding AG respektive H. AG auf und sei deshalb vollumfänglich auszusondern. Das zeige nur schon das Organigramm der I. Group (act. 1 S. 35 Ziff. 140).

Mit Ausnahme von Actorum 1.55 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Akten von anderen Gesellschaften als H. AG stehen nicht per se unter dem Anwaltsgeheimnis. Um sich im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens auf das Anwaltsgeheimnis berufen zu können, ist anzugeben, zu wem ein geschütztes Mandatsverhältnis besteht (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines "Halten" von Akten ist denn auch nicht typische Anwaltstätigkeit, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses stünde.

Im Ordner sind Rechnungen "[f]ür anwaltschaftliche Bemühungen" von "R.", ein Kürzel das wohl C. bezeichnet, enthalten. Die Fakturadetails zur Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG (CH) zeigen, dass die Rechnung für notarielle und nicht für anwaltliche Tätigkeit gestellt wurde. Der Ordner ist denn auch voll von durch Notarin C. beurkundeten Dokumenten. Es handelt sich um Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder für Registereinträge. Dass sie vom Notargeheimnis geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch ersichtlich (vgl. obige Erwägungen 6.3.3, 6.4.6).

Die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) betrifft anwaltliche Tätigkeit, nämlich für die Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages. Unterlagen dazu befinden sich nicht im Ordner, die Rechnung selbst wird jedoch auszusondern sein. Ebenfalls auszusondern sind die Rechnungen der Anwaltskanzlei T.

Zusammengefasst sind die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. auszusondern. Im Übrigen steht der Herausgabe kein Berufsgeheimnis entgegen.

7.6.17 Ordner 4.25 G. International AG, CH / AA. GmbH

Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden seien. Dieser Ordner habe ebenfalls offensichtlich nichts mit H. AG zu tun und unterstehe dem Anwaltsgeheimnis (act. 1 S. 35 Ziff. 141).

Mit Ausnahme der Actoren 1.56–1.58 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dies betrifft insbesondere auch die unterlassene Angabe des Mandatsverhältnisses (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines Aufbewahren von Akten für Dritte ist ohnehin nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst.

Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

7.6.18 Gemäss Ziff. 2 der insoweit nicht angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.3; act. 1 S. 29 Ziff. 117; S. 27 Ziff. 106) sind an Anwaltskanzlei A. AG zurückzugeben: Das Schreiben vom 26. Januar 2011 in Ordner 4.14, der gesamte Ordner 4.26, der gesamte Ordner 4.35 sowie die Fächer 1 und 2 des Ordners 36.

Die Beschwerdeführer haben sich mit dem Inhalt weiterer Ordner überhaupt nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer sind insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 7.2) nicht nachgekommen.

Die Ordner 4.1, 4.2, 4.3, 4.10, 4.17, 4.20, 4.22 enthalten gemäss der Beschriftung auf dem Ordnerrücken Unterlagen der H. AG. Die Ordner 4.23, 4.29 und 4.30 sind über dem Inhaltsverzeichnis als H. AG betreffend ausgewiesen. Eine kursorische Durchsicht bestätigt die Zuordnung zu den Verwaltungsratsakten der H. AG.

Bezüglich des Inhaltes der Ordner 4.16, 4.18, 4.21, 4.31 ist nicht ersichtlich, wie diese mit einem anwaltlichen Mandat zusammenhängen, umso weniger als unterlassen wurde darzutun, zu wem ein solches bestehen soll (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4 ).

7.7 Zusammenfassend ergibt die Durchsicht der Akten: (1) dass die grosse Mehrheit aus der Verwaltungsratstätigkeit von RA B. entstand, mithin nicht aus einer vom Anwaltsgeheimnis geschützten berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwaltes. (2) dass bei nicht wenigen Akten die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, was insoweit keine Aussonderung erlaubt. (3) dass die Beschwerdeführer teilweise ungeschützte mit geschützten Tätigkeiten verquickten oder die Verhältnisse in bestimmten Fällen unklar liessen, weshalb insoweit nicht von geschützter rein berufsspezifischer Tätigkeit auszugehen ist. (4) dass keine vom Anwaltsgeheimnis geschützten Escrow-Akten vorliegen. (5) dass das Notargeheimnis einer Herausgabe nicht entgegensteht. Die Rügen gehen somit mit Ausnahme einiger den Beschwerdeführern zu retournierender Anwaltsrechnungen fehl.

8. Insgesamt können – ausgenommen die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. – sämtliche Unterlagen wie in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehen an Deutschland herausgegeben werden. Die Beschwerdeführer unterliegen demzufolge praktisch vollständig. Der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor-instanz ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.

9. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer zur Triage der Anwaltsakten nicht eingeladen und insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte (vgl. obige Erwägung 3). Entsprechend ist die Gebühr zu reduzieren. Aufgrund des praktisch vollständigen Unterliegens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solidarisch. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-(act. 5) daran anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte B. und C., Anwaltskanzlei A.,

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2015.39
Date : 21. Oktober 2015
Published : 05. November 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2015 121
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGFA: 13
BGG: 84  100
BZP: 42
IRSG: 1  9  12  67a  74  80l
OR: 466  472  480  716  718  718b
StBOG: 39
StGB: 321
StPO: 264
VwVG: 16
BGE-register
112-IB-606 • 114-III-105 • 115-IA-197 • 122-II-367 • 123-II-595 • 126-II-258 • 130-II-14 • 130-II-337 • 132-II-103 • 135-III-410 • 135-III-597 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33 • 138-IV-225 • 139-II-404 • 139-IV-246 • 140-IV-123
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BBl
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2000 L239