Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 559/2009
Urteil vom 21. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wedekind-Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB (Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 27. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehefrau), geb. Juni 1961, und Z.________ (Ehemann), geb. April 1962, heirateten am xxxx 1988. Sie haben die inzwischen volljährige Tochter R.________ (1990) und die weitere Tochter S.________ (1994). Seit Anfang Oktober 2008 ist zwischen den Parteien vor Amtsgericht Luzern-Land der Scheidungsprozess hängig.
B.
Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 137 ZGB stellte der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Mai 2009 die Tochter S.________ unter die Obhut der Ehefrau, und er verpflichtete den Ehemann für die Zeit ab November 2008 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.-- an seine Frau und von Fr. 1'200.-- (zzgl. Kinderzulage) an die Tochter S.________ sowie ab 2009 zur Überweisung von 2/3 des jeweils am Ende des Geschäftsjahres ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen ab dessen Erhalt.
In seinem Entscheid vom 27. Juli 2009 wies das Obergericht des Kantons Luzern den hiergegen erhobenen Rekurs der Ehefrau ab, wobei es von Amtes wegen präzisierte, dass der Ehemann für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 unabhängig von der Höhe der Bonuszahlungen unter diesem Titel mindestens Fr. 4'800.-- zu leisten habe.
C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Ehefrau am 28. August 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Verpflichtung des Ehemannes zu einem Frauenaliment von Fr. 3'200.-- und zu Kindesunterhalt von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kinderzulage), eventualiter zu einem Frauenaliment von Fr. 2'000.-- und zu Kindesunterhalt von Fr. 1'500.-- zuzüglich 2/3 eines Mindestjahresbonus von Fr. 43'500.--, sowie zur Verurteilung des Ehemannes zu sämtlichen Kosten des kantonalen Verfahrens. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Entscheide gestützt auf Art. 137 ZGB stellen Zivilsachen im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 72 Principe - 1 Le Tribunal fédéral connaît des recours contre les décisions rendues en matière civile. |
|
1 | Le Tribunal fédéral connaît des recours contre les décisions rendues en matière civile. |
2 | Sont également sujettes au recours en matière civile: |
a | les décisions en matière de poursuite pour dettes et de faillite; |
b | les décisions prises en application de normes de droit public dans des matières connexes au droit civil, notamment les décisions: |
b1 | sur la reconnaissance et l'exécution de décisions ainsi que sur l'entraide en matière civile, |
b2 | sur la tenue des registres foncier, d'état civil et du commerce, ainsi que des registres en matière de protection des marques, des dessins et modèles, des brevets d'invention, des obtentions végétales et des topographies, |
b3 | sur le changement de nom, |
b4 | en matière de surveillance des fondations, à l'exclusion des institutions de prévoyance et de libre passage, |
b5 | en matière de surveillance des exécuteurs testamentaires et autres représentants successoraux, |
b6 | les décisions prises dans le domaine de la protection de l'enfant et de l'adulte, |
b7 | ... |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 75 Autorités précédentes - 1 Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance, par le Tribunal administratif fédéral ou par le Tribunal fédéral des brevets.37 |
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1 | Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance, par le Tribunal administratif fédéral ou par le Tribunal fédéral des brevets.37 |
2 | Les cantons instituent des tribunaux supérieurs comme autorités cantonales de dernière instance. Ces tribunaux statuent sur recours, sauf si: |
a | une loi fédérale prévoit une instance cantonale unique; |
b | un tribunal spécialisé dans les litiges de droit commercial statue en instance cantonale unique; |
c | une action ayant une valeur litigieuse d'au moins 100 000 francs est déposée directement devant le tribunal supérieur avec l'accord de toutes les parties. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 90 Décisions finales - Le recours est recevable contre les décisions qui mettent fin à la procédure. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 74 Valeur litigieuse minimale - 1 Dans les affaires pécuniaires, le recours n'est recevable que si la valeur litigieuse s'élève au moins à: |
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1 | Dans les affaires pécuniaires, le recours n'est recevable que si la valeur litigieuse s'élève au moins à: |
a | 15 000 francs en matière de droit du travail et de droit du bail à loyer; |
b | 30 000 francs dans les autres cas. |
2 | Même lorsque la valeur litigieuse minimale n'est pas atteinte, le recours est recevable: |
a | si la contestation soulève une question juridique de principe; |
b | si une loi fédérale prévoit une instance cantonale unique; |
c | s'il porte sur une décision prise par une autorité cantonale de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite; |
d | s'il porte sur une décision prise par le juge de la faillite ou du concordat; |
e | s'il porte sur une décision du Tribunal fédéral des brevets. |
Weil es sich bei den auf Art. 137 ZGB gestützten Entscheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 98 Motifs de recours limités - Dans le cas des recours formés contre des décisions portant sur des mesures provisionnelles, seule peut être invoquée la violation des droits constitutionnels. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 106 Application du droit - 1 Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
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1 | Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
2 | Il n'examine la violation de droits fondamentaux ainsi que celle de dispositions de droit cantonal et intercantonal que si ce grief a été invoqué et motivé par le recourant. |
2.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Gerichte betragen die Einkünfte der Ehefrau Fr. 2'245.-- (inkl. Kinderzulage und Prämienverbilligung) und ihre Auslagen Fr. 4'282.--. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt Fr. 7'369.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Spesenanteil) und sein Existenzminimum Fr. 3'590.--. Sodann erhält er am Ende des Geschäftsjahres - vom Amtsgericht als Bonus bezeichnete - Zahlungen (Gewinnbeteiligung, Dividenden und Verwaltungsratshonorare), die in den letzten Jahren Fr. 40'000.-- und mehr betrugen. Diese Beträge seien jedoch zu hoch, als dass sie auf ein Monatsbetreffnis umgerechnet werden könnten; die damit verbundene Bevorschussung über das ganze Jahr hinweg komme nur beim 13. Monatslohn in Betracht; vielmehr sei der Ehemann zu verpflichten, nach Erhalt der Bonuszahlungen am Ende des Geschäfsjahres jeweils 2/3 davon an die Ehefrau weiterzuleiten.
3.
Wie bereits vor Obergericht macht die Ehefrau geltend, laut Vertrag besitze ihr Ehemann die Hälfte der Aktien der T.________ AG und per Februar 2009 habe er sogar alle Aktien übernehmen können, was er vermutlich auch getan habe; zudem sei er Verwaltungsrat der Firma. Er könne somit über die Jahresendzahlungen frei schalten und walten; im Übrigen müsse er angesichts der Beherrschungsverhältnisse ohnehin als Selbständigerwerbender angesehen werden.
3.1 Die Ehefrau rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, das Obergericht hätte von einem selbständigen Erwerb des Ehemannes ausgehen und das in den letzten Jahren erzielte Gesamteinkommen (inkl. Jahresendzahlungen) auf 12 Monatsbetreffnisse umrechnen müssen.
3.1.1 Das von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
|
1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
Ferner ist die Begründungspflicht ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs; es müssen kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
3.1.2 Vorliegend vermag die Ehefrau weder die Verletzung des einen noch des anderen Aspektes des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. Sie hat ihre Behauptungen bereits vor Obergericht vorgebracht und dieses hat dazu umfassend Stellung bezogen mit der Erwägung, es gehe nicht an, dem Ehemann zu unterstellen, er werde sich in Abweichung zu den früheren Jahren am Jahresende keine Gewinnbeteiligung, Dividenden und Verwaltungsratshonorare mehr auszahlen lassen. Weiter hat das Obergericht befunden, diese Zahlungen, die in den letzten Jahren um die Fr. 40'000.-- betrugen, seien im Unterschied zu einem 13. Monatslohn zu hoch, als dass sie anteilsmässig auf den Monat umgerechnet und durch den Ehemann vorfinanziert werden könnten. Vielmehr habe er jeweils 2/3 an die Ehefrau zu überweisen, sobald er die entsprechenden Zahlungen erhalte.
Indem das Obergericht zu den Vorbringen der Ehefrau Stellung bezogen hat, konnte sie sich Gehör verschaffen und ist das Obergericht seiner Begründungspflicht nachgekommen.
3.1.3 Das Vorbringen, der Ehemann müsse als Selbständigerwerbender behandelt werden, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Sachverhaltsfeststellung (soweit die Sachumstände betreffend) und die Rechtsanwendung (soweit die daraus zu folgernden Schlüsse betreffend). Gleiches gilt für die Behauptung, die Jahresendzahlungen hätten nicht dem Ermessen des Ehemannes überlassen werden dürfen, sondern in ihrer Höhe verbindlich festgelegt werden müssen. Darauf ist, soweit eine Gehörsverletzung gerügt wird, nicht einzutreten.
3.2 In ihrer weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau denn auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Willkür bei der Unterhaltsbemessung. Sie habe vor Obergericht bewiesen, dass der Ehemann die volle Aktienmehrheit besitze. Entsprechend hätte das Obergericht darauf abstellen müssen, dass er frei schalten und walten könne, und es hätten deshalb die in den letzten Jahren erfolgten Zahlungen am Ende des Geschäftsjahres (Fr. 40'000.-- im Jahr 2007, Fr. 47'000.-- im Jahr 2008) bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes berücksichtigt werden müssen, zumal der Ehemann in der Vernehmlassung vor Amtsgericht ein Nettoeinkommen von Fr. 10'000.-- pro Monat zugestanden habe; darauf hätte ihn das Obergericht behaften müssen.
3.2.1 Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Willkür in der Rechtsanwendung erfordert vielmehr, dass ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 133 I 149 E. 3.1 S. 153). Sodann ist Willkür in der Beweiswürdigung gegeben, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkennt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht lässt oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
3.2.2 Falsch ist zunächst die Behauptung der Ehefrau, sie habe bewiesen, dass ihr Ehemann die T.________ AG vollständig beherrsche. Sie hat vor Obergericht den Beteiligungsvertrag mit T.________ vom 1. März 2001 vorgelegt, wonach dieser dem Ehemann innerhalb von fünf Jahren pro Jahr 10% der Aktien verkauft und dieser überdies das Recht hat, mit dem erreichten 65. Altersjahr von T.________ die restlichen 50% der Aktien zu erwerben. Damit lässt sich keine stringente Aussage über die tatsächlichen aktuellen Aktienverhältnisse an der Firma machen. Ohnehin hätte aber selbst die bewiesene Tatsache der Aktienmehrheit keinen entscheidenden Einfluss auf die Kernerwägung des Obergerichtes:
Das Obergericht hat entgegen dem unterschwelligen Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade nicht gesagt, die Leistungsfähigkeit des Ehemannes beschränke sich auf Fr. 7'369.-- pro Monat und allein auf dieser Basis seien die Alimente zu berechnen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass er am Ende des Geschäftsjahres jeweils Gewinnbeteiligungen, Dividenden und Verwaltungsratshonorare in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- erhalten hat und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies in Zukunft anders wäre. Es hat jedoch befunden, angesichts des Umfanges der Zahlungen sei eine monatliche Vorfinanzierung durch Umrechnung auf Monatsbetreffnisse nicht statthaft; vielmehr seien 2/3 des Gesamtbetrages im Zeitpunkt der Zahlung zu überweisen.
Diese Überlegungen zum Zahlungszeitpunkt tragen den tatsächlichen wirtschaftlichen Begebenheiten Rechnung, vermögen sich mithin auf sachliche Argumente zu stützen und sind insofern willkürfrei, auch wenn der Ehemann in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2009 auf S. 6 selbst so verfahren ist, wie sich die Ehefrau dies wünscht, indem er das gesamte Jahreseinkommen (inkl. Jahresendzahlungen) auf den Monat umgerechnet und sein Monatseinkommen auf Fr. 10'000.-- beziffert hat.
3.2.3 Immerhin fragt sich, ob es vor dem Willkürverbot standhält, wenn das Obergericht nur den Verteilschlüssel und den Zahlungszeitpunkt, nicht aber die Höhe der Jahresendzahlungen fixiert hat.
Dafür hätte gesprochen, dass in der Vergangenheit tatsächlich stets beträchtliche Summen ausbezahlt worden sind und der Ehemann in der erstinstanzlichen Stellungnahme selbst ein Gesamteinkommen in der von der Ehefrau erwähnten Höhe zugestanden hat. Auf der anderen Seite entspricht es wie erwähnt den wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die im Zusammenhang mit den Jahresendzahlungen stehende Unterhaltsschuld erst im Zeitpunkt der betreffenden Zahlung entsteht. Sodann liegt es entgegen der sinngemässen Behauptung der Ehefrau nicht im Belieben des Ehemannes, bei gleich bleibender Geschäftsentwicklung kurzerhand auf solche Zahlungen zu verzichten: Sollte sich ihre Befürchtung verwirklichen, könnte sie vielmehr mit erneutem Gesuch gemäss Art. 137 ZGB klagen und verlangen, dass dem Ehemann ein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet wird, soweit ein solches tatsächlich erzielbar ist.
Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das Obergericht mit seinem Entscheid geradezu in Willkür verfallen wäre, zumal die Ehefrau mit ihrem Erwerbseinkommen und den monatlich zu bezahlenden Alimenten das Existenzminimum decken kann und insofern der ihr zustehende Anteil an den Jahresendzahlungen der Finanzierung von Gütern dient, die nicht absolut lebensnotwendig sind.
3.3 Mit der bereits dargestellten Begründung rügt die Ehefrau auch mit Bezug auf die Tochter eine willkürliche Unterhaltsbemessung; unter Einbezug der Jahresendzahlungen müsse das Kinderaliment Fr. 1'500.-- statt Fr. 1'200.-- betragen.
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen gehen die Ausführungen der Ehefrau insofern an der Sache vorbei, als sie aufgrund der Obhut über S.________ nicht nur 1/2, sondern 2/3 der Jahresendzahlungen erhält und deshalb auch die Tochter von den Jahresendzahlungen profitiert; die effektive Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist mithin auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes adäquat berücksichtigt.
4.
Die Ehefrau rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung von § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU, indem die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einseitig ihr auferlegt worden sind mit der Begründung, sie habe nicht mehr erhalten, als der Ehemann vorprozessual zugestanden habe. Es treffe zwar zu, dass der Ehemann ein solches Angebot gemacht habe, aber sie habe sich aufgrund seines weiteren Verhaltens nicht auf dieses Zugeständnis verlassen können, sondern sei auf einen Rechtsöffnungstitel angewiesen gewesen.
4.1 § 121 ZPO/LU sieht in Abs. 1 vor, dass der Richter die Gerichts- und Parteikosten bei besonderen Umständen nach Ermessen verlegen kann. In Abs. 2 werden in lit. a-d vier Fallkonstellationen aufgelistet, bei denen von besonderen Umständen auszugehen ist. Vorliegend relevant sind lit. b (eine Partei erhält durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten worden ist) und lit. c (Vorliegen einer personen-, familien-, oder erbrechtlichen Streitigkeit).
4.2 Wie die Ehefrau selbst festhält, eröffnet § 121 ZPO/LU ein weites Ermessen bei der Kostenverteilung, so dass eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegen müsste. Ersteres ist gegeben, wenn die Behörde den ihr zustehenden Ermessensrahmen überschreitet, Letzteres wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152).
4.3 Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan, insbesondere auch nicht mit der Behauptung der Ehefrau, sie habe nicht auf die Zusagen des Ehemannes vertrauen dürfen, sondern über einen Rechtsöffnungstitel verfügen müssen: Die kantonalen Gerichte haben ihr nicht vorgeworfen, unnötig ein Gesuch eingereicht zu haben; vielmehr haben sie ihr angesichts des Angebotes der Gegenseite zu gütlicher Einigung eine Überklagung vorgehalten. Dabei handelt es sich um ein sachliches Argument, und es ist auch nicht unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte dieses Kriterium stärker gewichtet haben als die Tatsache, dass es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, bei welcher die Kosten typischerweise halbiert bzw. wettgeschlagen werden.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind damit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
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1 | En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
2 | Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis. |
3 | Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés. |
4 | En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours. |
5 | Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzernern II. Kammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli