Tribunal federal
{T 0/2}
5P.182/2005 /bnm
Urteil vom 21. Oktober 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 24. August 2004 verpflichtete das Landgerichtspräsidium Uri, soweit hier interessierend, X.________ (Beschwerdeführer), Y.________ (Beschwerdegegnerin) für die Zeit des Getrenntlebens, umfassend den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Juli 2004 Fr. 146'936.20 zu zahlen (Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die Fortdauer des Getrenntlebens ab 1. August 2004 an deren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 1'800.-- (nicht indexiert) zu bezahlen (Ziffer 2). Weiter wurden die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie die von ihm an sie bezahlten Krankenkassenprämien mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen als verrechenbar erklärt (Ziffer 3). Schliesslich hob das Landgerichtspräsidium die dringliche Anordnung LGP 04 39 vom 23. April 2004 auf (Ziffer 4).
B.
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Rekurse beider Parteien mit Entscheid vom 15. April 2005 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid, soweit hier interessierend, in den Ziffern 1, 2 und 4 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für die Zeit des Getrenntlebens an deren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 2'566.-- rückwirkend per 1. November 1999 zu bezahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens das Scheidungsgericht für sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens zuständig sei.
C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer innert Frist eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Beschwerdeergänzung eingereicht im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung aufzuschieben.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 21. September 2005 ein zweites Gesuch ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gestützt auf die dringliche Anordnung LGP 04 39 des Landgerichtspräsidiums Uri vom 23. April 2004 verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin als Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 2'100.-- zu bezahlen. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 24. August 2004 sei in dessen Ziffer 4 die dringliche Anordnung LGP 04 39 ausdrücklich aufgehoben worden. Er habe gestützt darauf seine Zahlungen an die Gegenpartei eingestellt. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. April 2005 habe das Obergericht unter anderem die Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die Aufhebung der dringlichen Anordnung LGP 04 39 aufgehoben, obwohl er in seinem Rekurs darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese dringliche Anordnung nicht anfechtbar sei und daher vom Obergericht auch nicht aufgehoben werden könne. Gemäss Art. 228 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, es treffe zwar zu, dass dringliche Anordnungen gemäss Art. 228 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 252 Gesuch - 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet. |
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1 | Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet. |
2 | Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 252 Gesuch - 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet. |
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1 | Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet. |
2 | Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. |
nicht ausdrücklich als Bestandteil des Entscheids in der Hauptsache, der erst nach rechtskräftiger Erledigung der Rekurse formell rechtskräftig werde. Nachdem die dringliche Anordnung von Gesetzes wegen (Art. 228 Abs. 2
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2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
1.3 Die vom Obergericht des Kantons Uri vorgenommene Auslegung von Art. 228
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
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2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
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1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür, überspitzten Formalismus und Ermessensmissbrauch vor, weil es in unhaltbarer Weise seine Lohnverschlechterung im Oktober 2000 nicht berücksichtigt habe.
2.1 Die erste Instanz führte dazu aus, der Lohn des Beschwerdeführers sei durch Lohnausweise dokumentiert. Im Jahre 2000 habe er monatlich Fr. 6'767.-- verdient. Ab 2003 seien es Fr. 5'307.-- gewesen und ab Fr. 2004 Fr. 5'281.--. Nicht berücksichtigt werde eine allfällige Lohnveränderung in den Jahren 2001/2002, da der Beschwerdeführer die gerichtliche Anfrage im April 2002 nach allfällig veränderten finanziellen Verhältnissen dahingehend beantwortet habe, dass sich keine wesentlichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ergeben hätten.
2.2 Im Rekurs vor Obergericht führte der Beschwerdeführer aus, es treffe zu, dass die damalige gerichtliche Anfrage fälschlicherweise negativ beantwortet worden sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2000 infolge eines Stellenwechsels eine Lohnveränderung habe in Kauf nehmen müssen. Er habe ab Oktober 2000 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'306.-- erhalten. Auch die erste Instanz habe von dieser Situation gewusst. Zum Nachweis legte er ein Schreiben vom 12. April 2001 als Beilage 3 sowie verschiedene Lohnabrechnungen als Beilage 4 zu den Akten.
2.3 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, im Rekursverfahren würden keine neuen Vorbringen und Beweismittel zugelassen; es sei unzulässig, neue Tatsachen und Beweisanträge vorzubringen (Art. 256
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
2.4 Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde zunächst geltend, bei Beleg Nr. 3 handle es sich um ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen im hängigen Eheschutzverfahren. Er weist indessen nicht darauf hin, wo dieses Gesuch in den Eheschutzakten eingeordnet sein könnte. Tatsächlich ist es in den amtlichen Vorakten nicht zu finden. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern das Obergericht Art. 256
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
Verfahren ist es auch nicht willkürlich, vor dem Entscheid noch anzufragen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben und anschliessend gestützt auf die Antwort zu entscheiden. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine kantonale Verfahrensbestimmung, die vorschreiben würde, dass Sachverhaltselemente, welche in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen behauptet werden, vom Sachgericht auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn der Beschwerdeführer in den massgeblichen Rechtsschriften das Gegenteil behauptet. Das vom erstinstanzlichen Gericht gewählte Vorgehen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder überspitzt formalistisch, noch rechtsmissbräuchlich oder anderweitig willkürlich.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht führte dazu aus, es sei dabei auf die Gutachten von Prof. U.________ vom 28. Dezember 2001 und 27. Februar 2002 sowie insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. V.________ vom 24. Mai 2004 abzustellen und es gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass zusammen mit der ersten Instanz für den massgeblichen Zeitraum (bis Ende Juli 2004) von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Indem der Beschwerdeführer lediglich das Gutachten von Prof. U.________ mehr gewichtet haben möchte, der offenbar von einer 50%-igen oder sogar 70%-igen Arbeitsfähigkeit ausging, vermag er keine Willkür zu belegen. Vielmehr ist seine Kritik appellatorischer Natur. Es ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, aus welchem Grund der auf ein Gutachten gestützte Schluss des Obergerichts mit keinen sachlichen Gründen vertretbar sein soll. Der blosse Hinweis auf eine andere Würdigung in einem zweiten Gutachten genügt dazu nicht. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
4.
Zusammenfassend muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich mit Bezug auf die in E. 1 behandelte Rüge nicht als offensichtlich aussichtslos erwiesen, zumal der Entscheid auch nicht willkürlich wäre, hätte das Obergericht in diesem Punkt anders entschieden. Überdies gilt der Beschwerdeführer als bedürftig (Art. 152 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |
6.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 21. September 2005 gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Markus Meier als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, im Umfang von Fr. 750.-- einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwalt Markus Meier wird aus der Bundesgerichtskasse ein herabgesetztes Honorar von Fr. 750.-- entrichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: