Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.492/2003 /leb

Urteil vom 21. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
- in die Akten der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt und in die von ihnen am 7. Oktober 2003 verfügte Wegweisung und Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG),

- in das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2003, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung bis zum 5. Januar 2004 bewilligt wird,
- in die von A.________ hiegegen am 8. Oktober 2003 (Postaufgabe 9. Oktober 2003) erhobene Beschwerde,

in Erwägung,
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,

- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,

- dass er sein Asylgesuch bereits am 14. August 2003 mit der Zusicherung der schnellstmöglichen Rückkehr in seine Heimat zurückgezogen hat,

- dass er sich seither aber völlig unkooperativ in Bezug auf seine Ausreise gezeigt hat und weitere Anzeichen, die die Annahme der Untertauchensgefahr rechtfertigen, bestehen,

- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen zu befinden ist,

- dass es sich mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),

- dass die Einwohnerdienste sicherzustellen haben, dass dem Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil verständlich gemacht wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.492/2003
Datum : 21. Oktober 2003
Publiziert : 30. Oktober 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.492/2003 /leb Urteil vom 21. Oktober


Gesetzesregister
ANAG: 13b
OG: 36a  156
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