Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 344/2011
Urteil vom 21. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner,
gegen
Migrationsamt Kanton Aargau,
Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. März 2011.
Erwägungen:
1.
X.________ ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er wurde 1985 in der Schweiz geboren, lebte jedoch während seinen ersten Lebensjahren in seinem Heimatland. Im März 1989 reiste er schliesslich im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde X.________ wiederholt und in erheblichem Ausmass straffällig:
Mit Strafverfügung des Bezirksamtes Weinfelden vom 23. März 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt;
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 27. Mai 2004 wurde er der Drohung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig gesprochen. Von einer Sanktion wurde abgesehen. Die Jugendanwaltschaft begründete dies damit, dass X.________ volljährig geworden sei und das Jugendstrafverfahren aufgrund der mangelnden Motivation des Delinquenten keine sinnvollen Beiträge mehr leisten könne;
Das Bezirksamt Bischofszell bestrafte ihn mit Verfügung vom 15. November 2004 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit einer Busse von Fr. 300.--;
Am 15. April 2005 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der mehrfachen versuchten Anstiftung zu Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt;
Am 9. September 2005 wurde er ebenfalls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hausfriedensbruchs zu zehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt;
Das Bezirksamt Baden verurteilte ihn am 5. Februar 2007 unter anderem wegen mehrfachem Diebstahl, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruch sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Bezirksamt widerrief zudem den bedingten Aufschub der am 15. April 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten und der am 9. September 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zehn Tagen;
Am 10. Dezember 2008 wurde X.________ schliesslich vom Bezirksgericht Meilen wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten sowie geringfügigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Dem Urteil lag insbesondere zu Grunde, dass X.________ in der Nacht von Heiligabend auf Weihnachten 2006 einen Zugchef der Schweizerischen Bundesbahnen anlässlich einer Fahrausweiskontrolle mit Fusstritten gegen die Beine attackierte und anschliessend einer ebenfalls anwesenden Bahnkontrolleurin mit einem Tritt ins Gesicht das Nasenbein brach, wobei auch die Frontzähne des Opfers absplitterten. Weiter hat X.________ am 11. März 2007 einen Bahnpassagier zur Herausgabe des Mobiltelefons genötigt und ihm die Ermordung von Familienmitgliedern angedroht, wenn dieser zur Polizei gehe.
Aufgrund dieser Delinquenz und nachdem zuvor zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen samt Androhung der Ausweisung nichts bewirkt hatten, verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 3. September 2009 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von X.________. Die von ihm hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg und wurden vom Rechtsdienst des kantonalen Migrationsamtes (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010) und vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Urteil vom 30. März 2011) abgewiesen.
2.
Gegen letztinstanzliche Entscheide betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die von X.________ am 30. April 2011 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht grundsätzlich zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), weswegen auf die von X.________ eventualiter ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
3.
Soweit sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richtet, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
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a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Rekursgericht aber nicht verkannt. Vielmehr hat es sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers vertieft und sorgfältig auseinandergesetzt. In sachgerechter Weise hat es sodann die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehren muss.
Diese Schlussfolgerung ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht bei dieser Sachlage auch keine Notwendigkeit, eine ergänzende mündliche Befragung von ihm und seinen Angehörigen durchzuführen, zumal Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler