Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_401/2007
6B_426/2007 /bri

Beschluss vom 21. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 18. Juni 2007 bestrafte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ wegen vorsätzlicher Tötung mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Der Präsident verfügte am 15. August 2007, X.________ sei per 24. August 2007 aus der Haft zu entlassen. Gegen beide Entscheide wendet sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

2.
Der Beschwerdegegner stellt mit Eingabe vom 19. August 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er ist bedürftig, und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint als notwendig. Das Gesuch ist gutzuheissen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt Dr. Markus Hug wird für das bundesgerichtliche Verfahren als Anwalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG bestellt.

2.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_426/2007
Date : 21. August 2007
Published : 23. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung


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BGG: 64
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