6S.223/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.223/2005 /gnd
Urteil vom 21. Juli 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. März 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 20. Februar 2001, um 16.49 h, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 in Richtung Süden. Es herrschte reger Verkehr. Die nach dem Ende des Naxbergtunnels durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle ergab eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h (nach Abzug der Messtoleranz).
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri sprach X.________ mit Strafbefehl vom 30. Juli 2001 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 900.--. X.________ erhob dagegen Einsprache, womit die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren erfolgte.
Mit Urteil vom 22. Januar 2002 sprach das Landgericht Uri X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
Auf Berufung sowohl des Verurteilten als auch der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hin verurteilte das Obergericht des Kantons Uri X.________ am 30. Juni 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 25'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
X.________ erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 28. Juni 2004 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, hiess mit gleichem Urteil jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafzumessungspunkt gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Am 16. März 2005 sprach das Obergericht des Kantons Uri X.________ erneut der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 15'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 16. März 2005 im Strafpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn lediglich mit einer Busse von höchstens Fr. 2'500.-- zu bestrafen.
Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es sei aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Bussenhöhe festgesetzt habe. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Busse ihr Ermessen überschritten und damit Bundesrecht verletzt. Aus güterrechtlichen Gründen hätte sie nur die Hälfte des Einkommens berücksichtigen dürfen. Das Vermögen schliesslich sei für die Strafhöhe unbeachtlich.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr) LCStr Art. 90 - 1 È punito con la multa chiunque contravviene alle norme della circolazione contenute nella presente legge o nelle prescrizioni d'esecuzione del Consiglio federale. |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 36 - 1 Se il condannato non paga la pena pecuniaria e quest'ultima non può essere riscossa in via esecutiva (art. 35 cpv. 3), la pena pecuniaria è sostituita da una pena detentiva. Un'aliquota giornaliera corrisponde a un giorno di pena detentiva. La pena detentiva sostitutiva si estingue con il pagamento a posteriori della pena pecuniaria. |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |

SR 741.01 Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr) LCStr Art. 102 - 1. Sono applicabili le disposizioni generali del Codice penale svizzero272 salvo disposizione contraria della presente legge. |
1.1.2 Nach Art. 63

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 63 - 1 Se l'autore è affetto da una grave turba psichica, è tossicomane o altrimenti affetto da dipendenza, il giudice può, invece del trattamento stazionario, ordinare un trattamento ambulatoriale qualora: |
Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Fall beide Strafen miteinander verbinden (Art. 50 Ziff. 2

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 63 - 1 Se l'autore è affetto da una grave turba psichica, è tossicomane o altrimenti affetto da dipendenza, il giudice può, invece del trattamento stazionario, ordinare un trattamento ambulatoriale qualora: |
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 63 - 1 Se l'autore è affetto da una grave turba psichica, è tossicomane o altrimenti affetto da dipendenza, il giudice può, invece del trattamento stazionario, ordinare un trattamento ambulatoriale qualora: |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
neben dem Verschulden unter anderem auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen.
Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Der Kassationshof greift in dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers im Rahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln wie schon in seinem ersten Urteil als mittelschwer. Das Bundesgericht hat diese Beurteilung im ersten Verfahren geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2004, E. 5.2), was für die Vorinstanz im Rahmen der neuen Beurteilung der Bussenhöhe verbindlich war. Straferhöhend berücksichtigt die Vorinstanz die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, was dieser bereits im ersten Verfahren vor Bundesgericht nicht beanstandet hat. Demgegenüber gewichtet die Vorinstanz strafmindernd den bis zum beurteilten Vorfall ungetrübten persönlichen und automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 9).
Für die konkrete Bemessung der Busse stützt sich die Vorinstanz auf die aktuellste Steuererklärung für das Jahr 2003 ab und stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 415'000.-- (bzw. ein monatliches Nettoinkommen von rund Fr. 34'600.--) erzielte und über ein steuerbares Vermögen von knapp 47,4 Mio. Franken verfügt. Darin sind die Einkünfte der Ehefrau aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit und die ihr aus Sozial- und anderen Versicherungen anfallenden Einkünfte nicht eingerechnet (angefochtenes Urteil, S. 10).
Ausgehend vom Verschulden, Einkommen und Vermögen, von der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers sowie von den Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 13. November 2002, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung der Bussenhöhe bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39 km/h auf Autobahnen 15% des monatlichen Nettoeinkommens sei (im Sinne einer Einsatzstrafe), erachtet die Vorinstanz eine Busse von Fr. 15'000.-- als angemessen. Damit sei auch das ungewöhnlich hohe Vermögen des Beschwerdeführers berücksichtigt (angefochtenes Urteil, S. 11).
1.3
1.3.1 Es ist einzuräumen, dass die Begründung der Bussenbemessung im angefochtenen Urteil gerade auch angesichts der ungewöhnlich hohen Busse denkbar knapp ausgefallen ist (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Das Bundesgericht heisst eine Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht allein zwecks Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der Strafzumessung gut, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).
1.3.2 Die Vorinstanz hat 15% des massgeblichen monatlichen Nettoeinkommens als Ausgangsgrösse zu Grunde gelegt, wie dies die internen Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri bei einer groben Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsieht. Gegen die Bemessung der Strafe nach Straftaxen ist nach der Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatzstrafenkatalogs würde dagegen Bundesrecht verletzen. Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die von der Vorinstanz zitierten Richtlinien von der Staatsanwaltschaft für ihre Strafanträge erarbeitet wurden und somit eine Parteiauffassung darstellen, womit sie für die Gerichte schon aus diesem Grund nicht verbindlich sein können. Die Vorinstanz hat aber
der Richtlinie der Staatsanwaltschaft lediglich die Funktion einer Orientierungshilfe zukommen lassen und bei der Festsetzung der Busse auch den Schweregrad des Verschuldens, die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und dessen guten Leumund sowie dessen hohes Vermögen berücksichtigt. Sie hat ihr Ermessen damit pflichtgemäss ausgeübt und dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei Taten, die zumeist wenig individuelle Merkmale aufweisen, Rechnung getragen.
Nachfolgend ist nur zu prüfen, ob die ausgesprochene Busse - jedenfalls im Ergebnis - nachvollziehbar und dem Verschulden angemessen ist.
1.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sein ganzes Nettoeinkommen zu Grunde legen und den Umstand ausser Acht lassen, dass er in ungetrennter Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebt. Weder die ehelichen Beistandspflichten noch die güterrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin waren zu berücksichtigen, da sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht berührten.
1.3.4 Nach Art. 48 Ziff. 2

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
1.3.5 Legt man die Begründung der Vorinstanz zu Grunde, ergeben 15% eines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 34'600.-- rund Fr. 5'200.--, ein Strafmass, das die Vorinstanz bei einem mittelschweren Verschulden wegen der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung des guten Leumundes erhöhen durfte.
1.3.6 Eine Busse im Bereich von Fr. 6'000.--, wie sie die Vorinstanz wohl ohne das Vermögen in Betracht gezogen hätte, würde dem Umstand aber zu wenig Rechnung tragen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das aussergewöhnlich grosse (steuerbare) Vermögen von mehr als 47 Mio. Franken ganz erheblich erweitert wird, und ihn deshalb gegenüber wirtschaftlich schwächeren Tätern ohne sachlichen Grund besser stellen (vgl. etwa das Urteil 6S.477/2004 vom 1. März 2005, in dem das Bundesgericht eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis und Fr. 3'000.-- Busse wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h gegen einen - allerdings rückfälligen - Täter, der monatlich zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.-- verdiente, mit Bundesrecht vereinbar erachtete). Damit die Busse den Beschwerdeführer ähnlich hart traf wie andere, finanziell weniger leistungsfähige Täter, war die straferhöhende Berücksichtung des Vermögens zwingend. Die Erhöhung der Busse unter diesem Gesichtspunkt beläuft sich auf einen Vermögensanteil im tiefen Promillebereich. Das ist für sich genommen nicht unverhältnismässig.
Eine Busse von Fr. 15'000.-- ist insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung - Gefängnis oder Busse -, das Höchstmass der Busse von Fr. 40'000.-- sowie das hohe Einkommen und sehr hohe Vermögen nicht unhaltbar hart. Die Busse erscheint auch im Verhältnis zum Verschulden und zur fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers nicht als unangemessen. Sie bewegt sich innerhalb des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraums und verletzt jedenfalls im Ergebnis Bundesrecht nicht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 278 Abs. 1

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Registro di legislazione
CP 36
CP 39
CP 48
CP 50
CP 63
LCStr 90
LCStr 102
LMD 1PP 278
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 36 - 1 Se il condannato non paga la pena pecuniaria e quest'ultima non può essere riscossa in via esecutiva (art. 35 cpv. 3), la pena pecuniaria è sostituita da una pena detentiva. Un'aliquota giornaliera corrisponde a un giorno di pena detentiva. La pena detentiva sostitutiva si estingue con il pagamento a posteriori della pena pecuniaria. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 63 - 1 Se l'autore è affetto da una grave turba psichica, è tossicomane o altrimenti affetto da dipendenza, il giudice può, invece del trattamento stazionario, ordinare un trattamento ambulatoriale qualora: |
SR 741.01 Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr) LCStr Art. 90 - 1 È punito con la multa chiunque contravviene alle norme della circolazione contenute nella presente legge o nelle prescrizioni d'esecuzione del Consiglio federale. |
SR 741.01 Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr) LCStr Art. 102 - 1. Sono applicabili le disposizioni generali del Codice penale svizzero272 salvo disposizione contraria della presente legge. |
Registro DTF
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