Tribunal federal
{T 0/2}
2A.30/2005 /bie
Urteil vom 21. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________, zzt. Anstalten Witzwil, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 30. Dezember 1978 als Sohn italienischer Eltern in der Schweiz geboren und ist seit seiner Geburt im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er wuchs in der Schweiz auf und besuchte hier die Schulen.
B.
Am 27. Januar 1998 wurde X.________ durch das Bezirksgericht Kulm wegen Betäubungsmitteldelikten und Einbruchdiebstählen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Kulm vom 5. Mai 1998 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls mit 10 Tagen Haft bestraft. Am 22. Dezember 1998 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ wiederum wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¼ Jahren Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.--. Ferner widerrief das Bezirksgericht den mit Urteil vom 27. Januar 1998 gewährten bedingten Strafvollzug. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme zur Behandlung der Drogensucht aufgeschoben.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 1999 drohte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Sektion Massnahmen (heute: Migrationsamt, Sektion Verlängerungen und Massnahmen; nachfolgend: Migrationsamt), X.________ die Ausweisung an.
Vom 22. Dezember 1998 bis 20. Dezember 2000 befand sich X.________ im Massnahmenvollzug, der jedoch mehrfach wegen Therapieabbruchs oder Flucht unterbrochen wurde. Nachdem er in den Jahren 1999 bis 2000 mit diversen Strafbefehlen zu Bussen verurteilt worden war, bestrafte ihn das Bezirksamt Lenzburg am 26. Juli 2001 wegen Diebstahls mit 30 Tagen Gefängnis.
Wegen erneuter Straffälligkeit wurde X.________ am 17. September 2001 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 29. Januar 2002 wurde er zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bzw. zum vorzeitigen Strafantritt in die Strafanstalt Witzwil versetzt. Das Bezirksgericht Aarau sprach ihn am 9. April 2003 unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren. Gleichzeitig ordnete es eine ambulante Therapie zur Behandlung der Drogensucht während des Strafvollzugs an.
D.
Am 2. Mai 2003 teilte das Migrationsamt X.________ mit, es werde erwogen, ihn auf den Termin der Haftentlassung für unbestimmte Dauer aus der Schweiz auszuweisen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Am 20. Mai 2003 widerrief das Departement des Innern des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, die mit Verfügung vom 9. Januar 2001 gewährte bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug und hielt fest, das Bezirksgericht Kulm habe über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen zu befinden.
E.
Das Migrationsamt verfügte am 13. Juni 2003 die Ausweisung von X.________ und ordnete an, er habe die Schweiz für unbestimmte Zeit auf den Termin der Haftentlassung hin zu verlassen. X.________ erhob dagegen Einsprache.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 19. August 2003 wurde der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen angeordnet, unter Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzuges von 890 Tagen. Das Departement des Innern verfügte am 17. September 2003 die bedingte Entlassung von X.________ aus dem Strafvollzug per 10. Oktober 2003, stellte ihn für die Dauer der zweijährigen Probezeit unter Schutzaufsicht und ordnete an, er habe sich während der Probezeit einer abstinenzorientierten ambulanten suchtspezifischen Nachbehandlung zu unterziehen und sich über die Einhaltung der Weisung bei der Bewährungshilfe auszuweisen. Die effektive bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 18. Dezember 2003.
F.
Am 1. Oktober 2003 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes die Einsprache gegen die Ausweisungsverfügung ab. Dagegen erhob X.________ am 22. Oktober 2003 Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (nachfolgend: Rekursgericht).
Am 7. Oktober 2004 teilte die Bewährungshilfe Aarau dem Rekursgericht mit, X.________ befinde sich im Bezirksgefängnis Aarau in Untersuchungshaft.
Das Rekursgericht hat X.________ am 26. November 2004 befragt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2004 hiess es die Beschwerde teilweise gut und wies X.________ für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz aus.
G.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2005 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts vom 17. Dezember 2004 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2003 und den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2003 aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Rekursgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt weist darauf hin, aus rechtslogischen Gründen hätte die Vorinstanz die unbefristete Ausweisung bestätigen müssen, und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
H.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 97 Abs. 1






1.2 Anfechtungsgegenstand ist das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2004. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2003 sowie des Einspracheentscheids des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2003 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a


Die Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2005 betreffend die Abmeldung der Eltern des Beschwerdeführers nach Italien ist insofern unbeachtlich. Ihre Berücksichtigung vermöchte am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nichts zu ändern.
2.
2.1 Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gilt für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Art. 1 lit. a


IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: |
|
a | Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; |
b | Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; |
c | Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; |
d | Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. |
Der Beschwerdegegner ist italienischer Staatsangehöriger. Da seine Anwesenheit in der Schweiz unter anderem mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, kann er sich für seine Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich auf Art. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |
2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
|
a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
|
a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
|
a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |


IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
3.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Ein Ausländer, der wie der Beschwerdeführer - als so genannter Ausländer der zweiten Generation - in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist, wird regelmässig dieses Land als seine "Heimat" empfinden. Hier hat er seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und seine Wurzeln. Anders als ein Ausländer, der als Erwachsener in die Schweiz kommt, muss er sich bei einer Ausweisung in einer fremden Umgebung zurechtfinden. Für die Würdigung der persönlichen und familiären Nachteile einer Ausweisung fällt dieser Umstand erheblich ins Gewicht. Grundsätzlich ist es daher angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der zweiten Generation nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 122 II
433 E. 2c S. 436; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde zu insgesamt über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
4.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht. Sprachlich und gesellschaftlich ist er in der Schweiz integriert. Seine Eltern und seine beiden älteren Brüder, zu denen er ein gutes Verhältnis hat, leben zur Zeit ebenfalls noch in der Schweiz. Aufgrund der familiären und sozialen Verhältnisse ergibt sich somit für den Beschwerdeführer als Ausländer der zweiten Generation ein erhebliches privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnte sich der Beschwerdeführer indessen nie wirklich ins Arbeitsleben integrieren, weshalb er sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug beruflich neu orientieren müssen wird. Aus beruflicher Sicht besteht somit kein ins Gewicht fallendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer beherrscht die italienische Sprache, hat aber nie längere Zeit in Italien gelebt, weshalb er dort über kein Beziehungsnetz verfügt. Allerdings hat ihn selbst sein familiäres Umfeld bisher nicht davon abhalten können, über Jahre hinweg in der Drogenszene massiv straffällig zu werden. Mit Blick darauf, dass alle dem Beschwerdeführer in der Schweiz angebotenen Hilfsmassnahmen scheiterten, kann es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, welche Therapie- und Resozialisierungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers bestehen. Zudem kann den Akten weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie angewiesen wäre, die nur in der Schweiz angeboten wird, noch dass sich eine allfällige Ausweisung in nicht vertretbarer Weise negativ auf einen Therapieerfolg auswirken würde. Da sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht wesentlich von
jenen in der Schweiz unterscheiden, ist es für den Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, in sein Heimatland auszureisen.
4.3 Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, der begangenen Delikte sowie des grossen Rückfallrisikos überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib, auch wenn die Ausweisung den Beschwerdeführer hart treffen mag. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung und strafrechtlicher Verurteilungen nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern, sondern erneut delinquiert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er nun die entsprechenden Konsequenzen tragen muss. Eine mildere Massnahme, wie eine erneute Verwarnung, genügt im Falle des Beschwerdeführers nicht. Die Ausweisung erweist sich somit als verhältnismässig.
5.
5.1 Nach den gemäss Art. 5

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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
I FZA die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat Drogendelikte und Einbruchdiebstähle begangen. Es liegt somit ein persönliches Verhalten vor, das zu strafrechtlichen Verurteilungen führte. Die Straftaten des Beschwerdeführers sind zudem als hinreichend schwerwiegend zu betrachten, um Beschränkungen des Aufenthalts eines Angehörigen eines Mitgliedstaates zu rechtfertigen. Sie stellen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
5.3 Der EuGH hat bisher keine näheren Kriterien zur Evaluation des gemäss Richtlinie 64/221/EWG geforderten Gefährdungsgrades genannt. Zwar darf aus der früheren Begehung einer Straftat nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Mit diesem Erfordernis kann aber nicht gemeint sein, dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Andererseits ist auch nicht lediglich dann vom Fehlen einer Gefährdung im oben genannten Sinne auszugehen, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen im Übrigen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.).
5.4 Die Delinquenz des Beschwerdeführers steht ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit (Heroin). Weder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die strafrechtlichen Verurteilungen schreckten ihn von der Fortsetzung seines deliktischen Verhaltens ab. Selbst als das Migrationsamt bereits die Ausweisung verfügt hatte, wurde er erneut straffällig. Die ihm angebotenen therapeutischen Massnahmen blieben bis heute ohne Erfolg. Solange der Beschwerdeführer seine Drogensucht nicht überwunden hat, muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, die als hinreichend wahrscheinlich erscheint, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
5.5 Der Beschwerdeführer wird gemäss angefochtenem Urteil für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Die in der Vernehmlassung des kantonalen Migrationsamtes vertretene Auffassung, die Ausweisung hätte unbefristet ausgesprochen werden müssen, übersieht, dass mit dem Ablauf der Ausweisungsfrist nicht automatisch ein neues Aufenthaltsrecht in der Schweiz entsteht. Nach Ablauf der dreijährigen Ausweisungsfrist werden indessen besuchsweise Aufenthalte in der Schweiz möglich. Ob dann die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfüllt sein werden, haben die Fremdenpolizeibehörden bei entsprechendem Gesuch in jenem Zeitpunkt zu prüfen. Dabei wird unter anderem auch zu beurteilen sein, ob weiterhin eine erhebliche gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einer allfälligen Bewilligungserteilung entgegensteht.
6.
Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
7.
7.1 Nach dem Gesagten erweist sich das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht als bundesrechtskonform und auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Rudolf Studer, wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: