Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 124/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Am frühen Morgen des 27. Dezember 2012 brannte auf dem Areal der Carosserie B.________ in der Industriezone von C.________/BL ein Auto. Die ausgerückte Kantonspolizei fand auf dem Areal weitere beschädigte Fahrzeuge vor. Während die Polizei versuchte, das brennende Fahrzeug zu löschen, erschien A.________ auf dem Brandplatz, um beim Löschen des Fahrzeugs zu helfen.

A.________ wurde am Abend des 27. Dezember 2012 von Korporal Mathias Oberer zunächst zweimal als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Dabei verwickelte er sich in Widersprüche und gab schliesslich zu, mit seinem Personenwagen in eines der beschädigten Fahrzeuge hineingefahren zu sein. A.________ wurde anschliessend als Beschuldigter vernommen und bestätigte, den Unfall verursacht zu haben. Er habe das Feuer gesehen und sei aus Angst vor einer Explosion rückwärts weg gefahren; dabei habe er das parkierte Auto getroffen. Tags darauf gab A.________ als Beschuldigter zu Protokoll, er habe am frühen Morgen des 27. Dezember 2012 sein Auto waschen wollen, aber die Waschanlage habe zunächst nicht funktioniert. Als er erneut zwei Franken eingeworfen habe, habe sich im Schlauch der Waschlanze Druck aufgebaut; sie sei ausser Kontrolle geraten und habe sein Fahrzeug beschädigt. Darüber sei er in Wut geraten und habe herumstehende Autos beschädigt; eines von ihnen habe er angezündet, indem er eine brennende Zigarette auf den Vordersitz geworfen habe.

Am 22. Februar 2013 setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Land Rechtsanwalt Alain Joset rückwirkend auf den 7. Januar 2013 als amtlichen Verteidiger von A.________ ein.

Am 26. September 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft A.________ den Abschluss der Untersuchung an und setzte ihm Frist bis zum 14. Oktober 2013 für die Stellung von Beweisanträgen.

Am 14. Oktober 2013 beantragte A.________, die Protokolle der Einvernahmen vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Akten zu entfernen. Am 31. Oktober 2013 erneuerte A.________ seine Forderung, die Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Akten zu entfernen.

Am 4. November 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag A.________s ab, die Protokolle der vier Einvernahmen vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Verfahrensakten zu entfernen. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Staatsanwaltschaft auf das erneute Gesuch um Entfernung der Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Akten nicht ein.
Am 21. Januar 2014 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2013 ab, mit der sie die Entfernung der vier Einvernahmeprotokolle aus den Akten abgelehnt hatte.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Entfernung der vier Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 oder eventuell des Protokolls seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 27. Dezember 2012 und desjenigen vom 28. Dezember 2012 aus den Akten anzuordnen. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die genannten Einvernahmeprotokolle vorsorglich aus den Verfahrensakten zu entfernen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie habe das Verfahren bis auf Weiteres sistiert, weshalb sich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrige.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die umstrittenen Einvernahmeprotokolle in den Akten blieben und von den erstinstanzlichen Strafrichtern zur Kenntnis genommen würden, da diesfalls das gerichtliche Beweisverfahren durch ungültige und widerrechtlich erlangte Beweise "kontaminiert" werde. Im Urteil 1B 445/2013 vom 14. Februar 2014 habe das Bundesgericht in einer "nahezu identischen Fragestellung" das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht.

1.2.2. Zwischenentscheide über die Beweisführung im Allgemeinen und über Beweisverwertungsverbote sowie die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten im Besonderen bewirken in der Regel keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile, können doch entsprechende, von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Begehren im Hauptverfahren dem Strafrichter (erneut) unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO; Urteile 1B 2/2013 vom 5. Juni 2113 E. 1.2; 1B 17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.2; 1B 584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Vom Strafrichter kann und muss erwartet werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf erstere zu stützen, gehört doch die Prüfung der ihm vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben.

1.2.3. Einzig bei besonders heiklen Beweisverfahren ist es in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise kaum zu gewährleisten, dass unverwertbare Beweismittel bei der Beweiswürdigung zuverlässig ausgeblendet werden, wenn sie dem Strafgericht bekannt sind. So hat beispielsweise im das Urteil 1B 445/2013 betreffenden Strafverfahren ein Beschuldiger, der durch die Aussagen eines Kleinkindes belastet wurde, in einer formell nicht verwertbaren Einvernahme verschiedene sexuelle Übergriffe auf das Kind eingestanden. In einer solchen Situation ist es wohl auch für einen erfahrenen Strafrichter kaum zu vermeiden, bei der naturgemäss schwierigen Würdigung der Aussagen des Kleinkindes das ihm bekannte, formell nicht verwertbare (aber möglicherweise materiell überzeugende) Geständnis des Beschuldigten unterschwellig mitzuberücksichtigen. In solchen Ausnahmefällen droht dem Beschuldigten daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bereits dadurch, dass der erkennende Strafrichter vom umstrittenen Beweismittel Kenntnis erhält; dementsprechend muss er diesfalls nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ausnahmsweise die Möglichkeit haben, die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das umstrittene Beweismittel aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis vor
Bundesgericht anzufechten.

1.2.4. Das vorliegende Strafverfahren betrifft mittelschwere Delikte; Opfer sind keine zu beklagen. Es ist für die damit befassten Richter - anders als das im oben angeführten Urteil zur Debatte stehende Verfahren wegen Kindsmissbrauchs und Vergewaltigung - keineswegs besonders belastend. In beweismässiger Hinsicht bietet es keine besonderen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wird durch die Wahrnehmungen der Polizeibeamten und verschiedene Sachbeweise (Auswertung einer Überwachungskamera, Ergebnisse der Spurensicherung) belastet, die darauf hindeuten, dass er zur Tatzeit am Tatort war, und keine Hinweise dafür liefern, dass dies auch noch für unbekannte Dritte zutreffen könnte. Die vier Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 bzw. die darin enthaltenen Geständnisse sind daher Beweismittel unter anderen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem, möglicherweise aufgrund von psychischen Problemen, widersprüchlich und sprunghaft; seine Geständnisse dürften daher für sich allein genommen kaum geeignet sein, ihn der ihm vorgeworfenen Straftaten zu überführen. Zusammenfassend handelt es sich um ein in jeder Hinsicht "normales", keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfendes Strafverfahren, dessen Ausgang in
beweismässiger Hinsicht auch nicht allein von der Verwertbarkeit der umstrittenen Einvernahmeprotokolle abhängt. Es ist daher jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die erkennenden Strafrichter nicht in der Lage sein sollten, die Beweislage objektiv zu bewerten, selbst wenn sie die vier Einvernahmeprotokolle oder einzelne von ihnen als unverwertbar von der Beweiswürdigung ausschliessen müssten. Anders als im Fall 1B 445/2013 steht zudem keineswegs von vornherein fest, dass diese Einvernahmen effektiv unverwertbar sind.

1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht somit durch den Verbleib der vier umstrittenen Einvernahmeprotokolle in den Strafakten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenkosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_124/2014
Date : 21. Mai 2014
Published : 08. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Verfahrenshandlungen


Legislation register
BGG: 64  66  78  80  90  93
StPO: 339
BGE-register
133-IV-139
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