Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 363/2017

Urteil vom 21. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede; Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 5. Oktober 2016 (SK1 16 8).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte X.________ am 5. Oktober 2016 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Hinsichtlich weiterer Äusserungen sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Es trat auf die Zivilklage von A.________ nicht ein und bestimmte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
Den Schuldsprüchen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
X.________ verlangte in dem an B.________ gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2013 eine schriftliche Entschuldigung von A.________ für die von ihr erhobenen unzutreffenden Vorwürfe gegen ihn. Sollte diese Entschuldigung nicht erfolgen, überlege er sich, an die Öffentlichkeit zu gehen. Anlässlich einer Aussprache am 20. Januar 2014 zwischen ihm, B.________ und A.________ verlangte er von Letzterer ebenfalls, dass sie sich bei ihm entschuldige, er ansonsten an die Medien gelange. In einem weiteren Schreiben an B.________ vom 25. Januar 2014 nahm X.________ erneut Bezug auf das seiner Ansicht nach rufschädigende und inakzeptable Verhalten von A.________ sowie den Umstand, dass er von ihr eine Entschuldigung verlangt habe, die er bisher nicht erhalten habe. Nach weiteren Ausführungen schloss er damit, dass er sich weiterhin vorbehalte, in dieser Angelegenheit die Öffentlichkeit zu informieren. Ferner bezichtigte X.________ A.________ anlässlich der Aussprache vom 20. Januar 2014 im Beisein ihres Vorgesetzten B.________ der Lüge. Im Schreiben vom 24. Februar 2014 an ihren Vorgesetzten bezeichnete er sie zudem als Lügnerin. Diesen Brief schickte er in Kopie an A.________ und eine Mitarbeiterin.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfach versuchten Nötigung sowie der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. Die Kosten des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Graubünden zu überbinden. Ihm sei für die Verteidigungsaufwendungen bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'099.-- und für jene im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 18'532.80 zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. Er ersucht darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verzichten unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfach versuchten Nötigung. Er rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich fest, verletzte den Anklagegrundsatz, ihre Begründungspflicht, die Unschuldsvermutung sowie Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und verkenne, dass ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliege.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die beiden Schreiben vom 3. Dezember 2013 und 25. Januar 2014 verfasst zu haben. Obwohl diese an B.________ und nicht die Beschwerdegegnerin 2 adressiert gewesen seien, sei angesichts deren Inhalts sowie des gesamten aufgrund der Akten erstellten Sachzusammenhangs klar, dass sich die Drohung des Beschwerdeführers, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, sollte er von der Beschwerdegegnerin 2 keine schriftliche Entschuldigung erhalten, gegen diese und nicht gegen deren Arbeitgeberin als Organisation gerichtet habe. Da es sich bei B.________ um den Vorgesetzen der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass diese mit dem Inhalt seiner Schreiben konfrontiert werde und von der Drohung Kenntnis erhalte. Aus seinem übrigen Verhalten sei zu schliessen, dass dies der Absicht des Beschwerdeführers entsprochen habe. Dadurch habe er versucht, die Beschwerdegegnerin 2 gegen ihren Willen zu einem Tun, einer schriftlichen Entschuldigung, zu veranlassen.
Aufgrund der Aussagen von der Beschwerdegegnerin 2 und B.________ sei ferner erstellt, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der Aussprache vom 20. Januar 2014 zwischen den drei vorgenannten Personen von der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschuldigung verlangt habe mit der Androhung, bei deren Ausbleiben die Medien zu informieren. Dieser Schluss werde zumindest indirekt durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt.
Bei der Androhung, etwas über die Presse publik zu machen, handle es sich um einen ernstlichen Nachteil, zumal eine öffentliche negative Publizität für die betroffene Person eine erhebliche psychische Belastung bedeuten könne. Es sei nicht massgebend, ob es in der Macht des Täters liege, die Androhung wahr zu machen, sondern lediglich, ob das Opfer die Androhung ernst nehme, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Drohung des Beschwerdeführers, wegen der zur Diskussion stehenden Unstimmigkeit mit der Beschwerdegegnerin 2 die Presse zu informieren, sei als unverhältnismässiges Mittel für die Erreichung des angestrebten Zwecks zu qualifizieren, was zur Rechtswidrigkeit der Nötigung führe. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Entschuldigung für ein Verhalten von der Beschwerdegegnerin 2 verlangt habe, das in weiten Teilen nicht zu beanstanden gewesen sei.
Mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer keine hehren Motive verfolgt. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Presse beziehungsweise die Öffentlichkeit auf Missstände bei der Organisation hinzuweisen. Sein einziges Ziel habe darin bestanden, das ihm seiner Auffassung nach persönlich widerfahrene Unrecht durch den Gang an die Presse zu sühnen für den Fall, dass er keine schriftliche Entschuldigung erhalten sollte. Er sei demnach kein Whistleblower. Hinsichtlich des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interesse fehle es sowohl an einem berechtigten Ziel als auch an dem hierfür notwendigen und angemessenen Mittel. Zweifelsohne seien die Nachteile einer möglichen öffentlichen Diffamierung beziehungsweise Rufschädigung schwerer zu gewichten als das Ausbleiben einer schriftlichen Entschuldigung, zumal das Verhalten von der Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe und in weiten Teilen nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich folglich der mehrfach versuchten Nötigung schuldig gemacht (Urteil S. 17 ff.).

1.3. Der Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile 6B 302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; 6B 934/2015 vom 5. April
2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

1.4. Ob die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung begründet ist, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Auch gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt verletzt der Schuldspruch wegen mehrfach versuchter Nötigung Bundesrecht.

1.5. Der Beschwerdeführer bestreitet unter anderem die Rechtswidrigkeit einer allfälligen Nötigung. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441; 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328; 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 106 IV 125 E. 3a S. 129; Urteile 6B 124/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; 1B 677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Vorliegend waren weder Mittel noch Zweck rechtswidrig. Einerseits ist es grundsätzlich erlaubt, sich mit einer wahren oder für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Presse zu wenden. Andererseits erstellt die Vorinstanz in anderem Zusammenhang verbindlich, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis gelungen, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sich Arbeitskollegen über ihn beschwert hätten, nicht der Wahrheit entspricht (Urteil S. 25). Folglich nahm der Beschwerdeführer an, dass er Anspruch auf eine Entschuldigung hatte. Vor diesem Hintergrund stehen Mittel und Zweck entgegen der Vorinstanz im richtigen Verhältnis. Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin 2 eine schriftliche Entschuldigung dafür, dass sie ihm fälschlicherweise vorgeworfen hatte, Kunden und Mitarbeiter hätten sich über ihn beschwert. Bei ausbleibender Entschuldigung drohte er an, die Presse über die ungerechtfertigte Konfrontation mit angeblichen Fahrer- und Kundenbeschwerden zu informieren (vgl. Urteil S. 18; Beschwerde S. 21). Damit ist der erforderliche Sachzusammengang zwischen der Ankündigung, an die Medien zu gelangen, und der verlangten schriftlichen Entschuldigung gegeben. Da zwischen Mittel und Zweck ein unmittelbarer sachlicher
Zusammenhang besteht, ist das Verhalten des Beschwerdeführers weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Demnach fehlt es vorliegend bereits an der Rechtswidrigkeit einer allfälligen Nötigung, womit der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfach versuchten Nötigung freizusprechen ist. Auf die weiteren Rügen, insbesondere die Frage, ob überhaupt eine Nötigung vorliegt, braucht nicht eingegangen zu werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede verletze Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB. Er argumentiert, die Vorinstanz gehe von einem Ehrbegriff aus, der vom Schutzobjekt von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB aufgrund heutiger Wertvorstellungen nicht mehr abgedeckt werde. Der abstrakte Vorwurf der Lüge allein sei unter heutigen gesellschaftlichen Realitäten und Wertvorstellungen per se nicht geeignet, jemanden im Ruf und im Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, in der gesetzlich geforderten Erheblichkeit herabzusetzen. Zudem habe sich der Kontext seiner Äusserung eindeutig auf die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 als Fahrdienstleiterin der Organisation und nicht als Privatperson bezogen. Damit sei vorliegend der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung betroffen, die von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB nicht geschützt werden.

2.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, der Beschwerdeführer habe zweimal geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin 2 habe gelogen, als sie nachträglich bestritten habe, dass sie ihm am 8. November 2013 verboten habe, Privatfahrten für Bewohner von Altersheimen durchzuführen. Einerseits habe er sie in seinem Schreiben vom 24. Februar 2014 an ihren Vorgesetzten unter anderem aus dem genannten Grund als Lügnerin bezeichnet. Andererseits habe er sie anlässlich der Aussprache vom 20. Januar 2014 im Beisein ihres Vorgesetzten wegen des vermeintlichen Verbots von Privatfahrten der Lüge bezichtigt. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Bezeichnung als Lügnerin sei auch unter den heutigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten geeignet, jemanden im Ruf und im Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen. Die Wortwahl des Beschwerdeführers habe die Integrität der Beschwerdegegnerin 2 als Person infrage gestellt und auf eine Herabsetzung in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch gezielt. Da er die inkriminierten Äusserungen gegenüber Dritten kundgetan habe, habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede mehrfach erfüllt. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe weder den Wahrheits-
noch den Gutglaubensbeweis erbracht (Urteil S. 23 ff.).

2.3. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Den Tatbestand des Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B 683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2).
Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 47; 117 IV 27 E. 2c S. 29).
Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69). Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26).

2.4. Die Rüge ist begründet. Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz zutreffend davon ausgeht, dass die Bezeichnung als "Lügnerin" oder die Aussage, jemand habe gelogen, ehrenrührig im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB sein kann. Denn aus dem Kontext seiner Äusserungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 einzig im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und hinsichtlich eines konkret umschriebenen Sachverhalts fälschlicherweise als Lügnerin bezeichnete beziehungsweise der Lüge bezichtigte. Daher setzte seine Wortwahl die Beschwerdegegnerin 2 allenfalls in ihrer gesellschaftlichen Geltung herab. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Äusserung des Beschwerdeführers stelle die Integrität der Beschwerdegegnerin 2 als Person infrage und ziele auf eine Herabsetzung in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch ab. Der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede verletzt damit Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe seiner von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Hinsichtlich des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens gehe die Vorinstanz aktenwidrig sowie willkürlich davon aus, die von ihm eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt C.________ betreffe nicht den Strafpunkt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei. Da die Vorinstanz damit Verteidigungsaufwendungen nicht berücksichtige, verletze sie Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO. Hinsichtlich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
i.V.m. Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
, Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
und Abs. 3 StPO sowie Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), überschreite ihr Ermessen und wende kantonales Recht willkürlich an, indem sie die Kostennote seines Verteidigers von 66 Stunden auf 36.2 Stunden kürze, ohne sich mit den Einzelpositionen auseinanderzusetzen und zu begründen, welche Aufwendungen weshalb unangemessen seien.

3.2.

3.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b; vgl. für das Rechtsmittelverfahren: Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO).
Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B 74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.2; 6B 566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.2; 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

3.2.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B 765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3; 6B 1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz entschädigt den Beschwerdeführer für seine Verteidigungsaufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.). Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung lässt sie die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.________ mit der Begründung unberücksichtigt, diese seien im Zusammenhang mit der Privatklage erfolgt und beträfen nicht den Strafpunkt (Urteil S. 35). Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass diese Einschätzung zumindest teilweise aktenwidrig und damit willkürlich ist. Ihm ist zuzustimmen, dass sich aus der Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 15. Dezember 2015 (kantonale Akten, act. B.14) ergibt, dass dessen Aufwendungen teilweise auch das Strafverfahren betrafen. Darauf lässt insbesondere auch das Schreiben des Rechtsanwalts vom 16. November 2015 an das Bezirksgericht schliessen, in dem er diesem mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Strafverteidigung betraut (kantonale Akten, act. 21). Die Vorinstanz wird auch im Hinblick auf das weitere Schreiben des Rechtsanwalts vom 20. November 2015 an das gleiche Gericht (kantonale Akten, act. 24), wonach sein Strafmandat eingeschränkt worden sei, zu beurteilen haben, welche in der
Kostennote vom 15. Dezember 2015 erfassten Aufwendungen den Strafpunkt betrafen und daher bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen sind. Indem sie jedoch davon ausgeht, die gesamten Bemühungen von Rechtsanwalt C.________ seien im Zivilpunkt erfolgt, verfällt sie in Willkür, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt begründet ist.

3.4. Im Berufungsverfahren gewährt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens (von einem Viertel) grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen. Indessen erachtet sie den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 4. Oktober 2016 aufgeführten Aufwand von insgesamt 66 Stunden und Fr. 18'532.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) als offensichtlich überhöht; sie setzt den angemessenen Aufwand des Verteidigers auf 36.2 Stunden fest. Während sie die Kürzung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und deren Fortsetzung sowie die beiden Einvernahmen anhand der effektiven Dauer der Verfahrenshandlungen begründet, hält sie bezüglich dem grössten Teil der Kürzungen jeweils fest, vier Stunden (anstelle von zehn) seien für die allgemeine Korrespondenz bei weitem ausreichend, für das Aktenstudium erschienen sechs Stunden (anstatt neun) angemessen, für das Abfassen der Berufungserklärung seien fünf Stunden (anstelle von neun) ausreichend, bezüglich der Ausfertigung des Plädoyers habe eine Reduktion der 25 Stunden auf angemessene 12 Stunden zu erfolgen und für die Vorbereitung der Einvernahmen und die Sichtung der Protokolle sei ein Aufwand von einer Stunde (anstelle von zwei) sachgerecht (Urteil
S. 36 f.). Damit verletzt sie ihre Begründungspflicht. Da sie die Verteidigungsaufwendungen in nicht unerheblichem Umfang als unangemessen bezeichnet, muss sie ihren Entscheid hinreichend begründen. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass sich der Informationsgehalt der vorinstanzlichen Begründung im Wesentlichen auf den Kürzungsumfang und den Hinweis der Unangemessenheit beschränkt. Angesichts dieser rudimentären vorinstanzlichen Begründung ist es weder dem Beschwerdeführer möglich, im Rahmen seiner Beschwerde aufzuzeigen, dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet, noch kann das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz überprüfen. Diese wird ihren Entscheid ausführlicher begründen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz überschreite bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe ihr Ermessen und verfalle in Willkür.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz unter anderem auch die Verfahrenskosten für das kantonale Verfahren neu zu verlegen haben, weshalb auf die entsprechende Rüge vorliegend nicht eingegangen wird.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_363/2017
Date : 21. März 2018
Published : 04. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede; Entschädigung


Legislation register
BGG: 66  68
BV: 29
StGB: 173  181
StPO: 80  81  379  429  436
BGE-register
106-IV-125 • 111-IA-1 • 117-IV-27 • 119-IV-44 • 120-IV-17 • 122-IV-322 • 131-IV-23 • 132-IV-112 • 133-IV-308 • 134-I-159 • 134-IV-216 • 137-IV-313 • 137-IV-326 • 138-IV-197 • 140-IV-67 • 141-I-124 • 141-IV-437 • 142-IV-45
Weitere Urteile ab 2000
1B_677/2012 • 6B_1189/2016 • 6B_124/2017 • 6B_302/2017 • 6B_363/2017 • 6B_566/2015 • 6B_683/2016 • 6B_74/2016 • 6B_765/2017 • 6B_803/2014 • 6B_934/2015
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