Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D 80/2017

Urteil vom 21. März 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abschreibung eines Schlichtungsgesuches wegen Säumnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 4. Oktober 2017 (ZVE.2017.47 [2017-023-1040], Art. 118).

In Erwägung,
dass der Friedensrichter Kreis IX des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. August 2017 ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren wegen Säumnis beider Parteien nach Art. 206 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO als gegenstandslos abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde mangels Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und auf das in der Beschwerde gestellte Ablehnungsbegehren mangels Vorbringen geeigneter Ablehnungsgründe mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 nicht eintrat und die Beschwerde in Bezug auf den Kostenentscheid des Friedensrichters kostenfällig abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragt, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen, und um unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. Art. 74 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) nur zulässig ist, wenn der notwendige Streitwert erreicht wird (Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzutun ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
dass mit der bei Nichterreichen der Streitwertgrenze zulässigen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wobei die Begründungsanforderungen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) strenger sind als bei einer Beschwerde in Zivilsachen (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen);
dass ein blosser Rückweisungsantrag nur genügt, falls das Bundesgericht, sollte es der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
dass offenbleiben kann, ob diese Voraussetzung auch in Bezug auf die Prozesskosten gegeben ist, da die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, weder die Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde noch diejenigen an eine Beschwerde in Zivilsachen erfüllt, so dass auch auf die Höhe des Streitwerts nicht eingegangen werden muss;
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die ZPO ein rechtlich geschütztes (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) beziehungsweise ein schutzwürdiges (Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) Interesse voraussetzen;
dass dieses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem nur gegeben ist, soweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. im kantonalen Verfahren nicht erhalten hat, was er beantragt hat (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2 S. 507);
dass es an dieser Voraussetzung fehlt, soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht begründet worden, weshalb ihm vom Friedensrichter die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei;
dass nach Ansicht des Beschwerdeführers über die von ihm geltend gemachte Ablehnung nicht die abgelehnten Personen selbst hätten entscheiden dürfen, da er die Ablehnung nicht damit begründet habe, die abgelehnten Personen hätten in der Vergangenheit gegen ihn entschieden, sondern mit Verfahrensfehlern und damit, dass die abgelehnten Personen klar strafrechtlich gehandelt hätten;
dass grundsätzlich die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa S. 156), dies jedoch nicht der Fall ist, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A 605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; BGE 114 Ia 278 E. 1);
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern das von ihm beanstandete Verhalten tatsächlich strafrechtlich relevant sein soll und dass er dies schon im kantonalen Verfahren rechtsgenüglich dargelegt hat und es sich nicht um eine blosse Behauptung handelte;
dass er sich in diesem Zusammenhang auf § 17 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG; SAR 221.200) beruft und sinngemäss rügt, die Verfahrensleitung sei unzulässigerweise einer Sachbearbeiterin übertragen worden;
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter könnten eine Gerichtsmitarbeiterin oder einen Gerichtsmitarbeiter ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen, denn nach § 17 Abs. 1 EG ZPO/AG würden Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters durch sie oder ihn unterzeichnet; lediglich Vorladungen könnten auch durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Kanzleimitarbeiter unterzeichnet werden;
dass § 17 Abs. 1 EG ZPO/AG durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 (SAR 155.200; GOG/AG) abgeändert wurde (in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013) und nunmehr folgenden Wortlaut hat: " Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters werden durch sie oder ihn unterzeichnet. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsmitarbeiterin oder einen Gerichtsmitarbeiter ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen der Richterin beziehungsweise des Richters zu unterzeichnen. " (AGS 2012/5-2 S. 33; vgl. https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2500, zuletzt besucht am 21. März 2018, wo die verschiedenen Versionen eingesehen werden können);
dass die Argumentation des Beschwerdeführers demnach auf einer unzutreffenden Grundlage basiert und den Begründungsanforderungen nicht genügt, was auch gilt, soweit er sich in anderem Zusammenhang auf diesen Punkt bezieht;
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
ZPO ist,eine prozessleitende Verfügung besonderer Art darstellt und nach Massgabe von Art. 319 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO der Beschwerde untersteht (Urteil des Bundesgerichts 4A 131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2);
dass nicht ersichtlich ist, weshalb dies bei einer Säumnis beider Parteien (Art. 206 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO) anders sein sollte;
dass die Beschwerde gemäss ZPO gegen eine solche Verfügung, da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO), nach Art. 319 lit. b Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO nur offensteht, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. zit. Urteil 4A 131/2013 E. 2.2.2.2), wovon auch die Vorinstanz ausging;
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, ihm drohe ein entsprechender Nachteil, die blosse Behauptung aber nicht genügt, da er nicht rechtsgenüglich aufzeigt, dass ihm tatsächlich ein derartiger Nachteil droht, sondern im Wesentlichen Verfahrensmängel (insbesondere Gehörsverletzungen) auflistet, welche die kantonalen Instanzen begangen haben sollen;
dass sich der Beschwerdeführer auf Rechtsverzögerung berufen hat und geltend macht, vor dem Friedensrichter seien zwischen Klage und Verhandlung über zwei Monate vergangen;
dass nach Art. 203
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 203 Verhandlung - 1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
1    Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2    Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3    Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4    Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
ZPO die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat;
dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe am 12. Juni 2017 beim Friedensrichteramt Klage eingereicht und eine Vorladung vom 22. Juni 2017 auf den 16. August 2017 erhalten;
dass der Beschwerdeführer weiter angibt, er habe den Friedensrichter mit E-Mail vom 2. Juli 2017 darauf hingewiesen, der Termin der Verhandlung liege mehr als zwei Monate nach der Klageeinleitung, worauf der Friedensrichter mit Schreiben vom 3. Juli 2017 geantwortet und am Termin festgehalten habe und der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht erhoben habe;
dass der hier angefochtene Entscheid die Beschwerde vom 30. August 2017 betrifft, die erst nach dem Abschreibungsbeschlusserfolgte und mit der die bereits mit Vorladung vom 22. Juni 2017 angesetzte Verhandlung nicht wegen Rechtsverzögerung beanstandet werden kann, da Anlass zu dieser Beanstandung bereits die Vorladung gegeben hätte, aufgrund derer, auch soweit sie nicht im Rahmen einer anfechtbaren prozessleitenden Verfügung (vgl. hierzu BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706) ergangen sein sollte, zufolge der jederzeitigen Zulässigkeit nach Art. 321 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO Beschwerde wegen Rechtsverzögerung hätte geführt werden können;
dass eine nachträgliche Anfechtung ausscheidet, da mit der Rüge derartiger formeller Mängel nach Treu und Glauben nicht zugewartet werden darf (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216), zumal die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Frist mit einer nach deren Ablauf erhobenen Beschwerde ohnehin nicht hätte erreicht werden können;
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, ausser in Bezug auf die Kostenfolge sei keine Beschwerde gegeben, Recht verletzt;
dass sich der Beschwerdeführer auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung beruft, diese aber ohnehin nicht dazu führen kann, dass eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet würde, die nicht gegeben ist;
dass die Vorinstanz damit die übrigen Rügen nicht behandeln musste und auch vor Bundesgericht nicht daraufeinzugehen ist;
dass der Beschwerdeführer im Kostenpunkt geltend macht, er sei der Verhandlung vor Schlichtungsstelle nicht unentschuldigt ferngeblieben, da der Friedensrichter aufgrund der wegen Überschreitung der zweimonatigen Frist erhobenen Beschwerde auch unabhängig von der erfolgten Korrespondenz gewusst habe, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung nicht teilnehmen würde;
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern eine allfällige Überschreitung der im Gesetz für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung vorgegebenen Fristen sowie eine deswegen allenfalls erhobene Beschwerde oderein gestelltes Ablehnungsgesuch (ganz unabhängig von der Frage, ob sie per E-Mail gültig erhoben werden können) ihn von der Teilnahme an der Verhandlung am angesetzten Termin entschuldigen sollte;
dass dazu auch die Behauptung, es sei widersprüchlich, vor einem Richter zu erscheinen, nachdem man ein Ablehnungsgesuch gestellt habe, bevor er darüber entscheide, nicht genügt, da allfällige Unzulänglichkeiten des Schlichtungsverfahrens in einem Rechtsmittelverfahren zu thematisieren wären, das für sich allein aber das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht zu entschuldigen vermöchte (vgl. auch Art. 325
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 325 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
1    Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
ZPO, wonach einer allfälligen Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt);
dass der angefochtene Entscheid Bestand hat, weshalb die Argumentation, dem Beschwerdeführer hätteeine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen, da er vorinstanzlich hätte obsiegen sollen, der Grundlage entbehrt;
dass der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Überweisung an die Strafbehörden rügt, aber nicht rechtsgenüglich aufzeigt, weshalb eine derartige Überweisung notwendig sein sollte;
dass sich die Beschwerde damit insgesamt offensichtlich als entweder unzulässig oder nicht hinreichend begründeterweist und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4D_80/2017
Date : 21. März 2018
Published : 08. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : Abschreibung eines Schlichtungsgesuches wegen Säumnis


Legislation register
BGG: 42  66  74  76  106  107  108  113  115  116  117
ZPO: 59  203  206  242  319  321  325
BGE-register
114-IA-153 • 114-IA-278 • 133-III-489 • 134-III-379 • 136-I-332 • 138-III-705 • 139-III-504 • 140-III-86 • 141-III-210
Weitere Urteile ab 2000
4A_131/2013 • 4D_80/2017 • 5A_605/2013
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