Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 789/2013

Urteil vom 21. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Romana Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. September 2013.

Sachverhalt:

A.
R.________ meldete sich im November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, zu welchem Zweck sie u.a. den Versicherten polydisziplinär untersuchen und begutachten liess (Expertise der MEDAS vom 12. Juli 2012 mit Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 25. April 2013 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung). Mit Verfügung vom selben Tag sprach die IV-Stelle R.________ für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Die Beschwerde des R.________ mit dem hauptsächlichen Antrag, es sei ihm auch für die Zeit ab 1. August 2012 und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 18. September 2013 ab.

C.
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. September 2013 sei aufzuheben und ihm auch für die Zeit ab 1. August 2012 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen. Das Amt für AHV und IV reicht am 21. November 2013 einen Bericht des Spitals X.________ vom 5. November 2013 ein.

Erwägungen:

1.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (durch Einkommensvergleich; Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG), welche für die Zeit ab der Begutachtung durch die MEDAS vom 24./25. April 2012 einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von höchstens 37 % ergab (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), beruht auf der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Medizinischen Abklärungsstelle im Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012. Danach besteht in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer aufgrund eines erhöhten Pausen- und Zeitbedarfs um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Im Gutachten vom 12. Juli 2012 war bei gleichen Befunden, Diagnosen und nämlichem Anforderungsprofil eine "50 %-ige Leistung bei 100 %-iger Präsenz" attestiert worden.

2.
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, es verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), dem Gutachten vom 12. Juli 2012 grundsätzlich Beweiswert zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), soweit die Arbeitsfähigkeit betreffend der Expertise jedoch die Beweiskraft abzusprechen und diesbezüglich auf den Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012 abzustellen.

3.

3.1. Anlass für die erneute Einschätzung der Arbeitsfähigkeit war das Schreiben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Juli 2012, worin auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten hingewiesen und um Klärung verschiedener diesbezüglicher Fragen ersucht worden war. Die Experten hielten in ihrem Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012 u.a. fest, dass zwischen den subjektiven geklagten Beschwerden und den objektiven somatischen Befunden Diskrepanzen bestünden, die im Gutachten vom 12. Juli 2012 nicht vollständig aufgeklärt worden seien. Es habe - sinngemäss - keine oder nur eine ungenügende Würdigung des Schmerzleidens stattgefunden. Grund sei, dass der Versicherte bei der Bewältigung seiner Schmerzerkrankung teilweise bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gehe. Anderseits limitiere er sich auch wieder. Dieses schwankende Verhalten erschwere die Einschätzung. So habe er sich bei unterschiedlichen Gutachtern in verschiedenen Art und Weisen präsentiert.

3.2. Aus dem Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012 ergibt sich nicht, inwiefern die Beurteilung im Gutachten vom 12. Juli 2012 unrichtig und daher zu korrigieren war. Im Gegenteil wurde festgehalten, dass trotz aller Diskrepanzen ein behandlungswürdiges chronisches Schmerzerkrankungsbild vorliege, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach wie vor als aufgehoben angesehen werde und in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem in der Expertise beschriebenen Anforderungsprofil ein eingeschränktes Rendement bestehe. Der Neubeurteilung lagen sodann keine im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesene Tatsachen zugrunde, etwa die Ergebnisse einer Observation, noch objektive medizinische Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben waren (vgl. Urteil 9C 425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die abschliessende, gesamthafte Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 12. Juli 2012 auf der polydisziplinären Konferenz der beteiligten Fachärzte neurologischer, rheumatologischer und psychiatrisch-therapeutischer Fachrichtung beruhte, was ihr besonderes Gewicht verlieh (Urteil 9C 425/2013 vom 16. September
2013 E. 4.3.1 mit Hinweis). Dabei war es gemäss Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012 zu einer zeitlich sehr ausgedehnten und unter den Gutachtern kontrovers geführten Diskussion gekommen. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche relevanten Aspekte, insbesondere auch die erwähnten Diskrepanzen und Inkonsistenzen angesprochen und beurteilt worden waren, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Schliesslich erfolgte die Neueinschätzung auch nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Schreiben des RAD vom 25. Juli 2012.

3.3. Es ist grundsätzlich zulässig, dass Gutachter auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle oder der versicherten Person klarstellen, wie bestimmte Aussagen in der Expertise zu verstehen sind, oder Feststellungen und Schlussfolgerungen, die nicht stimmen können, berichtigen, etwa wenn die Arbeitsfähigkeit gesamthaft (interdisziplinär) höher eingeschätzt wird als aus der Sicht nur einer beteiligten Fachrichtung. Ebenfalls darf den Sachverständigen aufgegeben werden, das Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Vorliegend geht es indessen um keinen der aufgezählten Tatbestände. Vielmehr nahmen die Gutachter der MEDAS eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne diese im Sinne der Darlegungen in E. 3.2 materiell nachvollziehbar zu begründen. Auch gemäss Vorinstanz erscheint die Begründung der korrigierten Einschätzung relativ knapp. Die im Verlaufsprotokoll wiedergegebenen Stellungnahmen des RAD vom 17. Juli und 23. November 2012 sowie vom 21. Januar 2013 vermögen den Mangel nicht aufzuwiegen, zumal sie nicht auf eigenen fachärztlichen Untersuchungen beruhen (vgl. Urteile 8C 971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 und 9C 870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.3).

3.4. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2012 kann somit nicht abgestellt werden, ebenso nicht auf die Beurteilung im Gutachten vom 12. Juli 2012, da auch diesbezüglich Zweifel bestehen. Der angefochtene Entscheid beruht mithin auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt bzw. auf unvollständiger Beweisgrundlage, was Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 8C 234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3). Die Vorinstanz wird ein Gerichtsgutachten einzuholen haben (BGE 137 V 210) und danach neu entscheiden. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Vorbringen in der Beschwerde zum vorinstanzlichen Einkommensvergleich nicht eingegangen zu werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'875.40 zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_789/2013
Date : 21. März 2014
Published : 08. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16  61
BGG: 66  68  95
IVG: 28  28a
BGE-register
125-V-351 • 137-V-210
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