Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 93/05

Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
R.________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Zentralstrasse 53, 2501 Biel,

gegen

Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
21. Juni 2005.

Sachverhalt:
A.
M.________, seit 27. September 1985 mit R.________ verheiratet, ist seit langem bei der Firma X.________ AG in Z.________ angestellt. Am 10. Mai 1999 zahlte ihm die Pensionskasse der Firma X.________ AG eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 37'129.20 aus, nachdem M.________ im Gesuch angegeben hatte, er verlasse die Schweiz endgültig. In der Folge nahm er jedoch die Arbeit bei der Firma X.________ AG wieder auf. Die Pensionskasse der Firma X.________ AG wurde per 17. Dezember 2003 liquidiert und am 3. Februar 2004 im Handelsregister gelöscht. Seit 1. Januar 2004 lässt die Firma X.________ AG die berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft durchführen.
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten I des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 4. September 2002 wurde die Ehe zwischen R.________ und M.________ geschieden. In Ziff. 10 des Urteils wurde die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Vorsorgewerk Firma X.________ AG, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes Fr. 2'355.50 auf das Konto der Ehefrau bei der Helvetia Patria zu überweisen. In Ziff. 11 des Urteilsdispositivs wurde der Ehemann verpflichtet, als Ausgleich für die im Jahre 1999 erfolgte Barauszahlung seiner Ehefrau Fr. 18'584.60 zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten von Fr. 500.- vom Zeitpunkt an, in welchem die Unterhaltspflicht für die eine Tochter wegfalle. Auf Appellation der Ehefrau hin setzte der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Mai 2003 den Aufteilungsschlüssel auf 50 % unter Einbezug der am 10. Mai 1999 an den Ehemann erfolgten Barauszahlung in Höhe von Fr. 37'169.20 fest. Am 26. Juni 2003 ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
B.
Nach Überweisung der Sache durch den Appellationshof des Kantons Bern wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juni 2005 die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft an, vom Vorsorgekonto von M.________ einen Betrag von Fr. 7'716.15 samt Zins ab 26. Juni 2003 bis zum Auszahlungszeitpunkt auf ein von R.________ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Hinsichtlich der am 10. Mai 1999 an M.________ erfolgten Barauszahlung von Fr. 37'169.20, per Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 26. Juni 2003 Fr. 43'545.15 ausmachend, stellte es die fehlende Durchführbarkeit der Teilung fest und ordnete die Zustellung der Scheidungsakten nach Eintritt der Rechtskraft an den Appellationshof des Kantons Bern an. Ferner hielt es fest, die vorsorgliche Sperrung des Vorsorgekontos des M.________ entfalle mit der Rechtskraft des Entscheides.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft anzuweisen, vom Vorsorgekonto des M.________ den Betrag von Fr. 29'488.70, zuzüglich Zins seit 26. Juni 2003 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Sammelstiftung ferner anzuweisen, das bei ihr befindliche Vorsorgekonto des M.________ für allfällige Auszahlungen zu sperren.
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Nichteintreten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender Passivlegitimation, beantragt zwecks Vereinfachung einen Parteiwechsel zur Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. M.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2. Das kantonale Gericht hat als Vorsorgeeinrichtung des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft im Rubrum und im Dispositiv aufgeführt. In der Vernehmlassung vom 17. November 2005, die im Namen der Sammelstiftung BVG und der Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Sammelstiftung Vita angeschlossen ist. Diese erklärt sich denn auch in der Vernehmlassung vom 17. November 2005 ausdrücklich mit einem Parteiwechsel einverstanden. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Arbeitgeberin des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Vita Sammelstiftung angeschlossen. Die Parteibezeichnung ist daher entsprechend zu korrigieren, zumal sowohl die Sammelstiftung BVG wie auch die Sammelstiftung Vita von der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft vertreten sind.
3.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).
4.
4.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
, 123
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
, 141
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
und 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB geteilt; die Art. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
1    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2    Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
3    Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
-5
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 24
1    Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.66
2    Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen.67 Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.68
3    Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über:
a  die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind;
b  den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG69 am gesamten Guthaben der versicherten Person.70
4    Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.71
FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
FZG).
Ist bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.
Nach Art. 5 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG kann die versicherte Person bei Vorliegen bestimmter Gründe die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Bei verheirateten Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der Austrittsleistung ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft (BGE 130 V 107 Erw. 2.2 am Ende).
4.2 Im Scheidungsverfahren hat das erstinstanzliche Gericht den Ehemann gestützt auf Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB verpflichtet, der Ehefrau als Ausgleich für die im Jahre 1999 erfolgte unzulässige Barauszahlung den Betrag von Fr. 18'584.60 zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten von Fr. 500.- vom Zeitpunkt an, in welchem die Unterhaltspflicht für die eine Tochter wegfalle. Auf Appellation der Ehefrau hin setzte der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Mai 2003 den Aufteilungsschlüssel auf 50 % unter Einbezug der am 10. Mai 1999 an den Ehemann erfolgten Barauszahlung in Höhe von Fr. 37'169.20 fest. Nach Überweisung der Sache durch das Appellationsgericht stellte die Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht in Übereinstimmung mit dem Appellationshof die Fälschung der Unterschrift der Ehegattin durch den Ehegatten und damit die Unzulässigkeit der Barauszahlung fest. Anders als der Appellationshof ist sie indessen der Auffassung, der Ausgleich könne nur über Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB durch das Scheidungsgericht erfolgen.
4.3 Normalerweise ist in derartigen Konstellationen das Vorsorgeguthaben nicht mehr vorhanden und der benachteiligte andere Ehegatte hat - abgesehen von der Anwendung des Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB im Rahmen des Scheidungsverfahrens - einzig noch die Möglichkeit, sich an die frühere Vorsorgeeinrichtung seines Ehegatten zu halten. Dies ist hier bereits deshalb nicht mehr möglich, weil der Arbeitgeber des beigeladenen früheren Ehemannes in der Zwischenzeit die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat und die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung, welche die unzulässige Barauszahlung vorgenommen hatte, liquidiert und im Register gelöscht worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich die wohl eher singuläre Frage, wie eine während der Ehe vorgenommene, nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG unzulässige Barauszahlung im Rahmen der Ehescheidung zu behandeln ist, wenn der versicherte Ehegatte nach wie vor einer Vorsorgeeinrichtung angehört und noch Kapital in der zweiten Säule vorhanden ist.
4.4 Hat ein Ehegatte dem Barauszahlungsbegehren nicht schriftlich zugestimmt, so ist eine Barauszahlung unzulässig (Art. 5 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG). Im Verhältnis unter den Ehegatten hat dies zur Folge, dass der Anspruch auf hälftige Teilung nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB bestehen bleibt (Baumann/Lauterburg, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 27 zu Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. April 1999, publiziert in SJZ 97 [2001] S. 84). Diese Rechtsfolge ist umso mehr angezeigt, als die Vorschrift des Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB eine der wichtigsten Errungenschaften des neuen Scheidungsrechts darstellt und der Entschädigungsanspruch nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB dort nicht mehr hilft, wenn das Vorsorgeguthaben verbraucht oder so verschoben worden ist, dass der vollstreckungsrechtliche Zugriff nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. August 2003, 5C.90/2003; publiziert in Pra 2004 S. 119 Nr. 24 S. 120 Erw. 3).

Im Falle einer ohne Zustimmung des andern Ehegatten vorgenommenen und damit ungültigen Barauszahlung ist daher in erster Linie der versicherte Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet und zwar - sofern möglich - nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB. Dieser Artikel bezweckt den gerechten Interessenausgleich zwischen den Ehegatten und soll Versorgungslücken für die versicherten Ereignisse wie Alter und Invalidität verhindern (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 10 Vorbemerkungen zu Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
-124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB). Erst in zweiter Linie kann sich der andere Ehegatte an die Vorsorgeeinrichtung halten, wenn diese im Zusammenhang mit der Barauszahlung eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann (BGE 130 V 103, Urteil S. vom 2. Februar 2004 [B 45/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 464 publiziert], Urteil A. vom 10. Februar 2004 [B 87/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 461 publiziert]). Auch wenn der Vorsorgeeinrichtung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, bleibt die Barauszahlung im Verhältnis unter den Ehegatten ungültig. Wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung noch Vorsorgekapital vorhanden ist, um die unzulässige Barauszahlung ganz oder teilweise im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen, so hat demzufolge grundsätzlich
der pflichtwidrig handelnde Ehegatte dafür einzustehen. Bei der Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB ist eine unzulässige Barauszahlung daher so zu behandeln, wie wenn sie nicht erfolgt wäre. Art. 22 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
letzter Satz FZG findet in solchen Fällen daher keine Anwendung.
4.5 Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin deren Unterschrift gefälscht hat. Des Weitern ist aufgrund der Akten erstellt, dass er über eine genügend hohe Austrittsleistung verfügt, um der Beschwerdeführerin unter Einschluss der unzulässigen Barauszahlung die Hälfte gestützt auf Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB auszugleichen (Schreiben der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 8. März 2005). Die der Beschwerdeführerin unter Einschluss der unzulässigen Barauszahlung zustehende Hälfte der Austrittsleistung beträgt unbestrittenermassen Fr. 29'488.70 nebst Zins seit 26. Juni 2003. Entsprechend ist die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehemannes zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 29'488.70 samt Zins seit der Ehescheidung zu bezahlen (dazu BGE 129 V 251; SVR 2005 BVG Nr. 1).
5.
Das Verfahren ist kostenfrei, da es um einen Prozess um Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw. 3 hievor und Art. 134
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG). Die unterliegende Vorsorgeeinrichtung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2005 aufgehoben und es wird die Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft verpflichtet, vom Vorsorgekonto von M._______ einen Betrag von Fr. 29'488.70 zuzüglich Zins seit 26. Juni 2003 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin bei der "Zürich" Versicherung, Vertrag Nr. 55'963, zu überweisen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- wird der Beschwerdeführerin rückerstattet.
4.
Die Sammelstiftung Vita der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, R.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Helvetia Patria, Basel, und M.________ zugestellt.
Luzern, 21. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 93/05
Datum : 21. März 2007
Publiziert : 24. April 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
FZG: 3 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
1    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2    Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
3    Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
5 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
22 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
24
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 24
1    Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.66
2    Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen.67 Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.68
3    Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über:
a  die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind;
b  den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG69 am gesamten Guthaben der versicherten Person.70
4    Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.71
OG: 132  134  159
ZGB: 122 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
123 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
124 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
141  142
BGE Register
126-V-163 • 129-V-251 • 130-V-103 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
5C.90/2003 • B_45/00 • B_87/00 • B_93/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • lebensversicherung • vorsorgeeinrichtung • berufliche vorsorge • zins • bundesgericht • vorinstanz • ehe • bundesgesetz über das bundesgericht • kantonsgericht • biel • sachverhalt • parteiwechsel • eheschliessung • bundesamt für sozialversicherungen • monat • gerichtsschreiber • unterschrift • entscheid • sozialversicherung
... Alle anzeigen
AS
AS 2006/1205 • AS 2006/1243
SJZ
9 S.7
SZS
2004 S.461 • 2004 S.464