Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 282/2016, 1C 294/2016
Urteil vom 21. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1C 282/2016
Gemeinde Wallisellen,
Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Sören Schwieterka,
2. B.________ AG,
handelnd durch die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB), Recht und Compliance,
Infrastruktur, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerinnen,
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL),
Rechtsdienst, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
und
1C 294/2016
B.________ AG,
handelnd durch die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB), Recht und Compliance,
Infrastruktur, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Sören Schwieterka
2. Gemeinde Wallisellen,
Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerinnen,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL),
Rechtsdienst, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kostenverteilung der Altlastensanierung,
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 12. Mai 2016
(Urteil VB.2015.00091 und VB.2016.00119).
Sachverhalt:
A.
Im Zuge der Aushubarbeiten für die Überbauung MITTIM beim Bahnhof Wallisellen wurde am 11. November 2008 der Austritt von Tetrachlorethen (Per), das zu den chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) gehört, festgestellt. Die Grundstückseigentümerin und Bauherrin, die B.________ AG, beauftragte daraufhin die C.________ AG mit den altlastenrechtlichen Abklärungen und der abfallrechtlichen Bauleitung. Die C.________ AG informierte die am Bau beteiligten Parteien sowie die Behörden. Anlässlich einer Besprechung vom 3. Dezember 2008 beurteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) den Standort auf der neuen Parzelle Nr. 10634 als provisorisch sanierungsbedürftig. Zur Vermeidung von Bauverzögerungen, insbesondere im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Glattalbahn, verzichtete es jedoch auf die Anordnung einer Detailuntersuchung.
Die C.________ AG schlug als Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen die Verlängerung des gegen die Schwarzackerstrasse hin bestehenden Baugrubenabschlusses in westlicher Richtung, die Entfernung des stark mit Per belasteten Untergrundes zwischen Rühlwand und Relaisstation und das Hinterfüllen mit unverschmutztem Geröll vor. Das AWEL genehmigte diese Massnahmen mit Verfügung vom 6. April 2009.
Gestützt auf die von der C.________ AG durchgeführten Untersuchungen wurde bereits im Februar 2009 offensichtlich, dass sich die Verschmutzung nicht auf die Überbauung MITTIM bzw. auf die Zufahrtsrampe zur unterirdischen Garage, wo das Per entdeckt worden war, beschränkte, sondern auf die angrenzende Schwarzackerstrasse ausdehnte (Parzelle Nr. 7097). Die Gemeinde Wallisellen beauftragte deshalb im März 2009 die D.________ AG mit ergänzenden Untersuchungen. Die stärksten Belastungen wurden nordwestlich der Relaisstation der SBB festgestellt. Dies und die weiteren Untersuchungsergebnisse der D.________ AG sind in einem Bericht vom 24. September 2009 dokumentiert. Gestützt darauf wurde der Standort unter der Nummer 0069/I.N005-001 im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Da das Schadstoffpotenzial im Baubereich zu 85 % entfernt werden konnte, wird der Standort heute gemäss Katastereintrag nicht mehr als sanierungsbedürftig, sondern nur noch als teilweise überwachungsbedürftig qualifiziert.
Am 8. Dezember 2009 reichte die B.________ AG dem AWEL ein Kostenverteilungsgesuch ein. Ab Mai 2010 versuchte das AWEL, potenzielle Verursacher der Per-Belastung zu ermitteln. Mit Schreiben vom 14. September 2012 stellte es den Verfügungsentwurf über die Kostenverteilung der Gemeinde Wallisellen, der B.________ AG und der A.________ AG zur Stellungnahme zu.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 nahm das AWEL die Kostenverteilung vor. Entgegen der Vorbringen der SBB AG und der Gemeinde bejahte es die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts. Die anrechenbaren Sanierungskosten bezifferte es auf Fr. 600'127.30, wovon der Hauptteil von der B.________ AG, ein kleinerer Teil von der SBB AG und der Gemeinde vorfinanziert worden waren. Diese Kosten lastete es der A.________ AG zu 55 %, der B.________ AG zu 20 % und der Gemeinde zu 25 % an. Zur Begründung hielt es fest, die E.________ AG als Rechtsvorgängerin der A.________ AG habe an der Bahnhofstrasse 25 (damals Parzelle Nr. 8196, heute Parzelle Nr. 10634) von 1980 bis 1994 eine chemische Reinigung betrieben. Bis ca. 1991 habe sie das betriebliche Abwasser in die Kanalisation eingeleitet. Im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens sei der Standort der chemischen Reinigung denn auch noch im KbS eingetragen gewesen, wobei vermerkt gewesen sei, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten seien. Als Verhaltensverursacherin identifizierte das AWEL neben der A.________ AG die Gemeinde Wallisellen, weil diese über Jahre hinweg verstopfte, schlecht verputzte, nicht fachgerecht eingebaute und sogar lecke Kanalisationsleitungen geduldet
habe, obwohl sich die Anwohner beschwert hätten. Deshalb habe das schadstoffhaltige Abwasser aus der Kanalisation in den Untergrund austreten können. Weiter qualifizierte das AWEL auch die B.________ AG als Verhaltensstörerin, weil deren Bauarbeiten die Freisetzung stationärer Schadstoffe bewirkt hätten. Als Zustandsstörerinnen gelten nach der Kostenverteilungsverfügung schliesslich die B.________ AG (als Eigentümerin der Parzelle Nr. 10634) und die Gemeinde (als Eigentümerin der Parzelle Nr. 7097).
Gegen die Kostenverteilungsverfügung erhoben sowohl die B.________ AG als auch die A.________ AG Rekurs. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wies die Baudirektion des Kantons Zürich den Rekurs der B.________ AG ab, denjenigen der A.________ AG hiess sie dagegen gut. Sie reduzierte den Kostenanteil der A.________ AG auf 40 %, erhöhte denjenigen der Gemeinde auf 40 % und beliess denjenigen der B.________ AG bei 20 %.
Die B.________ AG und die A.________ AG erhoben gegen die Verfügung der Baudirektion Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Mai 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die beiden Verfahren. Die Beschwerde der B.________ AG wies es ab. Die Beschwerde der A.________ AG hiess es dagegen gut. Die Sanierungskosten auferlegte es neu zu 35 % der B.________ AG und zu 65 % der Gemeinde.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 24. Juni 2016 beantragt die B.________ AG, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und sie selbst von der Kostenpflicht zu befreien. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 1C 294/2016).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 16. Juni 2016 beantragt die Gemeinde Wallisellen ebenfalls die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, die Befreiung von der Kostenpflicht sowie, eventualiter, die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung (Verfahren 1C 282/2016).
Die Baudirektion verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden, das AWEL deren teilweise Abweisung, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Die Gemeinde verzichtet auf einen Antrag zur Beschwerde der B.________ AG, während Letztere im Wesentlichen beantragt, die Beschwerde der Gemeinde abzuweisen. Die A.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerden, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Rechtsnachfolge der E.________ AG.
Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) bezeichnet den Sanierungsbedarf als nicht ausreichend geklärt. Seien die ergriffenen Massnahmen keine Sanierungsmassnahmen, so stelle Art. 32d Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
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1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
24

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 24 Abweichen von Verfahrensvorschriften - Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn: |
|
a | zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind; |
b | die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder die erforderlichen Massnahmen auf Grund bereits vorhandener Angaben beurteilt werden können; |
c | ein belasteter Standort durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird; |
d | freiwillige Massnahmen der direkt Betroffenen einen gleichwertigen Vollzug dieser Verordnung gewährleisten. |
Die Beschwerdeführerinnen haben dazu Stellung genommen, ebenso das AWEL und die A.________ AG.
Erwägungen:
1.
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren zu vereinigen.
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verteilung der Kosten der Überwachung, Untersuchung und Sanierung eines mit CKW belasteten Standorts. Da die Arbeiten abgeschlossen und die Kosten bekannt sind, handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. Urteile 1C 46/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen, in: URP 2013 S. 50; 1C 366/2015 vom 4. Juli 2016 E. 1, in: URP 2016 S. 470). Die Beschwerdeführerinnen wurden zur Kostentragung verpflichtet und sind deshalb nach Art. 89 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Gemäss Art. 32d Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 2 Begriffe - 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: |
|
1 | Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: |
a | Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist; |
b | Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist; |
c | Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind. |
2 | Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. |
3 | Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
2.2. Zur Begründung eines Sanierungsbedarfs genügt die Belastung eines Standorts mit Abfällen nicht, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass die Belastung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. |
2 | Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. |
3 | Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: |
a | dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist; |
b | der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder |
c | der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 2 Begriffe - 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: |
|
1 | Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: |
a | Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist; |
b | Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist; |
c | Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind. |
2 | Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. |
3 | Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
|
1 | Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
2 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. |
3 | Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10 |
4 | Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. |
4bis | Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11 |
5 | Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12 |
5bis | Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13 |
5ter | Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14 |
5quater | Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15 |
6 | Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16 |
6bis | Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung.17 18 |
6ter | Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.19 |
7 | Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. |
8 | Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.20 |
9 | Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.21 |
10 | Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.22 |
2.3. Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, der nicht saniert werden muss, so kann er nur unter den besonderen Voraussetzungen nach Art. 32b

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32b Sicherstellung bei Deponien - 1 Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. |
|
1 | Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. |
2 | Übernimmt der Inhaber der Deponie die Sicherstellung selbst, so muss er der Behörde deren Höhe jährlich melden. |
3 | Übernimmt ein Dritter die Sicherstellung, so muss er der Behörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung melden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört. |
4 | Der Bundesrat kann über die Sicherstellung Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er: |
a | deren Umfang und Dauer festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen; |
b | vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen - Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: |
|
a | sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder |
b | ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. |
2.4.
2.4.1. Das BAFU geht davon aus, dass vorliegend allenfalls die Beeinträchtigung des Grundwassers in Betracht falle (Art. 9

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
|
1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |
plausibel und nachvollziehbar sei. Somit sei nicht nachgewiesen, dass nutzbares Grundwasservorkommen jemals durch die CKW-Belastung gefährdet gewesen sei. Sei nicht nutzbares Grundwasser betroffen, liege ein Sanierungsbedarf nur vor, wenn die Konzentration der Stoffe im direkten Abstrombereich das Doppelte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 AltlV überschreite (Art. 9 Abs. 2 lit. c

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
|
1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |
2.4.2. Die Gemeinde bezeichnet den Sanierungsbedarf ebenfalls als fraglich. Die private Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bezweifelt, zumal das AWEL ihn nur provisorisch festgestellt und auch keine Sanierungsverfügung erlassen habe. Weder das Bestehen noch das Fehlen eines Sanierungsbedarfs nach Art. 9

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
|
1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |
2.4.3. Das AWEL hält dem entgegen, da sich der Standort im Gewässerschutzbereich Au befinde, sei nicht der doppelte, sondern der halbe Konzentrationswert massgebend (Art. 9 Abs. 2 lit. b

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
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1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |
können, weshalb eine Sickerwasserprobe entnommen und das Eluat analysiert worden sei. Gestützt darauf sei der Standort als überwachungsbedürftig eingestuft worden.
2.5. Art. 9

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
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1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
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1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
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1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. |
2 | Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. |
3 | Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: |
a | dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist; |
b | der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder |
c | der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 2 Begriffe - 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: |
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1 | Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: |
a | Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist; |
b | Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist; |
c | Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind. |
2 | Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. |
3 | Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte. |

SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
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1 | Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: |
a | im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3 |
1bis | Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4 |
2 | Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn: |
a | bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden; |
b | bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; |
c | bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder |
d | er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. |
2.6. Wie das BAFU dargelegt hat, ist bei der Beurteilung des Sanierungsbedarfs zwischen dem nutzbaren Grundwasser der Zone Au und "schwebenden Grundwasserspiegeln" zu unterscheiden. Letztere können entstehen, wenn sich das Niederschlagswasser auf undurchlässigen Schichten sammelt. Sofern diese Wasserspiegel auf den Untergrund eines belasteten Standorts beschränkt sind und keinen Zusammenhang mehr mit dem allgemeinen Grundwasserstrom aufweisen, liegt keine Einwirkung auf das nutzbare Grundwasser der Zone Au vor (Urteil 1C 44/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.3 mit Hinweis, in: URP 2014 S. 265). Diesen Umstand verkennt das AWEL, wenn es zur Begründung des Sanierungsbedarfs einzig darauf abstellt, dass sich der Standort im Gewässerschutzbereich Au befinde. Wie das BAFU zu Recht vorbringt, wird die Qualifikation als "schwebendes Grundwasser" durch die Fachberichte der D.________ AG und der C.________ AG bestätigt. Hinzu kommt, dass das AWEL zur Begründung des Sanierungsbedarfs auf die Gefährdung des Grundwassers durch die Mobilisierung verweist und damit auf das Bauvorhaben selbst. In seiner Kostenverteilungsverfügung führt es wörtlich aus: "Die CKW-Belastung wurde durch die Bauarbeiten mobilisiert, d.h. die Schadstoffe wurden erst mit
dem Eingriff überhaupt oder mindestens in einem erheblich grösseren Umfang freigesetzt, sodass es zum Sanierungsbedarf kam." Wie oben ausgeführt, kann jedoch der Inhaber eines Grundstücks für Sanierungen, die aufgrund eines Bauvorhabens notwendig werden, keine Kostenverteilungsverfügung verlangen.
2.7. Unter diesen Umständen ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Sanierungsbedarf ausgegangen. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 32d Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
3.
3.1. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, wie es sich mit der Verteilung der Kosten für die Massnahmen der Untersuchung und Überwachung des belasteten Standorts verhält. Diese Kosten können nach Art. 32d Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
3.2. Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff. mit Hinweisen). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
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1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es - im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (zum Ganzen: Urteil 1C 170/2017 vom 7. September 2017 E. 2 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Das Verwaltungsgericht wie auch seine Vorinstanzen gehen davon aus, dass das CKW über eine schlecht unterhaltene Kanalisationsleitung in den Boden gelangt ist. Das AWEL, auf dessen Ausführungen das Verwaltungsgericht in diesem Punkt abstellt, führte in der Kostenverteilungsverfügung aus, das Schmutz- und Meteorwasser sei ursprünglich in der Bahnhof- und der Schwarzackerstrasse in der gleichen Kanalisation abgeführt worden. Die Anwohner hätten sich bei starkem Regen wegen des sich in der zu kleinen Leitung zurückstauenden Abwassers und überschwemmten Kellern beschwert. Bei Untersuchungen im Jahr 2004 seien insbesondere verstopfte Einläufe, ausgewaschene sowie schlecht verputzte Stellen und sogar ein Loch in der Rohrwand festgestellt worden. Das Loch befinde sich innerhalb des heute im KbS eingetragenen Standorts Nr. 0069/I.N005-001. Gemäss § 15 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG; LS 711.1) seien die Gemeinden verantwortlich für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Kanalisation und der zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Es sei denkbar, dass sich eine Schwachstelle in der Rohrwand oder einer Muffe durch die Rückstauproblematik zu einer
undichten Stelle oder einem durchlässigen Loch entwickeln konnte.
3.3.2. Die Gemeinde hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, CKW habe in der Kanalisation nichts zu suchen. Zudem sei es kaum denkbar, dass ein Loch in der oberen Rohrwand als Ursache für die Verschmutzung in Frage komme, denn CKW sei schwerer als Wasser. Selbst eine neuwertige, mängelfreie Kanalisation sei längerfristig nicht gegen CKW in Phase resistent. Es erscheine als verfehlt und mit dem Willkürverbot unvereinbar, sie als Verhaltens- und Zustandsstörerin zu qualifizieren.
3.3.3. Das AWEL hält dazu in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren fest, durch die stosshafte Fliessbewegung des Abwassers und den hohen Dampfdruck (Flüchtigkeit) könnten die CKW durchaus auch in den oberen Teil einer Röhre gelangen. Zudem sei das Kanalisationssystem seit Längerem überlastet gewesen. Es sei deshalb mehrmals unmittelbar an jener Stelle zu Rückstau gekommen, an der die CKW-Belastung festgestellt worden sei. Auch das BAFU hält für plausibel, dass die CKW-Belastung hauptsächlich aus der Schmutzwasserkanalisation stammt, da diese offensichtliche Mängel aufgewiesen habe und zu klein dimensioniert gewesen sei. Für alle nicht baubedingten Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen sei die Gemeinde deshalb als Verhaltensstörerin zu bezeichnen.
3.3.4. Die Kritik der Gemeinde ist nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Fachbehörden des Bundes und des Kantons Zürich haben nachvollziehbar dargelegt, dass das CKW selbst durch ein Loch an der Oberseite des Kanalisationsrohrs austreten konnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich das betreffende Loch just innerhalb des heute im KbS eingetragenen Standorts Nr. 0069/I.N005-001 befindet. Wenn die kantonalen Instanzen zudem gestützt auf § 15 Abs. 1 EG GSchG davon ausgehen, die Gemeinde habe ihre Unterhaltspflicht verletzt, so ist dies ebenfalls nicht willkürlich. Hinsichtlich des Einwands, CKW habe in der Kanalisation nichts zu suchen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Zürich erst mit Kreisschreiben vom 27. Januar 1988 verlangte, dass das Kontaktwasser aus Reinigungsanlagen, die mit chlorierten Kohlenwasserstoffen oder anderen organischen Lösungsmitteln betrieben werden, über einen separaten Sicherheitsabscheider zu leiten und vor der Ableitung in die Kanalisation vorzubehandeln sei. Schliesslich ist die Kostentragungspflicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Verursachung durch Unterlassung (mangelnder Unterhalt) eine weitere Ursache
hinzutreten musste (Ableiten von CKW), damit der Schaden bzw. die Schadstoffbelastung eintreten konnte (vgl. Urteil 1A.250/2005 vom 14. Dezember 2006 E. 5 bezüglich einer vergleichbaren Situation mit ebenfalls zwei zusammenwirkenden Teilursachen). Wenn das Verwaltungsgericht die Gemeinde als Verhaltensstörerin bezeichnete, so verletzte sie aus diesen Gründen kein Bundesrecht.
3.4.
3.4.1. Der Austritt von CKW aus einer lecken Kanalisationsleitung setzt voraus, dass CKW in die Kanalisation abgeleitet worden war. Gemäss der Kostenverteilungsverfügung des AWEL kommen dafür drei chemische Reinigungen an der Bahnhofstrasse 36, der Kirchstrasse 4 und der Bahnhofstrasse 25 in Betracht. Die SBB scheide dagegen aus, da es keine Hinweise auf Verwendung von CKW auf dem Bahnareal gebe. An der Bahnhofstrasse 36 sei zwar offenbar eine Fluorkohlenwasserstoff-Reinigungsmaschine installiert worden, doch seien gemäss dem Bericht der D.________ AG in den Abwasserleitungen auf der Liegenschaft keine CKW gefunden worden. Dies passe zu den Aussagen eines ehemaligen Grundeigentümers und der Geschäftsführung der früher hier domizilierten Textilreinigung, wonach das Lokal eine Annahmestelle für eine chemische Reinigung gewesen und der Umsatz bis zur Aufgabe der Filiale im Jahr 1982 vor allem durch den Betrieb von Münz-Waschautomaten erwirtschaftet worden sei. Insgesamt gebe es keine Beweise, dass in dieser Liegenschaft CKW in substanzieller Menge verwendet worden seien, weshalb insofern eine Qualifizierung als Verhaltensstörer ausgeschlossen werden könne. Auch die etwas weiter entfernte chemische Reinigung an der Kirchstrasse 4 sei
aus dem Kreis der potenziellen Verursacher auszuschliessen, denn deren Abwasser werde in die Rotackerstrasse geleitet. Damit bleibe die Bahnhofstrasse 25. Die E.________ AG habe hier von ca. 1980 bis 1994 eine chemische Reinigung betrieben, welche erst 1991 mit einem geschlossenen System ausgestattet worden sei. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die verwendeten CKW von der damaligen Betreiberin bis 1991 in die Kanalisation geleitet worden seien. Die von einem Dritten am gleichen Ort nach 1994 betriebene chemische Reinigung falle dagegen ausser Betracht, da sie von Anfang an über ein geschlossenes System verfügt habe. Damit sei die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der E.________ AG als Verhaltensstörerin zu qualifizieren.
3.4.2. Das Verwaltungsgericht teilt die Einschätzung des AWEL nicht. Die D.________ AG habe die Quelle des Per als unklar und eine Verlagerung aus dem Bereich der ehemaligen Bahnhofstrasse 25 als unwahrscheinlich bezeichnet, ohne indessen einen untergeordneten Beitrag auszuschliessen. Die F.________ AG habe die Betriebe an der Kirchgasse 4 und der ehemaligen Bahnhofstrasse 25 als wahrscheinlichste Verursacher bezeichnet. Eine klare Zuordnung sei ihrer Einschätzung nach jedoch nicht möglich. Die A.________ AG sei damit jedenfalls nicht kostenpflichtig und es könne offenbleiben, ob sie als Rechtsnachfolgerin der E.________ AG zu gelten habe.
3.4.3. Die D.________ AG hielt in ihrem Bericht fest, dass eine Verlagerung von Per aus dem Bereich der Bahnhofstrasse 25 in die Schwarzackerstrasse durch den geologischen Untergrund unwahrscheinlich bzw. von untergeordneter Bedeutung sei, weil im Abstrombereich nur geringe Werte festgestellt worden seien. Diese Aussage bezieht sich nicht auf einen Schadstoffeintrag via die Kanalisation. Die Differenzierung ist wesentlich, geht aus den Ausführungen der Vorinstanz jedoch nicht hervor. Zutreffend ist der angefochtene Entscheid insofern, als die D.________ AG in ihrem Bericht andere Verursacher als die chemischen Reinigungen an der Bahnhofstrasse 25 und 36 nicht ausschloss und die Quelle deshalb insgesamt als unklar bezeichnete. Immerhin hielt sie jedoch auch fest, dass die Belastungen am ehesten aus der Schmutzwasserkanalisation stammen, wovon nach dem Ausgeführten auch das Verwaltungsgericht ausgeht. In der Folge tätigte das AWEL zudem eigene Nachforschungen und beauftragte gestützt darauf die F.________ AG mit der Ermittlung des Herkunftsorts der CKW. Diese gelangte zum Ergebnis, dass die beiden chemischen Reinigungen die wahrscheinlichsten Herkunftsorte seien, zwischen den beiden jedoch nicht sicher unterschieden werden könne.
Weiter führte sie aus, dass die Verteilungsmuster in Feststoff, Grund-/Sickerwasser und Porenluft nur anhand der beiden chemischen Reinigungen an der Bahnhofstrasse 25 und 36 erklärt werden können.
Im Urteil 1C 570/2011 vom 20. September 2012 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausfallkostenregelung von Art. 32d Abs. 3

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
|
1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
Wie es sich damit abschliessend verhält, hat vorliegend aus Gründen des rechtlichen Gehörs offenzubleiben. Die A.________ AG bringt vor, dass sie nicht die Rechtsnachfolgerin der damaligen Betreiberin der chemischen Reinigung an der Bahnhofstrasse 25 sei und nennt alternativ zwei Personen, auf die dies ihrer Ansicht nach zutrifft. Da der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, obliegt es dieser, falls erforderlich, die möglichen Rechtsnachfolger ins weitere Verfahren einzubeziehen und ihnen zur Frage der Rechtsnachfolge sowie der Kostentragungspflicht das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wird zudem im Rahmen der neuen Beurteilung die vorangehenden Erwägungen zu berücksichtigen haben.
3.5.
3.5.1. Umstritten ist schliesslich, ob die private Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist, sei es als Verhaltensstörerin, sei es als Zustandsstörerin. Das Verwaltungsgericht führte aus, es sei in dieser Hinsicht irrelevant, ob die Per-Belastung bereits im Zeitpunkt des Grundstückskaufs bestanden habe oder erst später, insbesondere im Rahmen des Aushubs, eingetreten sei. Jedenfalls habe die private Beschwerdeführerin als Standortinhaberin und Bauherrin mit den Bauarbeiten die Schadstoffe mobilisiert und sei deshalb als kostenpflichtige Verhaltensverursacherin zu qualifizieren. Den Sorgfaltsnachweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
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1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
3.5.2. Da es nach dem Ausgeführten entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht um Sanierungsmassnahmen, sondern nur um Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung geht, ändert sich die Ausgangslage auch in Bezug auf die Frage der Verursachereigenschaft. Ob zutrifft, dass die private Beschwerdeführerin bei den Bauarbeiten die Schadstoffe mobilisiert hat, ist in dieser Hinsicht nicht entscheidend. Massgeblich ist vielmehr, ob sie die (nicht baubedingten) Untersuchungs- und Überwachungskosten unmittelbar durch ihr Verhalten verursacht hat. Das Verwaltungsgericht wird diesen Umstand im Rahmen seiner neuen Beurteilung berücksichtigen müssen.
Da sich die Frage, inwieweit die private Beschwerdeführerin als Verhaltensverursacherin kostenpflichtig ist, direkt auf die weiteren Kostenpflichtigen auswirkt, muss diesen zunächst das rechtliche Gehör gewährt werden. Dies setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge der E.________ AG geklärt wird. Eine abschliessende Beurteilung durch das Bundesgericht ist deshalb nicht möglich, auch wenn vorliegend von keiner Seite geltend gemacht wurde, die private Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten dazu beigetragen, dass die CKW auf den Standort gelangt sind.
3.5.3. In Bezug auf die mögliche Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin ist zu berücksichtigen, dass sich diese von vornherein nur auf Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung auf ihrem eigenen Grundstück beziehen kann und nicht auf die im Eigentum der Gemeinde stehende Strassenparzelle. Ob ihr in dieser Hinsicht der Sorgfaltsbeweis gelingt, ist davon abhängig, ob die Belastung auf ihrem Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs bereits vorhanden war oder, wie sie selbst behauptet, erst bei der Abgrabung durch den Grundwasserzufluss vom Nachbargrundstück her eintrat. Das Verwaltungsgericht wird diese Frage zu prüfen haben.
4.
4.1. Die Gemeinde wirft dem Verwaltungsgericht schliesslich vor, ihr in willkürlicher Anwendung von § 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes des Kantons Zürich vom 25. September 1994 (AbfG; LS 712.1) die Ausfallkosten auferlegt zu haben. Nach dieser Bestimmung habe der Staat die Kosten zu übernehmen, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden könne. Sie habe im Verfahren vor Verwaltungsgericht hierauf hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe dies jedoch nicht beachtet und damit die Begründungspflicht verletzt.
4.2. Gemäss Art. 32d Abs. 3

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
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1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. |
2 | Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. |
3 | Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: |
a | dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist; |
b | der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder |
c | der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
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1 | Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. |
2 | Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. |
3 | Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. |
4 | Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. |
5 | Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. |
5.
Die Beschwerden sind aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen, allenfalls nach Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen, ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist gerechtfertigt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zu einem Drittel den Parteien aufzuerlegen. Auch die beschwerdeführende Gemeinde ist kostenpflichtig, da sie Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C 282/2016 und 1C 294/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 9'000.-- werden zu je Fr. 3'000.-- der Gemeinde Wallisellen, der B.________ AG und der A.________ AG auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold