2P.284/1998
2P.313/1998/sch
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************
21. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, Hungerbühler und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
2P.313/1998
1. M.F.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulf Walz, Falkengasse 3/Grendel 8, Luzern,
und
2P.284/1998
2. A.M.________,
3. C.M.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schwarz, Zinggentorstrasse 4, Luzern,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Beschwerdegegnerin,
VerwaltungsgerichtdesKantons Nidwalden (Versicherungsgericht),
betreffend
Art. 4 aBV (Schadenersatz für
Nichtbezahlung von FAK-Beiträgen), hat sich ergeben:
A.- Über die X.________ AG in H.________ wurde am 10. August 1994 der Konkurs eröffnet, worauf die Ausgleichskasse Nidwalden bei der Konkursverwaltung eine Forderung in der Höhe von Fr. 61'482. 70 eingab. Ihren Angaben gemäss beliefen sich die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die Familienausgleichskasse, welche die X.________ AG in den Jahren 1990 bis 1994 schuldig geblieben war, zusammen mit Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren auf diesen Betrag.
Nachdem das Konkursverfahren für alle Gläubiger zu einem Totalverlust geführt hatte, erklärte die Ausgleichskasse die früheren Verwaltungsräte der X.________ AG schadenersatzpflichtig: Gestützt auf Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
Auf Einspruch der Betroffenen hin reichte die Ausgleichskasse fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ein. Dieses verurteilte M.F.________, A.M.________ und C.M.________ am 25. November 1996 antragsgemäss zur Bezahlung von Fr. 61'482. 70 unter solidarischer Haftbarkeit.
B.- Soweit dieser Entscheid Beiträge an die Familienausgleichskasse Nidwalden betrifft, haben ihn M.F.________ am 14. September 1998 (Verfahren 2P.313/1998) und A.M.________ sowie C.M.________ am 20. August 1998 (Verfahren 2P.284/1998) mit staatsrechtlichen Beschwerden beim Bundesgericht angefochten und seine Aufhebung beantragt. Gleichzeitig sind sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt; sie haben diesem im Wesentlichen beantragt, soweit AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in Frage stehen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen.
Am 5. Oktober 1998 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die bei diesem hängigen Verfahren sistiert, bis der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorliege. Dieses hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerden von M.F.________, A.M.________ und C.M.________ am 25. Juli 2000 teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden - soweit die Beschwerdeführer zur Zahlung von "bundesrechtlichem Schadenersatz" verpflichtet wurden - aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren H 228/98 und H 253/98).
In der Folge hat das Bundesgericht die sistierten Verfahren wieder aufgenommen (Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2000) und die beteiligten Behörden zur Vernehmlassung aufgefordert. Die Ausgleichskasse Nidwalden beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei, während das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden auf Stellungnahme verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden (Verfahren 2P.313/1998 und 2P.284/1998) sind zu vereinigen, da sie den gleichen Sachverhalt und das gleiche kantonale Urteil betreffen (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.-a) Die Beiträge, welche die X.________ AG als Arbeitgeberin der Familienausgleichskasse Nidwalden zu bezahlen hatte, beruhen auf kantonalem Recht. Soweit der angefochtene Entscheid die Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, weil diese Beiträge unbezahlt geblieben sind, liegt ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid vor, gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
b) Auf die Eingaben der Beschwerdeführer, welche durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (vgl. Art. 88
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Freiheit, des Gleichbehandlungsgebots oder eines [angeblichen] Anspruchs auf eine Rechtsmittelinstanz "mit umfassender Kognition") ist darauf nicht einzugehen.
3.- a) Der Beschwerdeführer 1 macht zunächst geltend, ihm sei in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
unmissverständlich gestellt wird. Da dies hier unstreitig nicht der Fall war, ist die Rüge auch insoweit nicht stichhaltig, als das Verfahren vor Verwaltungsgericht Beiträge an die Familienausgleichskasse betroffen hat.
b) Unbegründet ist weiter auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.) dadurch verletzt, dass es ohne Begründung auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet habe. Da es der Beschwerdeführer 1 unterlassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, bestand kein Anlass für eine dahingehende Begründung.
4.- a) Die X.________ AG rechnete über ihre AHV/IV/EO-Beiträge mit der Ausgleichskasse Nidwalden ab; damit war sie von Gesetzes wegen verpflichtet, sich der Familienausgleichskasse Nidwalden anzuschliessen (Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 des [vorliegend noch anwendbaren] Nidwaldner Gesetzes vom 30. April 1972 über die Kinderzulagen [aKZG]; in Kraft bis zum 31. Dezember 1994). Bei dieser handelt es sich um eine selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Verwaltung aber gesetzlich der Ausgleichskasse Nidwalden übertragen ist (Art. 20 aKZG; vgl. auch Art. 12 des Nidwaldner Gesetzes vom 23. Oktober 1994 über die Kinderzulagen [nKZG] und § 18 Abs. 1 der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1994 [nKZV]). Die Beiträge, welche die Arbeitgeber der Familienausgleichskasse zu bezahlen haben, werden nach der AHV-pflichtigen Lohnsumme bestimmt (Art. 11 Abs. 1 aKZG; Art. 15 nKZG) und machen 1,75 bzw. (heute) 1,7 Prozent davon aus (§ 18 der Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1982 [aKZV], in der Fassung vom 12. Dezember 1990, bzw. § 14 Abs. 1 nKZV). Die Nidwaldner GesetzgebungzudenKinderzulagensiehtweitervor, dass - soweit sie selbst keine Regelung enthält - die Vorschriften über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung finden (Art. 29 aKZG; vgl. § 18 Abs. 2 nKZV). Zudem verweist die Verordnung bezüglich Abrechnungsperioden, Mahnwesen, Vollstreckungsverfahren und Verzugszinsen ausdrücklich auf die "AHV-rechtlichen Bestimmungen" (§ 19 Abs. 2 aKZV; vgl. § 15 Abs. 2 nKZV).
b) aa) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, nach seiner Praxis bestehe eine Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
bb) Art. 29 aKZG verweist nicht auf bestimmte Normen, sondern generell auf "die Vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung". Es handelt sich somit nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung. Solche sind in der Tat - besonders im Lichte des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots wie auch der demokratischen Zuständigkeitsordnung - problematisch, soweit das Recht, auf das verwiesen wird, Normen enthält, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Rechtsstellung des Bürgers rechtssatzmässig festgelegt bzw. demokratisch legitimiert sein sollten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der verweisende Gesetzgeber mit gewissen Änderungen des anderen Rechts nicht rechnen musste oder konnte. Die Rüge der Beschwerdeführer wäre daher möglicherweise begründet, wenn die Haftung des Arbeitgebers erst nach dem Erlass des kantonalen Kinderzulagengesetzes als völlig neue Regelung in das Recht der Alters- und Hinterlassenenversicherung eingeführt worden wäre. Aufgrund der Verweisung im kantonalen Recht wurde vorliegend jedoch Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
von 1972 bekannt war. Hinzu kommt die enge inhaltliche und verfahrensmässige Verbindung zwischen der eidgenössischen Gesetzgebung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der kantonalen Regelung der Kinderzulagen, so dass die sinngemässe Anwendung von Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
c) Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe gegen das Willkürverbot verstossen, indem es der Ausgleichskasse Nidwalden auch Schadenersatz für Beiträge zugesprochen habe, welche der Familienausgleichskasse Nidwalden geschuldet würden. Im fraglichen Verfahren hätte die Aktivlegitimation einzig der Letzteren zukommen können. Den Beschwerdeführern ist insoweit Recht zu geben, als die Familienausgleichskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche für nicht bezahlte Beiträge allein ihr zustehen. Allerdings hat der Nidwaldner Gesetzgeber ihre Verwaltung ausdrücklich der Ausgleichskasse übertragen (Art. 20 aKZG). Gegen aussen wird sie demnach durch diese vertreten, weshalb es naheliegend erscheint, dass die Ausgleichskasse gegebenenfalls auch in Gerichtsverfahren für sie handelt. Unter diesen Umständen ist es zwar nicht korrekt, wenn das Verwaltungsgericht den Schadenersatz für die Verluste der Familienausgleichskasse der klagenden Ausgleichskasse zuspricht, ohne auch im Rubrum zum Ausdruck zu bringen, dass die Klägerin insoweit nur als Vertreterin auftritt; geradezu offensichtlich unhaltbar und mithin willkürlich ist der angefochtene Entscheid deswegen jedoch
nicht: Angesichts des entsprechenden Hinweises in der Begründung kann unter der als Partei genannten Ausgleichskasse Nidwalden ohne Zwang die Familienausgleichskasse Nidwalden verstanden werden, soweit der Entscheid Beiträge an diese betrifft. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der X.________ AG auch über entsprechende Beiträge stets mit der Ausgleichskasse Nidwalden abgerechnet. Damit war allen Beteiligten klar, dass die Ausgleichskasse in diesem Bereich nicht eigene Ansprüche geltend machte, sondern in ihrer Funktion als gesetzliche Verwalterin der Familienausgleichskasse auftrat.
5.- a) Nach Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
b) aa) Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, der Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse bzw. der Familienausgleichskasse Nidwalden sei verwirkt. Diese habe bereits im Oktober 1994 aus der Ankündigung, dass nur ein summarisches Konkursverfahren nach Art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
|
1 | Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
1 | aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder |
2 | die Verhältnisse einfach sind. |
2 | Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet. |
3 | Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen: |
1 | Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen. |
2 | Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist. |
3 | Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf. |
4 | Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
bb) Nicht stichhaltig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 ferner, soweit er vorbringt, die Schadenersatzforderung sei während der Rechtshängigkeit des Verfahrens verjährt. Er verkennt, dass es sich bei den Fristen von Art. 82 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
c) aa) Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, weder ein haftbares Organ der X.________ AG gewesen zu sein, noch den eingetretenen Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht zu haben. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Willkürverbots festgestellt (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweisen), sind seine Ausführungen nicht stichhaltig: Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat der X.________ AG war. Die Frage, ob er - trotz eines gemäss interner Regelung beschränkten Aufgabenbereichs - als Organ im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
bundesrechtskonform angewandt hat, so kann nicht die gleiche Bestimmung als kantonales Recht willkürlich gehandhabt worden sein. Gleiches gilt betreffend die Behauptung des Beschwerdeführers 1, es verstosse gegen das Willkürverbot, die Haftung der Verwaltungsräte nicht nach deren Verschulden zu individualisieren.
bb) Der Beschwerdeführer 1 rügt schliesslich, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. aBV) verletzt; zur Begründung bringt er vor, es werde die zivilrechtliche Natur der Haftung verkannt, weil dem ausservertraglichen Haftpflichtrecht die Anwendung versagt werde. Nachdem er diese Ansicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht vertritt, handelt es sich bei der entsprechenden Rüge um ein unzulässiges Novum, auf das nicht weiter einzugehen ist (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 f.). Diese Rüge wäre im Übrigen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zutreffend dargelegt hat, ohnehin unbegründet.
d) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat allerdings erkannt, die Höhe des Schadens, den die Ausgleichskasse erlitten habe, sei nicht nachgewiesen; es hat deshalb den angefochtenen Entscheid teilweise aufgehoben und die Sache zur "masslichen Bestimmung" des von den Beschwerdeführern geschuldeten Schadenersatzes an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen. Vorliegend rügen die Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang, die Ausgleichskasse Nidwalden habe den Schaden, welcher der Familienausgleichskasse entstanden sei, nicht substantiiert; es sei weder nachvollziehbar, wie sich der eingeklagte Gesamtbetrag von Fr. 61'482. 70 zusammensetze, noch welcher Teil davon im Namen der Familienausgleichskasse verlangt werde. Deshalb verstosse gegen das Willkürverbot, dass sie zur Bezahlung des fraglichen Betrags verurteilt worden seien.
Diese Rüge ist stichhaltig: Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass es von einer Überprüfung der Höhe der Schadenersatzforderung nur dann (grundsätzlich) entbunden ist, wenn diese auf formell rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen beruht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. November 1990 in: ZAK 1991 S. 126). Nachdem vorliegend unklar ist, ob und inwieweit die unbezahlt gebliebenen Beiträge überhaupt mit Verfügung eingefordert worden sind, hätte sich das Verwaltungsgericht zu Höhe und Zusammensetzung des Schadens äussern müssen. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, ist es unhaltbar, dass im angefochtenen Entscheid nicht einmal zwischen den bundesrechtlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und den Beiträgen an die Familienausgleichskasse unterschieden wird; dies umso mehr, als die Familienausgleichskasse im Entscheid nicht ausdrücklich als Partei erscheint.
Unter den gegebenen Umständen fehlt es dem Verwaltungsgerichtsurteil bezüglich der Schadensberechnung an der erforderlichen Transparenz. Dieses ist - nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits den bundesrechtlichen Teil aufgehoben hat - auch insoweit zu kassieren, als es die Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für Beiträge an die Familienausgleichskasse verpflichtet. Demnach kann offen bleiben, ob sich das Verwaltungsgericht zu wenig mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt und so (ebenfalls) deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
bb) Über die Zusammensetzung der streitigen Forderung wird in einem neuen Verfahren zu befinden sein. Dieses wird zeigen, ob und inwieweit die Ausgleichskasse auch Schadenersatz für Beiträge verlangt, deren Zahlungsfrist bei Konkurseröffnung noch nicht abgelaufen war. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen brauchen hier (noch) nicht beurteilt zu werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Haftpflicht auch bezüglich jener Sozialversicherungsbeiträge bejaht hat, die vor Konkurseröffnung fällig geworden sind, deren Zahlungsfrist aber noch am laufen war.
6.- Nach dem Gesagten dringen die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag formell durch; sachlich sind sie aber weitgehend unterlegen, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen zusammen drei Viertel und der Ausgleichskasse Nidwalden einen Viertel der Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verfahren 2P.313/1998 und 2P.284/1998 werden vereinigt.
2.- Die staatsrechtlichen Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 25. November 1996 wird aufgehoben, soweit es die Schadenersatzpflicht wegen Nichtbezahlung von Beiträgen an die Familienausgleichskasse Nidwalden betrifft.
3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000. -- wird zu einem Viertel dem Beschwerdeführer 1, zur Hälfte (unter solidarischer Haftbarkeit) den Beschwerdeführern 2 und 3 sowie zu einem Viertel der Ausgleichskasse Nidwalden auferlegt.
4.- Die Ausgleichskasse Nidwalden hat den Beschwerdeführer 1 mit Fr. 1'000. -- und die Beschwerdeführer 2 und 3 mit je Fr. 500. -- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Versicherungsgericht) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 21. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: