Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
4C.376/2004 /lma

Urteil vom 21. Januar 2005
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.

Parteien
Romeo Maggi, Sonnhaldenstrasse 32,
6052 Hergiswil NW,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Legler,

gegen

Société des produits Nestlé SA, avenue Nestlé 55, 1800 Vevey,
Maggi-Unternehmungen AG, In Kemptthal,
8315 Lindau,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Herrn Dr. Patrick Troller und Herrn Dr. Gallus Joller, Rechtsanwälte.

Gegenstand
Namens- und Lauterkeitsrecht; UWG,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer II, vom 7. Januar 2004.

Sachverhalt:
A.
Die Pro Fiducia Treuhand AG registrierte am 12. Juni 1996 den Domain-Namen "www.maggi.com" bei der für "com"-Registrierungen zuständigen Network Solutions Inc. Sie übertrug diesen Domain-Namen am 14. Dezember 2001 an Romeo Maggi (Beklagter), Hergiswil, der zu diesem Zeitpunkt ihr Verwaltungsratspräsident war und 50 % der Aktien besass. Die Homepage ist seit September 2002 als Familien-Website aufgeschaltet. Über diese Website ist die Homepage der vom Beklagten gegründeten "Maggi Romeo & Cornelia - Stiftung für Kinder" zugänglich. Durch ein Pop-Up-Fenster ("Suchen Sie Maggi Produkte der Nestlé?") werden die Benutzer darauf hingewiesen, dass Maggi-Produkte anderswo zu finden seien, wobei ein Link zu "maggi.ch" angeboten wird.

Die Société des Produits Nestlé SA, Vevey, (Klägerin 1) ist Inhaberin der Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von Produkten eingetragen ist. Die Maggi-Unternehmungen AG, Kemptthal (Klägerin 2) bezweckt, sich an Unternehmungen, besonders an solchen der Nahrungsmittelindustrie, im In- und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmungen zu gründen, zu erwerben, zu fördern, Aktien, Obligationen und andere Titel solcher Unternehmungen zu erwerben usw. Die Klägerinnen verwarnten die Pro Fiducia Treuhand AG am 23. Juli 1999 und forderten sie auf, den Domain-Namen "maggi.com" an sie zu übertragen. Sie gelangten am 17. Juli 2001 an das Administrative Panel des WIPO Arbitration and Mediation Center, das am 12. Oktober 2001 zu Ungunsten der Klägerinnen entschied.
B.
Nach erfolglosem Sühneversuch vor dem Friedensrichteramt Hergiswil stellten die Klägerinnen am 13. September 2002 beim Kantonsgericht Nidwalden (Zivilabteilung, Grosse Kammer II) folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, zu verpflichten, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domainnamen www.maggi.com entschädigungslos auf die Klägerin 1 zu übertragen.
2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Domainnamen-Registrierung www.maggi.com des Beklagten festzustellen und es sei die Registrierungsbehörde Network Solutions Inc., 505 Huntmar Park Drive, Hernon, Virginia 20170, USA, anzuweisen, diesen Domainnamen des Beklagten sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
3. Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, vorsorglich zu untersagen, den Domainnamen www.maggi.com vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache löschen zu lassen oder an eine andere Partei als die Klägerin 1 zu übertragen ..."
Dem Begehren in Ziffer 3 entsprach der Kantonsgerichtspräsident mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 2. Dezember 2002.

Der Beklagte schloss mit Rekursantwort vom 6. Dezember 2002 auf Abweisung der Klage und stellte widerklageweise folgenden Antrag:
1. Widerklageweise sei die Klägerin und Widerbeklagte 1 zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger Ersatz im Zusammenhang mit dem WIPO-Schiedsverfahren Nr. D-2001-0916 von insgesamt CHF 38'884.45 inkl. Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2001 zu bezahlen ..."
C.
Mit Urteil vom 7. Januar 2004 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden den Beklagten, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Zuwiderhandlungsfall, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den Domain-Namen "www.maggi.com" entschädigungslos auf die Klägerin 1 zu übertragen (Dispositivziffer 1). Die Widerklage wies das Gericht ab (Dispositiv-ziffer 2). In einer Rechtsmittelbelehrung eröffnete das Kantonsgericht zunächst die Appellation an das Obergericht Nidwalden (Dispositivziffer 5). Darauf kam das Gericht mit Urteilsberichtigung vom 21. September 2004 zurück und erklärte unter Verweis auf Art. 15 Ziff. 1 Gerichtsgesetz (NW) sowie Art. 58
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
MSchG und Art. 12 Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
UWG, es sei die Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.
D.
Mit eidgenössischer Berufung stellt der Beklagte das Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. Januar 2004 sei aufzuheben. Er rügt als offensichtliches Versehen die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die Maggi-Unternehmungen AG berühmt sei; der Beklagte bringt sodann vor, die Anwendung des Markenschutzgesetzes falle ausser Betracht, weil er das Zeichen bloss privat gebrauche; aus demselben Grund hält er einen Anspruch aus Firmenrecht für nicht gegeben und verneint er die Anwendbarkeit des UWG; ausserdem bestreitet der Beklagte, dass er den Klägerinnen den Zugang zum schweizerischen Markt versperren wolle. Das Namensrecht hält der Beklagte für eine mögliche Anspruchsgrundlage, bestreitet jedoch, dass die Klägerin 2 für die Kurzbezeichnung "Maggi" namensrechtlichen Schutz geniesse und gegenüber seinen schutzwürdigen Interessen durchdringe; zudem bestreitet er, dass die Klägerin 1 sich auf Namensrecht berufen könne. Weiter bringt er vor, der Anspruch der Klägerinnen wäre jedenfalls verwirkt. Abschliessend nimmt der Beklagte zu den Anträgen der Klägerinnen Stellung und schliesst, Rechtsbegehren Nr. 1 der Klägerinnen könne nicht geschützt werden, weil die Klägerin 1 mangels markenrechtlicher Grundlage
nicht aktivlegitimiert sei und die Klägerin 2 in diesem Begehren nicht genannt sei; Rechtsbegehren Nr. 2 könne nicht geschützt werden, weil die Domain-Vergabestelle zur Löschung angewiesen werde, obwohl sie nicht verfahrensbeteiligte Partei sei.
E.
Die Klägerinnen schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
OG zulässig gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte; gegen Endentscheide unterer kantonaler Gerichte ist die Berufung gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
OG nur zulässig, wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben (lit. a) oder wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben (lit. b).
1.1 Das Kantonsgericht Nidwalden hat als unteres kantonales Gericht erstinstanzlich entschieden, so dass die Ausnahme gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
OG nicht in Betracht fällt. Die berichtigte Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts stützt sich auf die Kompetenz, die Art. 15 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) vom 28. April 1968 den Grossen Kammern überträgt. Danach beurteilen die beiden Grossen Kammern des Kantonsgerichts als einzige Instanz die Zivilrechtsstreitigkeiten, für welche die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorsieht. Das Kantonsgericht beruft sich in der Rechtsmittelbelehrung auf Art. 58
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
MSchG, der den Kantonen vorschreibt, für zivilrechtliche Klagen aus dem Markenschutzgesetz (Art. 52 ff
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 52 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
. MSchG) eine einzige kantonale Instanz zu bezeichnen. Ausserdem führt das Kantonsgericht Art. 12 Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
UWG an. Danach kann eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs auch an die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz angehoben werden, wenn sie mit der entsprechenden zivilrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang steht. In diesem Fall ist auch die Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Art. 12 Abs.
2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
UWG bezweckt, für die besonders häufige Konnexität von Lauterkeitsklagen und Klagen aus gewerblichem Eigentum einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen (BGE 125 III 95 E. 97 E. 2a, mit Verweis auf die einschlägige Botschaft des Bundesrates).
1.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, der Beklagte habe mit der Registrierung bzw. Übernahme des Domain-Namens "www.maggi.com" von der Pro Fiducia Treuhand AG sowohl den Persönlichkeitsschutz der Klägerinnen verletzt als auch gegen Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG verstossen. Das Gericht hat gestützt auf das Namens- und das Lauterkeitsrecht das Hauptrechtsbegehren der Klägerinnen vollumfänglich geschützt und deshalb ausdrücklich offen gelassen, ob die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen des Marken- und Firmenrechts ebenfalls zur Gutheissung der Klage führen würden. Die Anspruchsgrundlage (Art. 58
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
MSchG), welche die bundesrechtliche Zuständigkeit des unterinstanzlichen Kantonsgerichts als einzige Instanz begründet, wurde daher zwar von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Klage angerufen, vom Kantonsgericht jedoch nicht geprüft. Es stellt sich die Frage, ob das an sich im Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG zur Beurteilung von Markenrechtsstreitigkeiten als einzige Instanz zuständige Kantonsgericht auch dann gemäss dieser Bestimmung entschieden hat, wenn das MSchG nicht angewendet wurde.
1.3 Art. 48 Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
OG bezweckt, den Rechtsuchenden den doppelten Instanzenzug auch dort zu gewähren, wo das kantonale Recht eine untere Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig erklärt, wenn das Bundesrecht eine einzige Instanz vorschreibt (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N 3b zu Art. 48
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG, N 2.1 zu Art. 45
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG). Die Bestimmung schliesst die Zulässigkeit der Berufung nicht aus, wenn die Parteien - z.B. aus Versehen - die ordentliche kantonale Gerichtsbarkeit durchlaufen und daher zwei kantonale Instanzen sich mit dem Anspruch befassen, den das Bundesrecht an sich einer einzigen kantonalen Instanz zuweist (BGE 60 II 62 E. 5; vgl. dazu Poudret, a.a.O., N 3b zu Art. 48
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG). Die Gründe, die den Bundesgesetzgeber zur Einsetzung einer einzigen kantonalen Instanz insbesondere in immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Art. 64 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 64
URG, 58 Abs. 3 MSchG, 37 DesG, 76 PatG, 10 Abs. 1 ToG, 42 SoG) bewogen haben, bestehen einerseits im Interesse der Prozessbeschleunigung (David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Bd. I/2, 2. Aufl., S. 13; vgl. auch Jürg E. Heberlein, Zivilprozessuale Gerichtsstandsbestimmungen, sachliche und funktionelle Zuständigkeit für Klagen
aufgrund der Bundesgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, Diss. Zürich 1970, S. 47); anderseits sollen die Bestimmungen, die jeweils aus den alten Gesetzen übernommen wurden, die Streitigkeiten in den Bereichen des Immaterialgüterrechts hauptsächlich deshalb bei einer einzigen kantonalen Instanz konzentrieren, um in diesen Materien eine gewisse Fachkompetenz zu gewährleisten (vgl. Poudret, a.a.O., N 2.1 zu Art. 45
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG; David, a.a.O., S. 14; vgl. auch Blum/Pedrazzini, Das schweizerische Patentrecht, Kommentar zum PatG 2. Aufl. 1975, N 1 u. 2 zu Art. 76
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 76
PatG; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum UWG, 2. Aufl., N 11 zu Art. 64
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 64
URG).
1.4 Die kantonale Instanz, die von Bundesrechts wegen als einzige zur Beurteilung bestimmter Streitigkeiten eingesetzt ist, hat die in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeklagten Ansprüche nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) aufgrund sämtlicher in Betracht fallender Rechtstitel zu beurteilen. Im Interesse der Rechtssicherheit kann der Instanzenzug nicht davon abhängen, welche Rechtsnormen im konkreten Fall tatsächlich zur Anwendung gebracht werden. Vielmehr ist für den Instanzenzug ebenso wie für die Zuständigkeit entscheidend, dass ein Anspruch rechtlich auf Normen gestützt werden kann, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Wenn die klagende Partei an die bundesrechtlich statuierte einzige Instanz gelangt, ist nach Art. 48 Abs. 2 lit. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG die Berufung unbesehen davon zulässig, welche Bundesrechtsnormen konkret zur Anwendung gebracht worden sind.
2.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 64
OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides genügt diesen Anforderungen nicht. Immerhin hat das Bundesgericht die Bestimmung stets so ausgelegt, dass die beantragten Änderungen nicht aus dem Wortlaut der Begehren selbst hervorgehen müssen, sondern dass es genügt, wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinn das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll (BGE 125 III 412 E. 1b, mit Hinweisen). Aus der Begründung der Berufung ergibt sich im vorliegenden Fall insofern hinreichend klar, dass der Beklagte die Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerinnen zu erreichen sucht, während anderseits die Begründung der Berufung keinerlei Ausführungen zur Widerklage enthält. Das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Urteils richtet sich materiell gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Sinngemäss wird die Abweisung der Klage beantragt.
3.
Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid, die Klägerinnen könnten gestützt auf Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB oder Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG die Übertragung des Domain-Namens "www.maggi.com" verlangen, Bundesrecht verletzt. Auch aus dem Marken- oder Firmenrecht ergibt sich nach Ansicht des Beklagten zugunsten der Klägerinnen kein derartiger Anspruch.
3.1 Domain-Namen bezeichnen für die Internet-Benutzer aus Sicht der Anwender eine Website (Internet-Plattform) als solche und identifizieren zudem bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinter stehende Person, Sache oder Dienstleistung; sie sind daher je nach konkreter Situation als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar (BGE 126 III 239 E. 2b, mit Hinweisen). Die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen hat zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist der verwendete Domain-Name mit einem als Name, Firma oder Marke geschützten Zeichen verwechselbar, kann der Berechtigte dem Unberechtigten dessen Verwendung untersagen, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 128 III 353 E. 4.3.2; 125 III 91 E. 3c, je mit Verweisen). Die Domain-Namen unterstehen überdies auch dem wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsgebot (BGE 126 III 239 E. 2c).
3.2 Die Klägerin 1 ist Inhaberin der Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von Produkten hinterlegt ist. "Maggi" bildet zudem den prägenden Bestandteil der Firma der Klägerin 2 (vgl. BGE 122 III 369 E. 1). Das Zeichen "Maggi" ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil berühmt, was der Beklagte zu Unrecht als offensichtliches Versehen beanstandet (vgl. zur Tragweite der Versehensrüge BGE 122 II 17 E. 3; 104 II 68 E. 3b, mit Verweisen). Dass die Marke im Sinne von Art. 15
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 15 Berühmte Marke
1    Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2    Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
MSchG berühmt ist, kann zudem als notorisch gelten. Der Beklagte trägt den Nachnamen Maggi, was ihn grundsätzlich nicht nur berechtigt, das Zeichen zur Identifizierung seiner eigenen Person zu verwenden, sondern auch zur Kennzeichnung seiner eigenen Werke und Produkte (BGE 116 II 614 E. 5c/aa). Beide Parteien sind somit am Zeichen "maggi" berechtigt. Es liegt ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten einerseits und dem Marken-, Firmen- sowie Wettbewerbsrecht der Klägerinnen anderseits vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen ist. Dabei ist das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Existenz einer berühmten prioritätsälteren Marke rechtfertigt, dem jüngeren Wettbewerber einschränkende
Auflagen in der Benutzung des Homonyms zu auferlegen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2.; 125 III 91 E. 3c; 116 II 614 E. 5d S. 619).
3.3 Die Vorinstanz hat die Interessen der an der Bezeichnung "maggi" grundsätzlich berechtigten Parteien abgewogen, wenn auch ausschliesslich unter namensrechtlichen Gesichtspunkten. Sie hat dabei insbesondere auf die Erwartung des durchschnittlichen Internet-Benutzers abgestellt und angenommen, dieser werde auf der Suche nach der Homepage eines berühmten Unternehmens oder einer berühmten Marke im Allgemeinen versuchen, den entsprechenden Namen in die Adresszeile einzugeben. Ein Internet-Benutzer auf der Suche nach der Homepage der Klägerin 2 werde also zuerst die Kurzbezeichnung "maggi" eingeben und ihre Homepage unter dem Top-Level-Domain-Namen (TLD) "com" erwarten, da ihm bekannt sei, dass es sich um ein Schweizer Unternehmen handle und er davon ausgehe, dass kommerzielle Angebote unter dem TLD "com" zu finden seien. Das Interesse der Klägerin 2, nicht mit einer unbekannten Person gleichen Namens verwechselt oder mit ihr in Verbindung gebracht zu werden, hat die Vorinstanz als gewichtiger erachtet, als das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Ausserdem hat die Vorinstanz unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt, dass die Klägerinnen durch
die Registrierung des Domain-Namens "maggi.com" durch den Beklagten daran gehindert würden, das Internet unter diesem Namen für ihre geschäftlichen Zwecke zu nutzen und daher im Wettbewerb behindert würden.
3.4 Die Interessenabwägung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Internet-Benutzer, die den Domain-Namen gebrauchen, unter der Bezeichnung "maggi.com" nicht einen unbekannten Familien-Namen erwarten, sondern dass sie damit das berühmte Zeichen der Klägerinnen in Verbindung bringen. Dabei ist freilich anzunehmen, dass es weniger das Firmenkürzel der Klägerin 2 als die berühmte Marke der Klägerin 1 sein dürfte, die das massgebende Publikum der Internet-Benutzer mit der Adresse "maggi.com" gedanklich in Zusammenhang bringt. Es erscheint denn auch nahe liegender, das absolute Recht der Klägerin 1 an ihrer berühmten Marke abzuwägen gegen das Persönlichkeitsrecht des Beklagten an der ungehinderten Verwendung seines Nachnamens. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend auf Seiten der Klägerinnen deren Interesse berücksichtigt, von ihren (potenziellen) Kunden und Geschäftspartnern unter dem berühmten Kennzeichen im Internet kontaktiert und in diesem Kontakt nicht behindert zu werden. Ausserdem hat sie zutreffend das Interesse der Klägerin 1 an der Erhaltung des Rufs und der Unterscheidungskraft ihrer Marke berücksichtigt, die durch
Verwechslungen mit einer unbekannten Person verwässert werden könnte, mit der die Klägerinnen in keiner Beziehung stehen (vgl. BGE 124 III 277 E. 1a). Auf Seiten des Beklagten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend das Interesse auf Verwendung des Nachnamens in Alleinstellung in die Abwägung einbezogen. Sie hat dieses Interesse des Beklagten, die Internet-Adresse seiner privaten Website allein mit seinem Nachnamen zu bezeichnen, als geringer eingestuft; die Vorinstanz hat es als zumutbar erachtet, dass der Beklagte individualisierende Zusätze beifügt, um Verwechslungen mit dem berühmten Zeichen der Klägerinnen auszuschliessen. Sie hat damit Bundesrecht nicht verletzt. Die Vorbringen des Beklagten ändern daran nichts.
3.5 Der Beklagte behauptet, er nutze seine Website allein zu privaten Zwecken, als Familien-Website. Ob dies angesichts des auf der Website angebrachten Links zu einer vom Beklagten gegründeten Stiftung, die sich um Spendengelder bemüht, ohne Weiteres zutrifft, kann offen bleiben. Denn das Persönlichkeitsrecht auf Gebrauch des Namens ist bei einem rein privaten Gebrauch nicht nachhaltiger betroffen, als wenn der Beklagte sich unter seinem Namen gewerblich betätigen wollte. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird aber auch der Konflikt unter Gleichnamigen bzw. die Verwechslungsgefahr durch einen bloss privaten Gebrauch im vorliegenden Fall nicht beseitigt. Zwar trifft es zu, dass sich der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch auf den gewerbsmässigen Bereich beschränkt und bloss privaten Gebrauch des Kennzeichens nicht hindert, was namentlich beim Import gefälschter Markenware zu privaten Zwecken erheblich ist (vgl. BGE 114 IV 6 E. 2; Marbach, Markenrecht, SIWR Bd. III, S. 197; David, Basler Kommentar, N 27 zu Art. 13
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG). Dies bedeutet jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass eine Verletzung des gewerblichen Ausschliesslichkeitsrechtes unbesehen um die Art der Handlung nie vorliegen würde, wenn sie ein
Privater vornimmt (vgl. z.B. für irreführende oder herabsetzende Angriffe auf eine Marke: David, a.a.O., N 27 zu Art. 13
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG). Die Internet-Adresse orientiert die Benutzer des Internets und richtet sich damit an das Publikum bzw. die Öffentlichkeit. Verwechslungen sind unbesehen des Inhalts der über diese Adresse abrufbaren Websites möglich; das Bundesgericht hat es denn auch abgelehnt, die Verwechslungsgefahr von Domain-Namen aufgrund des Inhalts der jeweiligen Sites auszuschliessen (BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1; 128 III 401 E. 7.2.2 S. 409; Urteil 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4). Auch das Pop-Up-Fenster auf der Website des Beklagten vermag daher die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen.
3.6 Der Beklagte übersieht, dass Art. 15
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 15 Berühmte Marke
1    Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2    Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
MSchG der berühmten Marke einen besonderen Schutz gewährt, wenn er bestreitet, dass sich die Klägerin 1 auf Markenschutz berufen könne. Soweit er aus der angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin 1 ableiten will, das Rechtsbegehren 1 sei unzulässig und die Vorinstanz habe diesem daher bundesrechtswidrig entsprochen, entbehrt sein Vorbringen jeglicher Grundlage. Da der Anspruch der Klägerin 1 markenrechtlich begründet ist, kann im Übrigen offen bleiben, inwieweit dieser Anspruch auch auf Firmenrecht oder Lauterkeitsrecht gestützt werden könnte. Denn die Abwägung der Interessen, welche die Vorinstanz aufgrund der den Parteien rechtmässig zustehenden Zeichen im Ergebnis zutreffend vorgenommen hat, wird dadurch vorliegend nicht wesentlich beeinflusst. Soweit der Beklagte in dieser Hinsicht vorbringt, es sei zu seinen Gunsten das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität zu Unrecht nicht oder zu wenig berücksichtigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden.
4.
Der Beklagte rügt schliesslich, das Kantonsgericht habe die Verwirkung der Ansprüche der Klägerin bundesrechtswidrig verneint.
4.1 Die Verwirkung von Ansprüchen setzt voraus, dass der Berechtigte die Verletzung seiner Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen Zeichens während längerer Zeit widerspruchslos geduldet und der Verletzer inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGE 117 II 575 E. 4a; vgl. auch BGE 130 III 113 E. 4.2; 127 III 357 E. 4c/bb). Um dem Berechtigten entgegenhalten zu können, er habe den Mitgebrauch eines gleichen Kennzeichens widerspruchslos geduldet, ist grundsätzlich erforderlich, dass er um die Verletzung seiner Rechte weiss oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen muss. Entscheidend ist sodann, dass beim Verletzer die Erwartung entsteht, der Berechtigte dulde die Verletzung (BGE 117 II 575 E. 4b).
4.2 Der Domain-Name "www.maggi.com" wurde am 12. Juni 1996 von der Pro Fiducia Treuhand AG registriert und am 14. Dezember 2001 auf den Beklagten übertragen. Der Beklagte schaltete die Website im September 2002 auf, nachdem die Klägerinnen die hier strittigen Begehren im Januar 2002 beim Friedensrichteramt Hergiswil geltend gemacht hatten. Der Beklagte weist weder nach, dass er vor Vorinstanz einen wertvollen Besitzstand behauptet und entsprechende Beweise offeriert hätte noch ist der Berufung zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beklagte im Zeitpunkt der Vornahme allfälliger Investitionen darauf vertrauen durfte, die Klägerinnen würden die Verletzung dulden. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beklagte nicht in guten Treuen einen wertvollen Besitzstand erworben hat, weshalb unerheblich ist, wie lange die Klägerinnen mit der Geltendmachung ihres Rechtes zugewartet haben. Die Vorinstanz hat die Verwirkung der klägerischen Ansprüche im Ergebnis zutreffend verneint.
5.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 15 Berühmte Marke
1    Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2    Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
OG). Dieser hat den Klägerinnen, die durch denselben Anwalt vertreten sind und eine einzige Antwort eingereicht haben, die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 15 Berühmte Marke
1    Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2    Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
OG). Für den Streitwert, nach dem sich die Kosten grundsätzlich richten, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtfertigt sich in Streitigkeiten um Domain-Namen eine Anlehnung an immaterialgüterrechtliche Schutzrechte nicht. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist für derartige Streitigkeiten vielmehr ein Streitwert von rund Fr. 100'000.-- anzunehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.376/2004
Datum : 21. Januar 2005
Publiziert : 22. Februar 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Personenrecht
Gegenstand : Namens- und Lauterkeitsrecht; UWG


Gesetzesregister
MSchG: 13 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
15 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 15 Berühmte Marke
1    Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2    Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
52 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 52 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
58
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 58
OG: 45  48  55  156  159
PatG: 76
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 76
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
URG: 64
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 64
UWG: 2 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
12
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 12
ZGB: 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
BGE Register
104-II-68 • 114-IV-6 • 116-II-614 • 117-II-575 • 122-II-17 • 122-III-369 • 124-III-277 • 125-III-412 • 125-III-91 • 125-III-95 • 126-III-239 • 127-III-357 • 128-III-353 • 128-III-401 • 130-III-113 • 60-II-62
Weitere Urteile ab 2000
4C.141/2002 • 4C.376/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
absolutes recht • adresse • angewiesener • anschreibung • antrag zu vertragsabschluss • ausschliesslichkeitsrecht • begründung des entscheids • beklagter • benutzung • berühmte marke • bestandteil • blume • bundesgericht • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • busse • dauer • domain-name • eigentum • eintragung • einzige instanz • endentscheid • entscheid • ersetzung • familie • fenster • frage • gerichtsschreiber • gewicht • internet • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kennzeichen • lausanne • markenschutz • nichtigkeit • nidwalden • norm • offensichtliches versehen • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtskraft • rechtsmittelbelehrung • rechtssicherheit • richterliche behörde • sachverhalt • schutzmassnahme • stiftung • streitwert • sucht • ungehorsam gegen eine amtliche verfügung • unlauterer wettbewerb • unternehmung • usa • verfahrensbeteiligter • verurteilung • verwechslungsgefahr • verwirkung • von amtes wegen • vorinstanz • ware • weiler • wettbewerb • widerklage • wiese • wille • wissen • zins • zivilrechtsstreitigkeit • zugang