1P.604/1999/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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21. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
Aktionäre der Biber Holding AG, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 13,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
betreffend
Rechtsverweigerung (Stellung als Geschädigte), hat sich ergeben:
A.- Auf Strafanzeige von A.________ und 29 weiteren Aktionären der Biber Holding AG führt die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Organe der Biber Holding AG in Konkurs wegen Verdachts der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich gewährte vorerst den Anzeigeerstattern die Stellung von Geschädigten. Anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 1999 erhob der Rechtsvertreter eines Angeschuldigten den Einwand, dass der Vertreter der Aktionäre keinen Anspruch auf Teilnahme an der Einvernahme habe, da der Öffentlichkeit - mithin den Anzeigern - bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt keine Geschädigtenstellung zukommen könne. In der Folge verfügte der zuständige Bezirksanwalt am 16. August 1999 den Ausschluss des Rechtsbeistandes der Anzeigeerstatter von der weiteren Teilnahme an der Einvernahme des Angeschuldigten.
Gegen diese Verfügung reichten die Anzeigeerstatter am 16. August 1999 eine "Aufsichtsbeschwerde" und am 6. September 1999 einen Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Diese vereinigte die beiden Eingaben, behandelte sie als Rekurs und wies ihn mit Entscheid vom 8. September 1999 ab.
B.- A.________ und 29 weitere Aktionäre der Biber Holding AG führen mit Eingabe vom 13. Oktober 1999 staatsrechtliche Beschwerde sowohl gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. September 1999 als auch gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 16. August 1999. Sie stellten die Anträge, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass den von den Unterzeichneten der vorliegenden Beschwerde vertretenen Geschädigten alle Rechte eines Geschädigten gemäss § 10 sowie 395 ff. StPO zustehen.
C.- Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 II 293 E. 1a mit Hinweisen).
a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich kam in ihrem angefochtenen Rekursentscheid zum Schluss, dass den Beschwerdeführern keine Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) zukomme. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte zur Rüge befugt, er sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht als Geschädigter anerkannt und deshalb von den einem solchen zustehenden Rechten ausgeschlossen worden (BGE 120 Ia 220 E. 2a S. 222).
Demnach sind die Beschwerdeführer zur Rüge legitimiert, der angefochtene Entscheid verletze § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO und bewirke eine Rechtsverweigerung.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren stellen (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit zahlreichen Hinweisen).
c) Nach Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
2.- Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft vor, sie verneine zu Unrecht die ihnen nach kantonalem Recht zustehende Geschädigtenstellung.
a) Im zürcherischen Strafverfahren gelten nach § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO diejenigen Personen als Geschädigte, denen durch die fragliche Straftat unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. In Übereinstimmung mit der Regelung in anderen Kantonen ist als Geschädigter anzusehen, wer Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsguts ist, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (vgl. BGE 119 Ia 342 E. 2). Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, werden nur diejenigen als Geschädigte betrachtet, deren private Interessen dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 508).
b) Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem angefochtenen Entscheid davon aus, dass durch den Straftatbestand von Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
c) Das tatbestandsmässige Verhalten nach Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
systematisch bei den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eingeordnet. Das schliesst nicht aus, dass neben dem Vermögen ebenfalls das öffentliche Interesse am Geschäftsbetrieb der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Georg Pfister, a.a.O, S. 34), wie das die Staatsanwaltschaft in ihrem angefochtenen Entscheid geltend gemacht hat, geschütztes Rechtsgut von Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
d) Wie die Staatsanwaltschaft an sich zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Strafnorm von Art. 152
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e) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Schluss der Staatsanwaltschaft, dass es beim Straftatbestand von Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. September 1999 wird aufgehoben.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000. -- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 13, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: